Reisekostenabrechnungen aufbewahren: Belege, Fristen und Archivierung

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Reisekostenabrechnungen inkl. aller Belege und Fahrtenbuch müssen 10 Jahre aufbewahrt werden – auch Genehmigungsprotokolle; digitale GeBÜV-konforme Archivierung ist zulässig. Gerade bei Reisekosten ist die Belegvielfalt gross: Zugtickets, Hotelrechnungen, Mietwagenquittungen, Verpflegungsbelege und Kilometernachweise bilden zusammen einen komplexen Dokumentensatz. Dieser Artikel zeigt, welche Unterlagen konkret aufbewahrt werden müssen, wie lange die Pflicht dauert und worauf HR-Abteilungen und Buchhaltungen bei der digitalen Archivierung achten sollten.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Alle Originalbelege einer Reisekostenabrechnung – von Zugtickets über Hotelrechnungen bis zu Parkquittungen – müssen vollständig aufbewahrt werden.
2.Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre ab Ende des Geschäftsjahres (Art. 958f OR).
3.Genehmigungsprotokolle und Freigabe-E-Mails gelten als Geschäftsunterlagen und unterliegen derselben 10-Jahres-Frist.
4.Digitale Archivierung ist zulässig, sofern sie den Anforderungen der GeBÜV entspricht – Papierbelege dürfen danach vernichtet werden.
5.AHV-Revisoren und Steuerämter prüfen Reisekostenabrechnungen gezielt; fehlende Belege führen zur Streichung des Abzugs.

01.Was bei Reisekostenabrechnungen aufbewahrt werden muss

Die Aufbewahrungspflicht erfasst nicht nur die eigentliche Spesenabrechnung, sondern sämtliche Unterlagen, die den Geschäftsvorfall belegen. Bei Reisekosten ist der Dokumentenumfang typischerweise grösser als bei anderen Spesenarten, weil mehrere Kostenarten pro Reise anfallen. Massgebend ist Art. 957a OR: Alle Buchungsbelege, die eine Geschäftsbuchung stützen, müssen aufbewahrt werden.

  • Originalbelege: Zugtickets, Flugtickets, Hotelrechnungen, Mietwagenquittungen, Parkgebühren, Taxiquittungen und Verpflegungsbelege. Jeder Beleg muss Datum, Betrag und Leistungserbringer ausweisen.
  • Ausgefüllte Spesenabrechnung: Das vollständig ausgefüllte Abrechnungsformular mit Zuordnung der Belege zu den einzelnen Kostenpositionen. Die Abrechnung muss den Namen des Reisenden, den Reisezweck und die Kostenstelle enthalten.
  • Genehmigungsprotokoll: Der Nachweis, dass die Abrechnung durch eine vorgesetzte Person oder gemäss internem Spesenreglement freigegeben wurde. Dies kann eine Unterschrift, ein digitaler Workflow-Stempel oder eine exportierte Genehmigungsmail sein.
  • Fahrtenbuch: Wird eine Kilometerentschädigung geltend gemacht (CHF 0.75/km ab 2026), muss ein Fahrtenbuch mit Datum, Start- und Zielort, Zweck und gefahrenen Kilometern vorliegen. Ohne Fahrtenbuch kann die Steuerbehörde die Pauschale streichen.

Ein häufig übersehener Punkt: Auch Belege für Verpflegungspauschalen von CHF 30.– pro Tag müssen dokumentiert werden – nicht durch Einzelbelege, aber durch den Nachweis, dass die Reise tatsächlich stattgefunden hat (z. B. Zugticket oder Hotelrechnung als Reisenachweis).

Wichtigste Punkte:
Sämtliche Originalbelege einer Geschäftsreise sind aufbewahrungspflichtig.
Das Genehmigungsprotokoll gehört zwingend zur Abrechnung.
Bei Kilometerentschädigungen ist ein vollständiges Fahrtenbuch Pflicht.
Auch bei Pauschalen muss die Reise selbst nachweisbar sein.

02.Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre gemäss OR

Die Aufbewahrungsfrist für Reisekostenabrechnungen beträgt 10 Jahre. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 958f OR, der für Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz eine einheitliche Frist von 10 Jahren vorsieht. Die Frist beginnt nicht mit dem Datum der Reise, sondern mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Abrechnung verbucht wurde.

DokumenttypFristRechtsgrundlageFristbeginn
Spesenabrechnung (Formular)10 JahreArt. 958f OREnde Geschäftsjahr
Originalbelege (Tickets, Rechnungen)10 JahreArt. 958f OREnde Geschäftsjahr
Genehmigungsprotokolle10 JahreArt. 958f OREnde Geschäftsjahr
Fahrtenbuch10 JahreArt. 958f OREnde Geschäftsjahr
Spesenreglement10 Jahre + GültigkeitsdauerArt. 958f OREnde Geschäftsjahr nach Ablösung

Aufbewahrungsfristen im Überblick

Ein konkretes Beispiel: Eine Geschäftsreise im März 2026 wird im April 2026 abgerechnet und verbucht. Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2026. Die 10-Jahres-Frist läuft somit bis zum 31. Dezember 2036. Erst ab dem 1. Januar 2037 dürfen die Unterlagen vernichtet werden. Für das Spesenreglement gilt zusätzlich: Solange es in Kraft ist, läuft keine Frist – die 10 Jahre beginnen erst nach der Ablösung durch ein neues Reglement.

Wichtigste Punkte:
Die Aufbewahrungsfrist beträgt einheitlich 10 Jahre für alle Reisekostenunterlagen.
Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, nicht mit dem Reisedatum.
Genehmigungsprotokolle unterliegen derselben 10-Jahres-Frist wie die Belege selbst.
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03.Was digital aufbewahrt werden darf

Grundsätzlich dürfen alle Reisekostenbelege digital aufbewahrt werden, sofern die Archivierung den Anforderungen der Geschäftsbücherverordnung (GeBÜV) entspricht. Art. 958f Abs. 2 OR erlaubt die Aufbewahrung auf Bild- oder Datenträgern, wenn die Übereinstimmung mit dem Original jederzeit nachgewiesen werden kann. Nach einer GeBÜV-konformen Digitalisierung dürfen Papierbelege vernichtet werden.

  • Originalbelege scannen: Zugtickets, Hotelrechnungen und Quittungen können gescannt oder fotografiert werden. Die Bilddatei muss vollständig, lesbar und unveränderbar gespeichert werden. Ein Zeitstempel und eine Protokollierung des Scanvorgangs sind erforderlich.
  • Abrechnung als PDF archivieren: Die Spesenabrechnung kann als PDF erstellt und archiviert werden. Das PDF muss in einem GeBÜV-konformen System gespeichert werden, das Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit gewährleistet. Ein einfacher Dateiordner auf dem Server genügt nicht.
  • Genehmigungsmails exportieren und archivieren: Freigabe-E-Mails müssen aus dem Mailsystem exportiert und im Archivierungssystem abgelegt werden. Ein reines Verbleiben im E-Mail-Postfach erfüllt die GeBÜV-Anforderungen nicht, da E-Mails dort verändert oder gelöscht werden können.
  • Digitale Fahrtenbücher: Elektronisch geführte Fahrtenbücher sind zulässig, wenn sie manipulationssicher gespeichert werden. GPS-basierte Lösungen bieten den Vorteil, dass Start- und Zielort automatisch dokumentiert werden.

Die GeBÜV verlangt im Kern drei Dinge: Integrität (keine nachträgliche Veränderung möglich), Verfügbarkeit (Zugriff innerhalb der gesamten Aufbewahrungsfrist) und Ordnung (systematische Ablage mit Verknüpfung zur Buchung). Wer eine Spesen-Software mit integrierter Archivierung einsetzt, erfüllt diese Anforderungen in der Regel automatisch.

Wichtigste Punkte:
Alle Reisekostenbelege dürfen digital aufbewahrt werden, wenn die GeBÜV eingehalten wird.
Genehmigungsmails müssen aus dem Postfach exportiert und revisionssicher archiviert werden.
Nach GeBÜV-konformer Digitalisierung dürfen Papierbelege vernichtet werden.
Ein einfacher Dateiordner auf dem Server erfüllt die GeBÜV-Anforderungen nicht.

04.Revisionspraxis: Was AHV und Steueramt prüfen

AHV-Revisoren und kantonale Steuerämter prüfen Reisekostenabrechnungen regelmässig und gezielt. Die AHV-Revision erfolgt in der Regel alle fünf bis zehn Jahre und umfasst stichprobenartig auch Spesenabrechnungen. Das Steueramt prüft insbesondere dann, wenn Reisekosten im Verhältnis zum Umsatz oder zur Mitarbeiterzahl auffällig hoch erscheinen.

PrüfpunktWas geprüft wirdKonsequenz bei Mangel
BelegvollständigkeitLiegt zu jeder Position ein Originalbeleg vor?Abzug wird gestrichen, Nachzahlung AHV-Beiträge
FahrtenbuchStimmen Km-Angaben mit Fahrtenbuch überein?Km-Entschädigung wird als Lohn aufgerechnet
GenehmigungWurde die Abrechnung ordnungsgemäss freigegeben?Formeller Mangel, kann zu Nachfragen führen
Geschäftsmässige BegründetheitSteht die Reise in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit?Umqualifikation in verdeckte Lohnzahlung
ReglementskonformitätEntsprechen die Beträge dem genehmigten Spesenreglement?Differenz wird als Lohn aufgerechnet

Typische Prüfpunkte bei Revisionen

Besonders heikel sind fehlende Fahrtenbücher bei Kilometerentschädigungen. Kann ein Unternehmen das Fahrtenbuch nicht vorlegen, wird die gesamte Km-Entschädigung als AHV-pflichtiger Lohn qualifiziert. Bei einem Aussendienst-Mitarbeitenden mit 20 000 km pro Jahr und CHF 0.75/km ergibt das eine Lohnaufrechnung von CHF 15 000.– und entsprechende AHV-Nachzahlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Wichtigste Punkte:
AHV-Revisoren und Steuerämter prüfen Reisekostenabrechnungen stichprobenartig.
Fehlende Belege führen zur Streichung des Abzugs und zu AHV-Nachzahlungen.
Ohne Fahrtenbuch wird die gesamte Kilometerentschädigung als Lohn aufgerechnet.
Reisekosten ohne geschäftliche Begründung werden als verdeckte Lohnzahlung behandelt.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Fahrtenbuch nicht geführt oder lückenhaft

Viele Unternehmen zahlen Kilometerentschädigungen aus, ohne ein vollständiges Fahrtenbuch zu verlangen. Bei einer AHV-Revision wird die gesamte Entschädigung als Lohn aufgerechnet. Lösung: Fahrtenbuch mit Datum, Route, Zweck und Kilometern konsequent führen lassen – idealerweise digital und zeitnah nach jeder Fahrt.

Fehler 2: Genehmigungsmails nur im Postfach belassen

Freigabe-E-Mails verbleiben häufig im Outlook-Postfach des Vorgesetzten und werden nach einigen Jahren gelöscht. Das Postfach ist kein GeBÜV-konformes Archiv. Genehmigungsmails müssen exportiert und im Archivierungssystem zusammen mit der zugehörigen Abrechnung abgelegt werden.

Fehler 3: Belege nach Digitalisierung sofort vernichten

Papierbelege dürfen erst vernichtet werden, wenn die digitale Kopie nachweislich GeBÜV-konform archiviert ist. Wer Belege scannt und sofort wegwirft, ohne den Scanprozess zu protokollieren und die Integrität sicherzustellen, riskiert bei einer Revision die Aberkennung der Belege.

Fehler 4: Verpflegungspauschalen ohne Reisenachweis

Die Tagespauschale von CHF 30.– für Verpflegung erfordert zwar keinen Restaurantbeleg, aber einen Nachweis, dass die Reise stattgefunden hat. Fehlt jeder Beleg zur Reise selbst (Zugticket, Hotelrechnung), kann die Pauschale als unbelegter Aufwand gestrichen werden.

Fehler 5: Aufbewahrungsfrist ab Reisedatum berechnen

Die 10-Jahres-Frist beginnt nicht mit dem Datum der Geschäftsreise, sondern mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Abrechnung verbucht wurde. Wer die Frist ab Reisedatum berechnet, vernichtet Unterlagen unter Umständen ein Jahr zu früh.

06.Häufige Fragen

Muss ich auch die Genehmigungsmails 10 Jahre aufbewahren?

Ja. Genehmigungsmails gelten als Geschäftskorrespondenz im Sinne von Art. 958f OR und unterliegen der gleichen 10-Jahres-Frist wie die Abrechnung selbst. Sie müssen aus dem E-Mail-System exportiert und in einem GeBÜV-konformen Archiv abgelegt werden. Ein Verbleib im Postfach genügt nicht.

Darf ich Papierbelege nach dem Scannen wegwerfen?

Ja, sofern der Scanvorgang GeBÜV-konform durchgeführt wurde. Das bedeutet: Die digitale Kopie muss vollständig, lesbar und unveränderbar gespeichert sein, und der Scanprozess muss protokolliert werden. Erst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, dürfen die Papieroriginale vernichtet werden.

Brauche ich ein Fahrtenbuch, wenn ich die Kilometerpauschale von CHF 0.75 auszahle?

Ja. Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km (ab 2026) setzt ein vollständiges Fahrtenbuch voraus. Dieses muss Datum, Start- und Zielort, Reisezweck und gefahrene Kilometer enthalten. Ohne Fahrtenbuch kann die AHV-Revision die gesamte Entschädigung als Lohn aufrechnen.

Gilt die 10-Jahres-Frist auch für Kleinbeträge wie Parkgebühren?

Ja. Die Aufbewahrungspflicht gilt unabhängig vom Betrag für alle Buchungsbelege. Eine Parkquittung über CHF 5.– unterliegt derselben Frist wie eine Hotelrechnung über CHF 500.–. Entscheidend ist, dass der Beleg eine verbuchte Geschäftstransaktion stützt.

Was passiert, wenn bei einer AHV-Revision Belege fehlen?

Fehlende Belege führen dazu, dass der entsprechende Spesenabzug gestrichen wird. Die Ausgabe wird als AHV-pflichtiger Lohn aufgerechnet, was Nachzahlungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach sich zieht. Zusätzlich können Verzugszinsen anfallen.

Reicht ein Excel-Fahrtenbuch für die Aufbewahrungspflicht?

Ein Excel-Fahrtenbuch ist grundsätzlich zulässig, birgt aber Risiken. Excel-Dateien sind leicht veränderbar, was bei einer Revision Zweifel an der Integrität wecken kann. Besser geeignet sind PDF-Exporte mit Zeitstempel oder digitale Fahrtenbuch-Lösungen, die Änderungen protokollieren.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Reisekostenabrechnungen umfassen Originalbelege, das Abrechnungsformular, Genehmigungsprotokolle und bei Kilometerentschädigungen ein Fahrtenbuch.
2.Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre ab Ende des Geschäftsjahres gemäss Art. 958f OR.
3.Genehmigungsmails und Freigabeprotokolle unterliegen derselben 10-Jahres-Frist wie die Belege selbst.
4.Digitale Archivierung ist zulässig, wenn sie die GeBÜV-Anforderungen an Integrität, Verfügbarkeit und Ordnung erfüllt.
5.Nach GeBÜV-konformer Digitalisierung dürfen Papierbelege vernichtet werden.
6.AHV-Revisoren und Steuerämter prüfen Reisekostenabrechnungen stichprobenartig – fehlende Belege führen zur Streichung des Abzugs.
7.Ohne Fahrtenbuch wird die Kilometerentschädigung von CHF 0.75/km als AHV-pflichtiger Lohn aufgerechnet.
8.Die Aufbewahrungsfrist beginnt nicht mit dem Reisedatum, sondern mit dem Ende des Geschäftsjahres der Verbuchung.

07.Weiterführende Artikel