MWST Spesen ohne Beleg: Ausnahmen, Eigenquittung und Steuerfolgen

Definition8 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Wer geschäftliche Auslagen ohne Beleg abrechnet, verliert den Vorsteuerabzug. Art. 28 Abs. 1 MWSTG knüpft den Abzug an eine formgültige Rechnung mit allen Pflichtangaben nach Art. 26 MWSTG. Fehlt dieses Dokument, bleibt die Vorsteuer beim Unternehmen hängen, selbst wenn die Auslage betrieblich begründet war.

In der Praxis gibt es dennoch Konstellationen, in denen Spesen ohne Einzelbeleg verbucht werden: Pauschalspesen, Kleinspesen und Eigenquittungen. Entscheidend ist, die steuerlichen Folgen jeder Variante zu kennen, damit weder Vorsteuer verloren geht noch bei einer ESTV-Kontrolle Nachbelastungen drohen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Ohne Originalbeleg mit den Pflichtangaben nach Art. 26 MWSTG entfällt der Vorsteuerabzug vollständig.
2.Pauschalspesen gemäss genehmigtem Spesenreglement erfordern keine Einzelbelege, berechtigen aber ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug.
3.Kleinspesen bis CHF 500 pro Beleg dürfen ohne Einzelnachweis abgerechnet werden, sofern das Spesenreglement dies vorsieht; ein Vorsteuerabzug ist dennoch ausgeschlossen.
4.Eigenquittungen dienen der internen Dokumentation, begründen jedoch keinen Vorsteuerabzug.
5.Die ESTV verlangt bei Kontrollen den formgültigen Originalbeleg; fehlt dieser, wird die Vorsteuer nachbelastet zuzüglich Verzugszins.

01.Grundregel: Kein Beleg, kein Vorsteuerabzug

Das Mehrwertsteuergesetz ist in diesem Punkt eindeutig: Der Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung voraus, die sämtliche Pflichtangaben gemäss Art. 26 MWSTG enthält. Dazu gehören unter anderem Name und Adresse des Leistungserbringers, die MWST-Nummer (UID), Art und Umfang der Leistung, das Entgelt sowie der Steuersatz und der Steuerbetrag. Fehlt auch nur eine dieser Angaben, ist der Beleg formell mangelhaft und der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Ein häufiges Missverständnis: Die betriebliche Notwendigkeit der Ausgabe allein genügt nicht. Selbst wenn ein Mitarbeitender glaubhaft darlegt, dass er CHF 45 für ein Geschäftsessen bezahlt hat, darf das Unternehmen ohne formgültigen Beleg keine Vorsteuer geltend machen. Die Ausgabe kann zwar als Aufwand verbucht werden, die MWST-Komponente bleibt jedoch definitiver Kostenfaktor.

BelegsituationAufwandverbuchungVorsteuerabzug
Originalrechnung mit allen PflichtangabenJaJa
Beleg mit fehlenden PflichtangabenJaNein
Kreditkartenabrechnung ohne OriginalrechnungJaNein
Eigenquittung (Selbstdeklaration)JaNein
Kein Beleg vorhandenUnter UmständenNein
Pauschalspesen gemäss ReglementJaNein

Vorsteuerabzug je nach Belegsituation

Wichtigste Punkte:
Art. 28 Abs. 1 MWSTG verlangt für den Vorsteuerabzug zwingend eine formgültige Rechnung nach Art. 26 MWSTG.
Die betriebliche Begründung einer Auslage ersetzt den fehlenden Beleg nicht.
Ohne Beleg kann der Aufwand zwar verbucht werden, die MWST bleibt aber definitiver Kostenfaktor.

02.Pauschalspesen und Kleinspesen: Ausnahmen ohne Vorsteuerabzug

Zwei Konstellationen erlauben es, Spesen ohne Einzelbeleg abzurechnen: Pauschalspesen und Kleinspesen. Beide setzen ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement voraus. Wichtig ist dabei: Die Befreiung von der Belegpflicht betrifft nur die Einkommenssteuer und die interne Abrechnung. Für die Mehrwertsteuer gilt weiterhin, dass ohne formgültigen Beleg kein Vorsteuerabzug möglich ist.

  • Pauschalspesen: Unternehmen mit genehmigtem Spesenreglement dürfen Verpflegungs-, Übernachtungs- oder Fahrtkosten pauschal vergüten, ohne dass Mitarbeitende Einzelbelege einreichen. Die Pauschalen gelten einkommenssteuerlich als Spesenersatz und erscheinen nicht als Lohn. Ein Vorsteuerabzug auf diesen Pauschalen ist jedoch ausgeschlossen, weil keine Rechnung eines Dritten vorliegt.
  • Kleinspesen bis CHF 500: Für Auslagen bis CHF 500 pro Beleg kann das Spesenreglement vorsehen, dass kein Einzelbeleg eingereicht werden muss. Die Kleinspesenpauschale beträgt CHF 20 pro Tag. Auch hier gilt: Ohne Originalbeleg entfällt der Vorsteuerabzug. Wer die Vorsteuer geltend machen will, muss den Beleg trotzdem aufbewahren.
  • Verpflegungspauschale: Die steuerlich anerkannte Verpflegungspauschale liegt bei CHF 30 pro Tag ohne Beleg. Das Unternehmen verbucht den Betrag als Aufwand, kann aber keine Vorsteuer abziehen. Sammelt der Mitarbeitende hingegen die Restaurantquittungen, ist der Vorsteuerabzug auf den belegten Beträgen möglich.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Ein Aussendienstmitarbeiter erhält monatlich CHF 600 Verpflegungspauschale (20 Arbeitstage zu CHF 30). Das Unternehmen verbucht CHF 600 als Aufwand, kann aber keine Vorsteuer abziehen. Reicht derselbe Mitarbeiter stattdessen Restaurantbelege über CHF 600 ein (inkl. 8,1 % MWST), kann das Unternehmen rund CHF 45 Vorsteuer geltend machen. Über ein Jahr summiert sich dieser Unterschied auf über CHF 500 pro Mitarbeitenden.

Wichtigste Punkte:
Pauschalspesen und Kleinspesen befreien von der Belegpflicht gegenüber der Einkommenssteuer, nicht aber gegenüber der MWST.
Ohne Originalbeleg ist auf Pauschalen kein Vorsteuerabzug möglich.
Wer die Vorsteuer auf Verpflegungskosten geltend machen will, muss Einzelbelege sammeln statt die Pauschale zu nutzen.
Die Differenz zwischen Pauschale und belegter Abrechnung kann pro Mitarbeitenden mehrere Hundert Franken jährlich betragen.
Spesen App

Belege sofort digital erfassen und Vorsteuerabzug sichern mit der Spesen App → Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.

Mehr erfahren →

03.Eigenquittung: Interne Dokumentation ohne Vorsteuerabzug

Geht ein Beleg verloren oder wird bei der Ausgabe keiner ausgestellt, erstellen viele Unternehmen eine sogenannte Eigenquittung. Der Mitarbeitende dokumentiert darin Datum, Betrag, Zweck und Empfänger der Zahlung und bestätigt die Ausgabe mit seiner Unterschrift. Diese Eigenquittung hat durchaus ihren Nutzen: Sie dient als interner Nachweis, ermöglicht die Verbuchung als geschäftsmässig begründeter Aufwand und schafft Transparenz im Spesenprozess.

Für die Mehrwertsteuer ist die Eigenquittung jedoch wertlos. Sie erfüllt keine der Anforderungen von Art. 26 MWSTG, da sie nicht vom Leistungserbringer stammt und keine MWST-Nummer enthält. Die ESTV akzeptiert Eigenquittungen weder als Rechnungsersatz noch als Grundlage für den Vorsteuerabzug. Bei einer Kontrolle wird die auf Eigenquittungen verbuchte Vorsteuer konsequent nachbelastet.

KriteriumEigenquittungOriginalbeleg
AusstellerMitarbeitender selbstLeistungserbringer (Lieferant, Restaurant etc.)
MWST-Nummer enthaltenNeinJa (Pflichtangabe)
Aufwandverbuchung möglichJaJa
Vorsteuerabzug möglichNeinJa, sofern alle Pflichtangaben vorhanden
Akzeptanz bei ESTV-KontrolleNur als interner NachweisVollständig anerkannt
Empfohlene VerwendungNotlösung bei verlorenem BelegStandardnachweis für jede Auslage

Eigenquittung vs. Originalbeleg im Vergleich

Wichtigste Punkte:
Eigenquittungen dienen ausschliesslich der internen Dokumentation und ermöglichen die Aufwandverbuchung.
Die ESTV akzeptiert Eigenquittungen nicht als Grundlage für den Vorsteuerabzug.
Bei einer MWST-Kontrolle wird auf Eigenquittungen verbuchte Vorsteuer nachbelastet zuzüglich Verzugszins.

04.Vorsteuer sichern: Sofortige Belegerfassung als Lösung

Der häufigste Grund für fehlende Belege ist nicht mangelnder Wille, sondern der Zeitverzug zwischen Ausgabe und Abrechnung. Quittungen verblassen, gehen in Hosentaschen verloren oder werden versehentlich entsorgt. Die wirksamste Gegenmassnahme ist die sofortige digitale Erfassung direkt nach dem Kauf. Wer den Beleg unmittelbar per Smartphone fotografiert und in ein Spesensystem hochlädt, eliminiert das Verlustrisiko nahezu vollständig.

  • Sofort fotografieren: Den Beleg direkt nach Erhalt mit dem Smartphone erfassen. Thermopapier-Quittungen verblassen oft innerhalb weniger Wochen und sind dann als Nachweis unbrauchbar.
  • Digitale Kopie als Originalersatz: Gemäss Art. 122 MWSTV sind digitale Kopien dem Papieroriginal gleichgestellt, sofern die Lesbarkeit und Vollständigkeit gewährleistet sind. Ein korrekt gescannter oder fotografierter Beleg genügt für den Vorsteuerabzug.
  • Duplikat beim Lieferanten anfordern: Ist ein Beleg verloren gegangen, kann beim Leistungserbringer ein Duplikat angefordert werden. Ein Rechnungsduplikat mit allen Pflichtangaben berechtigt zum Vorsteuerabzug, sofern es als Duplikat gekennzeichnet ist.
  • Aufbewahrungsfrist beachten: Belege müssen gemäss Art. 958f OR während zehn Jahren aufbewahrt werden. Digitale Belege erfüllen diese Pflicht, wenn sie unveränderbar gespeichert und jederzeit lesbar reproduzierbar sind.

Unternehmen, die konsequent auf sofortige digitale Belegerfassung setzen, berichten in der Praxis von einer Belegverlustquote nahe null. Der finanzielle Effekt ist messbar: Bei einem KMU mit zehn Aussendienstmitarbeitenden und durchschnittlich CHF 500 monatlichen Spesen pro Person kann der gesicherte Vorsteuerabzug jährlich CHF 4'000 bis CHF 5'000 ausmachen.

Wichtigste Punkte:
Die sofortige digitale Erfassung per Smartphone ist die wirksamste Massnahme gegen Belegverlust.
Digitale Kopien sind gemäss Art. 122 MWSTV dem Papieroriginal gleichgestellt.
Rechnungsduplikate vom Lieferanten berechtigen zum Vorsteuerabzug, sofern sie als Duplikat gekennzeichnet sind.
Die Aufbewahrungsfrist für Belege beträgt zehn Jahre gemäss Art. 958f OR.

Belege sofort digital erfassen und Vorsteuerabzug sichern

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kreditkartenabrechnung als Beleg verwenden

Die Kreditkartenabrechnung zeigt zwar den Betrag und den Händlernamen, enthält aber weder die MWST-Nummer des Leistungserbringers noch den separat ausgewiesenen Steuerbetrag. Sie erfüllt damit die Anforderungen von Art. 26 MWSTG nicht. Für den Vorsteuerabzug muss zusätzlich die Originalrechnung des Lieferanten vorliegen.

Fehler 2: Vorsteuer auf Pauschalspesen geltend machen

Manche Buchhaltungen berechnen auf Pauschalspesen einen fiktiven Vorsteueranteil und ziehen diesen ab. Das ist unzulässig, weil keine Rechnung eines Dritten vorliegt. Bei einer ESTV-Kontrolle wird die gesamte fiktive Vorsteuer nachbelastet, zuzüglich Verzugszins von 4 Prozent.

Fehler 3: Eigenquittung mit MWST-Betrag versehen

Mitarbeitende tragen auf Eigenquittungen gelegentlich einen geschätzten MWST-Betrag ein. Dies suggeriert einen Vorsteueranspruch, der nicht besteht. Die Eigenquittung stammt nicht vom Leistungserbringer und ist daher kein tauglicher Vorsteuernachweis. Unternehmen sollten in ihren Vorlagen für Eigenquittungen kein MWST-Feld vorsehen.

Fehler 4: Verblasste Thermoquittungen als Nachweis einreichen

Thermopapier-Belege verlieren oft innerhalb weniger Monate ihre Lesbarkeit. Ein unleserlicher Beleg ist für die ESTV gleichbedeutend mit keinem Beleg. Die Lösung: Belege sofort nach Erhalt digital erfassen oder eine Fotokopie erstellen, solange der Aufdruck noch lesbar ist.

Fehler 5: Vereinfachte Rechnung bei Beträgen über CHF 400 akzeptieren

Für Rechnungen bis CHF 400 (inkl. MWST) gelten vereinfachte Anforderungen: Name und Adresse des Empfängers müssen nicht aufgeführt sein. Bei höheren Beträgen ist die vollständige Rechnung mit allen Pflichtangaben zwingend. Wird eine vereinfachte Rechnung über CHF 400 akzeptiert, entfällt der Vorsteuerabzug auf dem gesamten Betrag.

06.Häufige Fragen

Kann ich den Vorsteuerabzug nachträglich geltend machen, wenn ich den Beleg später finde?

Ja, der Vorsteuerabzug kann nachträglich geltend gemacht werden, sofern der Beleg alle Pflichtangaben enthält und die Verjährungsfrist von fünf Jahren noch nicht abgelaufen ist. Die Korrektur erfolgt über die MWST-Abrechnung der Periode, in der der Beleg gefunden wird. Eine rückwirkende Korrektur früherer Abrechnungsperioden ist ebenfalls möglich.

Reicht ein Foto des Kassenbons für den Vorsteuerabzug?

Ja, ein Foto des Kassenbons genügt, sofern alle Pflichtangaben nach Art. 26 MWSTG vollständig und lesbar abgebildet sind. Gemäss Art. 122 MWSTV sind digitale Kopien dem Papieroriginal gleichgestellt. Wichtig ist, dass das Foto zeitnah erstellt wird, bevor der Thermodruck verblasst.

Darf ich beim Lieferanten ein Duplikat der Rechnung anfordern?

Ja, ein Rechnungsduplikat berechtigt zum Vorsteuerabzug, sofern es alle gesetzlichen Pflichtangaben enthält und als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet ist. Die Kennzeichnung verhindert, dass derselbe Vorsteuerabzug doppelt geltend gemacht wird. Viele Lieferanten stellen Duplikate auf Anfrage kostenlos aus.

Wie hoch ist die Nachbelastung bei einer ESTV-Kontrolle ohne Belege?

Die ESTV belastet die gesamte zu Unrecht abgezogene Vorsteuer nach, zuzüglich eines Verzugszinses von aktuell 4 Prozent pro Jahr ab dem Zeitpunkt des unberechtigten Abzugs. Bei systematischen Mängeln kann die ESTV eine Ermessenseinschätzung vornehmen, die in der Regel höher ausfällt als die tatsächliche Steuerschuld.

Gilt die Belegpflicht auch für Trinkgelder und Parkuhren?

Trinkgelder sind kein Entgelt für eine Leistung und unterliegen nicht der MWST, weshalb kein Vorsteuerabzug möglich ist. Bei Parkuhren und Automaten wird in der Regel kein Beleg mit MWST-Nummer ausgestellt. Ohne formgültigen Beleg entfällt der Vorsteuerabzug, der Betrag kann aber als Aufwand verbucht werden.

Was passiert steuerlich, wenn das Spesenreglement nicht genehmigt ist?

Ohne genehmigtes Spesenreglement gelten Pauschalspesen einkommenssteuerlich als Lohnbestandteil und müssen im Lohnausweis deklariert werden. Für die MWST ändert sich nichts: Ohne Originalbeleg bleibt der Vorsteuerabzug in jedem Fall ausgeschlossen, unabhängig davon, ob ein Spesenreglement vorliegt oder nicht.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der Vorsteuerabzug setzt zwingend eine formgültige Rechnung mit allen Pflichtangaben nach Art. 26 MWSTG voraus.
2.Ohne Originalbeleg ist kein Vorsteuerabzug möglich, auch wenn die Ausgabe betrieblich begründet ist.
3.Pauschalspesen und Kleinspesen befreien von der einkommenssteuerlichen Belegpflicht, berechtigen aber nicht zum Vorsteuerabzug.
4.Eigenquittungen dienen der internen Dokumentation und ermöglichen die Aufwandverbuchung, begründen jedoch keinen Vorsteueranspruch.
5.Kreditkartenabrechnungen ersetzen die Originalrechnung nicht und genügen nicht für den Vorsteuerabzug.
6.Die sofortige digitale Belegerfassung per Smartphone ist die wirksamste Massnahme gegen Belegverlust und Vorsteuerverlust.
7.Rechnungsduplikate vom Lieferanten berechtigen zum Vorsteuerabzug, sofern sie als Duplikat gekennzeichnet sind und alle Pflichtangaben enthalten.
8.Bei ESTV-Kontrollen wird zu Unrecht abgezogene Vorsteuer nachbelastet zuzüglich 4 Prozent Verzugszins pro Jahr.

07.Weiterführende Artikel