Geschäftsreise Wien Spesen KMU: Pauschalen, Belege und MWST-Rückerstattung

Leitfaden9 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Wien gehört zu den häufigsten Geschäftsreisezielen für Schweizer KMU. Die Abrechnung solcher Reisen wirft regelmässig Fragen auf: Welche Pauschalen gelten, wie werden Hotelkosten verbucht, und lässt sich die österreichische Mehrwertsteuer zurückholen? Wer die Regeln nicht kennt, riskiert Nachforderungen bei einer Steuerrevision oder unnötige Kosten durch entgangene MWST-Rückerstattungen.

Diese Anleitung führt Sie in 8 Schritten durch den gesamten Prozess — von der Reiseplanung bis zur eingereichten Spesenabrechnung — und zeigt, worauf Schweizer KMU bei einer Geschäftsreise nach Wien besonders achten müssen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Schweizer KMU rechnen Geschäftsreisen nach Wien gemäss ihrem genehmigten Spesenreglement ab; ohne Reglement gelten die Ansätze der ESTV-Wegleitung.
2.Die Verpflegungspauschale für Österreich beträgt gemäss ESTV-Ansätzen CHF 30.– pro Mahlzeit (Mittag- oder Abendessen) ohne Beleg, sofern das Reglement keine abweichenden Sätze vorsieht.
3.Hotelkosten in Wien werden gegen Originalbeleg erstattet; das Reglement kann Obergrenzen festlegen.
4.Schweizer Unternehmen können die österreichische Mehrwertsteuer (20 %) auf Hotel- und Bewirtungskosten über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren zurückfordern.
5.Alle Belege müssen innerhalb der im Reglement festgelegten Frist eingereicht werden; fehlende Belege führen zur Ablehnung der Erstattung oder zu Aufrechnungen im Lohnausweis.

01.Rechtliche Grundlagen und Spesenreglement

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung von Geschäftsreisekosten ergibt sich aus Art. 327a OR. Danach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Bei Auslandreisen nach Wien umfasst dies insbesondere Reisekosten, Verpflegung, Übernachtung und lokalen Transport.

Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vereinfacht die Abrechnung erheblich. Es legt Pauschalen und Obergrenzen fest, die ohne Einzelnachweis akzeptiert werden. Ohne genehmigtes Reglement gelten die Ansätze der ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis, und sämtliche Spesen müssen im Lohnausweis unter Ziffer 13 ausgewiesen werden.

SpesenartAbrechnungsformBeleg erforderlich
Anreise (Bahn, Flug, Auto)Effektive Kosten oder KilometerpauschaleJa (Ticket, Tankquittung)
VerpflegungPauschale gemäss ReglementNein bei Pauschale
ÜbernachtungEffektive KostenJa (Hotelrechnung)
Lokaler Transport WienEffektive KostenJa (Ticket, Taxiquittung)
KleinspesenTagespauschale CHF 20.–Nein
Repräsentation / BewirtungEffektive KostenJa (Restaurantbeleg)

Relevante Spesenarten bei einer Geschäftsreise nach Wien

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung aller notwendigen Auslagen bei Geschäftsreisen.
Ein genehmigtes Spesenreglement erlaubt die Abrechnung mit Pauschalen ohne Einzelnachweis.
Ohne Reglement müssen alle Spesen im Lohnausweis unter Ziffer 13 deklariert werden.

02.Geschäftsreise nach Wien abrechnen: Schritt für Schritt

Der folgende Ablauf deckt die gesamte Spanne von der Reiseplanung bis zur Einreichung der Abrechnung ab. Halten Sie Ihr Spesenreglement griffbereit, da die konkreten Ansätze und Obergrenzen je nach Unternehmen variieren können.

Schritt 1: Spesenreglement prüfen und Reise genehmigen lassen

Vor der Buchung klären Sie, welche Ansätze Ihr Spesenreglement für Auslandreisen nach Österreich vorsieht. Viele Reglemente unterscheiden zwischen Inland- und Auslandpauschalen oder legen Obergrenzen für Hotelkosten fest. Prüfen Sie auch, ob eine vorgängige Reisegenehmigung durch die Vorgesetzten erforderlich ist.

  • Verpflegungspauschale: Prüfen Sie, ob Ihr Reglement für Österreich eigene Sätze definiert oder die ESTV-Ansätze (CHF 30.– pro Mahlzeit) gelten.
  • Hotelobergrenze: Viele Reglemente setzen für Wien eine Obergrenze pro Nacht. Liegt keine vor, gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
  • Reisegenehmigung: Holen Sie die schriftliche Genehmigung ein, bevor Sie buchen. Das vermeidet Diskussionen bei der Abrechnung.
  • Kleinspesenpauschale: Die Tagespauschale von CHF 20.– deckt Trinkgelder, Gepäckaufbewahrung und ähnliche Kleinausgaben ab.
Wichtigste Punkte:
Vor der Buchung das Spesenreglement auf Auslandansätze für Österreich prüfen.
Eine schriftliche Reisegenehmigung schützt vor nachträglichen Ablehnungen.
Die Kleinspesenpauschale von CHF 20.– pro Tag deckt diverse Nebenkosten ab.

Schritt 2: An- und Abreise buchen und dokumentieren

Für die Strecke Schweiz–Wien stehen Bahn (Railjet ab Zürich, ca. 8 Stunden), Flug (ca. 1,5 Stunden) oder das Privatauto zur Verfügung. Die Wahl des Verkehrsmittels richtet sich nach dem Spesenreglement und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Buchen Sie frühzeitig und bewahren Sie alle Buchungsbestätigungen auf.

VerkehrsmittelAbrechnungHinweise
Bahn (2. Klasse)Effektive TicketkostenSparpreise buchen; E-Ticket als PDF sichern
Bahn (1. Klasse)Effektive TicketkostenNur wenn Reglement 1. Klasse erlaubt
Flug (Economy)Effektive TicketkostenBoarding Pass und Buchungsbestätigung aufbewahren
PrivatautoCHF 0.75/km (ab 2026)Routennachweis (z. B. Google Maps) beilegen; Distanz Zürich–Wien ca. 750 km
MietwagenEffektive Kosten inkl. TreibstoffMietvertrag und Tankquittungen aufbewahren

Vergleich der Reiseoptionen Schweiz–Wien

Bei der Anreise mit dem Privatauto gilt ab 1. Januar 2026 die neue Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung, es empfiehlt sich aber, den Satz zeitnah anzupassen. Für die Strecke Zürich–Wien (ca. 750 km einfach) ergibt sich eine Pauschale von rund CHF 562.50 pro Weg.

Wichtigste Punkte:
Ab 2026 beträgt die Kilometerpauschale CHF 0.75/km; bestehende Reglemente mit CHF 0.70 bleiben vorerst gültig.
Bei Bahnreisen das E-Ticket als PDF sichern; bei Flügen Boarding Pass und Buchungsbestätigung aufbewahren.
Die Wahl des Verkehrsmittels muss dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen.

Schritt 3: Verpflegungspauschalen korrekt anwenden

Die Verpflegungspauschale deckt Mittag- und Abendessen ab, wenn die Mitarbeitenden auswärts verpflegt werden müssen. Gemäss ESTV-Wegleitung beträgt der Ansatz CHF 30.– pro Mahlzeit ohne Belegpflicht. Wird eine Mahlzeit vom Geschäftspartner oder Hotel übernommen (z. B. Frühstück inklusive), entfällt die Pauschale für diese Mahlzeit.

TagMittagessenAbendessenTotal
Tag 1 (Anreisetag, Ankunft mittags)CHF 30.–CHF 30.–CHF 60.–
Tag 2 (Abreisetag, Abflug nachmittags)CHF 30.–CHF 30.–
Total VerpflegungCHF 90.–

Beispiel: Verpflegungspauschalen für 2 Tage Wien

Achtung: Wenn Sie Geschäftspartner zum Essen einladen, handelt es sich um Repräsentationsspesen. Diese werden gegen Beleg abgerechnet und ersetzen die Verpflegungspauschale für die betreffende Mahlzeit. Auf dem Beleg müssen Datum, Restaurant, Betrag und die bewirteten Personen vermerkt sein.

Wichtigste Punkte:
Die Verpflegungspauschale beträgt CHF 30.– pro Mahlzeit (Mittag- oder Abendessen) ohne Beleg.
Bei eingeladenen Mahlzeiten (z. B. durch Geschäftspartner) entfällt die Pauschale.
Bewirtungskosten für Geschäftspartner sind Repräsentationsspesen und erfordern einen vollständigen Beleg.

Schritt 4: Übernachtungskosten mit Beleg abrechnen

Hotelkosten in Wien werden grundsätzlich gegen Originalbeleg erstattet. Verlangen Sie beim Check-out eine detaillierte Rechnung auf den Firmennamen mit Schweizer Firmenadresse und UID-Nummer. Das ist nicht nur für die Buchhaltung wichtig, sondern auch Voraussetzung für eine spätere MWST-Rückerstattung aus Österreich.

  • Rechnung auf Firma: Lassen Sie die Hotelrechnung auf den Firmennamen mit vollständiger Adresse und UID-Nummer ausstellen.
  • Frühstück separat: Bitten Sie um eine separate Ausweisung des Frühstücks. Ist das Frühstück im Zimmerpreis enthalten, entfällt die Verpflegungspauschale für diese Mahlzeit nicht, da Frühstück in der Regel nicht als Hauptmahlzeit gilt.
  • Minibar und Privatkonsum: Private Konsumationen (Minibar, Pay-TV) sind keine Geschäftsspesen und müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen und abgezogen werden.
  • Obergrenze beachten: Prüfen Sie, ob Ihr Reglement eine Hotelobergrenze für Wien festlegt. Überschreitungen müssen vorgängig genehmigt werden.
Wichtigste Punkte:
Die Hotelrechnung muss auf den Firmennamen mit UID-Nummer ausgestellt sein.
Frühstück und private Konsumationen müssen separat ausgewiesen werden.
Hotelobergrenzen gemäss Spesenreglement sind vor der Buchung zu prüfen.

Schritt 5: Lokalen Transport in Wien erfassen

Fahrten innerhalb Wiens werden gegen Beleg abgerechnet. Das öffentliche Verkehrsnetz (U-Bahn, Tram, Bus) ist gut ausgebaut und in der Regel das wirtschaftlichste Transportmittel. Einzelfahrscheine, Tageskarten und Wochenkarten der Wiener Linien sind erstattungsfähig.

TransportmittelUngefährer PreisBeleg
Einzelfahrschein Wiener Linienca. EUR 2.40Ticket oder App-Screenshot
24-Stunden-Karteca. EUR 8.–Ticket oder App-Screenshot
Taxi (Kurzstrecke)ca. EUR 10.––20.–Taxiquittung verlangen
Taxi (Flughafen–Zentrum)ca. EUR 36.– (Fixpreis)Taxiquittung verlangen
City Airport Train (CAT)ca. EUR 14.90Ticket

Typische Transportkosten in Wien (Stand 2025/2026)

Taxifahrten sind erstattungsfähig, wenn sie geschäftlich begründet sind (z. B. schweres Gepäck, enger Zeitplan, später Abendtermin). Verlangen Sie immer eine Quittung mit Datum, Strecke und Betrag. Bei Nutzung von Fahrdienst-Apps (z. B. Uber, Bolt) gilt der digitale Beleg aus der App.

Wichtigste Punkte:
ÖV-Tickets der Wiener Linien sind gegen Beleg oder App-Screenshot erstattungsfähig.
Taxifahrten erfordern eine geschäftliche Begründung und eine Quittung.
Digitale Belege aus Fahrdienst-Apps werden als Nachweis akzeptiert.

Schritt 6: Belege sammeln und digitalisieren

Sammeln Sie alle Belege konsequent während der Reise. Österreichische Thermobelege verblassen schnell — fotografieren oder scannen Sie jeden Beleg am selben Tag. Ein digitales Foto in guter Qualität (lesbar, vollständig, nicht abgeschnitten) gilt als gleichwertiger Nachweis, sofern Ihr Spesenreglement die digitale Belegerfassung erlaubt.

  • Pflichtangaben auf Belegen: Datum, Leistungserbringer (Name, Adresse), Art der Leistung, Betrag inkl. MWST, Währung (EUR).
  • Währungsumrechnung: Rechnen Sie EUR-Beträge zum Tageskurs der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) oder zum Kreditkartenkurs um. Dokumentieren Sie den verwendeten Kurs.
  • Kreditkartenabrechnung: Die Kreditkartenabrechnung allein genügt nicht als Beleg. Sie dient aber als Zusatznachweis für den Wechselkurs.
  • Beleglose Pauschalen: Für Verpflegungspauschalen und Kleinspesenpauschalen ist kein Beleg nötig. Notieren Sie aber Datum und Ort der Geschäftstätigkeit.
Wichtigste Punkte:
Thermobelege aus Österreich sofort fotografieren, da sie schnell verblassen.
EUR-Beträge zum EZV-Tageskurs oder Kreditkartenkurs umrechnen und den Kurs dokumentieren.
Für Pauschalen (Verpflegung, Kleinspesen) ist kein Beleg nötig, aber Datum und Ort müssen festgehalten werden.

Schritt 7: Österreichische MWST-Rückerstattung prüfen

Schweizer Unternehmen können die österreichische Umsatzsteuer (20 % Normalsteuersatz, 10 % auf Beherbergung) über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren zurückfordern. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen in Österreich keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt und die Rechnungen auf den Firmennamen lauten.

KriteriumDetails
Zuständige BehördeFinanzamt Graz-Stadt (für alle Drittstaaten-Anträge)
AntragsfristBis 30. Juni des Folgejahres
MindestbetragEUR 50.– pro Kalenderjahr (bzw. EUR 400.– bei unterjährigem Antrag)
Erstattungsfähige PostenHotel, Bewirtung (anteilig), Mietwagen, Treibstoff, Kongressgebühren
Nicht erstattungsfähigÖV-Tickets (steuerbefreit), Taxifahrten (Kleinbetragsrechnungen)
Erforderliche UnterlagenOriginalrechnungen, Unternehmerbescheinigung (Formular U 70), Vollmacht bei Vertretung

MWST-Rückerstattung Österreich: Wichtige Eckdaten

Der Antrag erfolgt auf Papier (Formular U 5 für Drittstaaten) und wird zusammen mit den Originalbelegen an das Finanzamt Graz-Stadt gesendet. Die Unternehmerbescheinigung (Formular U 70) muss von der zuständigen Schweizer Steuerbehörde bestätigt werden. Bei grösseren Beträgen lohnt sich die Rückerstattung deutlich — bei einer Hotelrechnung von EUR 800.– (10 % USt) erhalten Sie rund EUR 73.– zurück.

Wichtigste Punkte:
Die österreichische MWST kann über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim Finanzamt Graz-Stadt zurückgefordert werden.
Die Antragsfrist läuft bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Rechnungen müssen auf den Firmennamen lauten; eine Unternehmerbescheinigung (U 70) ist erforderlich.

Schritt 8: Spesenabrechnung zusammenstellen und einreichen

Fassen Sie alle Positionen in einer vollständigen Spesenabrechnung zusammen. Ordnen Sie die Belege chronologisch und nummerieren Sie sie durch. Jede Position muss einer Kategorie zugeordnet sein (Reise, Verpflegung, Übernachtung, Transport, Repräsentation, Kleinspesen). Reichen Sie die Abrechnung innerhalb der im Spesenreglement festgelegten Frist ein — üblich sind 30 Tage nach Reiseende.

PositionKategorieBetrag (CHF)
Zugticket Zürich–Wien retour (2. Klasse)Reiseca. 280.–
Hotel Wien, 1 Nacht (inkl. Frühstück)Übernachtungca. 180.–
Verpflegungspauschale Tag 1 (Mittag + Abend)Verpflegung60.–
Verpflegungspauschale Tag 2 (Mittag)Verpflegung30.–
U-Bahn 24-Stunden-KarteTransportca. 8.50
Taxi Flughafen/Bahnhof–HotelTransportca. 20.–
Kleinspesenpauschale (2 Tage)Kleinspesen40.–
Totalca. 618.50

Beispielabrechnung: 2-tägige Geschäftsreise Zürich–Wien

Nach der Einreichung prüft die zuständige Stelle (Vorgesetzte oder Finanzabteilung) die Abrechnung auf Vollständigkeit, Plausibilität und Reglementskonformität. Genehmigte Beträge werden mit der nächsten Lohnzahlung oder separat ausbezahlt. Bewahren Sie eine Kopie der Abrechnung und aller Belege mindestens 10 Jahre auf (gesetzliche Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 958f OR).

Wichtigste Punkte:
Die Spesenabrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Reiseende einreichen (oder gemäss Reglement).
Belege chronologisch ordnen und jeder Position eine Kategorie zuweisen.
Abrechnung und Belege müssen gemäss Art. 958f OR mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
#AufgabeVerantwortlich
1Spesenreglement prüfen, Reise genehmigen lassenMitarbeitende / Vorgesetzte
2An- und Abreise buchen, Belege sichernMitarbeitende
3Verpflegungspauschalen anwendenMitarbeitende
4Hotelrechnung auf Firma ausstellen lassenMitarbeitende
5Lokalen Transport erfassen und belegenMitarbeitende
6Belege digitalisieren und Währung umrechnenMitarbeitende
7MWST-Rückerstattung aus Österreich prüfenFinanzabteilung
8Spesenabrechnung einreichen und freigebenMitarbeitende / Vorgesetzte

Prozessübersicht

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03.Häufige Fehler

Fehler 1: Hotelrechnung auf Privatnamen statt Firma ausgestellt

Lautet die Hotelrechnung auf den Privatnamen der reisenden Person, ist eine MWST-Rückerstattung aus Österreich ausgeschlossen. Bitten Sie bereits beim Check-in um eine Rechnung auf den Firmennamen mit UID-Nummer. Eine nachträgliche Korrektur durch das Hotel ist oft möglich, aber zeitaufwändig.

Fehler 2: Verpflegungspauschale und Bewirtungsbeleg gleichzeitig abgerechnet

Wer Geschäftspartner zum Essen einlädt und den Restaurantbeleg als Repräsentationsspesen einreicht, darf für dieselbe Mahlzeit keine Verpflegungspauschale beanspruchen. Diese Doppelabrechnung fällt bei der Prüfung auf und führt zur Rückforderung.

Fehler 3: Thermobelege nicht rechtzeitig gesichert

Kassenbons aus österreichischen Geschäften und Restaurants sind häufig auf Thermopapier gedruckt und verblassen innerhalb weniger Wochen. Ohne lesbaren Beleg wird die Erstattung abgelehnt. Fotografieren Sie jeden Beleg noch am selben Tag.

Fehler 4: Frist für MWST-Rückerstattung verpasst

Der Antrag auf Vorsteuer-Vergütung muss bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Finanzamt Graz-Stadt eingehen. Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch auf Rückerstattung der österreichischen Umsatzsteuer unwiderruflich. Tragen Sie die Frist im Finanzkalender ein.

Fehler 5: Währungsumrechnung nicht dokumentiert

EUR-Beträge müssen in CHF umgerechnet werden. Fehlt die Angabe des verwendeten Wechselkurses, kann die Buchhaltung die Abrechnung nicht prüfen. Notieren Sie bei jeder Position den Tageskurs der EZV oder den Kreditkartenkurs und legen Sie den Nachweis bei.

04.Häufige Fragen

Welche Verpflegungspauschale gilt 2026 für eine Geschäftsreise nach Wien?

Gemäss ESTV-Wegleitung beträgt die Pauschale CHF 30.– pro Hauptmahlzeit (Mittag- oder Abendessen). Das Spesenreglement Ihres Unternehmens kann abweichende Sätze vorsehen. Frühstück gilt in der Regel nicht als Hauptmahlzeit und wird nicht separat pauschaliert.

Kann ich ÖV-Tickets aus Wien als Spesen abrechnen?

Ja, Einzelfahrscheine, Tageskarten und andere ÖV-Tickets der Wiener Linien sind als Transportspesen erstattungsfähig. Bewahren Sie das physische Ticket oder einen Screenshot der App-Buchung als Beleg auf. Eine MWST-Rückerstattung ist auf ÖV-Tickets allerdings nicht möglich, da diese in Österreich steuerbefreit sind.

Wie rechne ich Euro-Belege in Schweizer Franken um?

Verwenden Sie den Tageskurs der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) am Datum der Ausgabe oder den effektiven Kreditkartenkurs. Dokumentieren Sie den verwendeten Kurs auf der Spesenabrechnung. Die Kreditkartenabrechnung dient als Zusatznachweis für den Wechselkurs.

Lohnt sich die MWST-Rückerstattung aus Österreich für ein KMU?

Bei einer typischen 2-tägigen Geschäftsreise mit Hotel und Bewirtung kommen schnell EUR 50.– bis 100.– an erstattungsfähiger österreichischer Umsatzsteuer zusammen. Bei mehreren Reisen pro Jahr summiert sich der Betrag. Der administrative Aufwand ist überschaubar, da ein Sammelantrag pro Kalenderjahr genügt.

Muss ich für die Kleinspesenpauschale Belege sammeln?

Nein, die Kleinspesenpauschale von CHF 20.– pro Tag wird ohne Einzelbelege ausbezahlt. Sie deckt Trinkgelder, Gepäckaufbewahrung, Getränke und ähnliche Kleinausgaben ab. Notieren Sie lediglich Datum und Ort der Geschäftstätigkeit in der Spesenabrechnung.

Wie lange muss ich die Belege einer Wien-Reise aufbewahren?

Gemäss Art. 958f OR beträgt die gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen 10 Jahre. Das gilt auch für Spesenbelege. Digitale Kopien sind zulässig, sofern sie vollständig und lesbar sind und die Integrität gewährleistet ist.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Prüfen Sie vor jeder Geschäftsreise nach Wien Ihr Spesenreglement auf Auslandansätze, Hotelobergrenzen und Genehmigungspflichten.
2.Die Verpflegungspauschale beträgt CHF 30.– pro Hauptmahlzeit; bei eingeladenen Mahlzeiten oder Bewirtung entfällt sie.
3.Die Kilometerpauschale für das Privatauto beträgt ab 2026 CHF 0.75/km; für die Strecke Zürich–Wien (ca. 750 km) ergibt das rund CHF 562.50 pro Weg.
4.Hotelrechnungen immer auf den Firmennamen mit UID-Nummer ausstellen lassen — das ist Voraussetzung für die MWST-Rückerstattung.
5.ÖV-Tickets, Taxiquittungen und digitale Belege aus Fahrdienst-Apps sind als Transportspesen erstattungsfähig.
6.Die österreichische MWST (10 % auf Hotel, 20 % auf Bewirtung) kann über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim Finanzamt Graz-Stadt zurückgefordert werden — Frist: 30. Juni des Folgejahres.
7.Alle EUR-Belege zum EZV-Tageskurs oder Kreditkartenkurs in CHF umrechnen und den Kurs dokumentieren.
8.Spesenabrechnung innerhalb von 30 Tagen einreichen und alle Belege gemäss Art. 958f OR mindestens 10 Jahre aufbewahren.

05.Weiterführende Artikel