MWST-Normalsatz: Spesenkategorien, Sondersätze und Vorsteuerabzug
Der MWST-Normalsatz beträgt 2026 unverändert 8.1% – er gilt für Restaurantbelege, Taxi, Büromaterial und Treibstoff; Hotelübernachtungen 3.8%, Lebensmittel 2.6%. Für die Spesenabrechnung ist die korrekte Zuordnung des MWST-Satzes entscheidend, weil sie den Vorsteuerabzug bestimmt. Diese Seite ordnet die gängigsten Spesenkategorien dem jeweiligen Steuersatz zu und zeigt, wie der Vorsteuerabzug konkret berechnet wird.
01.MWST-Normalsatz 2026
Der Normalsatz ist der Standardsteuersatz gemäss Mehrwertsteuergesetz (MWSTG). Er kommt immer dann zur Anwendung, wenn eine Lieferung oder Dienstleistung nicht ausdrücklich einem tieferen Satz oder einer Steuerbefreiung zugeordnet ist. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Normalsatz 8.1 %. Dieser Satz wurde im Rahmen der AHV-21-Finanzierung von zuvor 7.7 % angehoben und gilt 2026 unverändert weiter.
MWST-Sätze Schweiz 2026 im Überblick
Der Normalsatz betrifft den grössten Teil aller in der Schweiz erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen. Für Unternehmen, die Spesen abrechnen, ist er deshalb der mit Abstand häufigste Satz auf Belegen.
02.Spesenkategorien mit 8.1 %
Die meisten geschäftsrelevanten Ausgaben fallen unter den Normalsatz. Wer Spesen einreicht, trifft auf Belegen am häufigsten den Satz von 8.1 % an. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Kategorien.
- Restaurantbesuche: Geschäftsessen und Verpflegung im Restaurant unterliegen dem Normalsatz von 8.1 %. Das gilt für Speisen und Getränke gleichermassen, sofern sie vor Ort konsumiert werden.
- Taxifahrten: Personentransport per Taxi wird mit 8.1 % besteuert. Auch Fahrten über App-basierte Fahrdienste fallen unter den Normalsatz.
- Büromaterial: Papier, Druckerpatronen, Schreibwaren und ähnliche Verbrauchsmaterialien werden mit 8.1 % besteuert.
- Treibstoff: Benzin und Diesel an der Tankstelle unterliegen dem Normalsatz. Bei der Kilometerpauschale von CHF 0.75/km (ab 1.1.2026) ist die MWST bereits eingerechnet und kann nicht zusätzlich als Vorsteuer geltend gemacht werden.
- Dienstleistungen generell: Beratung, Reparaturen, Reinigung, Telekommunikation und weitere Dienstleistungen fallen grundsätzlich unter den Normalsatz, sofern sie nicht ausdrücklich befreit sind.
Ein konkretes Beispiel: Ein Geschäftsessen kostet CHF 120.– brutto. Davon entfallen CHF 8.99 auf die MWST (120 × 0.081 / 1.081). Dieser Betrag kann als Vorsteuer abgezogen werden, sofern der Beleg alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
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Mehr erfahren →03.Sondersatz und reduzierter Satz
Nicht alle Spesen fallen unter den Normalsatz. Zwei tiefere Sätze sind bei der Spesenabrechnung besonders relevant: der Sondersatz für Beherbergung und der reduzierte Satz für Grundnahrungsmittel. Die korrekte Zuordnung ist wichtig, weil ein falsch angewendeter Steuersatz den Vorsteuerabzug gefährdet.
Tiefere MWST-Sätze bei typischen Spesen
Auf Hotelrechnungen finden sich häufig mehrere Steuersätze: Die Übernachtung wird mit 3.8 % besteuert, das Frühstück oder die Minibar hingegen mit 8.1 %. Achten Sie darauf, dass die Rechnung die Sätze separat ausweist. Nur so kann der Vorsteuerabzug pro Position korrekt berechnet werden.
04.Vorsteuerabzug
Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen können die auf geschäftlichen Spesen bezahlte MWST als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist ein formell korrekter Beleg gemäss Art. 26 MWSTG. Fehlt der Beleg oder weist er die MWST nicht korrekt aus, entfällt der Vorsteuerabzug vollständig.
Die Vorsteuer bei Belegen mit Normalsatz berechnet sich nach folgender Formel: Bruttobetrag × 0.081 / 1.081. Bei einem Taxibeleg über CHF 54.– ergibt das eine Vorsteuer von CHF 4.05 (54 × 0.081 / 1.081). Für den Sondersatz lautet die Formel analog: Bruttobetrag × 0.038 / 1.038.
Vorsteuerberechnung nach Steuersatz
Ein Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten, damit der Vorsteuerabzug gewährt wird: Name und Adresse des Leistungserbringers, MWST-Nummer, Datum, Art der Leistung, Entgelt und den anwendbaren Steuersatz. Bei Kleinbeträgen bis CHF 400.– genügt ein vereinfachter Beleg ohne Angabe des Empfängers.
05.Häufige Fehler
Fehler 1: Normalsatz auf Hotelübernachtung anwenden
Wer die gesamte Hotelrechnung mit 8.1 % verbucht, berechnet zu viel Vorsteuer auf dem Logisanteil. Die Übernachtung unterliegt dem Sondersatz von 3.8 %. Prüfen Sie die Hotelrechnung auf die separate Ausweisung der Steuersätze und verbuchen Sie die Positionen getrennt.
Fehler 2: Take-away-Verpflegung mit 8.1 % statt 2.6 % erfassen
Speisen zum Mitnehmen werden mit dem reduzierten Satz von 2.6 % besteuert, nicht mit dem Normalsatz. Wird der falsche Satz verbucht, stimmt die Vorsteuerdeklaration nicht. Achten Sie auf die Angabe des Steuersatzes auf dem Kassenbon.
Fehler 3: Vorsteuerabzug bei Kilometerpauschale geltend machen
Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km deckt sämtliche Fahrzeugkosten inklusive Treibstoff ab. Ein zusätzlicher Vorsteuerabzug auf Tankbelegen ist bei Verwendung der Pauschale nicht zulässig. Entweder Pauschale oder effektive Kosten mit Vorsteuerabzug — beides zusammen geht nicht.
Fehler 4: Beleg ohne MWST-Nummer akzeptieren
Fehlt auf dem Beleg die MWST-Nummer des Leistungserbringers, ist kein Vorsteuerabzug möglich. Verlangen Sie bei Geschäftsausgaben immer eine vollständige Rechnung. Bei Kleinbeträgen bis CHF 400.– ist die MWST-Nummer ebenfalls erforderlich.
Fehler 5: Alten Steuersatz von 7.7 % verwenden
Seit dem 1. Januar 2024 gilt der Normalsatz von 8.1 %. Wer weiterhin mit 7.7 % rechnet, deklariert zu wenig Vorsteuer und riskiert Differenzen bei der MWST-Abrechnung. Stellen Sie sicher, dass Buchhaltungssysteme und Spesenformulare den aktuellen Satz verwenden.
06.Häufige Fragen
Hat sich der MWST-Normalsatz 2026 gegenüber 2025 verändert?
Nein. Der Normalsatz beträgt seit dem 1. Januar 2024 unverändert 8.1 %. Auch der reduzierte Satz (2.6 %) und der Sondersatz für Beherbergung (3.8 %) bleiben 2026 gleich. Eine erneute Anpassung ist derzeit nicht beschlossen.
Welcher MWST-Satz gilt für ein Geschäftsessen im Restaurant?
Für Speisen und Getränke, die im Restaurant konsumiert werden, gilt der Normalsatz von 8.1 %. Wird das Essen hingegen als Take-away mitgenommen, kommt der reduzierte Satz von 2.6 % zur Anwendung. Entscheidend ist, ob die Konsumation vor Ort stattfindet.
Kann ich auf Pauschalspesen Vorsteuer abziehen?
Nein. Bei Pauschalspesen wie der Verpflegungspauschale von CHF 30.– pro Tag oder der Kilometerpauschale von CHF 0.75/km liegt kein Beleg mit ausgewiesener MWST vor. Ohne solchen Beleg ist kein Vorsteuerabzug möglich. Der Abzug ist nur bei effektiven Kosten mit korrektem Beleg zulässig.
Wie erkenne ich auf einer Hotelrechnung, welcher MWST-Satz gilt?
Korrekt ausgestellte Hotelrechnungen weisen die Steuersätze pro Position separat aus. Die Übernachtung erscheint mit 3.8 %, Frühstück, Minibar und Wellness mit 8.1 %. Fehlt diese Aufschlüsselung, sollten Sie beim Hotel eine detaillierte Rechnung verlangen.
Gilt der Normalsatz von 8.1 % auch für Parkgebühren?
Ja. Parkgebühren in privaten Parkhäusern unterliegen dem Normalsatz von 8.1 %. Öffentliche Parkgebühren, die von Gemeinden erhoben werden, sind hingegen von der MWST ausgenommen. Prüfen Sie den Beleg auf eine ausgewiesene MWST-Nummer.