ÖV Spesen Belegpflicht: gültige Belege, Aufbewahrung und Sonderfälle

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Wer geschäftliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln abrechnet, muss die Ausgaben belegen. Die Belegpflicht bei ÖV-Spesen ergibt sich aus Art. 327a OR in Verbindung mit dem Spesenreglement des Arbeitgebers und den steuerrechtlichen Anforderungen der ESTV an den Lohnausweis.

In der Praxis stellt sich regelmässig die Frage, welche Belegformen akzeptiert werden, welche Angaben zwingend enthalten sein müssen und was passiert, wenn ein Ticket verloren geht. Die folgenden Abschnitte klären diese Punkte für alle gängigen ÖV-Belegarten in der Schweiz.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Jeder ÖV-Beleg muss mindestens Datum, Strecke (Start und Ziel) sowie den bezahlten Betrag enthalten.
2.Papiertickets, E-Tickets, PDF-Belege aus der SBB Mobile App und E-Mail-Kaufbestätigungen sind gleichwertig gültig.
3.Belege für Spesenabrechnung müssen gemäss Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
4.Bei verlorenem Beleg kann eine Eigendeklaration mit Angabe von Strecke, Datum und Betrag als Ersatz dienen, sofern das Spesenreglement dies zulässt.
5.Screenshots aus der SBB-App gelten nur dann als vollwertiger Beleg, wenn alle Pflichtangaben lesbar abgebildet sind.

01.Welche ÖV-Belege sind in der Schweiz gültig?

Grundsätzlich akzeptieren Arbeitgeber und Steuerbehörden jeden Beleg, der die geschäftliche Fahrt eindeutig dokumentiert. Die Form spielt keine Rolle, solange die Pflichtangaben vollständig und lesbar vorhanden sind. Seit der Verbreitung digitaler Tickets hat sich das Spektrum gültiger Belegarten deutlich erweitert.

  • Papierticket (Schalter oder Automat): Das klassische Papierticket gilt als Originalbeleg. Es enthält in der Regel alle Pflichtangaben direkt auf dem Ausdruck. Thermopapier-Tickets sollten zeitnah kopiert oder gescannt werden, da die Schrift mit der Zeit verblasst.
  • E-Ticket als PDF (SBB Mobile App, SBB.ch): PDF-Belege aus der SBB Mobile App oder dem Online-Kauf über SBB.ch sind vollwertige Belege. Sie enthalten Datum, Strecke, Klasse und Betrag. Der PDF-Beleg kann direkt aus der App exportiert oder über das SBB-Kundenkonto heruntergeladen werden.
  • E-Mail-Kaufbestätigung: Die Bestellbestätigung per E-Mail, die beim Online-Kauf automatisch versendet wird, gilt als Beleg, sofern Strecke, Datum und Betrag ersichtlich sind. Sie eignet sich besonders als Sicherungskopie.
  • Screenshot aus der App: Ein Screenshot ist nur dann ein gültiger Beleg, wenn alle Pflichtangaben (Datum, Strecke, Betrag) vollständig und lesbar abgebildet sind. Ein Screenshot, der nur den QR-Code oder den Fahrausweis ohne Preisinformation zeigt, genügt nicht.
  • Halbtax- und GA-Abonnemente: Bei Abonnementen gilt die Rechnung oder Kaufbestätigung als Beleg. Wird ein GA oder Halbtax anteilig geschäftlich genutzt, muss der geschäftliche Anteil im Spesenreglement oder in einer separaten Vereinbarung geregelt sein.
Wichtigste Punkte:
Papiertickets, E-Tickets, PDF-Belege und E-Mail-Kaufbestätigungen sind gleichwertig gültig.
Screenshots gelten nur als Beleg, wenn alle Pflichtangaben vollständig lesbar sind.
Bei Abonnementen wie GA oder Halbtax dient die Rechnung als Beleg, der geschäftliche Anteil muss separat geregelt sein.

02.Pflichtangaben: Was muss ein ÖV-Beleg enthalten?

Damit ein ÖV-Beleg steuerlich und buchhalterisch anerkannt wird, muss er bestimmte Mindestangaben enthalten. Die ESTV verlangt für die Spesenabrechnung Belege, die eine geschäftliche Fahrt eindeutig nachvollziehbar machen. Fehlt eine der Pflichtangaben, kann der Arbeitgeber die Erstattung verweigern oder die Steuerbehörde den Abzug streichen.

AngabeBeispielHinweis
Datum der Fahrt15.03.2026Bei Retourtickets: Hin- und Rückfahrtdatum
Strecke (Start und Ziel)Zürich HB – BernBei Zonenbilletten: Zonen angeben
Betrag in CHFCHF 51.00Inkl. MWST, bei ÖV-Tickets 8.1 % MWST
Klasse2. KlasseRelevant für die Prüfung der Angemessenheit
TransportunternehmenSBBAuf den meisten Tickets automatisch aufgedruckt
TicketartEinzelbillett, TageskarteHilft bei der Zuordnung zur Geschäftsreise

Pflichtangaben auf einem ÖV-Beleg

Bei Einzelfahrten unter CHF 20 verzichten viele Spesenreglemente auf einen Einzelbeleg und erlauben stattdessen eine Sammelbuchung oder die Abrechnung über die Kleinspesenpauschale von CHF 20 pro Tag. Ob diese Vereinfachung gilt, hängt vom jeweiligen Spesenreglement ab.

Wichtigste Punkte:
Jeder ÖV-Beleg muss mindestens Datum, Strecke, Betrag und Klasse enthalten.
Fehlt eine Pflichtangabe, kann der Arbeitgeber die Erstattung verweigern.
Bei Kleinbeträgen unter CHF 20 erlauben viele Reglemente eine vereinfachte Abrechnung über die Tagespauschale.
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03.Aufbewahrungspflicht: Wie lange müssen ÖV-Belege archiviert werden?

Die Aufbewahrungspflicht für Spesenbelege richtet sich nach Art. 958f OR und der Geschäftsbücherverordnung (GeBüV). Beide schreiben eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vor, gerechnet ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Ausgabe verbucht wurde. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob der Beleg in Papierform oder digital vorliegt.

BelegartAufbewahrungsfristZulässiges Format
Papierticket (Original)10 JahrePapier oder digitaler Scan
E-Ticket / PDF-Beleg10 JahreDigitales Original (PDF)
E-Mail-Kaufbestätigung10 JahreDigitales Original oder Ausdruck
Screenshot10 JahreDigitale Bilddatei (PNG, JPG)
Eigendeklaration (Ersatzbeleg)10 JahrePapier oder digital

Aufbewahrungsfristen für ÖV-Belege

Digitale Belege dürfen gemäss GeBüV das Papieroriginal ersetzen, sofern die Integrität und Lesbarkeit über die gesamte Aufbewahrungsdauer gewährleistet ist. In der Praxis bedeutet das: Ein Scan oder Foto eines Papiertickets ist zulässig, wenn das Bild vollständig, lesbar und unveränderbar gespeichert wird. Thermopapier-Tickets sollten möglichst zeitnah digitalisiert werden, da die Schrift innerhalb weniger Monate verblassen kann.

Wichtigste Punkte:
ÖV-Belege müssen gemäss Art. 958f OR und GeBüV mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
Digitale Belege ersetzen das Papieroriginal, sofern Integrität und Lesbarkeit gewährleistet sind.
Thermopapier-Tickets sollten zeitnah gescannt werden, da die Schrift verblasst.

04.Sonderfall: Verlorener Beleg und Alternativen

Ein verlorenes Ticket bedeutet nicht automatisch, dass die Spesen verfallen. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung notwendiger Auslagen, unabhängig davon, ob ein Originalbeleg vorliegt. Entscheidend ist, dass die geschäftliche Fahrt glaubhaft nachgewiesen werden kann. In der Praxis gibt es mehrere Wege, einen fehlenden Beleg zu ersetzen.

  • Duplikat über das SBB-Kundenkonto: Wer das Ticket online oder über die SBB Mobile App gekauft hat, kann den Beleg jederzeit über das Kundenkonto unter sbb.ch erneut herunterladen. Dies ist der einfachste und sicherste Weg.
  • Kreditkarten- oder Bankauszug: Ein Kreditkartenauszug belegt die Zahlung, enthält aber in der Regel keine Streckenangabe. Er eignet sich daher nur als ergänzender Nachweis, nicht als alleiniger Beleg.
  • Eigendeklaration: Viele Spesenreglemente sehen eine schriftliche Eigendeklaration vor, in der Datum, Strecke, Betrag und Reisezweck angegeben werden. Die Eigendeklaration muss vom Vorgesetzten visiert werden. Arbeitgeber können die Anzahl zulässiger Eigendeklarationen pro Jahr begrenzen.
  • Reisebestätigung durch Dritte: War die Reise Teil eines Kundentermins oder einer Veranstaltung, kann eine Terminbestätigung oder Teilnahmebestätigung als ergänzender Nachweis dienen.

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Eigendeklarationen unbegrenzt zu akzeptieren. Ein gut formuliertes Spesenreglement legt fest, unter welchen Bedingungen ein Ersatzbeleg zulässig ist und welche Obergrenze pro Kalenderjahr gilt. Ohne eine solche Regelung entsteht ein Graubereich, der bei Steuerprüfungen zu Nachfragen führen kann.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung auch ohne Originalbeleg, sofern die Fahrt glaubhaft nachgewiesen wird.
Online gekaufte Tickets lassen sich über das SBB-Kundenkonto jederzeit erneut herunterladen.
Eigendeklarationen sind ein gängiger Ersatz, sollten aber im Spesenreglement klar geregelt und mengenmässig begrenzt sein.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Screenshot ohne Betrag als Beleg einreichen

Ein Screenshot aus der SBB-App, der nur den QR-Code oder die Fahrplanansicht zeigt, enthält keine Preisinformation und ist damit kein gültiger Beleg. Stattdessen sollte der PDF-Beleg aus der App exportiert oder die E-Mail-Kaufbestätigung verwendet werden.

Fehler 2: Thermopapier-Tickets nicht rechtzeitig digitalisieren

Papiertickets aus Automaten sind auf Thermopapier gedruckt, dessen Schrift innerhalb weniger Monate verblasst. Wird das Ticket nicht zeitnah gescannt oder fotografiert, ist der Beleg bei einer späteren Prüfung unleserlich. Belege sollten am besten am Tag des Kaufs digitalisiert werden.

Fehler 3: Kreditkartenauszug als alleinigen Beleg verwenden

Ein Kreditkartenauszug belegt zwar die Zahlung an die SBB, enthält aber keine Streckenangabe. Ohne Angabe von Start und Ziel fehlt der Nachweis, dass die Fahrt geschäftlich war. Der Kreditkartenauszug eignet sich nur als ergänzender Nachweis neben einem vollständigen Beleg oder einer Eigendeklaration.

Fehler 4: Eigendeklaration ohne Visum des Vorgesetzten

Eine Eigendeklaration ohne Unterschrift oder digitales Visum des Vorgesetzten hat bei einer Steuerprüfung keinen Beweiswert. Jede Eigendeklaration muss vor der Verbuchung vom zuständigen Vorgesetzten genehmigt werden. Fehlt das Visum, kann die ESTV den Abzug streichen.

Fehler 5: GA-Kosten vollständig als Spesen abrechnen trotz Privatnutzung

Wird ein Generalabonnement sowohl geschäftlich als auch privat genutzt, darf nur der geschäftliche Anteil als Spesen abgerechnet werden. Der Privatanteil muss im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 als Gehaltsnebenleistung deklariert werden. Fehlt diese Aufteilung, drohen Nachforderungen bei der Steuerprüfung.

06.Häufige Fragen

Gilt ein SwissPass-Auszug als Beleg für ÖV-Spesen?

Ein SwissPass-Auszug zeigt die geladenen Abonnemente und Vergünstigungen, enthält aber keine Einzelfahrten mit Strecke und Betrag. Er eignet sich daher nicht als Beleg für einzelne Geschäftsreisen. Für Abonnemente wie Halbtax oder GA kann die zugehörige Rechnung als Beleg dienen.

Muss ich für jede einzelne Tramfahrt einen Beleg aufbewahren?

Grundsätzlich ja, sofern die Fahrt einzeln abgerechnet wird. Bei regelmässigen Kurzstreckenfahrten unter CHF 20 pro Tag erlauben viele Spesenreglemente die Abrechnung über die Kleinspesenpauschale von CHF 20 pro Tag, ohne Einzelbelege. Ob diese Vereinfachung gilt, bestimmt das Spesenreglement des Arbeitgebers.

Kann ich ÖV-Belege auch nachträglich bei der SBB herunterladen?

Ja, sofern das Ticket online oder über die SBB Mobile App gekauft wurde. Über das SBB-Kundenkonto auf sbb.ch lassen sich vergangene Käufe und die zugehörigen PDF-Belege jederzeit erneut herunterladen. Für Tickets, die am Automaten mit Bargeld gekauft wurden, gibt es diese Möglichkeit nicht.

Reicht ein Foto des Papiertickets als digitaler Beleg?

Ja, ein Foto oder Scan des Papiertickets ist gemäss GeBüV als digitaler Beleg zulässig, sofern alle Angaben vollständig und lesbar abgebildet sind. Das Bild muss unveränderbar gespeichert werden. Es empfiehlt sich, das Ticket möglichst zeitnah zu fotografieren, bevor die Schrift auf Thermopapier verblasst.

Wie viele Eigendeklarationen pro Jahr sind bei verlorenen ÖV-Belegen zulässig?

Das Gesetz nennt keine feste Obergrenze. Die zulässige Anzahl wird im Spesenreglement des Arbeitgebers festgelegt. In der Praxis setzen viele Unternehmen ein Limit von drei bis fünf Eigendeklarationen pro Kalenderjahr. Häufen sich Eigendeklarationen, kann die Steuerbehörde bei einer Prüfung Nachfragen stellen.

Muss auf dem ÖV-Beleg die MWST separat ausgewiesen sein?

Für die Spesenabrechnung gegenüber dem Arbeitgeber ist ein separater MWST-Ausweis nicht zwingend. Für den Vorsteuerabzug des Unternehmens hingegen schon: Ab einem Betrag von CHF 400 verlangt die ESTV eine Rechnung mit separatem MWST-Ausweis. Bei Beträgen unter CHF 400 genügt der Gesamtbetrag inkl. MWST.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die Belegpflicht bei ÖV-Spesen ergibt sich aus Art. 327a OR, dem Spesenreglement und den steuerrechtlichen Anforderungen der ESTV.
2.Gültige Belegarten sind Papiertickets, E-Tickets, PDF-Belege aus der SBB-App, E-Mail-Kaufbestätigungen und unter bestimmten Voraussetzungen Screenshots.
3.Jeder Beleg muss mindestens Datum, Strecke (Start und Ziel), Betrag und Klasse enthalten.
4.ÖV-Belege müssen gemäss Art. 958f OR und GeBüV mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden, unabhängig von der Belegform.
5.Digitale Belege ersetzen das Papieroriginal, sofern Integrität und Lesbarkeit über die gesamte Aufbewahrungsdauer gewährleistet sind.
6.Bei verlorenem Beleg stehen Alternativen zur Verfügung: Duplikat über das SBB-Kundenkonto, Eigendeklaration mit Visum des Vorgesetzten oder ergänzende Nachweise wie Terminbestätigungen.
7.Eigendeklarationen sollten im Spesenreglement klar geregelt und mengenmässig begrenzt sein, um bei Steuerprüfungen keine Nachfragen zu provozieren.
8.Bei Abonnementen wie GA oder Halbtax muss der geschäftliche Anteil separat ausgewiesen und der Privatanteil im Lohnausweis deklariert werden.

07.Weiterführende Artikel

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