Dienstreise Österreich steuerliche Behandlung: Abziehbarkeit, Vorsteuer und DBA

Definition9 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Schweizer Arbeitgeber dürfen sämtliche geschäftlich veranlassten Reisekosten nach Österreich als Aufwand verbuchen und steuerlich geltend machen. Entscheidend ist, dass der geschäftliche Anlass nachweisbar ist und die Spesen den Grundsätzen der geschäftsmässigen Begründetheit entsprechen. Die steuerliche Behandlung folgt dabei den gleichen Regeln wie bei Inlandreisen, mit zwei wesentlichen Besonderheiten: Die österreichische Mehrwertsteuer lässt sich nicht über die Schweizer MWST-Abrechnung zurückholen, und bei längeren Einsätzen greift das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Österreich.

Für die Praxis bedeutet das: Die Buchhaltung muss zwischen Schweizer und ausländischer Vorsteuer unterscheiden, und bei Entsendungen über 183 Tage können zusätzliche Steuerpflichten in Österreich entstehen. Dieser Beitrag klärt die steuerliche Behandlung aus Schweizer Sicht und zeigt, worauf Mitarbeitende in Österreich selbst achten müssen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Reisekosten für Dienstreisen nach Österreich gelten in der Schweiz als geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind bei dokumentiertem Geschäftszweck vollständig abziehbar.
2.Die österreichische Mehrwertsteuer (20 %) auf Hotelrechnungen und anderen Belegen ist in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer abziehbar, kann aber über das EU-Erstattungsverfahren zurückgefordert werden.
3.Das Doppelbesteuerungsabkommen CH-AT weist das Besteuerungsrecht für kurzfristige Dienstreisen (unter 183 Tage) grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat Schweiz zu.
4.Im Lohnausweis werden effektive Reisekosten unter Ziffer 13.1.1 und Pauschalspesen unter Ziffer 13.2.1 deklariert, unabhängig davon ob die Reise ins In- oder Ausland führt.
5.Schweizer Pauschalsätze für Verpflegung (CHF 30 pro Tag) und Kilometerentschädigung (CHF 0.75 pro km) gelten auch für Dienstreisen nach Österreich.

01.Abziehbarkeit als Geschäftsaufwand in der Schweiz

Reisekosten für Dienstreisen nach Österreich sind in der Schweiz als geschäftsmässig begründeter Aufwand abziehbar. Das gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern. Voraussetzung ist, dass die Reise einem nachweisbaren geschäftlichen Zweck dient, etwa einem Kundenbesuch, einer Messe oder einer Verhandlung. Private Reiseanteile müssen ausgeschieden werden.

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Diese Erstattungspflicht gilt unabhängig davon, ob die Dienstreise ins In- oder Ausland führt. Die Erstattung kann effektiv gegen Beleg oder pauschal gemäss genehmigtem Spesenreglement erfolgen.

  • Transport: Flug, Bahn, Mietwagen oder Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro km bei Nutzung des Privatfahrzeugs (ab 1.1.2026). Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung.
  • Unterkunft: Hotelkosten werden effektiv gegen Beleg erstattet. Eine Pauschale für Übernachtungen im Ausland ist in der Schweiz nicht üblich und steuerlich nur mit genehmigtem Reglement zulässig.
  • Verpflegung: Ohne Beleg gilt die Tagespauschale von CHF 30 für Mittag- oder Abendessen. Bei ganztägiger Abwesenheit können beide Mahlzeiten pauschal abgerechnet werden.
  • Nebenkosten: Kleinspesen wie Trinkgelder, Parkgebühren oder Telefonkosten können mit der Tagespauschale von CHF 20 abgegolten werden, sofern das Spesenreglement dies vorsieht.

Ein konkretes Beispiel: Eine Mitarbeiterin fährt mit dem Privatfahrzeug von Zürich nach Wien (ca. 750 km einfach) für einen zweitägigen Kundenbesuch. Die Kilometerpauschale beträgt 1500 km x CHF 0.75 = CHF 1125. Dazu kommen eine Hotelübernachtung von CHF 180, zwei Verpflegungspauschalen à CHF 30 und zwei Kleinspesentagespauschalen à CHF 20. Der gesamte Aufwand von CHF 1405 ist für den Arbeitgeber vollständig als Geschäftsaufwand abziehbar.

Wichtigste Punkte:
Alle geschäftlich begründeten Reisekosten nach Österreich sind in der Schweiz steuerlich abziehbar.
Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 327a OR gilt auch für Auslanddienstreisen.
Die Schweizer Pauschalsätze 2026 (CHF 0.75/km, CHF 30 Verpflegung, CHF 20 Kleinspesen) gelten auch für Reisen nach Österreich.

02.MWST-Vorsteuer auf österreichischen Belegen

Die österreichische Umsatzsteuer (USt) auf Hotelrechnungen, Restaurantbelegen oder Mietwagenquittungen kann in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Der Schweizer Vorsteuerabzug ist auf die inländische Mehrwertsteuer beschränkt. Ausländische Steuern sind kein Bestandteil der Schweizer MWST-Systematik.

KostenartAT-USt-SatzVorsteuerabzug CHErstattung möglich
Hotelübernachtung13 %NeinJa, via EU-Erstattungsverfahren
Restaurant / Verpflegung10 %NeinJa, via EU-Erstattungsverfahren
Mietwagen20 %NeinJa, via EU-Erstattungsverfahren
Taxi10 %NeinJa, via EU-Erstattungsverfahren
Bahnticket (Fernverkehr)10 %NeinJa, via EU-Erstattungsverfahren
Parkgebühren20 %NeinJa, via EU-Erstattungsverfahren

Österreichische USt-Sätze und Erstattungsmöglichkeit für Schweizer Unternehmen (Stand 2026)

Schweizer Unternehmen können die in Österreich bezahlte Umsatzsteuer über das EU-Vorsteuererstattungsverfahren (Richtlinie 86/560/EWG, sogenannte 13. Richtlinie) zurückfordern. Der Antrag wird beim österreichischen Finanzamt eingereicht, in der Regel über das Formular U5 oder elektronisch. Die Frist für den Erstattungsantrag beträgt sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer angefallen ist. Der Mindestbetrag für einen Erstattungsantrag liegt bei EUR 400 für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten bzw. EUR 50 für das gesamte Kalenderjahr.

Wichtig: Für die Erstattung müssen die Originalbelege in der Regel dem Antrag beigelegt werden. Kopien oder Kreditkartenabrechnungen genügen nicht. Unternehmen, die regelmässig Dienstreisen nach Österreich durchführen, sollten die Belege systematisch sammeln und die Erstattung gebündelt beantragen, um den administrativen Aufwand zu begrenzen. In der Schweizer Buchhaltung wird die österreichische USt als Teil des Aufwands verbucht, bis die Erstattung eingeht.

Wichtigste Punkte:
Österreichische Umsatzsteuer ist in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer abziehbar.
Die Rückforderung erfolgt über das EU-Erstattungsverfahren beim österreichischen Finanzamt mit einer Frist von sechs Monaten nach Jahresende.
Originalbelege sind für die Erstattung zwingend erforderlich, Kreditkartenabrechnungen genügen nicht.
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03.Doppelbesteuerungsabkommen CH-AT und Lohnausweis

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Österreich regelt, welcher Staat das Besteuerungsrecht auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit hat. Bei kurzfristigen Dienstreisen greift die sogenannte 183-Tage-Regel: Hält sich ein Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres weniger als 183 Tage in Österreich auf, bleibt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat Schweiz. Voraussetzung ist, dass der Lohn von einem Schweizer Arbeitgeber bezahlt wird und nicht zulasten einer Betriebsstätte in Österreich geht.

KriteriumUnter 183 Tage in ATAb 183 Tage in AT
Besteuerungsrecht LohnSchweizÖsterreich (anteilig)
Steuerpflicht in ATKeineBeschränkte Steuerpflicht
Quellensteuer ATKeineMöglich auf AT-Arbeitstage
Anrechnung in CHNicht nötigAnrechnung der AT-Steuer in CH
Meldepflicht ATKeine bei reiner DienstreiseArbeitgebermeldung erforderlich

Steuerliche Folgen nach DBA CH-AT je nach Aufenthaltsdauer

Im Schweizer Lohnausweis werden die Reisekosten unabhängig vom Reiseziel deklariert. Effektiv erstattete Spesen erscheinen unter Ziffer 13.1.1, pauschal vergütete Spesen unter Ziffer 13.2.1. Werden Pauschalspesen auf Basis eines von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Spesenreglements ausgerichtet, müssen die einzelnen Beträge nicht aufgeschlüsselt werden. Ohne genehmigtes Reglement gelten Pauschalspesen als Lohnbestandteil und sind unter Ziffer 1 zu deklarieren.

Bei Dienstreisen, die die 183-Tage-Grenze überschreiten, muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine Lohnaufteilung zwischen Schweizer und österreichischen Arbeitstagen notwendig wird. In solchen Fällen empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit einem Steuerberater, der beide Rechtsordnungen kennt. Die Kosten für eine solche Beratung sind ebenfalls als Geschäftsaufwand abziehbar.

Wichtigste Punkte:
Bei weniger als 183 Tagen Aufenthalt in Österreich pro Kalenderjahr bleibt das Besteuerungsrecht vollständig bei der Schweiz.
Effektive Reisekosten werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1, Pauschalspesen unter Ziffer 13.2.1 deklariert.
Ab 183 Tagen in Österreich entsteht eine beschränkte Steuerpflicht, die eine Lohnaufteilung und Steueranrechnung erfordert.

04.Pflichten der Mitarbeitenden bei Dienstreisen in Österreich

Aus Schweizer Steuersicht haben Mitarbeitende bei kurzfristigen Dienstreisen nach Österreich keine zusätzlichen persönlichen Steuerpflichten. Die Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, sofern sie den ESTV-Ansätzen entspricht oder auf einem genehmigten Spesenreglement basiert. In der persönlichen Steuererklärung müssen erstattete Spesen nicht als Einkommen deklariert werden.

  • Belegpflicht: Mitarbeitende müssen Originalbelege für alle effektiv abgerechneten Kosten aufbewahren und einreichen. Für die MWST-Erstattung in Österreich sind Belege mit korrekter Rechnungsadresse des Schweizer Arbeitgebers erforderlich.
  • Reiserapport: Ein Reiserapport mit Datum, Reiseziel, Geschäftszweck und besuchten Personen oder Firmen ist für die steuerliche Anerkennung der Kosten unerlässlich. Ohne Rapport riskiert der Arbeitgeber die Aberkennung des Aufwandabzugs.
  • Sozialversicherung: Bei Dienstreisen unter 183 Tagen bleibt die Unterstellung unter die Schweizer Sozialversicherung bestehen. Bei längeren Entsendungen muss eine A1-Bescheinigung (Entsendebescheinigung) beantragt werden.
  • Aufenthaltsrecht: Schweizer Staatsangehörige benötigen für Dienstreisen in Österreich kein Visum. Bei Aufenthalten über 90 Tage innerhalb von 180 Tagen ist eine Anmeldung bei der zuständigen österreichischen Behörde erforderlich.

Werden Spesen über die ESTV-Ansätze hinaus erstattet, gilt der überschiessende Betrag als steuerpflichtiger Lohn. Das betrifft beispielsweise Fälle, in denen ein Unternehmen für Österreich-Reisen höhere Verpflegungspauschalen als CHF 30 pro Tag ausrichtet, ohne dass ein genehmigtes Spesenreglement dies abdeckt. Mitarbeitende sollten deshalb darauf achten, dass die Erstattung den Reglementsansätzen entspricht.

Wichtigste Punkte:
Reisekostenerstattungen innerhalb der ESTV-Ansätze sind für Mitarbeitende steuerfrei und müssen nicht als Einkommen deklariert werden.
Originalbelege mit korrekter Rechnungsadresse des Arbeitgebers sind für die österreichische MWST-Erstattung zwingend.
Bei Aufenthalten über 183 Tage entstehen zusätzliche Pflichten bei Sozialversicherung und Aufenthaltsrecht.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Österreichische USt als Schweizer Vorsteuer abziehen

Die österreichische Umsatzsteuer darf nicht in der Schweizer MWST-Abrechnung als Vorsteuer geltend gemacht werden. Wer dies trotzdem tut, riskiert eine Nachforderung durch die ESTV bei der nächsten Kontrolle. Die korrekte Vorgehensweise ist die Verbuchung als Aufwand und die separate Erstattung über das EU-Verfahren beim österreichischen Finanzamt.

Fehler 2: Kreditkartenbeleg statt Originalrechnung einreichen

Für die österreichische MWST-Erstattung werden Originalrechnungen mit ausgewiesener USt und korrekter Rechnungsadresse verlangt. Kreditkartenabrechnungen oder Zahlungsbestätigungen genügen nicht. Mitarbeitende sollten bei jeder Zahlung in Österreich explizit eine Rechnung auf den Firmennamen verlangen.

Fehler 3: 183-Tage-Regel falsch berechnen

Die 183 Tage beziehen sich auf das Kalenderjahr und umfassen alle Tage der physischen Anwesenheit in Österreich, einschliesslich An- und Abreisetage sowie Wochenenden während eines Einsatzes. Wer nur die reinen Arbeitstage zählt, unterschätzt die Aufenthaltsdauer und riskiert eine unerwartete Steuerpflicht in Österreich.

Fehler 4: Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement auszahlen

Werden Pauschalspesen für Dienstreisen nach Österreich ohne genehmigtes Spesenreglement ausgerichtet, gelten sie steuerlich als Lohnbestandteil. Das führt zu Nachzahlungen bei Sozialversicherungsbeiträgen und Quellensteuern. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass ihr Spesenreglement die Auslandpauschalen explizit abdeckt und von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt ist.

Fehler 5: Geschäftszweck der Reise nicht dokumentieren

Ohne dokumentierten Geschäftszweck kann die Steuerbehörde Reisekosten als privat veranlasst qualifizieren und den Aufwandabzug streichen. Ein Reiserapport mit Datum, Ziel, besuchten Geschäftspartnern und Ergebnis der Reise schützt vor dieser Aberkennung. Besonders bei kombinierten Geschäfts- und Privatreisen ist eine saubere Trennung zwingend.

06.Häufige Fragen

Kann ich für Dienstreisen nach Österreich die österreichischen Tagessätze statt der Schweizer Pauschalen verwenden?

Nein. Für die steuerliche Anerkennung in der Schweiz gelten die Schweizer ESTV-Ansätze, also CHF 30 für Verpflegung und CHF 20 für Kleinspesen pro Tag. Höhere Pauschalen nach österreichischem Recht sind in der Schweiz nur dann steuerfrei, wenn ein genehmigtes Spesenreglement diese explizit vorsieht. Andernfalls gilt der überschiessende Betrag als steuerpflichtiger Lohn.

Lohnt sich die Rückforderung der österreichischen Mehrwertsteuer für ein KMU?

Das hängt vom Reisevolumen ab. Der Mindestbetrag für eine Erstattung liegt bei EUR 50 pro Kalenderjahr. Bei einer einzigen Dienstreise mit Hotelübernachtung und Mietwagen kommen schnell EUR 50 bis 100 an erstattungsfähiger USt zusammen. Der administrative Aufwand für den Antrag ist überschaubar, weshalb sich die Erstattung bei regelmässigen Österreich-Reisen in der Regel lohnt.

Muss ich als Arbeitnehmer Dienstreisen nach Österreich in meiner Schweizer Steuererklärung angeben?

Nein, sofern die Reisekosten vom Arbeitgeber erstattet werden und die Erstattung den ESTV-Ansätzen oder einem genehmigten Spesenreglement entspricht. Diese Beträge sind steuerfrei und erscheinen nicht als Einkommen. Nur wenn der Arbeitgeber die Kosten nicht erstattet, können Arbeitnehmende die Auslagen als Berufskosten in der Steuererklärung geltend machen.

Was passiert steuerlich, wenn eine Dienstreise nach Österreich mit privaten Ferientagen kombiniert wird?

Der geschäftliche und der private Anteil müssen klar getrennt werden. Nur die Kosten, die dem geschäftlichen Teil der Reise zuzuordnen sind, gelten als abziehbarer Aufwand. Transportkosten zum Einsatzort sind vollständig abziehbar, wenn die Reise auch ohne den privaten Teil stattgefunden hätte. Zusätzliche Übernachtungen und Verpflegung für die privaten Tage sind nicht erstattungsfähig.

Braucht mein Unternehmen eine Betriebsstätte in Österreich, wenn Mitarbeitende regelmässig dorthin reisen?

Reine Dienstreisen wie Kundenbesuche, Messebesuche oder Verhandlungen begründen in der Regel keine Betriebsstätte. Eine Betriebsstätte entsteht erst, wenn das Unternehmen in Österreich über eine feste Geschäftseinrichtung verfügt oder ein Mitarbeitender dauerhaft Verträge im Namen des Unternehmens abschliesst. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Prüfung anhand von Art. 5 des DBA CH-AT.

Welche Frist gilt für die Rückforderung der österreichischen Umsatzsteuer?

Der Erstattungsantrag muss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres beim österreichischen Finanzamt eingereicht werden. Wer beispielsweise im Jahr 2026 Dienstreisen nach Österreich unternimmt, hat bis zum 30. Juni 2027 Zeit für den Antrag. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Erstattungsanspruch.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Reisekosten für Dienstreisen nach Österreich sind in der Schweiz als geschäftsmässig begründeter Aufwand vollständig abziehbar, sofern der Geschäftszweck dokumentiert ist.
2.Die Schweizer Pauschalsätze 2026 gelten auch für Auslandreisen: CHF 0.75 pro Kilometer, CHF 30 Verpflegung und CHF 20 Kleinspesen pro Tag.
3.Die österreichische Umsatzsteuer ist in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer abziehbar, kann aber über das EU-Erstattungsverfahren beim österreichischen Finanzamt zurückgefordert werden.
4.Die Erstattungsfrist für die österreichische USt endet am 30. Juni des Folgejahres, der Mindestbetrag liegt bei EUR 50 pro Kalenderjahr.
5.Das DBA CH-AT weist das Besteuerungsrecht bei Aufenthalten unter 183 Tagen pro Kalenderjahr der Schweiz zu.
6.Im Lohnausweis werden effektive Reisekosten unter Ziffer 13.1.1 und Pauschalspesen unter Ziffer 13.2.1 deklariert.
7.Pauschalspesen für Auslandreisen sind nur dann steuerfrei, wenn ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
8.Originalbelege mit korrekter Firmenadresse sind sowohl für die steuerliche Anerkennung in der Schweiz als auch für die MWST-Erstattung in Österreich unerlässlich.

07.Weiterführende Artikel