Pauschalspesen für Teilzeitmitarbeitende: Berechnung, Methoden und Reglement

Definition6 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Pauschalspesen für Teilzeitmitarbeitende werden proportional zum Beschäftigungsgrad oder pro Abwesenheitstag berechnet – das Spesenreglement muss die gewählte Berechnungsmethode regeln. In der Praxis führen fehlende oder ungenaue Regelungen regelmässig zu Beanstandungen bei Steuerrevisionen. Diese Seite zeigt die beiden gängigen Berechnungsmethoden, erklärt die Anforderungen an das Spesenreglement und liefert eine konkrete Beispielrechnung nach ESTV-Ansätzen 2026.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Pauschalspesen für Teilzeitmitarbeitende dürfen nicht einfach in Vollzeithöhe ausbezahlt werden, sondern müssen dem tatsächlichen Beschäftigungsgrad oder den effektiven Abwesenheitstagen entsprechen.
2.Die proportionale Methode multipliziert die Vollzeitpauschale mit dem Beschäftigungsgrad, die tätigkeitsbezogene Methode rechnet pro Abwesenheitstag ab.
3.Das genehmigte Spesenreglement muss explizit regeln, welche Methode für Teilzeitmitarbeitende gilt.
4.Pauschalspesen erscheinen im Lohnausweis unter Ziffer 13.1 und sind bei korrekter Handhabung sozialversicherungsfrei.
5.Bei einem 60-%-Pensum und CHF 30 Verpflegungspauschale pro Tag ergibt sich ein Jahresbetrag von CHF 3960 (132 Arbeitstage).

01.Wie Pauschalspesen bei Teilzeit berechnet werden

Gemäss Art. 327a OR hat der Arbeitgeber alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Bei Teilzeitmitarbeitenden fallen diese Auslagen in der Regel geringer aus als bei Vollzeitangestellten. Deshalb akzeptieren die Steuerbehörden Pauschalspesen für Teilzeitpensen nur dann als geschäftsmässig begründet, wenn sie dem tatsächlichen Aufwand entsprechen. Zwei Methoden haben sich in der Praxis etabliert.

  • Tätigkeitsbezogene Methode: Die Pauschale wird pro effektivem Abwesenheitstag ausbezahlt. Beispiel: CHF 30 Verpflegungspauschale fallen nur an Tagen an, an denen die Person tatsächlich auswärts arbeitet. Diese Methode ist genauer, erfordert aber eine laufende Erfassung der Abwesenheitstage.
  • Proportionalmethode: Die Vollzeitpauschale wird mit dem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad multipliziert. Bei einem 60-%-Pensum erhält die Person 60 % der Vollzeitpauschale. Diese Methode ist administrativ einfacher, aber weniger präzise.

Beide Methoden sind steuerlich anerkannt, sofern sie im genehmigten Spesenreglement verankert sind. Eine Mischform – etwa proportionale Berechnung für Kleinspesen und tätigkeitsbezogene Abrechnung für Verpflegung – ist ebenfalls zulässig, muss aber klar dokumentiert sein.

Wichtigste Punkte:
Die tätigkeitsbezogene Methode rechnet pro Abwesenheitstag ab und ist besonders genau.
Die Proportionalmethode multipliziert die Vollzeitpauschale mit dem Beschäftigungsgrad.
Beide Methoden sind steuerlich anerkannt, wenn sie im genehmigten Spesenreglement stehen.

02.Proportionale vs. tätigkeitsbezogene Methode

Die Wahl der Methode hängt vom administrativen Aufwand und der Genauigkeit ab, die ein Unternehmen anstrebt. Für KMU mit wenigen Teilzeitmitarbeitenden ist die Proportionalmethode oft praktikabler. Unternehmen mit stark schwankenden Einsatztagen profitieren dagegen von der tätigkeitsbezogenen Abrechnung.

KriteriumProportionalmethodeTätigkeitsbezogene Methode
BerechnungsbasisBeschäftigungsgrad gemäss VertragEffektive Abwesenheitstage
GenauigkeitPauschal, Abweichungen möglichHoch, bildet tatsächlichen Aufwand ab
Administrativer AufwandGering, einmalige Berechnung pro JahrHöher, laufende Erfassung nötig
Eignung bei schwankendem PensumWeniger geeignetGut geeignet
Beispiel Verpflegung (60 %)CHF 30 x 220 x 0.6 = CHF 3960/JahrCHF 30 x effektive Tage
Regelung im SpesenreglementPflichtPflicht

Vergleich der beiden Berechnungsmethoden

Das Spesenreglement bestimmt verbindlich, welche Methode gilt. Ein nachträglicher Wechsel der Methode während des laufenden Geschäftsjahres ist problematisch und sollte vermieden werden. Falls ein Wechsel nötig ist, empfiehlt sich eine Anpassung des Reglements per Jahresbeginn mit erneuter Genehmigung durch das kantonale Steueramt.

Wichtigste Punkte:
Die Proportionalmethode eignet sich für stabile Teilzeitpensen mit geringem Verwaltungsaufwand.
Die tätigkeitsbezogene Methode bildet schwankende Einsatztage präziser ab.
Ein Methodenwechsel sollte nur per Jahresbeginn und mit angepasstem Spesenreglement erfolgen.
Spesen App

Pauschalspesen für Teilzeit- und Vollzeitpensen verwalten mit der Spesen App → Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.

Mehr erfahren →

03.Was ins Spesenreglement muss

Das Spesenreglement muss seit 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Für Teilzeitmitarbeitende bedeutet das: Die Berechnungsmethode muss explizit geregelt sein. Ein Reglement, das nur Vollzeitpauschalen nennt und Teilzeit nicht erwähnt, genügt den Anforderungen nicht und riskiert bei einer Revision die Aufrechnung der Pauschalspesen als Lohnbestandteil.

  • Berechnungsmethode: Das Reglement legt fest, ob die proportionale oder die tätigkeitsbezogene Methode gilt. Eine Kombination beider Methoden für unterschiedliche Spesenkategorien ist zulässig, muss aber klar zugeordnet sein.
  • Definition Abwesenheitstag: Bei der tätigkeitsbezogenen Methode muss definiert sein, was als Abwesenheitstag zählt: ganztägige Abwesenheit, halbtägige Abwesenheit, Mindestdauer der Abwesenheit vom Arbeitsort.
  • Beschäftigungsgrad-Schwelle: Manche Reglemente sehen vor, dass Mitarbeitende unter einem bestimmten Beschäftigungsgrad (z. B. unter 50 %) keine Pauschalspesen erhalten, sondern nur Effektivspesen abrechnen können.
  • Pauschalsätze pro Kategorie: Die konkreten Beträge für Verpflegung (CHF 30/Tag), Kleinspesen (CHF 20/Tag) und allfällige Fahrtkosten (CHF 0.75/km) müssen im Reglement aufgeführt sein.

Das Reglement muss vom zuständigen kantonalen Steueramt genehmigt werden. Eine rückwirkende Genehmigung ist nicht möglich. Arbeitgeber sollten bei der Einstellung von Teilzeitmitarbeitenden prüfen, ob das bestehende Reglement die Teilzeitregelung bereits abdeckt, und es bei Bedarf vor Stellenantritt anpassen lassen.

Wichtigste Punkte:
Das Spesenreglement muss die Berechnungsmethode für Teilzeitmitarbeitende explizit nennen.
Bei der tätigkeitsbezogenen Methode ist die Definition des Abwesenheitstags zwingend.
Das Reglement muss vor Auszahlung der Pauschalspesen vom kantonalen Steueramt genehmigt sein.

04.Beispielrechnung: 60-%-Pensum

Die folgende Rechnung zeigt die Verpflegungspauschale für eine Mitarbeiterin mit 60-%-Pensum nach der Proportionalmethode. Grundlage sind die ESTV-Ansätze 2026 und die Annahme von 220 Arbeitstagen bei Vollzeit.

PositionWert
Verpflegungspauschale pro Tag (ESTV 2026)CHF 30
Arbeitstage Vollzeit pro Jahr220 Tage
Beschäftigungsgrad60 %
Arbeitstage bei 60 %132 Tage
Jahrespauschale VerpflegungCHF 30 x 132 = CHF 3960
Monatliche Auszahlung (12 Monate)CHF 330
Ausweis im LohnausweisZiffer 13.1

Berechnung Verpflegungspauschale bei 60 % Beschäftigungsgrad

Der Betrag von CHF 3960 erscheint im Lohnausweis unter Ziffer 13.1 als genehmigte Pauschalspesen. Er ist weder sozialversicherungspflichtig noch einkommenssteuerpflichtig, sofern das Spesenreglement genehmigt ist. Kommen weitere Pauschalen hinzu – etwa CHF 20 Kleinspesen pro Tag –, werden diese separat berechnet: CHF 20 x 132 Tage = CHF 2640 pro Jahr. Die Gesamtpauschale beträgt in diesem Fall CHF 6600 pro Jahr.

Wichtigste Punkte:
Bei 60 % Pensum und CHF 30 Verpflegungspauschale ergibt sich ein Jahresbetrag von CHF 3960.
Die monatliche Auszahlung beträgt CHF 330 bei Verteilung auf 12 Monate.
Genehmigte Pauschalspesen werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1 ausgewiesen und sind sozialversicherungsfrei.

Pauschalspesen für Teilzeit- und Vollzeitpensen verwalten

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

05.Häufige Fehler

Fehler 1: Vollzeitpauschale an Teilzeitmitarbeitende auszahlen

Wer Teilzeitmitarbeitenden die volle Pauschale auszahlt, riskiert eine Aufrechnung als steuerpflichtiger Lohn. Die Steuerbehörden prüfen bei Revisionen gezielt, ob Pauschalspesen dem Beschäftigungsgrad entsprechen. Korrektur: Pauschale immer proportional oder tätigkeitsbezogen berechnen.

Fehler 2: Teilzeitregelung im Spesenreglement fehlt

Ein Reglement ohne explizite Teilzeitregelung bietet keine Grundlage für die steuerfreie Auszahlung von Pauschalspesen an Teilzeitmitarbeitende. Bei einer Revision werden die Beträge als Lohn aufgerechnet. Das Reglement muss vor der ersten Auszahlung ergänzt und neu genehmigt werden.

Fehler 3: Abwesenheitstage nicht dokumentiert

Bei der tätigkeitsbezogenen Methode muss nachvollziehbar sein, an welchen Tagen die Person auswärts tätig war. Fehlt diese Dokumentation, kann die Steuerbehörde die Pauschale als nicht geschäftsmässig begründet einstufen. Eine einfache Erfassung pro Monat genügt als Nachweis.

Fehler 4: Methodenwechsel mitten im Jahr

Ein Wechsel von der proportionalen zur tätigkeitsbezogenen Methode während des Geschäftsjahres führt zu Inkonsistenzen im Lohnausweis. Die Steuerbehörden erwarten eine einheitliche Methode pro Kalenderjahr. Änderungen sollten per 1. Januar mit angepasstem Reglement umgesetzt werden.

Fehler 5: Kleinspesenpauschale nicht separat berechnet

Verpflegungs- und Kleinspesenspauschale werden häufig als ein Betrag behandelt, obwohl sie unterschiedliche Ansätze haben (CHF 30 bzw. CHF 20 pro Tag). Bei Teilzeit müssen beide Kategorien separat mit dem Beschäftigungsgrad oder den Abwesenheitstagen multipliziert werden.

06.Häufige Fragen

Was gilt, wenn ein Teilzeitmitarbeitender manchmal Vollzeit und manchmal weniger arbeitet?

Bei schwankendem Pensum eignet sich die tätigkeitsbezogene Methode besser, da sie pro effektivem Abwesenheitstag abrechnet. Alternativ kann das Spesenreglement einen Durchschnittsbeschäftigungsgrad festlegen, der jährlich überprüft wird. Wichtig ist, dass die gewählte Methode im Reglement verankert und konsistent angewendet wird.

Erhalten Teilzeitmitarbeitende im Stundenlohn auch Pauschalspesen?

Grundsätzlich ja, sofern das Spesenreglement dies vorsieht. Bei Stundenlöhnen bietet sich die tätigkeitsbezogene Methode an, da der Beschäftigungsgrad monatlich schwanken kann. Die Pauschale wird dann pro effektivem Arbeitstag mit auswärtiger Tätigkeit berechnet.

Müssen Pauschalspesen bei einer Pensumsänderung sofort angepasst werden?

Ja, bei einer dauerhaften Pensumsänderung muss die Pauschale ab dem Änderungszeitpunkt angepasst werden. Bei der Proportionalmethode wird der neue Beschäftigungsgrad ab dem Folgemonat angewendet. Im Lohnausweis erscheint der kumulierte Jahresbetrag unter Ziffer 13.1.

Können Teilzeitmitarbeitende zusätzlich zu Pauschalspesen Effektivspesen abrechnen?

Das hängt vom Spesenreglement ab. Üblich ist, dass Pauschalspesen bestimmte Kategorien abdecken (z. B. Verpflegung, Kleinspesen) und darüber hinausgehende Auslagen wie Übernachtungen oder Kundeneinladungen effektiv abgerechnet werden. Eine doppelte Abrechnung derselben Spesenkategorie ist nicht zulässig.

Wie werden Pauschalspesen bei Teilzeit im Lohnausweis deklariert?

Genehmigte Pauschalspesen für Teilzeitmitarbeitende werden gleich wie bei Vollzeitangestellten unter Ziffer 13.1 des Lohnausweises ausgewiesen. Der Betrag muss dem tatsächlich ausbezahlten, proportional berechneten Jahresbetrag entsprechen. Eine separate Kennzeichnung als Teilzeitpauschale ist nicht erforderlich.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Pauschalspesen für Teilzeitmitarbeitende müssen dem tatsächlichen Beschäftigungsgrad oder den effektiven Abwesenheitstagen entsprechen.
2.Die Proportionalmethode multipliziert die Vollzeitpauschale mit dem Beschäftigungsgrad und eignet sich für stabile Pensen.
3.Die tätigkeitsbezogene Methode rechnet pro Abwesenheitstag ab und ist bei schwankenden Pensen genauer.
4.Das genehmigte Spesenreglement muss die gewählte Berechnungsmethode für Teilzeitmitarbeitende explizit festlegen.
5.Bei einem 60-%-Pensum und CHF 30 Verpflegungspauschale pro Tag ergibt sich ein Jahresbetrag von CHF 3960 (132 Arbeitstage).
6.Pauschalspesen erscheinen im Lohnausweis unter Ziffer 13.1 und sind bei genehmigtem Reglement sozialversicherungs- und einkommenssteuerfrei.
7.Die ESTV-Ansätze 2026 betragen CHF 30 pro Tag für Verpflegung, CHF 20 pro Tag für Kleinspesen und CHF 0.75 pro Kilometer.
8.Eine rückwirkende Genehmigung des Spesenreglements ist nicht möglich – die Genehmigung muss vor der ersten Auszahlung vorliegen.

07.Weiterführende Artikel

Pauschalspesen: Musterberechnung (2026)Leitfaden
Pauschalspesen werden berechnet als ESTV-Ansatz × Abwesenheitstage × Beschäftigungsgrad – z.B. Verpflegung CHF 30 × 180 Tage = CHF 5'400/Jahr, im Lohnausweis als Kreuz in 13.1.
Pauschalspesen für Homeoffice (2026)Definition
Homeoffice-Pauschalspesen sind ab 2026 im SSK-Musterreglement vorgesehen und werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.3 deklariert – Voraussetzung ist angeordnetes Homeoffice und kantonale Genehmigung.
Pauschalspesen rückwirkend genehmigen: Nicht möglich (2026)Leitfaden
Eine rückwirkende Genehmigung von Pauschalspesen ist in der Schweiz nicht möglich – Genehmigungen gelten immer nur prospektiv ab Datum der Bewilligung durch das kantonale Steueramt.
Pauschalspesen vs. Effektivspesen (2026)Übersicht & Leitfaden
Der Hauptunterschied: Pauschalspesen gelten ohne Beleg als Fixbetrag, Effektivspesen erstatten tatsächliche Kosten gegen Nachweis.