MWST-Normalsatz: Spesenkategorien, Sondersätze und Vorsteuerabzug

Definition6 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Der MWST-Normalsatz beträgt 2026 unverändert 8.1% – er gilt für Restaurantbelege, Taxi, Büromaterial und Treibstoff; Hotelübernachtungen 3.8%, Lebensmittel 2.6%. Für die Spesenabrechnung ist die korrekte Zuordnung des MWST-Satzes entscheidend, weil sie den Vorsteuerabzug bestimmt. Diese Seite ordnet die gängigsten Spesenkategorien dem jeweiligen Steuersatz zu und zeigt, wie der Vorsteuerabzug konkret berechnet wird.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Der MWST-Normalsatz liegt seit dem 1. Januar 2024 bei 8.1 % und bleibt 2026 unverändert.
2.Typische Spesenkategorien wie Restaurant, Taxi, Büromaterial und Treibstoff unterliegen dem Normalsatz von 8.1 %.
3.Hotelübernachtungen werden zum Sondersatz von 3.8 % besteuert, Lebensmittel im Supermarkt zum reduzierten Satz von 2.6 %.
4.Der Vorsteuerabzug setzt einen formell korrekten Beleg mit ausgewiesener MWST voraus.
5.Die Vorsteuer bei 8.1 % berechnet sich nach der Formel: Bruttobetrag × 0.081 / 1.081.

01.MWST-Normalsatz 2026

Der Normalsatz ist der Standardsteuersatz gemäss Mehrwertsteuergesetz (MWSTG). Er kommt immer dann zur Anwendung, wenn eine Lieferung oder Dienstleistung nicht ausdrücklich einem tieferen Satz oder einer Steuerbefreiung zugeordnet ist. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Normalsatz 8.1 %. Dieser Satz wurde im Rahmen der AHV-21-Finanzierung von zuvor 7.7 % angehoben und gilt 2026 unverändert weiter.

SatzartSteuersatzGültig seitTypische Anwendung
Normalsatz8.1 %01.01.2024Restaurant, Taxi, Büromaterial, Treibstoff
Reduzierter Satz2.6 %01.01.2024Lebensmittel, Medikamente, Zeitungen
Sondersatz (Beherbergung)3.8 %01.01.2024Hotelübernachtungen

MWST-Sätze Schweiz 2026 im Überblick

Der Normalsatz betrifft den grössten Teil aller in der Schweiz erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen. Für Unternehmen, die Spesen abrechnen, ist er deshalb der mit Abstand häufigste Satz auf Belegen.

Wichtigste Punkte:
Der MWST-Normalsatz beträgt seit dem 1. Januar 2024 unverändert 8.1 %.
Er gilt für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die keinem tieferen Satz zugeordnet sind.
Die Erhöhung von 7.7 % auf 8.1 % erfolgte im Rahmen der AHV-21-Finanzierung.

02.Spesenkategorien mit 8.1 %

Die meisten geschäftsrelevanten Ausgaben fallen unter den Normalsatz. Wer Spesen einreicht, trifft auf Belegen am häufigsten den Satz von 8.1 % an. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Kategorien.

  • Restaurantbesuche: Geschäftsessen und Verpflegung im Restaurant unterliegen dem Normalsatz von 8.1 %. Das gilt für Speisen und Getränke gleichermassen, sofern sie vor Ort konsumiert werden.
  • Taxifahrten: Personentransport per Taxi wird mit 8.1 % besteuert. Auch Fahrten über App-basierte Fahrdienste fallen unter den Normalsatz.
  • Büromaterial: Papier, Druckerpatronen, Schreibwaren und ähnliche Verbrauchsmaterialien werden mit 8.1 % besteuert.
  • Treibstoff: Benzin und Diesel an der Tankstelle unterliegen dem Normalsatz. Bei der Kilometerpauschale von CHF 0.75/km (ab 1.1.2026) ist die MWST bereits eingerechnet und kann nicht zusätzlich als Vorsteuer geltend gemacht werden.
  • Dienstleistungen generell: Beratung, Reparaturen, Reinigung, Telekommunikation und weitere Dienstleistungen fallen grundsätzlich unter den Normalsatz, sofern sie nicht ausdrücklich befreit sind.

Ein konkretes Beispiel: Ein Geschäftsessen kostet CHF 120.– brutto. Davon entfallen CHF 8.99 auf die MWST (120 × 0.081 / 1.081). Dieser Betrag kann als Vorsteuer abgezogen werden, sofern der Beleg alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Wichtigste Punkte:
Restaurant, Taxi, Büromaterial, Treibstoff und die meisten Dienstleistungen unterliegen dem Normalsatz von 8.1 %.
Bei der Kilometerpauschale ist die MWST bereits eingerechnet und kann nicht separat als Vorsteuer abgezogen werden.
Auf einem Restaurantbeleg von CHF 120.– beträgt die enthaltene MWST rund CHF 8.99.
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03.Sondersatz und reduzierter Satz

Nicht alle Spesen fallen unter den Normalsatz. Zwei tiefere Sätze sind bei der Spesenabrechnung besonders relevant: der Sondersatz für Beherbergung und der reduzierte Satz für Grundnahrungsmittel. Die korrekte Zuordnung ist wichtig, weil ein falsch angewendeter Steuersatz den Vorsteuerabzug gefährdet.

KategorieMWST-SatzBeispieleHinweis für Spesen
Hotelübernachtung3.8 %Zimmerpreis, Halbpension (Logisanteil)Frühstück separat ausgewiesen: 8.1 %
Lebensmittel (Take-away)2.6 %Sandwich, Getränk zum MitnehmenNur bei Mitnahme; Konsum vor Ort: 8.1 %
Lebensmittel (Supermarkt)2.6 %Grundnahrungsmittel, alkoholfreie GetränkeAlkohol und Tabak: 8.1 %

Tiefere MWST-Sätze bei typischen Spesen

Auf Hotelrechnungen finden sich häufig mehrere Steuersätze: Die Übernachtung wird mit 3.8 % besteuert, das Frühstück oder die Minibar hingegen mit 8.1 %. Achten Sie darauf, dass die Rechnung die Sätze separat ausweist. Nur so kann der Vorsteuerabzug pro Position korrekt berechnet werden.

Wichtigste Punkte:
Hotelübernachtungen unterliegen dem Sondersatz von 3.8 %, Frühstück und Minibar jedoch dem Normalsatz von 8.1 %.
Lebensmittel im Supermarkt und Take-away-Verpflegung werden mit dem reduzierten Satz von 2.6 % besteuert.
Auf Hotelrechnungen sollten die verschiedenen MWST-Sätze separat ausgewiesen sein.

04.Vorsteuerabzug

Mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen können die auf geschäftlichen Spesen bezahlte MWST als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung ist ein formell korrekter Beleg gemäss Art. 26 MWSTG. Fehlt der Beleg oder weist er die MWST nicht korrekt aus, entfällt der Vorsteuerabzug vollständig.

Die Vorsteuer bei Belegen mit Normalsatz berechnet sich nach folgender Formel: Bruttobetrag × 0.081 / 1.081. Bei einem Taxibeleg über CHF 54.– ergibt das eine Vorsteuer von CHF 4.05 (54 × 0.081 / 1.081). Für den Sondersatz lautet die Formel analog: Bruttobetrag × 0.038 / 1.038.

SteuersatzFormelBeispiel (Brutto CHF 100.–)Vorsteuer
8.1 % (Normalsatz)Brutto × 0.081 / 1.081100 × 0.081 / 1.081CHF 7.49
3.8 % (Sondersatz)Brutto × 0.038 / 1.038100 × 0.038 / 1.038CHF 3.66
2.6 % (Reduzierter Satz)Brutto × 0.026 / 1.026100 × 0.026 / 1.026CHF 2.53

Vorsteuerberechnung nach Steuersatz

Ein Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten, damit der Vorsteuerabzug gewährt wird: Name und Adresse des Leistungserbringers, MWST-Nummer, Datum, Art der Leistung, Entgelt und den anwendbaren Steuersatz. Bei Kleinbeträgen bis CHF 400.– genügt ein vereinfachter Beleg ohne Angabe des Empfängers.

Wichtigste Punkte:
Der Vorsteuerabzug setzt einen formell korrekten Beleg mit ausgewiesener MWST voraus.
Die Vorsteuer beim Normalsatz berechnet sich als Brutto × 0.081 / 1.081.
Bei Kleinbeträgen bis CHF 400.– genügt ein vereinfachter Beleg ohne Empfängerangabe.
Ohne korrekten Beleg entfällt der Vorsteuerabzug vollständig.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Normalsatz auf Hotelübernachtung anwenden

Wer die gesamte Hotelrechnung mit 8.1 % verbucht, berechnet zu viel Vorsteuer auf dem Logisanteil. Die Übernachtung unterliegt dem Sondersatz von 3.8 %. Prüfen Sie die Hotelrechnung auf die separate Ausweisung der Steuersätze und verbuchen Sie die Positionen getrennt.

Fehler 2: Take-away-Verpflegung mit 8.1 % statt 2.6 % erfassen

Speisen zum Mitnehmen werden mit dem reduzierten Satz von 2.6 % besteuert, nicht mit dem Normalsatz. Wird der falsche Satz verbucht, stimmt die Vorsteuerdeklaration nicht. Achten Sie auf die Angabe des Steuersatzes auf dem Kassenbon.

Fehler 3: Vorsteuerabzug bei Kilometerpauschale geltend machen

Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km deckt sämtliche Fahrzeugkosten inklusive Treibstoff ab. Ein zusätzlicher Vorsteuerabzug auf Tankbelegen ist bei Verwendung der Pauschale nicht zulässig. Entweder Pauschale oder effektive Kosten mit Vorsteuerabzug — beides zusammen geht nicht.

Fehler 4: Beleg ohne MWST-Nummer akzeptieren

Fehlt auf dem Beleg die MWST-Nummer des Leistungserbringers, ist kein Vorsteuerabzug möglich. Verlangen Sie bei Geschäftsausgaben immer eine vollständige Rechnung. Bei Kleinbeträgen bis CHF 400.– ist die MWST-Nummer ebenfalls erforderlich.

Fehler 5: Alten Steuersatz von 7.7 % verwenden

Seit dem 1. Januar 2024 gilt der Normalsatz von 8.1 %. Wer weiterhin mit 7.7 % rechnet, deklariert zu wenig Vorsteuer und riskiert Differenzen bei der MWST-Abrechnung. Stellen Sie sicher, dass Buchhaltungssysteme und Spesenformulare den aktuellen Satz verwenden.

06.Häufige Fragen

Hat sich der MWST-Normalsatz 2026 gegenüber 2025 verändert?

Nein. Der Normalsatz beträgt seit dem 1. Januar 2024 unverändert 8.1 %. Auch der reduzierte Satz (2.6 %) und der Sondersatz für Beherbergung (3.8 %) bleiben 2026 gleich. Eine erneute Anpassung ist derzeit nicht beschlossen.

Welcher MWST-Satz gilt für ein Geschäftsessen im Restaurant?

Für Speisen und Getränke, die im Restaurant konsumiert werden, gilt der Normalsatz von 8.1 %. Wird das Essen hingegen als Take-away mitgenommen, kommt der reduzierte Satz von 2.6 % zur Anwendung. Entscheidend ist, ob die Konsumation vor Ort stattfindet.

Kann ich auf Pauschalspesen Vorsteuer abziehen?

Nein. Bei Pauschalspesen wie der Verpflegungspauschale von CHF 30.– pro Tag oder der Kilometerpauschale von CHF 0.75/km liegt kein Beleg mit ausgewiesener MWST vor. Ohne solchen Beleg ist kein Vorsteuerabzug möglich. Der Abzug ist nur bei effektiven Kosten mit korrektem Beleg zulässig.

Wie erkenne ich auf einer Hotelrechnung, welcher MWST-Satz gilt?

Korrekt ausgestellte Hotelrechnungen weisen die Steuersätze pro Position separat aus. Die Übernachtung erscheint mit 3.8 %, Frühstück, Minibar und Wellness mit 8.1 %. Fehlt diese Aufschlüsselung, sollten Sie beim Hotel eine detaillierte Rechnung verlangen.

Gilt der Normalsatz von 8.1 % auch für Parkgebühren?

Ja. Parkgebühren in privaten Parkhäusern unterliegen dem Normalsatz von 8.1 %. Öffentliche Parkgebühren, die von Gemeinden erhoben werden, sind hingegen von der MWST ausgenommen. Prüfen Sie den Beleg auf eine ausgewiesene MWST-Nummer.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der MWST-Normalsatz beträgt 2026 unverändert 8.1 % und gilt seit dem 1. Januar 2024.
2.Restaurant, Taxi, Büromaterial, Treibstoff und die meisten Dienstleistungen fallen unter den Normalsatz.
3.Hotelübernachtungen werden zum Sondersatz von 3.8 % besteuert, Lebensmittel und Take-away zum reduzierten Satz von 2.6 %.
4.Die Vorsteuer beim Normalsatz berechnet sich nach der Formel: Bruttobetrag × 0.081 / 1.081.
5.Ein formell korrekter Beleg mit MWST-Nummer, Steuersatz und Leistungsbeschreibung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
6.Bei Kleinbeträgen bis CHF 400.– genügt ein vereinfachter Beleg ohne Empfängerangabe.
7.Pauschalspesen wie die Kilometerpauschale oder Verpflegungspauschale berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
8.Hotelrechnungen enthalten häufig mehrere Steuersätze und müssen positionsweise verbucht werden.

07.Weiterführende Artikel