Österreichische MWST zurückfordern: EU-Verfahren, Fristen und Mindestbeträge

Leitfaden9 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Schweizer MWST-pflichtige Firmen können österreichische MWST per EU-Verfahren zurückfordern – Jahresantrag bis 30. September; Mindestbetrag EUR 50; via ESTV-Portal. Gerade bei regelmässigen Geschäftsreisen nach Österreich oder bei Einkäufen österreichischer Dienstleistungen summieren sich die erstattungsfähigen Beträge rasch auf mehrere tausend Franken pro Jahr. Wer die Frist verpasst oder unvollständige Belege einreicht, verliert den Anspruch unwiderruflich – eine sorgfältige Vorbereitung lohnt sich deshalb in jedem Fall.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Schweizer MWST-pflichtige Unternehmen können die in Österreich bezahlte Umsatzsteuer (20 %, 10 % oder 5 %) vollständig zurückfordern, sofern die Ausgaben betrieblich veranlasst sind.
2.Der Antrag erfolgt elektronisch über das ESTV-Portal im Rahmen des EU-Erstattungsverfahrens – nicht direkt beim österreichischen Finanzamt.
3.Die Jahresfrist endet am 30. September des Folgejahres; der Mindestbetrag für einen Jahresantrag beträgt EUR 50.
4.Die Bearbeitungsdauer durch die österreichische Finanzverwaltung liegt erfahrungsgemäss bei 6 bis 12 Monaten.

01.Rückforderbare MWST-Sätze in Österreich

Österreich kennt drei reguläre Umsatzsteuersätze. Alle drei sind für Schweizer MWST-pflichtige Unternehmen grundsätzlich erstattungsfähig, sofern die zugrunde liegende Leistung betrieblich veranlasst ist und kein Ausschlussgrund vorliegt.

SteuersatzBezeichnungTypische Anwendung bei Geschäftsreisen
20 %NormalsatzMietwagen, Büromaterial, Konferenzgebühren, Telekommunikation
10 %Ermässigter Satz IHotelübernachtungen, Personenbeförderung, Restaurantleistungen
5 %Ermässigter Satz II (Sondersatz)Grundnahrungsmittel (selten relevant bei Geschäftsreisen)

Österreichische Umsatzsteuersätze und typische Anwendungsbereiche

Bei Hotelrechnungen ist zu beachten, dass Österreich den Beherbergungsanteil mit 10 % besteuert, während Nebenleistungen wie Parkplatz oder Minibar dem Normalsatz von 20 % unterliegen können. Die korrekte Aufschlüsselung auf der Rechnung ist Voraussetzung für die Erstattung.

Wichtigste Punkte:
Alle drei österreichischen MWST-Sätze (20 %, 10 %, 5 %) sind für Schweizer Firmen erstattungsfähig.
Hotelrechnungen enthalten häufig gemischte Steuersätze, die korrekt aufgeschlüsselt sein müssen.
Nur betrieblich veranlasste Ausgaben berechtigen zur Rückforderung.

02.EU-Erstattungsverfahren für Drittstaaten

Österreich ist EU-Mitglied. Für Schweizer Unternehmen als Drittstaatsangehörige gilt daher das EU-Erstattungsverfahren gemäss der 13. EU-Richtlinie (86/560/EWG). Der Antrag wird nicht direkt beim österreichischen Finanzamt eingereicht, sondern elektronisch über das Portal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) übermittelt.

  • Antragsweg: Elektronisch über das ESTV-Portal (Formular 1222). Die ESTV leitet den Antrag an die zuständige österreichische Behörde weiter.
  • Antragsfrist: Bis spätestens 30. September des auf das Erstattungsjahr folgenden Kalenderjahres. Für Ausgaben im Jahr 2025 endet die Frist am 30. September 2026.
  • Mindestbetrag Jahresantrag: EUR 50 pro Kalenderjahr. Wird dieser Betrag nicht erreicht, ist kein Antrag möglich.
  • Mindestbetrag Quartalsantrag: EUR 400 bei unterjährigen Anträgen (Quartalsanträge). Diese Option ist nur sinnvoll bei hohen laufenden Ausgaben in Österreich.

Die Schweiz und Österreich gewähren sich gegenseitig die Erstattung (Gegenseitigkeitsprinzip). Ohne dieses Abkommen wäre eine Rückforderung nicht möglich. Das Gegenseitigkeitsprinzip ist aktuell erfüllt und gilt bis auf Weiteres.

Wichtigste Punkte:
Der Antrag läuft über das ESTV-Portal – nicht direkt beim österreichischen Finanzamt.
Die Jahresfrist endet am 30. September des Folgejahres und ist nicht verlängerbar.
Der Mindestbetrag für einen Jahresantrag beträgt EUR 50, für Quartalsanträge EUR 400.
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03.Voraussetzungen für die Rückerstattung

Nicht jede Schweizer Firma kann österreichische MWST zurückfordern. Es müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein, damit der Antrag bewilligt wird.

  • MWST-Pflicht in der Schweiz: Das antragstellende Unternehmen muss im Schweizer MWST-Register eingetragen sein. Nicht MWST-pflichtige Firmen oder Privatpersonen sind vom Verfahren ausgeschlossen.
  • Betriebliche Veranlassung: Die österreichischen Ausgaben müssen in direktem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen. Private Anteile sind auszuscheiden.
  • Vollständige Belege: Jede Rechnung muss den österreichischen Anforderungen an eine ordnungsgemässe Rechnung entsprechen: Name und Adresse des Leistungserbringers, UID-Nummer, Leistungsbeschreibung, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag.
  • Kein Sitz oder Betriebsstätte in Österreich: Unternehmen mit Sitz oder fester Niederlassung in Österreich müssen die Vorsteuer über die reguläre österreichische MWST-Abrechnung geltend machen und können das Erstattungsverfahren nicht nutzen.
  • Keine ausgeschlossenen Leistungen: Bestimmte Ausgaben wie Bewirtung zu mehr als 50 % oder Pkw-Anschaffungen sind in Österreich generell vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen – auch im Erstattungsverfahren.
Wichtigste Punkte:
Nur im Schweizer MWST-Register eingetragene Unternehmen sind antragsberechtigt.
Belege müssen den österreichischen Rechnungsanforderungen vollständig entsprechen.
Firmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich sind vom Erstattungsverfahren ausgeschlossen.

04.Österreichische MWST zurückfordern: Schritt für Schritt

Der folgende Ablauf beschreibt den vollständigen Prozess von der Belegsammlung bis zur Gutschrift. Planen Sie ausreichend Vorlaufzeit ein, da die Bearbeitung durch die österreichische Finanzverwaltung mehrere Monate in Anspruch nimmt.

Schritt 1: Österreichische Belege separat sammeln und prüfen

Richten Sie intern einen separaten Ablageort für alle Belege mit österreichischer Umsatzsteuer ein. Jeder Beleg muss bereits beim Eingang auf Vollständigkeit geprüft werden, da nachträgliche Korrekturen bei ausländischen Lieferanten aufwendig sind.

  • Pflichtangaben prüfen: Name, Adresse und UID-Nummer des österreichischen Leistungserbringers; Leistungsdatum; Nettobetrag; Steuersatz und Steuerbetrag in EUR.
  • Rechnungsadresse: Die Rechnung muss auf das Schweizer Unternehmen ausgestellt sein – nicht auf den reisenden Mitarbeitenden persönlich.
  • Digitalisierung: Scannen oder fotografieren Sie jeden Beleg zeitnah. Originalbelege müssen für die Antragstellung in der Regel als Kopie beigefügt werden.

Kassenzettel ohne vollständige Rechnungsangaben reichen für die Erstattung nicht aus. Bitten Sie bei Beträgen über EUR 400 immer um eine ordentliche Rechnung mit UID-Nummer.

Wichtigste Punkte:
Belege müssen auf das Schweizer Unternehmen lauten, nicht auf den Mitarbeitenden.
Jeder Beleg muss die österreichische UID-Nummer des Leistungserbringers enthalten.
Kassenzettel ohne vollständige Angaben sind nicht erstattungsfähig.

Schritt 2: Erstattungsfähigkeit der Ausgaben beurteilen

Nicht alle in Österreich bezahlten Umsatzsteuerbeträge sind erstattungsfähig. Österreich schliesst bestimmte Ausgabenkategorien vom Vorsteuerabzug aus. Prüfen Sie vor der Antragstellung, ob Ihre Ausgaben unter einen Ausschlussgrund fallen.

AusgabenkategorieErstattungsfähigHinweis
HotelübernachtungJa10 % USt; Nebenleistungen ggf. 20 %
MietwagenJa20 % USt; nur bei betrieblicher Nutzung
Konferenz- und MessegebührenJa20 % USt
Restaurantbesuch (betrieblich)TeilweiseBewirtungsaufwand: 50 % der Vorsteuer abzugsfähig
Pkw-Kauf oder LeasingNeinGenereller Ausschluss in Österreich
Treibstoff für MietwagenJa20 % USt
Taxi / öffentlicher VerkehrJa10 % USt

Erstattungsfähigkeit nach Ausgabenkategorie

Wichtigste Punkte:
Bewirtungskosten sind in Österreich nur zu 50 % vorsteuerabzugsberechtigt.
Pkw-Kauf und Leasing sind generell vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Hotelübernachtungen und Mietwagen sind vollständig erstattungsfähig.

Schritt 3: ESTV-Portal aufrufen und Zugang einrichten

Der Antrag auf Erstattung österreichischer Umsatzsteuer wird über das elektronische Portal der ESTV eingereicht. Wenn Ihr Unternehmen zum ersten Mal einen Erstattungsantrag stellt, müssen Sie zunächst einen Zugang einrichten.

  • Registrierung: Melden Sie sich auf der ESTV-Plattform mit der Unternehmens-Identifikation (UID) an. Falls noch kein Konto besteht, ist eine Erstregistrierung erforderlich.
  • Vollmacht: Wird der Antrag durch einen Treuhänder oder eine externe Buchhaltung eingereicht, ist eine schriftliche Vollmacht beizulegen.
  • Formular 1222: Wählen Sie das Formular für die Rückerstattung ausländischer MWST und geben Sie Österreich als Erstattungsland an.
Wichtigste Punkte:
Der Zugang erfolgt über die UID-Nummer des Unternehmens auf dem ESTV-Portal.
Bei Einreichung durch Dritte (Treuhänder) ist eine Vollmacht erforderlich.
Das relevante Formular ist das ESTV-Formular 1222.

Schritt 4: Antrag ausfüllen und Belege hochladen

Füllen Sie den elektronischen Antrag vollständig aus. Jede Position muss einzeln erfasst werden, mit Angabe des Rechnungsdatums, des Leistungserbringers, des Nettobetrags, des Steuersatzes und des Steuerbetrags in EUR. Achten Sie darauf, die Beträge in Euro anzugeben – nicht in Schweizer Franken.

  • Belegkopien: Laden Sie Scans oder Fotos aller Originalbelege als PDF oder JPEG hoch. Die Dateien müssen lesbar und vollständig sein.
  • Ansässigkeitsbescheinigung: Dem Erstantrag ist eine Ansässigkeitsbescheinigung der ESTV beizulegen, die bestätigt, dass Ihr Unternehmen in der Schweiz MWST-pflichtig ist. Diese Bescheinigung können Sie bei der ESTV anfordern.
  • Bankverbindung: Geben Sie ein EUR-Konto an, um Wechselkursverluste bei der Gutschrift zu vermeiden. Alternativ ist auch ein CHF-Konto möglich.

Prüfen Sie den Antrag vor dem Absenden sorgfältig. Fehlerhafte oder unvollständige Anträge führen zu Rückfragen der österreichischen Behörde und verzögern die Bearbeitung erheblich.

Wichtigste Punkte:
Alle Beträge sind in Euro anzugeben, nicht in Schweizer Franken.
Dem Erstantrag muss eine Ansässigkeitsbescheinigung der ESTV beiliegen.
Ein EUR-Konto als Erstattungskonto vermeidet Wechselkursverluste.

Schritt 5: Antrag fristgerecht einreichen

Die Einreichungsfrist ist der 30. September des auf das Erstattungsjahr folgenden Kalenderjahres. Diese Frist ist eine Verwirkungsfrist und kann nicht verlängert werden. Wer sie verpasst, verliert den Erstattungsanspruch endgültig.

AntragsartFristMindestbetrag
Jahresantrag30. September des FolgejahresEUR 50
Quartalsantrag (optional)30. September des FolgejahresEUR 400 pro Quartal

Fristen und Mindestbeträge im Überblick

Planen Sie die Einreichung für spätestens Mitte September ein, um bei technischen Problemen mit dem Portal noch einen Puffer zu haben. Setzen Sie sich eine Kalendererinnerung für Anfang September.

Wichtigste Punkte:
Die Frist am 30. September ist eine nicht verlängerbare Verwirkungsfrist.
Reichen Sie den Antrag spätestens Mitte September ein, um einen Zeitpuffer zu haben.
Quartalsanträge lohnen sich nur bei Erstattungsbeträgen über EUR 400 pro Quartal.

Schritt 6: Bearbeitungszeit abwarten und Rückfragen beantworten

Nach der Einreichung leitet die ESTV den Antrag an die zuständige österreichische Finanzbehörde weiter. Die Bearbeitungsdauer beträgt erfahrungsgemäss 6 bis 12 Monate. In dieser Zeit kann die österreichische Behörde Rückfragen stellen oder zusätzliche Unterlagen anfordern.

  • Rückfragen: Antworten Sie auf Rückfragen der österreichischen Behörde innerhalb der gesetzten Frist (in der Regel 30 Tage). Verspätete Antworten können zur Ablehnung führen.
  • Teilablehnungen: Es kommt vor, dass einzelne Positionen abgelehnt werden, etwa wegen unvollständiger Belege oder nicht erstattungsfähiger Ausgaben. Prüfen Sie den Bescheid genau.
  • Einspruch: Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb der im Bescheid genannten Frist Einspruch bei der österreichischen Behörde erheben.
Wichtigste Punkte:
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 6 bis 12 Monate.
Rückfragen der österreichischen Behörde müssen innerhalb von 30 Tagen beantwortet werden.
Gegen Ablehnungen ist ein Einspruch bei der österreichischen Finanzbehörde möglich.

Schritt 7: Erstattung verbuchen und dokumentieren

Sobald die Erstattung auf Ihrem Bankkonto eingeht, muss der Betrag korrekt verbucht werden. Die Gutschrift erfolgt in Euro. Bei einem CHF-Konto wird der Betrag zum Tageskurs der Bank umgerechnet.

Verbuchen Sie die Erstattung als Ertrag oder als Reduktion des ursprünglichen Aufwands – je nach interner Buchungspraxis. Bewahren Sie den Erstattungsbescheid zusammen mit dem Antrag und den Belegen während mindestens 10 Jahren auf, da die Schweizer Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 958f OR gilt.

Wichtigste Punkte:
Die Erstattung ist als Ertrag oder Aufwandsreduktion zu verbuchen.
Alle Unterlagen sind gemäss Art. 958f OR mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Bei Gutschrift auf ein CHF-Konto entsteht ein Wechselkursrisiko.
#AufgabeVerantwortlich
1Österreichische Belege separat sammeln und prüfenMitarbeitende / Buchhaltung
2Erstattungsfähigkeit der Ausgaben beurteilenBuchhaltung / Treuhänder
3ESTV-Portal aufrufen und Zugang einrichtenBuchhaltung / Treuhänder
4Antrag ausfüllen und Belege hochladenBuchhaltung / Treuhänder
5Antrag fristgerecht einreichen (bis 30. September)Buchhaltung / Treuhänder
6Bearbeitungszeit abwarten und Rückfragen beantwortenBuchhaltung / Treuhänder
7Erstattung verbuchen und dokumentierenBuchhaltung

Prozessübersicht

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Frist am 30. September verpasst

Die Einreichungsfrist ist eine Verwirkungsfrist. Wird sie überschritten, verfällt der gesamte Erstattungsanspruch für das betreffende Kalenderjahr – ohne Ausnahme. Setzen Sie sich eine Erinnerung für Anfang September und reichen Sie den Antrag mit Zeitpuffer ein.

Fehler 2: Belege auf den Mitarbeitenden statt auf die Firma ausgestellt

Rechnungen, die auf den Namen eines Mitarbeitenden lauten, werden von der österreichischen Behörde abgelehnt. Weisen Sie Ihre Mitarbeitenden vor Geschäftsreisen an, Rechnungen immer auf den Firmennamen mit vollständiger Adresse ausstellen zu lassen.

Fehler 3: Fehlende UID-Nummer auf der Rechnung

Ohne die österreichische UID-Nummer (ATU-Nummer) des Leistungserbringers ist die Rechnung für das Erstattungsverfahren unvollständig. Fordern Sie bei Beträgen über EUR 400 immer eine ordentliche Rechnung mit UID-Nummer an.

Fehler 4: Beträge in CHF statt in EUR angegeben

Der Antrag muss in Euro ausgefüllt werden. Werden die Beträge versehentlich in Schweizer Franken eingetragen, stimmen sie nicht mit den Belegen überein und der Antrag wird zurückgewiesen. Übernehmen Sie die EUR-Beträge direkt von den Originalrechnungen.

Fehler 5: Nicht erstattungsfähige Ausgaben beantragt

Ausgaben wie Pkw-Kauf oder der volle Bewirtungsaufwand sind in Österreich vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Werden solche Positionen trotzdem beantragt, verzögert dies die Bearbeitung und kann im schlimmsten Fall den gesamten Antrag in Frage stellen. Prüfen Sie jede Position vorab auf Erstattungsfähigkeit.

06.Häufige Fragen

Muss ich den Antrag über die ESTV einreichen oder direkt beim österreichischen Finanzamt?

Der Antrag wird ausschliesslich über das elektronische Portal der ESTV eingereicht. Die ESTV leitet den Antrag an die zuständige österreichische Finanzbehörde weiter. Eine direkte Einreichung beim österreichischen Finanzamt ist im Erstattungsverfahren für Drittstaaten nicht vorgesehen.

Wie hoch ist der Mindestbetrag für die MWST-Rückerstattung aus Österreich?

Für einen Jahresantrag beträgt der Mindestbetrag EUR 50 an erstattungsfähiger Umsatzsteuer. Wer unterjährig einen Quartalsantrag stellen möchte, muss mindestens EUR 400 pro Quartal erreichen. Wird der Mindestbetrag nicht erreicht, ist kein Antrag möglich.

Kann ich österreichische MWST zurückfordern, wenn meine Firma nicht MWST-pflichtig ist?

Nein. Nur Unternehmen, die im Schweizer MWST-Register eingetragen sind, können das EU-Erstattungsverfahren nutzen. Nicht MWST-pflichtige Firmen und Privatpersonen sind vom Verfahren ausgeschlossen.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Erstattungsantrags?

Die österreichische Finanzverwaltung hat grundsätzlich vier Monate Zeit für die Bearbeitung. In der Praxis dauert es jedoch häufig 6 bis 12 Monate, insbesondere wenn Rückfragen gestellt werden. Bei Quartalsanträgen kann die Bearbeitung etwas schneller erfolgen.

Welche Belege brauche ich für die österreichische MWST-Rückerstattung?

Sie benötigen Originalrechnungen (bzw. lesbare Kopien) mit vollständigen Angaben: Name und Adresse des Leistungserbringers, österreichische UID-Nummer, Leistungsbeschreibung, Rechnungsdatum, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag in EUR. Kassenzettel ohne diese Angaben werden nicht akzeptiert.

Kann ich die österreichische MWST auch für Restaurantbesuche zurückfordern?

Teilweise. In Österreich ist der Vorsteuerabzug für Bewirtungsaufwand auf 50 % beschränkt. Sie können also nur die Hälfte der auf Restaurantrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer zurückfordern, sofern der Restaurantbesuch betrieblich veranlasst war.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Schweizer MWST-pflichtige Unternehmen können die in Österreich bezahlte Umsatzsteuer (20 %, 10 % oder 5 %) über das EU-Erstattungsverfahren zurückfordern.
2.Der Antrag wird elektronisch über das ESTV-Portal eingereicht – nicht direkt beim österreichischen Finanzamt.
3.Die Einreichungsfrist endet am 30. September des Folgejahres und ist eine nicht verlängerbare Verwirkungsfrist.
4.Der Mindestbetrag beträgt EUR 50 für Jahresanträge und EUR 400 für Quartalsanträge.
5.Belege müssen auf das Schweizer Unternehmen lauten und die österreichische UID-Nummer des Leistungserbringers enthalten.
6.Bewirtungskosten sind nur zu 50 % erstattungsfähig; Pkw-Kauf ist generell ausgeschlossen.
7.Die Bearbeitungsdauer durch die österreichische Finanzverwaltung beträgt erfahrungsgemäss 6 bis 12 Monate.
8.Alle Unterlagen sind gemäss Art. 958f OR mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

07.Weiterführende Artikel