Pauschalspesen GmbH und AG: Reglement, Abgrenzung und Genehmigung

Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

GmbH und AG in der Schweiz dürfen ihren Mitarbeitenden Pauschalspesen auszahlen, sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Die steuerliche Behandlung folgt denselben Grundsätzen wie bei Einzelfirmen oder Personengesellschaften. Allerdings bringt die Kapitalgesellschaftsform zusätzliche Risiken mit sich: Wenn Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer sind, prüfen die Steuerbehörden besonders genau, ob Pauschalspesen tatsächlich geschäftsmässig begründete Auslagen abdecken oder ob sie verdeckte Gewinnausschüttungen oder überhöhte Lohnbestandteile darstellen. Fehlerhafte Abgrenzungen führen zu Aufrechnungen bei der Gewinnsteuer, Nachforderungen bei der Verrechnungssteuer und Korrekturen im Lohnausweis.

Diese Anleitung führt Sie in 7 Schritten durch den Prozess, ein rechtskonformes Pauschalspesen-System für Ihre GmbH oder AG aufzusetzen und die typischen Stolpersteine bei der Abgrenzung zu vermeiden.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Pauschalspesen gelten für GmbH und AG grundsätzlich nach denselben Regeln wie für andere Rechtsformen, erfordern aber eine saubere Abgrenzung zu Lohn und Gewinnausschüttung.
2.Geschäftsführer-Spesen bei Gesellschaften mit wenigen Gesellschaftern stehen unter besonderer steuerlicher Beobachtung, weil die Steuerbehörden verdeckte Gewinnausschüttungen vermuten können.
3.Spesenzahlungen an nahestehende Personen wie Familienangehörige im Betrieb werden von den Steuerbehörden verschärft geprüft und müssen geschäftsmässig begründet sein.
4.Jedes Pauschalspesen-Reglement einer GmbH oder AG muss vor der Anwendung von der kantonalen Steuerbehörde genehmigt werden.
5.Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen, was insbesondere bei der Erstgenehmigung oder Anpassung relevant ist.

01.Rechtliche Grundlagen für Pauschalspesen bei Kapitalgesellschaften

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Spesenerstattung ergibt sich aus Art. 327a OR. Dieser Artikel gilt unabhängig von der Rechtsform und verpflichtet den Arbeitgeber, alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Bei GmbH und AG kommt zusätzlich das Steuerrecht ins Spiel: Pauschalspesen werden nur dann nicht als Lohn besteuert, wenn ein von der kantonalen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vorliegt und die Pauschalen den tatsächlichen Durchschnittsauslagen entsprechen.

Bei Kapitalgesellschaften mit wenigen Gesellschaftern besteht ein besonderes Spannungsfeld. Die Steuerbehörden unterscheiden drei Kategorien von Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer: Lohn, Spesen und Gewinnausschüttung. Werden Pauschalspesen zu hoch angesetzt oder fehlt die geschäftsmässige Begründung, qualifiziert die Steuerverwaltung die Differenz als verdeckte Gewinnausschüttung. Dies hat Folgen bei der Gewinnsteuer der Gesellschaft, bei der Einkommenssteuer des Empfängers und löst eine Verrechnungssteuerpflicht von 35 Prozent aus.

ZahlungsartSteuerliche Behandlung GesellschaftSteuerliche Behandlung Empfänger
LohnGeschäftsaufwand, abzugsfähigEinkommenssteuer, AHV-pflichtig
Pauschalspesen (genehmigt)Geschäftsaufwand, abzugsfähigSteuerfrei, kein Lohnausweis-Eintrag in Feld 13.1.1
Effektivspesen mit BelegGeschäftsaufwand, abzugsfähigSteuerfrei
Verdeckte GewinnausschüttungAufrechnung beim GewinnEinkommenssteuer plus 35 % Verrechnungssteuer

Abgrenzung der Zahlungsarten an Gesellschafter-Geschäftsführer

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Spesenerstattung, unabhängig von der Rechtsform.
Pauschalspesen sind nur steuerfrei, wenn ein kantonales genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
Zu hohe oder unbegründete Pauschalspesen an Gesellschafter-Geschäftsführer gelten als verdeckte Gewinnausschüttung.
Verdeckte Gewinnausschüttungen lösen Gewinnsteuer-Aufrechnung und 35 Prozent Verrechnungssteuer aus.

02.Pauschalspesen für GmbH und AG einrichten: Schritt für Schritt

Die folgenden sieben Schritte decken den gesamten Prozess ab, von der Analyse der Ausgangslage über die Erstellung und Genehmigung des Reglements bis zur korrekten Deklaration im Lohnausweis. Besonderes Augenmerk liegt auf der Abgrenzung bei Gesellschafter-Geschäftsführern und nahestehenden Personen.

Schritt 1: Besonderheiten der eigenen Gesellschaftsstruktur analysieren

Bevor Sie ein Spesenreglement erstellen, müssen Sie die Struktur Ihrer GmbH oder AG genau erfassen. Entscheidend ist, welche Personen gleichzeitig Gesellschafter und Angestellte sind. Bei Einpersonen-GmbH oder Familien-AG mit wenigen Beteiligten ist die steuerliche Prüfungsdichte deutlich höher als bei Gesellschaften mit breit gestreutem Aktionariat.

  • Gesellschafter-Geschäftsführer: Halten Anteile und sind gleichzeitig operativ tätig. Ihre Spesen werden besonders kritisch geprüft, weil sie sich selbst Zahlungen genehmigen können.
  • Nahestehende Personen: Ehepartner, Kinder oder andere Familienangehörige, die im Betrieb angestellt sind. Deren Spesenbezüge müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Tätigkeit stehen.
  • Externe Mitarbeitende: Angestellte ohne Beteiligung an der Gesellschaft. Für sie gelten die regulären Pauschalspesen-Regeln ohne verschärfte Abgrenzungsproblematik.
  • MWST-Gruppe: Falls Ihre GmbH oder AG Teil einer MWST-Gruppe ist, müssen die Spesenregelungen gruppeneinheitlich ausgestaltet sein.

Dokumentieren Sie die Ergebnisse dieser Analyse schriftlich. Die Steuerbehörde erwartet bei der Genehmigung des Reglements, dass Sie die Personalstruktur offenlegen und die Pauschalen für jede Personenkategorie nachvollziehbar begründen können.

Wichtigste Punkte:
Bei Gesellschaften mit wenigen Gesellschaftern ist die steuerliche Prüfungsdichte bei Pauschalspesen besonders hoch.
Nahestehende Personen im Betrieb unterliegen einer verschärften Angemessenheitsprüfung.
Die Personalstruktur muss vor der Reglementerstellung dokumentiert werden.

Schritt 2: Spesenreglement mit Pauschalen erstellen

Das Spesenreglement bildet die vertragliche und steuerliche Grundlage für alle Pauschalspesen. Ab 2026 müssen Reglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Verwenden Sie daher die aktuelle Mustervorlage Ihrer kantonalen Steuerverwaltung als Ausgangsbasis und passen Sie diese an die Gegebenheiten Ihrer GmbH oder AG an.

SpesenartPauschaleBemerkung
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30.– pro TagOhne Einzelbelege, bei auswärtiger Tätigkeit
Kleinspesen / NebenkostenCHF 20.– pro TagFür Getränke, Telefon, Trinkgelder etc.
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75 pro kmNeu ab 1.1.2026, vorher CHF 0.70
RepräsentationsspesenEffektive AuslagenMax. 5 % Bruttolohn bei über CHF 6000/Jahr, absolutes Maximum CHF 24 000/Jahr

Zulässige Pauschalspesen-Ansätze 2026

Bereits genehmigte Reglemente mit der bisherigen Kilometerpauschale von CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung. Wenn Sie jedoch ein neues Reglement einreichen oder das bestehende anpassen, sollten Sie den aktuellen Ansatz von CHF 0.75 verwenden.

Achten Sie darauf, dass das Reglement für Gesellschafter-Geschäftsführer und nahestehende Personen keine höheren Pauschalen vorsieht als für vergleichbare externe Mitarbeitende. Unterschiedliche Pauschalen sind nur zulässig, wenn sie durch unterschiedliche Tätigkeitsprofile sachlich begründet sind, etwa bei deutlich höherer Reisetätigkeit.

Wichtigste Punkte:
Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 neu CHF 0.75 pro Kilometer.
Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen keine höheren Pauschalen erhalten als vergleichbare externe Mitarbeitende ohne sachliche Begründung.

Schritt 3: Geschäftsführer-Spesen vertraglich abgrenzen

Bei GmbH und AG mit wenigen Gesellschaftern ist die vertragliche Abgrenzung zwischen Lohn, Spesen und Gewinnausschüttung der kritischste Punkt. Die Steuerbehörden prüfen, ob die Gesamtvergütung des Geschäftsführers drittvergleichsfähig ist. Das bedeutet: Lohn plus Pauschalspesen plus allfällige Dividende müssen in der Summe dem entsprechen, was ein unabhängiger Dritter für dieselbe Tätigkeit erhalten würde.

  • Arbeitsvertrag: Der Arbeitsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers muss Lohn und Spesen separat ausweisen. Eine Gesamtvergütung ohne Aufschlüsselung ist unzulässig.
  • Pflichtenheft: Ein schriftliches Pflichtenheft dokumentiert die Aufgaben und die damit verbundene Reisetätigkeit. Daraus leitet sich die Höhe der Pauschalspesen ab.
  • Drittvergleich: Vergleichen Sie die Gesamtvergütung mit branchenüblichen Werten. Lohnstrukturerhebungen des BFS oder Branchenverbände liefern Referenzwerte.
  • Protokollierung: Beschlüsse über Lohn und Spesen des Geschäftsführers sollten im Protokoll der Gesellschafterversammlung oder des Verwaltungsrats festgehalten werden.

Wenn die Steuerbehörde feststellt, dass die Pauschalspesen des Geschäftsführers nicht durch tatsächliche Auslagen gedeckt sind, wird die Differenz als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet. Dies betrifft sowohl die Gewinnsteuer der Gesellschaft als auch die Einkommenssteuer des Geschäftsführers und löst eine Verrechnungssteuerpflicht von 35 Prozent aus.

Wichtigste Punkte:
Lohn und Spesen müssen im Arbeitsvertrag des Geschäftsführers separat ausgewiesen sein.
Ein Pflichtenheft dokumentiert die Reisetätigkeit und begründet die Höhe der Pauschalen.
Die Gesamtvergütung muss einem Drittvergleich standhalten.
Fehlende Abgrenzung führt zur Aufrechnung als verdeckte Gewinnausschüttung mit Verrechnungssteuerfolge.

Schritt 4: Regelungen für nahestehende Personen festlegen

Familienangehörige, die in der GmbH oder AG angestellt sind, stehen bei der Spesenprüfung unter besonderer Beobachtung. Die Steuerbehörden prüfen, ob die Anstellung tatsächlich besteht, ob die Tätigkeit den Spesenbezug rechtfertigt und ob die Pauschalen angemessen sind. Diese Prüfung erfolgt unabhängig davon, ob die nahestehende Person selbst Anteile hält.

  • Jede nahestehende Person muss einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit klar definierten Aufgaben und Arbeitszeiten haben.
  • Die Pauschalspesen müssen im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad und zur tatsächlichen Reisetätigkeit stehen. Eine Teilzeitkraft mit 20 Prozent Pensum ohne Aussendienst hat keinen Anspruch auf volle Tagespauschalen.
  • Führen Sie für nahestehende Personen dieselben Nachweise wie für externe Mitarbeitende: Arbeitszeiterfassung, Reiseberichte und gegebenenfalls Kundenbesuche.
  • Vermeiden Sie Pauschalspesen an Familienangehörige, die nur auf dem Papier angestellt sind. Solche Konstruktionen werden als Steuerumgehung qualifiziert.

Die Konsequenzen bei Beanstandungen sind dieselben wie bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Aufrechnung als verdeckte Gewinnausschüttung, Nachforderung der Verrechnungssteuer und Korrektur des Lohnausweises.

Wichtigste Punkte:
Nahestehende Personen brauchen einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit klar definierten Aufgaben.
Pauschalspesen müssen im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad und zur Reisetätigkeit stehen.
Scheinanstellungen von Familienangehörigen werden als Steuerumgehung qualifiziert.

Schritt 5: Kantonale Genehmigung des Spesenreglements einholen

Pauschalspesen sind nur dann steuerfrei, wenn das zugrunde liegende Spesenreglement von der kantonalen Steuerbehörde am Sitz der Gesellschaft genehmigt wurde. Ohne Genehmigung müssen sämtliche Pauschalspesen im Lohnausweis als Lohnbestandteil deklariert werden und sind beim Empfänger einkommenssteuerpflichtig.

  • Einreichung: Reichen Sie das Reglement zusammen mit dem Antragsformular bei der kantonalen Steuerverwaltung ein. Viele Kantone bieten Online-Einreichung an.
  • Prüfungsdauer: Rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von vier bis acht Wochen. In komplexen Fällen, etwa bei hohen Repräsentationspauschalen oder vielen nahestehenden Personen, kann die Prüfung länger dauern.
  • Rückfragen: Die Steuerbehörde kann Nachweise zur Begründung der Pauschalen verlangen, insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern. Halten Sie Pflichtenheft, Reisestatistiken und Drittvergleichsdaten bereit.
  • Genehmigungsverfügung: Die Genehmigung erfolgt schriftlich und gilt ab dem darin genannten Datum. Bewahren Sie die Verfügung dauerhaft auf, da sie bei Revisionen vorgelegt werden muss.

Wenn Ihre GmbH oder AG Betriebsstätten in mehreren Kantonen hat, benötigen Sie grundsätzlich die Genehmigung des Sitzkantons. Einige Kantone verlangen jedoch eine separate Meldung. Klären Sie dies vor der Einreichung mit den betroffenen Steuerverwaltungen.

Wichtigste Punkte:
Ohne kantonale Genehmigung sind Pauschalspesen beim Empfänger einkommenssteuerpflichtig.
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel vier bis acht Wochen.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern verlangt die Steuerbehörde häufig zusätzliche Nachweise.
Die Genehmigungsverfügung muss dauerhaft aufbewahrt werden.

Schritt 6: MWST-Behandlung der Pauschalspesen sicherstellen

Pauschalspesen enthalten keinen Vorsteuerabzug, da keine Einzelbelege vorliegen. Die MWST-Behandlung unterscheidet sich daher grundlegend von Effektivspesen. Für GmbH und AG, die MWST-pflichtig sind, bedeutet dies einen Verzicht auf den Vorsteuerabzug bei allen pauschal abgegoltenen Auslagen.

SpesenartVorsteuerabzugBegründung
Pauschalspesen (alle Arten)NeinKeine Einzelbelege vorhanden
Effektivspesen mit MWST-konformem BelegJaBeleg mit MWST-Nummer und Steuerbetrag
KilometerpauschaleNeinPauschale deckt alle Fahrzeugkosten ab

MWST-Behandlung nach Spesenart

Falls Ihre GmbH oder AG Teil einer MWST-Gruppe ist, müssen die Spesenregelungen innerhalb der Gruppe einheitlich angewendet werden. Unterschiedliche Pauschalen für dieselbe Tätigkeit in verschiedenen Gruppengesellschaften sind nicht zulässig und können bei einer MWST-Revision beanstandet werden.

Wichtigste Punkte:
Bei Pauschalspesen ist kein Vorsteuerabzug möglich, da keine Einzelbelege vorliegen.
Innerhalb einer MWST-Gruppe müssen die Spesenregelungen einheitlich sein.
Unternehmen mit hohem Spesenvolumen sollten prüfen, ob Effektivspesen steuerlich vorteilhafter sind.

Schritt 7: Lohnausweis korrekt ausfüllen und Pauschalspesen deklarieren

Die korrekte Deklaration im Lohnausweis ist der letzte und entscheidende Schritt. Fehler im Lohnausweis führen zu Rückfragen der Steuerbehörde, Nachveranlagungen beim Mitarbeitenden und im schlimmsten Fall zu einem Steuerstrafverfahren gegen die Gesellschaft.

  • Feld 13.1.1: Hier kreuzen Sie an, dass ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Dieses Kreuz ist Voraussetzung dafür, dass die Pauschalspesen nicht als Lohn besteuert werden.
  • Feld 13.2: Tragen Sie hier die effektiv ausbezahlten Pauschalspesen ein. Die Angabe erfolgt als Gesamtbetrag pro Jahr.
  • Repräsentationsspesen über CHF 6000: Übersteigen die Repräsentationsspesen CHF 6000 pro Jahr, müssen sie separat im Lohnausweis ausgewiesen werden. Die Obergrenze liegt bei 5 Prozent des Bruttolohns, maximal CHF 24 000 pro Jahr.
  • Naturalgeschenke: Ab 2026 gilt eine Freigrenze von CHF 600 pro Kalenderjahr und Mitarbeitenden. Darüber hinausgehende Beträge sind im Lohnausweis zu deklarieren.

Stellen Sie sicher, dass die Lohnausweise aller Gesellschafter-Geschäftsführer und nahestehenden Personen konsistent mit dem genehmigten Spesenreglement und den tatsächlichen Auszahlungen sind. Abweichungen zwischen Reglement, Buchhaltung und Lohnausweis sind ein typischer Auslöser für vertiefte Prüfungen.

Wichtigste Punkte:
Das Kreuz in Feld 13.1.1 ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Pauschalspesen.
Repräsentationsspesen über CHF 6000 pro Jahr müssen separat ausgewiesen werden.
Abweichungen zwischen Reglement, Buchhaltung und Lohnausweis lösen vertiefte Prüfungen aus.
Ab 2026 gilt für Naturalgeschenke eine Freigrenze von CHF 600 pro Kalenderjahr.
#AufgabeVerantwortlich
1Gesellschaftsstruktur und Personenkategorien analysierenGeschäftsleitung
2Spesenreglement mit Pauschalen erstellenGeschäftsleitung / Treuhand
3Geschäftsführer-Spesen vertraglich abgrenzenGeschäftsleitung / VR
4Regelungen für nahestehende Personen festlegenGeschäftsleitung / HR
5Kantonale Genehmigung einholenGeschäftsleitung / Treuhand
6MWST-Behandlung sicherstellenBuchhaltung / Treuhand
7Lohnausweis korrekt ausfüllenLohnbuchhaltung

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03.Häufige Fehler

Fehler 1: Geschäftsführer-Spesen nicht vom Lohn abgegrenzt

Wenn Lohn und Pauschalspesen im Arbeitsvertrag nicht separat ausgewiesen sind, behandelt die Steuerbehörde die gesamte Zahlung als Lohn. Dies führt zu höheren Sozialversicherungsabgaben und einer Korrektur des Lohnausweises. Erstellen Sie für jeden Gesellschafter-Geschäftsführer einen Arbeitsvertrag mit separater Lohn- und Spesenregelung.

Fehler 2: Pauschalspesen an Familienangehörige ohne sachliche Begründung

Nahestehende Personen, die nur geringfügig oder gar nicht im Betrieb tätig sind, dürfen keine Pauschalspesen beziehen. Die Steuerbehörde qualifiziert solche Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung und fordert 35 Prozent Verrechnungssteuer nach. Dokumentieren Sie die tatsächliche Tätigkeit jeder nahestehenden Person lückenlos.

Fehler 3: Spesenreglement nicht genehmigt oder veraltet

Ohne gültige kantonale Genehmigung sind Pauschalspesen beim Empfänger voll einkommenssteuerpflichtig. Auch ein veraltetes Reglement, das nicht den aktuellen SSK-Mustervorlagen entspricht, kann bei einer Revision beanstandet werden. Prüfen Sie jährlich, ob Ihr Reglement noch den geltenden Vorgaben entspricht.

Fehler 4: Unterschiedliche Pauschalen ohne sachliche Rechtfertigung

Wenn der Geschäftsführer deutlich höhere Pauschalspesen erhält als vergleichbare Mitarbeitende ohne Beteiligung, vermutet die Steuerbehörde eine verdeckte Gewinnausschüttung. Unterschiedliche Pauschalen sind nur zulässig, wenn sie durch unterschiedliche Tätigkeitsprofile und Reisetätigkeit begründet sind.

Fehler 5: Fehlende Deklaration im Lohnausweis

Wird das Kreuz in Feld 13.1.1 vergessen oder werden die Pauschalspesen nicht in Feld 13.2 eingetragen, fehlt die steuerliche Grundlage für die Steuerfreiheit. Die Steuerbehörde rechnet die Pauschalspesen dem steuerbaren Einkommen zu. Kontrollieren Sie jeden Lohnausweis vor dem Versand auf Vollständigkeit.

04.Häufige Fragen

Gelten für Pauschalspesen bei GmbH und AG dieselben Regeln wie bei Einzelfirmen?

Grundsätzlich ja. Die Pauschalen und die Genehmigungspflicht sind identisch. Bei GmbH und AG kommt jedoch die Abgrenzung zur verdeckten Gewinnausschüttung hinzu, die bei Einzelfirmen kein Thema ist. Gesellschafter-Geschäftsführer und nahestehende Personen stehen unter verschärfter steuerlicher Beobachtung.

Darf der Geschäftsführer einer Einpersonen-GmbH Pauschalspesen beziehen?

Ja, sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt und die Pauschalen den tatsächlichen Durchschnittsauslagen entsprechen. Die Steuerbehörde prüft bei Einpersonen-GmbH besonders genau, ob die Spesen geschäftsmässig begründet sind. Ein Pflichtenheft und Reisestatistiken sind dringend empfohlen.

Was passiert, wenn die Steuerbehörde Pauschalspesen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert?

Die Gesellschaft muss den Betrag beim steuerbaren Gewinn aufrechnen und 35 Prozent Verrechnungssteuer abliefern. Der Empfänger muss den Betrag als Einkommen versteuern. Die Verrechnungssteuer kann nur zurückgefordert werden, wenn die Ausschüttung korrekt deklariert wird.

Müssen Pauschalspesen bei einer MWST-Gruppe einheitlich sein?

Ja. Innerhalb einer MWST-Gruppe müssen die Spesenregelungen einheitlich angewendet werden. Unterschiedliche Pauschalen für dieselbe Tätigkeit in verschiedenen Gruppengesellschaften sind nicht zulässig und können bei einer MWST-Revision beanstandet werden.

Wie hoch dürfen Pauschalspesen für einen Geschäftsführer maximal sein?

Es gibt keine fixe Obergrenze. Die Pauschalen müssen den tatsächlichen Durchschnittsauslagen entsprechen und im genehmigten Spesenreglement festgehalten sein. Für Verpflegung gelten CHF 30 pro Tag, für Kleinspesen CHF 20 pro Tag. Repräsentationsspesen dürfen maximal 5 Prozent des Bruttolohns betragen, höchstens CHF 24 000 pro Jahr.

Kann ich das Spesenreglement meiner GmbH nachträglich anpassen?

Ja, aber jede Anpassung muss erneut von der kantonalen Steuerbehörde genehmigt werden. Bis zur Genehmigung gilt das bisherige Reglement. Ab 2026 müssen angepasste Reglemente den aktuellen SSK-Mustervorlagen entsprechen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Pauschalspesen bei GmbH und AG folgen grundsätzlich denselben Regeln wie bei anderen Rechtsformen, erfordern aber eine saubere Abgrenzung zu Lohn und Gewinnausschüttung.
2.Gesellschafter-Geschäftsführer müssen Lohn und Spesen im Arbeitsvertrag separat ausweisen und die Gesamtvergütung einem Drittvergleich standhalten lassen.
3.Nahestehende Personen wie Familienangehörige im Betrieb stehen unter verschärfter steuerlicher Beobachtung und brauchen eine lückenlose Dokumentation ihrer Tätigkeit.
4.Das Spesenreglement muss vor der Anwendung von der kantonalen Steuerbehörde genehmigt werden und ab 2026 den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
5.Bei Pauschalspesen ist kein MWST-Vorsteuerabzug möglich, und innerhalb einer MWST-Gruppe müssen die Regelungen einheitlich sein.
6.Im Lohnausweis muss das Kreuz in Feld 13.1.1 gesetzt und die Pauschalspesen in Feld 13.2 eingetragen werden.
7.Zu hohe oder unbegründete Pauschalspesen an Gesellschafter werden als verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet, mit Folgen bei Gewinnsteuer, Einkommenssteuer und Verrechnungssteuer.
8.Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer, die Freigrenze für Naturalgeschenke liegt bei CHF 600 pro Kalenderjahr.

05.Weiterführende Artikel

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