Pauschalspesen: Musterberechnung, ESTV-Ansätze und Lohnausweis

Leitfaden8 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Pauschalspesen werden berechnet als ESTV-Ansatz × Abwesenheitstage × Beschäftigungsgrad – z.B. Verpflegung CHF 30 × 180 Tage = CHF 5'400/Jahr, im Lohnausweis als Kreuz in 13.1. Wer die Berechnung korrekt durchführt, vermeidet Aufrechnungen bei der Steuerrevision und schafft Transparenz gegenüber den Mitarbeitenden. Fehler bei der Berechnung oder Deklaration können zu Nachsteuern, AHV-Nachforderungen und Bussen führen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die Grundformel lautet: ESTV-Ansatz × Anzahl berechtigter Tage × Beschäftigungsgrad ergibt den Jahresbetrag pro Spesenart.
2.Für Verpflegung gilt 2026 ein Ansatz von CHF 30 pro Tag, für Kleinspesen CHF 20 pro Tag.
3.Repräsentationsspesen dürfen maximal 5 % des Bruttolohns betragen, gedeckelt auf CHF 24'000 pro Jahr.
4.Im Lohnausweis wird bei genehmigtem Spesenreglement ein Kreuz in Ziffer 13.1.1 gesetzt, ohne Betragsangabe.
5.Übersteigt eine Pauschale den ESTV-Maximalansatz, ist die Differenz als Lohn in Ziffer 1 zu deklarieren.

01.Berechnungsgrundlagen

Die Berechnung von Pauschalspesen folgt einer einheitlichen Formel, die von der ESTV vorgegeben wird. Grundlage ist immer ein genehmigtes Spesenreglement, das die zulässigen Pauschalen und den berechtigten Personenkreis definiert.

Die Formel lautet: ESTV-Ansatz × Anzahl berechtigter Tage × Beschäftigungsgrad = Jahresbetrag. Jeder Faktor muss einzeln bestimmt und dokumentiert werden.

  • ESTV-Ansatz: Der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgelegte Maximalbetrag pro Spesenart und Tag. Für 2026 gelten: Verpflegung CHF 30, Kleinspesen CHF 20.
  • Anzahl berechtigter Tage: Nur Tage mit tatsächlicher auswärtiger Tätigkeit zählen. Ferien, Krankheit und Homeoffice-Tage werden abgezogen. Die Anzahl variiert je nach Funktion und Reisetätigkeit.
  • Beschäftigungsgrad: Bei Teilzeitangestellten wird der Jahresbetrag proportional zum Pensum gekürzt. Eine Person mit 60 % Pensum erhält 60 % der berechneten Pauschale.
Wichtigste Punkte:
Die Formel lautet: ESTV-Ansatz × berechtigte Tage × Beschäftigungsgrad.
Ferien, Krankheit und Homeoffice-Tage sind von den berechtigten Tagen abzuziehen.
Teilzeitpensen werden proportional berücksichtigt.

02.Musterberechnung Aussendienstmitarbeitender

Das folgende Beispiel zeigt die Berechnung für eine Aussendienstmitarbeiterin mit 100 % Pensum und einem Bruttolohn von CHF 80'000 pro Jahr. Die Anzahl berechtigter Tage unterscheidet sich je nach Spesenart, weil nicht jede Abwesenheit gleichermassen Verpflegungs- und Kleinspesenkosten auslöst.

SpesenartESTV-AnsatzTage/JahrJahresbetrag
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30/Tag180CHF 5'400
Kleinspesen (Telefon, Parkgebühren etc.)CHF 20/Tag220CHF 4'400
Repräsentation5 % von CHF 80'000CHF 4'000
Total PauschalspesenCHF 13'800

Musterberechnung Pauschalspesen Aussendienst (2026)

Die 180 Verpflegungstage ergeben sich aus rund 220 Arbeitstagen abzüglich Ferien, Feiertage und Tage im Büro mit Kantine. Die 220 Kleinspesen-Tage entsprechen den effektiven Arbeitstagen mit auswärtiger Tätigkeit. Die Repräsentationspauschale berechnet sich als Prozentsatz des Bruttolohns und ist nicht tagesabhängig.

Wichtigste Punkte:
Verpflegung: CHF 30 × 180 Tage = CHF 5'400 pro Jahr.
Kleinspesen: CHF 20 × 220 Tage = CHF 4'400 pro Jahr.
Repräsentation: 5 % von CHF 80'000 Bruttolohn = CHF 4'000 pro Jahr.
Die Tagesanzahl muss pro Spesenart individuell bestimmt werden.
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03.Was in den Lohnausweis gehört

Bei einem von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Spesenreglement wird im Lohnausweis ein Kreuz in Ziffer 13.1.1 gesetzt. Ein Betrag wird in dieser Ziffer nicht eingetragen. Die Pauschalen erscheinen weder als Lohn noch als separate Position im Lohnausweis.

Intern muss der Gesamtjahresbetrag pro Mitarbeitenden dokumentiert und aufbewahrt werden. Diese Unterlagen dienen als Nachweis bei einer Steuerrevision. Die ESTV kann jederzeit die Berechnungsgrundlagen einfordern.

  • Ziffer 13.1.1: Kreuz setzen, wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Kein Betrag eintragen.
  • Interne Dokumentation: Berechnungsblatt mit Spesenart, Ansatz, Tagen und Jahresbetrag pro Mitarbeitenden ablegen. Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre gemäss Art. 958f OR.
  • Ohne genehmigtes Reglement: Werden Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement ausbezahlt, muss der volle Betrag in Ziffer 13.1.2 des Lohnausweises deklariert werden.
Wichtigste Punkte:
Bei genehmigtem Spesenreglement: Kreuz in Ziffer 13.1.1, kein Betrag.
Die interne Berechnung muss 10 Jahre aufbewahrt werden (Art. 958f OR).
Ohne genehmigtes Reglement ist der volle Pauschalbetrag in Ziffer 13.1.2 zu deklarieren.

04.Grenzen und was darüber hinausgeht

Die ESTV legt Maximalansätze fest. Übersteigt die im Spesenreglement definierte Pauschale den zulässigen Höchstbetrag, gilt die Differenz als Lohnbestandteil. Dieser Mehrbetrag ist in Ziffer 1 des Lohnausweises zu deklarieren und unterliegt der AHV-Beitragspflicht.

PositionBetrag
Ausbezahlte RepräsentationspauschaleCHF 6'000
Zulässiger ESTV-Maximalansatz (5 % von CHF 80'000)CHF 4'000
Differenz = Lohn (Ziffer 1 Lohnausweis)CHF 2'000

Beispiel: Überschreitung bei Repräsentationsspesen

Für Repräsentationsspesen gilt zusätzlich ein absolutes Maximum von CHF 24'000 pro Jahr, unabhängig vom Bruttolohn. Übersteigt die Pauschale CHF 6'000 pro Jahr, muss die Berechnung den effektiven Auslagen entsprechen. Bei Verpflegungs- und Kleinspesen ist der Tagesansatz fix; eine Überschreitung entsteht nur, wenn mehr Tage abgerechnet werden als tatsächlich angefallen sind.

Wichtigste Punkte:
Die Differenz zwischen ausbezahlter Pauschale und ESTV-Maximum ist als Lohn in Ziffer 1 zu deklarieren.
Repräsentationsspesen sind auf maximal CHF 24'000 pro Jahr gedeckelt.
Bei Überschreitung von CHF 6'000 Repräsentation pro Jahr müssen die effektiven Auslagen nachgewiesen werden.

05.Pauschalspesen berechnen und deklarieren: Schritt für Schritt

Die folgende Anleitung führt Sie durch den gesamten Prozess von der Ermittlung der Spesenarten bis zur korrekten Deklaration im Lohnausweis. Voraussetzung ist ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement.

Schritt 1: Berechtigungskreis und Spesenarten definieren

Bestimmen Sie, welche Mitarbeitenden Anspruch auf Pauschalspesen haben und welche Spesenarten abgedeckt werden. Das genehmigte Spesenreglement gibt den Rahmen vor. Typischerweise erhalten Aussendienstmitarbeitende, Kaderpersonen oder Mitarbeitende mit regelmässiger Reisetätigkeit Pauschalspesen.

  • Verpflegungspauschale: Für Mitarbeitende, die regelmässig auswärts verpflegt werden und keinen Zugang zu einer Betriebskantine haben.
  • Kleinspesenspauschale: Für wiederkehrende Kleinausgaben wie Telefon, Parkgebühren oder Trinkgelder, die einzeln schwer belegbar sind.
  • Repräsentationspauschale: Für Mitarbeitende mit Kundenkontakt, die regelmässig Geschäftsessen oder Kundengeschenke finanzieren.
Wichtigste Punkte:
Nur Mitarbeitende mit tatsächlichem Bedarf erhalten Pauschalspesen.
Das genehmigte Spesenreglement definiert den zulässigen Rahmen.
Jede Spesenart muss separat begründet und berechnet werden.

Schritt 2: ESTV-Ansätze für 2026 ermitteln

Verwenden Sie die aktuellen ESTV-Ansätze gemäss der Wegleitung zum Lohnausweis ab 1.1.2026. Diese Ansätze sind Maximalbeträge. Ihr Spesenreglement darf tiefere, aber keine höheren Pauschalen vorsehen, ohne dass die Differenz als Lohn gilt.

SpesenartAnsatz 2026
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30 pro Tag
KleinspesenCHF 20 pro Tag
RepräsentationMax. 5 % des Bruttolohns, absolutes Maximum CHF 24'000/Jahr
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75 pro km

ESTV-Maximalansätze 2026

Die Kilometerpauschale von CHF 0.75 gilt neu ab 1.1.2026. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung, sollten aber bei nächster Gelegenheit aktualisiert werden.

Wichtigste Punkte:
Verpflegung: CHF 30 pro Tag, Kleinspesen: CHF 20 pro Tag.
Repräsentation: maximal 5 % des Bruttolohns, gedeckelt auf CHF 24'000 pro Jahr.
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro km.

Schritt 3: Anzahl berechtigter Tage pro Mitarbeitenden bestimmen

Ermitteln Sie für jede Spesenart die Anzahl Tage, an denen der Mitarbeitende tatsächlich auswärtig tätig ist. Ausgangspunkt sind die Soll-Arbeitstage pro Jahr (in der Regel 220 bei einem 100-%-Pensum). Davon werden Ferien, Feiertage, Krankheitstage und Tage ohne auswärtige Tätigkeit abgezogen.

Die Tagesanzahl kann pro Spesenart unterschiedlich sein. Ein Aussendienstmitarbeitender hat möglicherweise 220 Kleinspesen-Tage, aber nur 180 Verpflegungstage, weil er an manchen Tagen im Büro mit Kantine arbeitet. Dokumentieren Sie die Herleitung der Tagesanzahl nachvollziehbar.

Wichtigste Punkte:
Ausgangspunkt: 220 Soll-Arbeitstage bei 100 % Pensum.
Ferien, Feiertage und Bürotage ohne auswärtige Tätigkeit abziehen.
Die Tagesanzahl pro Spesenart separat herleiten und dokumentieren.

Schritt 4: Beschäftigungsgrad berücksichtigen

Bei Teilzeitangestellten wird der berechnete Jahresbetrag proportional zum Beschäftigungsgrad gekürzt. Eine Mitarbeiterin mit 60 % Pensum und 108 berechtigten Verpflegungstagen (60 % von 180) erhält: CHF 30 × 108 = CHF 3'240 Verpflegungspauschale pro Jahr.

Alternativ kann die Kürzung auch über die Tagesanzahl erfolgen, sofern diese bereits den reduzierten Beschäftigungsgrad widerspiegelt. Wichtig ist, dass die Methode im Spesenreglement festgelegt und einheitlich angewendet wird.

Wichtigste Punkte:
Teilzeitpensen werden proportional berücksichtigt.
Die Kürzungsmethode muss im Spesenreglement definiert sein.
Einheitliche Anwendung für alle Mitarbeitenden sicherstellen.

Schritt 5: Jahresbeträge pro Spesenart berechnen

Multiplizieren Sie den ESTV-Ansatz mit der Anzahl berechtigter Tage und dem Beschäftigungsgrad. Führen Sie die Berechnung für jede Spesenart separat durch und halten Sie das Ergebnis in einem Berechnungsblatt fest.

SpesenartFormelErgebnis
VerpflegungCHF 30 × 180 Tage × 100 %CHF 5'400
KleinspesenCHF 20 × 220 Tage × 100 %CHF 4'400
Repräsentation5 % × CHF 80'000 BruttolohnCHF 4'000
TotalCHF 13'800

Berechnungsbeispiel: Vollzeit-Aussendienstmitarbeitender

Wichtigste Punkte:
Jede Spesenart wird separat berechnet.
Das Berechnungsblatt dient als Revisionsnachweis.
Repräsentation wird als Prozentsatz des Bruttolohns berechnet, nicht tagesbasiert.

Schritt 6: Grenzwerte prüfen und Überschüsse als Lohn deklarieren

Vergleichen Sie die berechneten Jahresbeträge mit den ESTV-Maximalansätzen. Übersteigt eine Pauschale den zulässigen Höchstbetrag, ist die Differenz als Lohnbestandteil in Ziffer 1 des Lohnausweises zu deklarieren. Dieser Betrag unterliegt der AHV-Beitragspflicht und der Quellensteuer.

Besondere Vorsicht ist bei Repräsentationsspesen geboten: Ab CHF 6'000 pro Jahr müssen die effektiven Auslagen nachgewiesen werden. Das absolute Maximum liegt bei CHF 24'000 pro Jahr, auch wenn 5 % des Bruttolohns höher wären.

Wichtigste Punkte:
Jede Pauschale einzeln gegen den ESTV-Maximalansatz prüfen.
Überschüsse werden als Lohn in Ziffer 1 deklariert und sind AHV-pflichtig.
Ab CHF 6'000 Repräsentation pro Jahr: Nachweis der effektiven Auslagen erforderlich.

Schritt 7: Lohnausweis korrekt ausfüllen

Setzen Sie im Lohnausweis ein Kreuz in Ziffer 13.1.1, sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Tragen Sie keinen Betrag ein. Allfällige Überschüsse über die ESTV-Maximalansätze hinaus fliessen in Ziffer 1 als Lohnbestandteil ein.

  • Ziffer 13.1.1: Kreuz setzen. Kein Betrag. Gilt nur bei genehmigtem Spesenreglement.
  • Ziffer 1: Allfällige Überschüsse über ESTV-Maximalansätze als Lohnbestandteil deklarieren.
  • Ziffer 13.1.2: Nur verwenden, wenn kein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Dann ist der volle Pauschalbetrag hier einzutragen.
Wichtigste Punkte:
Genehmigtes Reglement: Kreuz in 13.1.1, kein Betrag.
Überschüsse über ESTV-Maximum: als Lohn in Ziffer 1.
Ohne genehmigtes Reglement: voller Betrag in Ziffer 13.1.2.
#AufgabeVerantwortlich
1Berechtigungskreis und Spesenarten definierenHR / GL
2ESTV-Ansätze 2026 ermittelnHR / Treuhand
3Berechtigte Tage pro Mitarbeitenden bestimmenHR / Vorgesetzte
4Beschäftigungsgrad berücksichtigenHR
5Jahresbeträge pro Spesenart berechnenHR
6Grenzwerte prüfen und Überschüsse deklarierenHR / Treuhand
7Lohnausweis korrekt ausfüllenHR / Lohnbuchhaltung

Prozessübersicht

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06.Häufige Fehler

Fehler 1: Einheitliche Tagesanzahl für alle Spesenarten verwendet

Verpflegungstage und Kleinspesen-Tage sind oft nicht identisch. Wer pauschal 220 Tage für alle Spesenarten einsetzt, riskiert eine Aufrechnung bei der Revision. Bestimmen Sie die Tagesanzahl pro Spesenart individuell und dokumentieren Sie die Herleitung.

Fehler 2: Beschäftigungsgrad nicht berücksichtigt

Teilzeitangestellte erhalten häufig die volle Pauschale, obwohl eine proportionale Kürzung vorgeschrieben ist. Die Steuerverwaltung rechnet die Differenz als Lohn auf. Prüfen Sie bei jedem Mitarbeitenden den aktuellen Beschäftigungsgrad.

Fehler 3: Repräsentationspauschale ohne Bezug zum Bruttolohn berechnet

Die Repräsentationspauschale ist an den Bruttolohn gekoppelt (max. 5 %). Ein fixer Betrag ohne Bezug zum Lohn wird von der ESTV nicht akzeptiert. Berechnen Sie die Pauschale jährlich neu auf Basis des aktuellen Bruttolohns.

Fehler 4: Kreuz in Ziffer 13.1.1 ohne genehmigtes Reglement gesetzt

Ohne kantonale Genehmigung des Spesenreglements darf kein Kreuz in Ziffer 13.1.1 gesetzt werden. Die Pauschale muss dann in Ziffer 13.1.2 mit Betrag deklariert werden. Prüfen Sie vor der Lohnausweiserstellung, ob die Genehmigung vorliegt.

Fehler 5: Interne Berechnungsunterlagen fehlen

Die ESTV kann bei einer Revision die Berechnungsgrundlagen einfordern. Ohne Nachweis droht die Aufrechnung der gesamten Pauschale als Lohn. Bewahren Sie das Berechnungsblatt pro Mitarbeitenden während 10 Jahren auf (Art. 958f OR).

07.Häufige Fragen

Muss ich die interne Berechnung der Pauschalspesen aufbewahren?

Ja. Die Berechnungsunterlagen müssen gemäss Art. 958f OR während 10 Jahren aufbewahrt werden. Die ESTV kann diese Unterlagen bei einer Revision jederzeit einfordern. Fehlen die Nachweise, droht eine Aufrechnung der gesamten Pauschale als steuerbarer Lohn.

Wie berechne ich Pauschalspesen für Teilzeitmitarbeitende?

Der Jahresbetrag wird proportional zum Beschäftigungsgrad gekürzt. Bei 60 % Pensum ergibt sich z. B. eine Verpflegungspauschale von CHF 30 × 108 Tage (60 % von 180) = CHF 3'240. Die Methode muss im Spesenreglement festgelegt sein.

Was passiert, wenn die Pauschale den ESTV-Maximalansatz übersteigt?

Die Differenz zwischen der ausbezahlten Pauschale und dem ESTV-Maximum wird als Lohn behandelt. Dieser Betrag ist in Ziffer 1 des Lohnausweises zu deklarieren und unterliegt der AHV-Beitragspflicht sowie der Einkommenssteuer.

Muss der Pauschalbetrag im Lohnausweis aufgeführt werden?

Nein, bei einem genehmigten Spesenreglement wird lediglich ein Kreuz in Ziffer 13.1.1 gesetzt. Ein Betrag wird nicht eingetragen. Nur wenn kein genehmigtes Reglement vorliegt, muss der volle Betrag in Ziffer 13.1.2 deklariert werden.

Gelten die ESTV-Ansätze 2026 auch für bereits genehmigte Spesenreglemente?

Bereits genehmigte Reglemente mit den bisherigen Ansätzen (z. B. CHF 0.70 Kilometerpauschale) brauchen keine neue Genehmigung. Die neuen Ansätze gelten für neue oder überarbeitete Reglemente. Eine Aktualisierung bei nächster Gelegenheit ist empfehlenswert.

Kann ich für alle Mitarbeitenden dieselbe Pauschalspesen-Berechnung verwenden?

Nein. Die Berechnung muss pro Mitarbeitenden individuell erfolgen, weil Beschäftigungsgrad, Reisetätigkeit und Bruttolohn unterschiedlich sind. Gleiche Pauschalen für alle Mitarbeitenden werden von der ESTV nicht akzeptiert, wenn die Voraussetzungen unterschiedlich sind.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Pauschalspesen werden nach der Formel ESTV-Ansatz × berechtigte Tage × Beschäftigungsgrad berechnet.
2.Die ESTV-Ansätze 2026 betragen CHF 30 pro Tag für Verpflegung und CHF 20 pro Tag für Kleinspesen.
3.Repräsentationsspesen sind auf maximal 5 % des Bruttolohns begrenzt, mit einem absoluten Maximum von CHF 24'000 pro Jahr.
4.Die Anzahl berechtigter Tage muss pro Spesenart individuell hergeleitet und dokumentiert werden.
5.Bei Teilzeitangestellten wird die Pauschale proportional zum Beschäftigungsgrad gekürzt.
6.Im Lohnausweis wird bei genehmigtem Spesenreglement ein Kreuz in Ziffer 13.1.1 gesetzt, ohne Betragsangabe.
7.Überschreitet eine Pauschale den ESTV-Maximalansatz, ist die Differenz als Lohn in Ziffer 1 zu deklarieren.
8.Die internen Berechnungsunterlagen müssen gemäss Art. 958f OR während 10 Jahren aufbewahrt werden.

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