USt Rückerstattung Österreich für Schweizer Firmen: Fristen, Belege und FinanzOnline

Leitfaden11 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Schweizer Unternehmen, die Mitarbeitende nach Österreich entsenden oder dort Waren und Dienstleistungen beziehen, zahlen auf viele Ausgaben 20 % österreichische Umsatzsteuer. Da sie in Österreich in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig sind, können sie diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Stattdessen steht ihnen das sogenannte Erstattungsverfahren für Drittstaatenunternehmen offen. Wer den Antrag nicht oder zu spät stellt, verliert den Anspruch unwiderruflich, denn die Frist ist eine Ausschlussfrist ohne Verlängerungsmöglichkeit.

Diese Anleitung führt Sie in sieben Schritten durch den gesamten Prozess: von der Prüfung der Anspruchsberechtigung über die Registrierung bei FinanzOnline bis zur Verbuchung der Erstattung und dem Vorgehen bei einer Ablehnung.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Schweizer Firmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich können sich die österreichische Umsatzsteuer (20 %) auf geschäftliche Aufwendungen über das elektronische Erstattungsverfahren zurückholen.
2.Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres elektronisch über FinanzOnline beim Finanzamt Graz-Stadt eingereicht werden.
3.Der Mindesterstattungsbetrag beträgt EUR 400 pro Kalenderjahr bzw. EUR 50 bei einem Antrag für mindestens drei Monate.
4.Die Bearbeitungsdauer liegt erfahrungsgemäss bei vier bis sechs Monaten ab vollständiger Einreichung.
5.Originalbelege müssen nicht postalisch eingereicht werden, aber als Scan dem elektronischen Antrag beigefügt und mindestens sieben Jahre aufbewahrt werden.

01.Voraussetzungen für die USt-Erstattung

Nicht jede Schweizer Firma kann die österreichische Umsatzsteuer zurückfordern. Das Erstattungsverfahren nach der österreichischen Umsatzsteuerrichtlinie (Verordnung BGBl. II Nr. 279/2003) richtet sich an Unternehmen aus Drittstaaten, die bestimmte Bedingungen erfüllen. Sind diese nicht gegeben, wird der Antrag vom Finanzamt Graz-Stadt ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt.

  • Kein Sitz oder Betriebsstätte in Österreich: Die antragstellende Firma darf weder einen Sitz noch eine feste Niederlassung in Österreich haben. Andernfalls wäre sie in Österreich umsatzsteuerpflichtig und müsste den Vorsteuerabzug über die reguläre USt-Erklärung geltend machen.
  • Keine steuerpflichtigen Umsätze in Österreich: Im Erstattungszeitraum dürfen keine Umsätze in Österreich erbracht worden sein, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Ausnahmen gelten für bestimmte Reverse-Charge-Leistungen und innergemeinschaftliche Beförderungen.
  • Unternehmereigenschaft nachgewiesen: Die Firma muss eine Unternehmerbescheinigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) oder der kantonalen Steuerverwaltung vorlegen. Diese Bescheinigung bestätigt, dass das Unternehmen in der Schweiz als Unternehmer im Sinne des Mehrwertsteuerrechts registriert ist.
  • Gegenseitigkeit gewährleistet: Österreich erstattet die USt nur an Unternehmen aus Staaten, die österreichischen Firmen ein vergleichbares Recht einräumen. Die Schweiz erfüllt diese Gegenseitigkeitsbedingung.
  • Mindesterstattungsbetrag erreicht: Der beantragte Betrag muss mindestens EUR 400 pro Kalenderjahr betragen. Bei Anträgen, die einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten umfassen, liegt die Schwelle bei EUR 50.
Wichtigste Punkte:
Nur Firmen ohne Sitz, Betriebsstätte und steuerpflichtige Umsätze in Österreich sind erstattungsberechtigt.
Eine Unternehmerbescheinigung der ESTV oder der kantonalen Steuerverwaltung ist zwingend erforderlich.
Der Mindesterstattungsbetrag liegt bei EUR 400 pro Jahr bzw. EUR 50 für Quartalsanträge.

02.Welche Ausgaben erstattungsfähig sind

Nicht auf alle in Österreich bezahlten Ausgaben kann die USt zurückgefordert werden. Die Erstattungsfähigkeit richtet sich nach den österreichischen Vorsteuerabzugsregeln. Bestimmte Kategorien sind ganz oder teilweise ausgeschlossen.

AusgabenkategorieUSt-SatzErstattungsfähig
Hotelübernachtungen10 %Ja, vollständig
Mietwagen20 %Ja, vollständig
Treibstoff20 %Ja, vollständig
Messestandkosten, Kongressgebühren20 %Ja, vollständig
Büromaterial, Druckkosten20 %Ja, vollständig
Restaurantbesuche (geschäftlich)10 %Ja, vollständig
Personenbeförderung (Taxi, Bahn)10 %Ja, vollständig
Repräsentationsaufwendungen (Bewirtung ohne Geschäftszweck)10 % / 20 %Nein, ausgeschlossen
PKW-Anschaffung oder Leasing20 %Nein, ausgeschlossen (Vorsteuerausschluss in AT)

Erstattungsfähigkeit nach Ausgabenkategorie

Für Hotelübernachtungen gilt in Österreich der ermässigte Satz von 10 %. Frühstück, das separat auf der Rechnung ausgewiesen wird, unterliegt ebenfalls 10 %. Achten Sie darauf, dass die Rechnung den USt-Betrag korrekt ausweist, da pauschale Angaben wie inklusive Steuern nicht ausreichen.

Wichtigste Punkte:
Hotelübernachtungen und Restaurantbesuche unterliegen in Österreich dem ermässigten Satz von 10 %.
PKW-Kosten und reine Repräsentationsaufwendungen sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Rechnungen müssen den USt-Betrag separat und korrekt ausweisen.
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03.USt-Erstattung in Österreich beantragen: Schritt für Schritt

Der Erstattungsprozess erfordert eine sorgfältige Vorbereitung und die Einhaltung formaler Anforderungen. Die folgenden sieben Schritte decken den gesamten Ablauf ab, von der Erstregistrierung bis zur Verbuchung der Erstattung in Ihrer Schweizer Buchhaltung.

Schritt 1: Anspruchsberechtigung und Erstattungspotenzial prüfen

Bevor Sie den administrativen Aufwand einer Registrierung auf sich nehmen, sollten Sie prüfen, ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt und ob der Erstattungsbetrag den Mindestbetrag von EUR 400 pro Kalenderjahr erreicht. Sammeln Sie dazu alle österreichischen Rechnungen des betreffenden Zeitraums und addieren Sie die ausgewiesenen USt-Beträge.

  • Prüfen Sie, ob Ihre Firma im Erstattungszeitraum keine steuerpflichtigen Umsätze in Österreich erbracht hat.
  • Stellen Sie sicher, dass alle Rechnungen den Namen und die Adresse Ihres Unternehmens als Leistungsempfänger tragen.
  • Rechnen Sie die USt-Beträge zusammen und prüfen Sie, ob der Mindestbetrag von EUR 400 (Jahresantrag) bzw. EUR 50 (Quartalsantrag) erreicht wird.
  • Klären Sie, ob die Ausgabenkategorien erstattungsfähig sind. PKW-Kosten und reine Bewirtungskosten ohne Geschäftszweck sind ausgeschlossen.
Wichtigste Punkte:
Der Mindesterstattungsbetrag liegt bei EUR 400 pro Jahr oder EUR 50 für mindestens drei Monate.
Rechnungen müssen auf den Namen der antragstellenden Schweizer Firma lauten.
Nicht erstattungsfähige Kategorien wie PKW-Kosten vorab ausschliessen.

Schritt 2: Unternehmerbescheinigung bei der ESTV anfordern

Für den Erstattungsantrag benötigen Sie eine aktuelle Unternehmerbescheinigung, die bestätigt, dass Ihre Firma in der Schweiz als Unternehmen im Sinne des Mehrwertsteuerrechts registriert ist. Die Bescheinigung stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) oder Ihre kantonale Steuerverwaltung aus. Sie muss im Original oder als beglaubigte Kopie vorliegen und darf nicht älter als ein Jahr sein.

Beantragen Sie die Bescheinigung frühzeitig, da die Bearbeitungszeit bei der ESTV mehrere Wochen betragen kann. Die Bescheinigung muss den Erstattungszeitraum abdecken. Wenn Sie regelmässig Erstattungen beantragen, empfiehlt es sich, jährlich eine neue Bescheinigung anzufordern.

Wichtigste Punkte:
Die Unternehmerbescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein.
Die ESTV oder die kantonale Steuerverwaltung stellt die Bescheinigung aus.
Planen Sie mehrere Wochen Bearbeitungszeit ein.

Schritt 3: FinanzOnline-Zugang beantragen und einrichten

Seit 2020 müssen Erstattungsanträge von Drittstaatenunternehmen elektronisch über das österreichische Portal FinanzOnline eingereicht werden. Papieranträge werden nicht mehr akzeptiert. Für die Erstregistrierung benötigen Sie ein spezielles Formular, das Sie beim Finanzamt Graz-Stadt anfordern oder von der Website des Bundesministeriums für Finanzen herunterladen können.

  • Registrierungsformular ausfüllen: Laden Sie das Formular FON1 (Erstanmeldung für FinanzOnline) von der Website des BMF herunter. Tragen Sie die Firmendaten, die Schweizer UID-Nummer und eine gültige E-Mail-Adresse ein.
  • Formular an das Finanzamt Graz-Stadt senden: Senden Sie das ausgefüllte Formular zusammen mit einem Handelsregisterauszug und der Unternehmerbescheinigung per Post an das Finanzamt Graz-Stadt, Conrad-von-Hötzendorf-Strasse 14-18, 8010 Graz, Österreich.
  • Zugangsdaten erhalten und aktivieren: Nach der Bearbeitung erhalten Sie per Post die Zugangsdaten (Teilnehmer-ID, Benutzer-ID und PIN). Loggen Sie sich erstmals ein und ändern Sie das Passwort. Die Zustellung dauert erfahrungsgemäss zwei bis vier Wochen.

Beantragen Sie den FinanzOnline-Zugang rechtzeitig vor der Antragsfrist. Wenn Sie den Zugang erst kurz vor dem 30. Juni beantragen, riskieren Sie, die Frist zu versäumen. Bei technischen Problemen mit FinanzOnline bietet das BMF eine Hotline an.

Wichtigste Punkte:
Papieranträge werden nicht mehr akzeptiert; der elektronische Weg über FinanzOnline ist zwingend.
Die Erstregistrierung erfordert den Postversand von Unterlagen an das Finanzamt Graz-Stadt.
Planen Sie zwei bis vier Wochen für die Zustellung der Zugangsdaten ein.

Schritt 4: Belege sammeln, prüfen und digitalisieren

Alle Rechnungen, die Sie dem Erstattungsantrag beifügen, müssen den Anforderungen des österreichischen Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechen. Unvollständige oder fehlerhafte Rechnungen führen zur Kürzung oder Ablehnung einzelner Positionen. Prüfen Sie jede Rechnung vor dem Upload auf die folgenden Pflichtangaben.

PflichtangabeErläuterung
Name und Anschrift des LeistungserbringersVollständiger Firmenname und Adresse des österreichischen Lieferanten oder Dienstleisters
Name und Anschrift des LeistungsempfängersName und Adresse Ihrer Schweizer Firma (nicht der Mitarbeitende persönlich)
UID-Nummer des LeistungserbringersÖsterreichische UID-Nummer im Format ATU + 8 Ziffern
Rechnungsdatum und LeistungszeitraumDatum der Rechnungsausstellung und Zeitraum der erbrachten Leistung
Menge und Art der LeistungHandelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen
Nettobetrag, USt-Satz und USt-BetragEntgelt ohne Steuer, angewandter Steuersatz (10 % oder 20 %) und der daraus resultierende Steuerbetrag
Fortlaufende RechnungsnummerEindeutige Nummer zur Identifikation der Rechnung

Pflichtangaben auf österreichischen Rechnungen

Scannen Sie alle Belege in guter Qualität als PDF oder JPEG. Die Dateigrösse pro Beleg darf bei FinanzOnline 5 MB nicht überschreiten. Benennen Sie die Dateien systematisch, zum Beispiel mit Rechnungsdatum und Lieferantenname, um die Zuordnung zu erleichtern. Bewahren Sie die Originalbelege mindestens sieben Jahre auf, da das Finanzamt diese nachfordern kann.

Wichtigste Punkte:
Rechnungen müssen auf die Schweizer Firma (nicht auf den Mitarbeitenden) ausgestellt sein.
Jede Rechnung muss Nettobetrag, USt-Satz und USt-Betrag separat ausweisen.
Belege als PDF oder JPEG scannen; maximale Dateigrösse 5 MB pro Beleg.
Originalbelege sieben Jahre aufbewahren.

Schritt 5: Erstattungsantrag U5 über FinanzOnline einreichen

Der eigentliche Erstattungsantrag erfolgt über das Formular U5 in FinanzOnline. Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten ein und navigieren Sie zum Bereich Eingaben, dann Anträge, dann Vorsteuererstattung. Dort wählen Sie den Erstattungszeitraum und erfassen die einzelnen Rechnungspositionen.

  • Erstattungszeitraum festlegen: Wählen Sie den Zeitraum, für den Sie die Erstattung beantragen. Möglich sind Quartalsanträge (mindestens drei aufeinanderfolgende Monate, Mindestbetrag EUR 50) oder ein Jahresantrag (Mindestbetrag EUR 400). Der Zeitraum muss innerhalb eines Kalenderjahres liegen.
  • Rechnungspositionen erfassen: Geben Sie für jede Rechnung den Lieferanten, das Rechnungsdatum, die Rechnungsnummer, den Nettobetrag, den USt-Satz und den USt-Betrag ein. Ordnen Sie jede Position der passenden Ausgabenkategorie zu (z. B. Treibstoff, Beherbergung, Messe).
  • Belege hochladen: Laden Sie die digitalisierten Belege zu den jeweiligen Positionen hoch. Jeder Beleg muss der entsprechenden Rechnungsposition zugeordnet sein.
  • Unternehmerbescheinigung beifügen: Fügen Sie die aktuelle Unternehmerbescheinigung der ESTV als Scan bei. Bei Folgeanträgen im selben Kalenderjahr kann auf eine erneute Einreichung verzichtet werden, sofern die bestehende Bescheinigung noch gültig ist.
  • Bankverbindung angeben: Geben Sie ein Bankkonto an, auf das die Erstattung überwiesen werden soll. Es kann ein Schweizer Konto in EUR oder CHF sein. Beachten Sie, dass die Erstattung in EUR erfolgt.
  • Antrag absenden: Prüfen Sie alle Angaben und senden Sie den Antrag elektronisch ab. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung mit einer Referenznummer, die Sie für Rückfragen aufbewahren sollten.

Die Antragsfrist ist der 30. Juni des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Für Ausgaben des Jahres 2025 muss der Antrag also spätestens am 30. Juni 2026 eingereicht sein. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist: Ein verspäteter Antrag wird ohne Ausnahme abgelehnt, auch wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtigste Punkte:
Der Antrag erfolgt über das Formular U5 in FinanzOnline.
Die Antragsfrist ist der 30. Juni des Folgejahres und kann nicht verlängert werden.
Quartalsanträge sind ab EUR 50 möglich, Jahresanträge ab EUR 400.
Die Erstattung erfolgt in EUR auf das angegebene Bankkonto.

Schritt 6: Bearbeitungsstand verfolgen und auf Rückfragen reagieren

Nach der Einreichung bearbeitet das Finanzamt Graz-Stadt den Antrag. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt sechs Monate ab Eingang des vollständigen Antrags. In der Praxis dauert die Bearbeitung erfahrungsgemäss vier bis sechs Monate. Den aktuellen Status können Sie jederzeit in FinanzOnline unter dem Menüpunkt Abfragen einsehen.

Das Finanzamt kann während der Bearbeitung zusätzliche Unterlagen anfordern, etwa fehlende Belege, eine aktualisierte Unternehmerbescheinigung oder Erläuterungen zum Geschäftszweck einzelner Ausgaben. Reagieren Sie auf solche Anfragen innerhalb der gesetzten Frist, die in der Regel einen Monat beträgt. Versäumen Sie die Frist, kann das Finanzamt die betroffenen Positionen ablehnen.

Wichtigste Punkte:
Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt sechs Monate ab vollständigem Antrag.
Rückfragen des Finanzamts müssen innerhalb der gesetzten Frist beantwortet werden.
Der Bearbeitungsstand ist jederzeit in FinanzOnline einsehbar.

Schritt 7: Erstattungsbetrag prüfen und in der Buchhaltung verbuchen

Sobald das Finanzamt den Antrag bewilligt hat, wird der Erstattungsbetrag auf das angegebene Bankkonto überwiesen. Prüfen Sie den Bescheid sorgfältig: Stimmt der erstattete Betrag mit dem beantragten überein? Wurden einzelne Positionen gekürzt oder abgelehnt? Der Bescheid enthält eine detaillierte Aufstellung.

In der Schweizer Buchhaltung verbuchen Sie die Erstattung als Ertrag oder als Reduktion der ursprünglichen Aufwandkonten. Wenn Sie die österreichische USt bei der Erfassung der Originalrechnung als Aufwand gebucht haben, reduzieren Sie diesen Aufwand um den erstatteten Betrag. Beachten Sie allfällige Wechselkursdifferenzen zwischen dem Buchungszeitpunkt der Originalrechnung und dem Eingang der Erstattung.

Bewahren Sie den Erstattungsbescheid zusammen mit den zugehörigen Belegen auf. Die Aufbewahrungspflicht beträgt in der Schweiz gemäss Art. 958f OR zehn Jahre.

Wichtigste Punkte:
Prüfen Sie den Erstattungsbescheid auf Kürzungen oder abgelehnte Positionen.
Die Erstattung wird als Aufwandreduktion oder Ertrag verbucht.
Wechselkursdifferenzen zwischen Rechnungsdatum und Erstattungseingang beachten.
Der Erstattungsbescheid unterliegt der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht nach Art. 958f OR.
#AufgabeVerantwortlich
1Anspruchsberechtigung und Erstattungspotenzial prüfenBuchhaltung / Finanzen
2Unternehmerbescheinigung bei der ESTV anfordernBuchhaltung / Finanzen
3FinanzOnline-Zugang beantragen und einrichtenBuchhaltung / IT
4Belege sammeln, prüfen und digitalisierenMitarbeitende / Buchhaltung
5Erstattungsantrag U5 über FinanzOnline einreichenBuchhaltung / Finanzen
6Bearbeitungsstand verfolgen und auf Rückfragen reagierenBuchhaltung / Finanzen
7Erstattungsbetrag prüfen und verbuchenBuchhaltung / Finanzen

Prozessübersicht

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Antragsfrist 30. Juni verpasst

Die Frist am 30. Juni des Folgejahres ist eine Ausschlussfrist. Wird sie auch nur um einen Tag überschritten, verfällt der gesamte Erstattungsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unwiderruflich. Tragen Sie die Frist frühzeitig in Ihren Kalender ein und reichen Sie den Antrag mindestens zwei Wochen vorher ein, um technische Probleme abzufangen.

Fehler 2: Rechnung auf den Mitarbeitenden statt auf die Firma ausgestellt

Rechnungen, die auf den Namen eines Mitarbeitenden statt auf die Schweizer Firma lauten, werden vom Finanzamt Graz-Stadt abgelehnt. Weisen Sie Ihre Mitarbeitenden vor Reiseantritt an, bei der Rechnungsstellung immer den Firmennamen und die Firmenadresse anzugeben. Nachträgliche Korrekturen durch den Leistungserbringer sind möglich, aber zeitaufwändig.

Fehler 3: Fehlende oder abgelaufene Unternehmerbescheinigung

Ohne gültige Unternehmerbescheinigung wird der gesamte Antrag abgelehnt. Die Bescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein und muss den Erstattungszeitraum abdecken. Fordern Sie die Bescheinigung rechtzeitig bei der ESTV an und prüfen Sie das Gültigkeitsdatum vor der Einreichung.

Fehler 4: USt-Betrag nicht separat auf der Rechnung ausgewiesen

Rechnungen mit Angaben wie inklusive aller Steuern oder ohne separaten Ausweis von Nettobetrag, USt-Satz und USt-Betrag werden nicht akzeptiert. Bitten Sie den Leistungserbringer um eine korrekte Rechnung mit allen Pflichtangaben gemäss dem österreichischen UStG. Kassenbons ohne diese Angaben reichen nicht aus.

Fehler 5: Nicht erstattungsfähige Ausgaben beantragt

Wer PKW-Kosten, reine Repräsentationsaufwendungen oder andere ausgeschlossene Kategorien beantragt, riskiert nicht nur die Ablehnung dieser Positionen, sondern kann auch eine genauere Prüfung des gesamten Antrags auslösen. Prüfen Sie jede Position vorab auf Erstattungsfähigkeit und schliessen Sie nicht berechtigte Ausgaben konsequent aus.

05.Häufige Fragen

Wie lange dauert die USt-Erstattung aus Österreich für Schweizer Firmen?

Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt sechs Monate ab Eingang des vollständigen Antrags beim Finanzamt Graz-Stadt. In der Praxis erhalten die meisten Antragsteller die Erstattung innerhalb von vier bis sechs Monaten. Bei Rückfragen des Finanzamts kann sich die Dauer verlängern.

Kann ich die österreichische USt auch ohne FinanzOnline zurückfordern?

Nein. Seit 2020 ist die elektronische Einreichung über FinanzOnline für Drittstaatenunternehmen zwingend vorgeschrieben. Papieranträge werden vom Finanzamt Graz-Stadt nicht mehr bearbeitet. Die Erstregistrierung bei FinanzOnline erfordert allerdings einen einmaligen Postversand der Unterlagen.

Was passiert, wenn mein USt-Erstattungsantrag in Österreich abgelehnt wird?

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung Beschwerde beim Finanzamt Graz-Stadt einlegen. Die Beschwerde muss schriftlich begründet sein und die beanstandeten Punkte konkret adressieren. Wird die Beschwerde abgewiesen, steht der Weg zum Bundesfinanzgericht offen.

Muss ich die Originalbelege nach Österreich schicken?

Nein. Die Belege werden als Scan (PDF oder JPEG) über FinanzOnline hochgeladen. Originalbelege müssen nicht postalisch eingereicht werden. Das Finanzamt kann sie jedoch im Rahmen der Prüfung nachfordern, weshalb Sie die Originale mindestens sieben Jahre aufbewahren sollten.

Kann ich einen Quartalsantrag und später einen Jahresantrag stellen?

Ja, Sie können unterjährig Quartalsanträge stellen und am Jahresende einen ergänzenden Antrag für die verbleibenden Monate einreichen. Der Mindestbetrag für Quartalsanträge liegt bei EUR 50. Achten Sie darauf, dass sich die Zeiträume nicht überschneiden und dass der Gesamtbetrag am Jahresende mindestens EUR 400 erreicht.

In welcher Währung erfolgt die Erstattung der österreichischen USt?

Die Erstattung erfolgt in Euro auf das im Antrag angegebene Bankkonto. Sie können ein Schweizer EUR-Konto oder ein CHF-Konto angeben. Bei einem CHF-Konto nimmt die Bank die Umrechnung zum Tageskurs vor. Allfällige Wechselkursdifferenzen sind in der Buchhaltung zu berücksichtigen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Schweizer Firmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in Österreich können die österreichische USt über das elektronische Erstattungsverfahren beim Finanzamt Graz-Stadt zurückfordern.
2.Die Antragsfrist ist der 30. Juni des Folgejahres. Diese Ausschlussfrist kann nicht verlängert werden.
3.Der Mindesterstattungsbetrag beträgt EUR 400 pro Kalenderjahr bzw. EUR 50 für Quartalsanträge (mindestens drei Monate).
4.Eine gültige Unternehmerbescheinigung der ESTV oder der kantonalen Steuerverwaltung ist zwingend erforderlich und darf nicht älter als ein Jahr sein.
5.Der Antrag muss elektronisch über FinanzOnline eingereicht werden. Die Erstregistrierung erfordert einen einmaligen Postversand an das Finanzamt Graz-Stadt.
6.Rechnungen müssen auf die Schweizer Firma ausgestellt sein und alle Pflichtangaben gemäss dem österreichischen UStG enthalten.
7.Die Bearbeitungsdauer beträgt erfahrungsgemäss vier bis sechs Monate. Gegen ablehnende Bescheide kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden.
8.Erstattungsbescheide und Originalbelege sind gemäss Art. 958f OR mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

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