Kilometergeld Österreich für Entsandte: Ansätze, Reglement und Koordination

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

In Österreich gilt amtliches Kilometergeld von EUR 0.42/km – für entsandte CH-AN gilt primär das CH-Reglement (CHF 0.75/km); bei Österreich-Einsätzen Koordination mit Steuerberater empfohlen. Diese Seite zeigt, welcher Ansatz in welcher Konstellation greift und worauf HR-Abteilungen bei der Abrechnung von Entsandten achten müssen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Das amtliche Kilometergeld in Österreich beträgt 2026 EUR 0.42 pro Kilometer und gilt dort als steuerfrei.
2.Für entsandte Schweizer Arbeitnehmende bleibt das Schweizer Spesenreglement mit CHF 0.75/km massgebend (Art. 327a OR).
3.Bei Fahrten innerhalb Österreichs kann der österreichische Ansatz von EUR 0.42/km zur Anwendung kommen, sofern eine steuerliche Pflicht in Österreich besteht.
4.Das Doppelbesteuerungsabkommen CH-AT regelt, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat – eine frühzeitige Abstimmung mit einem Steuerberater verhindert Doppelerstattungen und Nachforderungen.

01.Österreichisches Kilometergeld

Das amtliche Kilometergeld in Österreich wird vom Bundesministerium für Finanzen festgelegt und dient als steuerfreier Pauschalsatz für die dienstliche Nutzung eines privaten Fahrzeugs. Der Ansatz deckt sämtliche Fahrzeugkosten ab: Treibstoff, Versicherung, Abschreibung, Wartung und Reifen. Eine zusätzliche Erstattung einzelner Fahrzeugkosten neben dem Kilometergeld ist nicht zulässig.

FahrzeugtypAnsatz pro kmSteuerliche Behandlung AT
PKWEUR 0.42Steuerfrei bis 30 000 km/Jahr
MotorradEUR 0.24Steuerfrei bis 30 000 km/Jahr
Fahrrad / E-BikeEUR 0.38Steuerfrei bis 30 000 km/Jahr

Amtliches Kilometergeld Österreich 2026

Ab dem 30 001. Kilometer pro Kalenderjahr entfällt in Österreich die steuerfreie Pauschale. Für Entsandte, die über längere Zeit in Österreich tätig sind, kann diese Grenze relevant werden. Das Kilometergeld gilt auch für österreichische Sozialversicherungszwecke als anerkannter Aufwandersatz und wird nicht dem beitragspflichtigen Entgelt zugerechnet.

Wichtigste Punkte:
Das österreichische Kilometergeld beträgt 2026 EUR 0.42 pro Kilometer für PKW.
Der Ansatz ist in Österreich bis 30 000 km pro Jahr steuerfrei.
Neben dem Kilometergeld dürfen keine weiteren Fahrzeugkosten separat erstattet werden.

02.Kilometergeld für entsandte Schweizer Arbeitnehmende

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Für entsandte Schweizer Arbeitnehmende bleibt das Schweizer Spesenreglement die primäre Grundlage – auch wenn der Einsatzort in Österreich liegt. Der Schweizer Ansatz von CHF 0.75/km (ab 1.1.2026) gilt somit als Standardvergütung für dienstliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug.

KriteriumSchweizÖsterreich
Ansatz PKWCHF 0.75/kmEUR 0.42/km
RechtsgrundlageESTV / SpesenreglementBMF-Verordnung
ObergrenzeKeine fixe km-Grenze30 000 km/Jahr steuerfrei
Abgedeckte KostenAlle FahrzeugkostenAlle Fahrzeugkosten
Massgebend für EntsandtePrimärSekundär (bei AT-Steuerpflicht)

Vergleich Kilometerpauschalen CH vs. AT (2026)

Wird ein entsandter Mitarbeitender in Österreich steuerpflichtig – etwa weil der Einsatz länger als 183 Tage dauert –, kann der österreichische Ansatz von EUR 0.42/km für Fahrten innerhalb Österreichs steuerlich relevanter werden. In diesem Fall empfiehlt sich eine Aufteilung: Fahrten in der Schweiz werden mit CHF 0.75/km abgerechnet, Fahrten in Österreich mit EUR 0.42/km. Die Koordination mit einem auf internationales Steuerrecht spezialisierten Berater ist in solchen Konstellationen dringend empfohlen, um Doppelerstattungen oder steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Ein Beispiel: Ein Schweizer Projektleiter wird für sechs Monate nach Wien entsandt und fährt dort monatlich 800 km mit dem Privatfahrzeug. Nach Schweizer Reglement ergäbe das CHF 0.75 mal 800 gleich CHF 600 pro Monat. Wird er in Österreich steuerpflichtig, kann der Steuerberater empfehlen, die Österreich-Fahrten mit EUR 0.42/km (EUR 336 pro Monat) abzurechnen, um die steuerfreie Behandlung in Österreich sicherzustellen.

Wichtigste Punkte:
Für entsandte Schweizer Arbeitnehmende gilt primär das CH-Spesenreglement mit CHF 0.75/km.
Bei Steuerpflicht in Österreich kann eine Aufteilung nach Fahrten in CH und AT sinnvoll sein.
Die 183-Tage-Regel im DBA CH-AT bestimmt massgeblich, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat.
Ein Steuerberater sollte bei längeren Entsendungen frühzeitig einbezogen werden.
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03.Österreichische Arbeitnehmende in der Schweiz

Beschäftigt ein Schweizer Unternehmen österreichische Staatsangehörige oder Grenzgänger, gilt für die Spesenabrechnung das Schweizer Arbeitsrecht. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Auslagenerstattung unabhängig von der Nationalität des Arbeitnehmenden. Das Schweizer Spesenreglement des Unternehmens ist somit auch für österreichische Mitarbeitende verbindlich.

  • Fahrten in der Schweiz: Es gilt der Schweizer Ansatz von CHF 0.75/km gemäss genehmigtem Spesenreglement. Die Abrechnung erfolgt in CHF.
  • Fahrten in Österreich: Für dienstliche Fahrten auf österreichischem Gebiet kann der österreichische Ansatz von EUR 0.42/km angewendet werden, sofern dies im Spesenreglement vorgesehen ist oder der Steuerberater dies empfiehlt.
  • Grenzgänger mit täglichem Pendeln: Der Arbeitsweg zwischen Wohnort in Österreich und Arbeitsort in der Schweiz gilt nicht als Dienstreise. Pendlerkosten sind steuerlich über die Steuererklärung des Arbeitnehmenden abzuwickeln, nicht über die Spesenabrechnung.

Wichtig: Das Spesenreglement sollte explizit regeln, welcher Kilometeransatz für Fahrten im Ausland gilt. Fehlt eine solche Regelung, empfiehlt sich eine Ergänzung, die zwischen Inland- und Auslandfahrten differenziert. So lassen sich Diskussionen bei der Steuerrevision vermeiden.

Wichtigste Punkte:
Für österreichische Arbeitnehmende bei Schweizer Firmen gilt das Schweizer Spesenreglement.
Fahrten in der Schweiz werden mit CHF 0.75/km abgerechnet, Fahrten in Österreich können mit EUR 0.42/km vergütet werden.
Der tägliche Arbeitsweg von Grenzgängern ist keine Dienstreise und gehört nicht in die Spesenabrechnung.

04.Dokumentation und steuerliche Koordination

Bei grenzüberschreitenden Entsendungen zwischen der Schweiz und Österreich ist eine lückenlose Dokumentation entscheidend. Sowohl die ESTV als auch das österreichische Finanzamt können Nachweise verlangen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Österreich (DBA CH-AT) regelt die Zuweisung des Besteuerungsrechts und verhindert, dass dieselben Einkünfte in beiden Staaten besteuert werden.

  • Fahrtenbuch: Jede dienstliche Fahrt muss mit Datum, Start- und Zielort, Zweck, gefahrenen Kilometern und Währung (CHF oder EUR) dokumentiert werden. Elektronische Fahrtenbücher sind in beiden Ländern anerkannt.
  • Währungsangabe: Bei gemischten Fahrten (CH und AT) muss klar ersichtlich sein, welche Strecken in welchem Land zurückgelegt wurden. Die Abrechnung erfolgt in der jeweiligen Landeswährung oder mit dokumentiertem Umrechnungskurs.
  • DBA CH-AT prüfen: Die 183-Tage-Regel im DBA bestimmt, ab wann Österreich ein Besteuerungsrecht erhält. HR sollte die Aufenthaltstage in Österreich laufend erfassen und bei Annäherung an die Schwelle den Steuerberater informieren.
  • Lohnausweis: Kilometerentschädigungen gemäss genehmigtem Spesenreglement erscheinen nicht im Lohnausweis (Ziffer 13.1.1 wird angekreuzt). Ohne genehmigtes Reglement sind die effektiven Spesen unter Ziffer 13.2 aufzuführen.

Für die Praxis bedeutet das: HR-Abteilungen sollten ein standardisiertes Formular oder eine digitale Lösung einsetzen, die automatisch zwischen Schweizer und österreichischen Fahrten unterscheidet. So wird die korrekte Zuordnung der Kilometeransätze sichergestellt und die Dokumentationspflicht gegenüber beiden Steuerbehörden erfüllt.

Wichtigste Punkte:
Ein Fahrtenbuch mit Währungsangabe und Länderzuordnung ist bei Entsendungen zwingend.
Die 183-Tage-Regel im DBA CH-AT bestimmt das Besteuerungsrecht und muss laufend überwacht werden.
Kilometerentschädigungen gemäss genehmigtem Reglement müssen nicht einzeln im Lohnausweis ausgewiesen werden.
Eine digitale Erfassung mit automatischer Länderzuordnung reduziert Fehlerquellen erheblich.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Einheitlicher Kilometeransatz für beide Länder

Manche Unternehmen rechnen pauschal CHF 0.75/km für alle Fahrten ab – auch für solche in Österreich. Wird der Mitarbeitende in Österreich steuerpflichtig, erkennt das österreichische Finanzamt nur EUR 0.42/km als steuerfrei an. Die Differenz kann als steuerpflichtiges Einkommen nachveranlagt werden.

Fehler 2: Kein Fahrtenbuch bei Auslandeinsätzen

Ohne detailliertes Fahrtenbuch lässt sich nicht nachweisen, welche Fahrten in welchem Land stattfanden. Beide Steuerbehörden können die gesamte Kilometerentschädigung als steuerpflichtigen Lohn qualifizieren. Ein lückenloses Fahrtenbuch mit Länderzuordnung ist daher unverzichtbar.

Fehler 3: 183-Tage-Schwelle nicht überwacht

Überschreitet ein Entsandter die 183-Tage-Grenze in Österreich, entsteht dort eine Steuerpflicht. Wird dies nicht rechtzeitig erkannt, drohen Nachzahlungen und Verzugszinsen in Österreich. HR sollte die Aufenthaltstage systematisch erfassen und bei Annäherung an die Schwelle handeln.

Fehler 4: Pendlerkosten als Dienstreise abgerechnet

Der tägliche Arbeitsweg eines Grenzgängers zwischen Wohnort in Österreich und Arbeitsort in der Schweiz ist keine Dienstreise. Werden diese Fahrten über die Spesenabrechnung vergütet, gelten sie als steuerpflichtiger Lohnbestandteil. Pendlerkosten gehören in die persönliche Steuererklärung des Arbeitnehmenden.

Fehler 5: Fehlende Regelung im Spesenreglement für Auslandfahrten

Viele Schweizer Spesenreglemente enthalten keine explizite Bestimmung für Fahrten im Ausland. Bei einer Steuerrevision kann dies dazu führen, dass die Behörde den gesamten Auslagenersatz als nicht reglementkonform einstuft. Eine Ergänzung des Reglements um Auslandansätze schafft Klarheit und Rechtssicherheit.

06.Häufige Fragen

Welcher Kilometeransatz gilt für einen Österreicher, der bei einer Schweizer Firma arbeitet?

Für dienstliche Fahrten in der Schweiz gilt der Schweizer Ansatz von CHF 0.75/km gemäss dem Spesenreglement des Arbeitgebers. Für dienstliche Fahrten in Österreich kann der österreichische Ansatz von EUR 0.42/km angewendet werden, sofern das Reglement dies vorsieht. Der tägliche Arbeitsweg als Grenzgänger ist keine Dienstreise und wird nicht über Spesen abgerechnet.

Muss ich das Schweizer Spesenreglement anpassen, wenn ich Mitarbeitende nach Österreich entsende?

Eine Anpassung ist nicht zwingend, aber empfehlenswert. Das Reglement sollte explizit regeln, welcher Kilometeransatz für Fahrten im Ausland gilt. Ohne eine solche Regelung besteht das Risiko, dass die Steuerbehörde die Erstattung als nicht reglementkonform einstuft. Die Ergänzung bedarf keiner neuen Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung, solange die Grundstruktur des Reglements unverändert bleibt.

Kann ich für Österreich-Fahrten den höheren Schweizer Ansatz von CHF 0.75/km abrechnen?

Grundsätzlich ja, solange der Mitarbeitende in der Schweiz steuerpflichtig bleibt. Wird er jedoch in Österreich steuerpflichtig, erkennt das österreichische Finanzamt nur EUR 0.42/km als steuerfrei an. Die Differenz zwischen dem Schweizer und dem österreichischen Ansatz könnte in Österreich als steuerpflichtiges Einkommen behandelt werden.

Ab wann wird ein Entsandter in Österreich steuerpflichtig?

Gemäss dem DBA CH-AT entsteht eine Steuerpflicht in Österreich in der Regel, wenn der Aufenthalt 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten überschreitet. Weitere Faktoren wie eine feste Einrichtung des Arbeitgebers in Österreich können die Steuerpflicht auch früher auslösen. Eine individuelle Prüfung durch einen Steuerberater ist bei jeder Entsendung ratsam.

Wie rechne ich Kilometer in EUR und CHF korrekt ab?

Fahrten in der Schweiz werden in CHF mit dem Ansatz von CHF 0.75/km abgerechnet, Fahrten in Österreich in EUR mit EUR 0.42/km. Für die Buchhaltung wird der EUR-Betrag zum Tageskurs oder zum monatlichen Durchschnittskurs in CHF umgerechnet. Der verwendete Umrechnungskurs muss dokumentiert werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Das amtliche Kilometergeld in Österreich beträgt 2026 EUR 0.42 pro Kilometer für PKW und ist dort bis 30 000 km pro Jahr steuerfrei.
2.Für entsandte Schweizer Arbeitnehmende gilt primär das Schweizer Spesenreglement mit CHF 0.75/km gemäss Art. 327a OR.
3.Bei Steuerpflicht in Österreich (typischerweise ab 183 Aufenthaltstagen) sollte der österreichische Ansatz für Fahrten innerhalb Österreichs angewendet werden.
4.Österreichische Arbeitnehmende bei Schweizer Firmen rechnen Schweizer Fahrten mit CHF 0.75/km und österreichische Fahrten mit EUR 0.42/km ab.
5.Ein Fahrtenbuch mit Datum, Strecke, Zweck, Länderzuordnung und Währung ist bei grenzüberschreitenden Entsendungen zwingend erforderlich.
6.Das Spesenreglement sollte explizit zwischen Inland- und Auslandfahrten differenzieren, um steuerliche Risiken zu minimieren.
7.Die Koordination mit einem auf internationales Steuerrecht spezialisierten Berater ist bei Entsendungen zwischen der Schweiz und Österreich dringend empfohlen.
8.Der tägliche Arbeitsweg von Grenzgängern ist keine Dienstreise und gehört nicht in die Spesenabrechnung.

07.Weiterführende Artikel

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