Reisekosten Österreich im Lohnausweis: Ziffer 13, Pauschalspesen und Steuerpflicht

Definition8 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Schweizer Arbeitgeber deklarieren Reisekosten für Österreich-Geschäftsreisen im Lohnausweis unter Ziffer 13. Die korrekte Zuordnung zu Ziffer 13.1.1 (effektive Spesen) oder Ziffer 13.1.2 (Pauschalspesen) hängt davon ab, ob ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement mit Auslandspauschalen vorliegt.

Die Deklaration wird komplexer, wenn Mitarbeitende regelmässig in Österreich arbeiten und dort eine Steuerpflicht entsteht. In diesem Fall sind die Arbeitstage im Lohnausweis aufzuteilen, und das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Österreich bestimmt, welcher Staat die Spesen steuerlich anerkennt.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Reisekosten für Geschäftsreisen nach Österreich werden im Schweizer Lohnausweis unter Ziffer 13 deklariert, wobei zwischen effektiven Spesen (Ziffer 13.1.1) und Pauschalspesen (Ziffer 13.1.2) unterschieden wird.
2.Auslandspauschalen für Österreich dürfen nur abgerechnet werden, wenn sie im genehmigten Spesenreglement explizit vorgesehen sind und die Ansätze marktüblich bleiben.
3.Bei Mitarbeitenden mit Steuerpflicht in Österreich greift das Doppelbesteuerungsabkommen CH-AT, was eine korrekte Aufteilung der Arbeitstage im Lohnausweis erfordert.
4.Effektive Spesen mit Originalbelegen sind bei Auslandsreisen die sicherste Variante, da kantonale Steuerverwaltungen Auslandspauschalen strenger prüfen als Inlandpauschalen.

01.Ziffer 13 im Lohnausweis: Effektive Spesen und Pauschalspesen

Die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis unterscheidet bei der Deklaration von Spesen zwei Grundvarianten. Beide sind für Auslandsreisen nach Österreich anwendbar, stellen aber unterschiedliche Anforderungen an Belege und Reglement.

KriteriumZiffer 13.1.1 (effektive Spesen)Ziffer 13.1.2 (Pauschalspesen)
VoraussetzungOriginalbelege für jede AuslageGenehmigtes Spesenreglement mit Auslandspauschalen
Genehmigung nötigNeinJa, durch kantonale Steuerverwaltung
Typische KostenartenHotel, Flug, Bahn, Taxi, VerpflegungVerpflegung, Übernachtung, Nebenkosten als Pauschale
Deklaration im LohnausweisKreuz bei Ziffer 13.1.1Kreuz bei Ziffer 13.1.2, Reglement-Nr. angeben
Prüfungsrisiko bei AuslandGering, da belegbasiertErhöht, da Auslandspauschalen strenger geprüft werden

Deklaration von Österreich-Reisekosten im Lohnausweis

Werden sowohl effektive Spesen als auch Pauschalspesen ausgerichtet, sind beide Ziffern anzukreuzen. In der Praxis kommt dies vor, wenn ein Unternehmen Verpflegung pauschal vergütet, aber Flug- und Hotelkosten effektiv abrechnet. Entscheidend ist, dass keine Doppelvergütung entsteht: Wer eine Verpflegungspauschale erhält, darf nicht zusätzlich einen Restaurantbeleg für dasselbe Mittagessen einreichen.

Wichtigste Punkte:
Effektive Spesen werden unter Ziffer 13.1.1 deklariert und erfordern Originalbelege.
Pauschalspesen unter Ziffer 13.1.2 setzen ein genehmigtes Spesenreglement mit expliziten Auslandspauschalen voraus.
Bei Mischformen (teils effektiv, teils pauschal) sind beide Ziffern anzukreuzen.
Doppelvergütungen derselben Auslage sind unzulässig und führen bei Prüfungen zu Aufrechnungen.

02.Pauschalspesen für Österreich: Reglement, Ansätze und Genehmigung

Wer Mitarbeitenden für Österreich-Reisen Pauschalspesen auszahlen möchte, muss dies im Spesenreglement separat regeln. Die SSK-Musterreglemente (Stand Januar 2026) verlangen, dass Auslandspauschalen nach Ländern oder Ländergruppen differenziert und betragsmässig festgelegt werden. Ein pauschaler Zuschlag auf die Inlandansätze ohne Länderbezug genügt nicht.

  • Verpflegungspauschale Ausland: Für Österreich setzen viele Schweizer Unternehmen Tagespauschalen zwischen CHF 40 und CHF 60 an. Die Ansätze müssen marktüblich sein und dürfen die tatsächlichen Mehrkosten gegenüber dem Inland nicht wesentlich übersteigen. Als Orientierung dienen die ESTV-Ansätze für Inlandspauschalen (CHF 30 pro Mahlzeit) sowie die Erfahrungswerte für das Preisniveau in Österreich.
  • Übernachtungspauschale: Übernachtungspauschalen für Österreich sind möglich, werden von den Steuerverwaltungen aber kritisch geprüft. In der Praxis empfiehlt sich die effektive Abrechnung mit Hotelbeleg, da die Hotelpreise in Österreich je nach Region stark variieren und eine Pauschale schwer zu rechtfertigen ist.
  • Kleinspesen und Nebenkosten: Die Schweizer Kleinspesentagespauschale von CHF 20 pro Reisetag gilt grundsätzlich auch bei Auslandsreisen. Ein höherer Ansatz für Österreich muss im Reglement begründet und genehmigt sein.
  • Kilometerpauschale: Für Fahrten mit dem Privatfahrzeug nach Österreich gilt ab 2026 die Pauschale von CHF 0.75 pro Kilometer. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 pro Kilometer brauchen keine neue Genehmigung, sollten aber bei nächster Gelegenheit angepasst werden.

Das Spesenreglement muss der kantonalen Steuerverwaltung am Sitz des Arbeitgebers zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Genehmigung bezieht sich auf das gesamte Reglement einschliesslich der Auslandsansätze. Änderungen an den Österreich-Pauschalen erfordern eine erneute Einreichung. Ab 2026 müssen Reglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

Wichtigste Punkte:
Auslandspauschalen für Österreich müssen im Spesenreglement länderspezifisch ausgewiesen und von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt sein.
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer, auch für Fahrten nach Österreich.
Übernachtungspauschalen für Österreich werden streng geprüft; effektive Abrechnung mit Beleg ist sicherer.
Ab 2026 müssen Spesenreglemente den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
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03.Steuerpflicht in Österreich und Auswirkungen auf den Lohnausweis

Arbeitet ein Mitarbeitender regelmässig in Österreich, kann dort eine beschränkte Steuerpflicht entstehen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Österreich (DBA CH-AT) weist das Besteuerungsrecht für unselbständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu, sofern der Aufenthalt 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten überschreitet oder der Lohn von einer österreichischen Betriebsstätte getragen wird.

Für den Schweizer Lohnausweis hat dies konkrete Folgen. Der Arbeitgeber muss die Arbeitstage in der Schweiz und in Österreich im Lohnausweis unter Ziffer 15 (Bemerkungen) aufschlüsseln. Die Spesen sind anteilig den jeweiligen Arbeitstagen zuzuordnen. Reisekosten, die direkt einer Österreich-Reise zugeordnet werden können (Flug Wien, Hotel Salzburg), gelten als österreichische Aufwendungen. Pauschalen müssen proportional aufgeteilt werden.

PositionGesamtbetragAnteil Schweiz (83%)Anteil Österreich (17%)
BruttolohnCHF 120'000CHF 100'000CHF 20'000
Pauschalspesen VerpflegungCHF 3'600CHF 3'000CHF 600
Effektive Reisekosten ATCHF 8'000CHF 0CHF 8'000
Kleinspesen pauschalCHF 4'800CHF 4'000CHF 800

Beispiel: Aufteilung bei 200 Arbeitstagen Schweiz und 40 Arbeitstagen Österreich

Der Mitarbeitende benötigt diese Aufschlüsselung für die österreichische Steuererklärung. In Österreich werden die Reisekosten nach österreichischem Steuerrecht beurteilt, was zu abweichenden Ansätzen führen kann. Der Schweizer Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die österreichischen Steuerregeln anzuwenden, muss aber die Grundlagen für die Aufteilung korrekt dokumentieren.

Wichtigste Punkte:
Bei regelmässiger Tätigkeit in Österreich kann dort eine beschränkte Steuerpflicht entstehen, die eine Aufteilung im Lohnausweis erfordert.
Arbeitstage und Spesen sind unter Ziffer 15 des Lohnausweises anteilig aufzuschlüsseln.
Direkt zuordenbare Reisekosten (Flug, Hotel) gelten vollständig als österreichische Aufwendungen.
Pauschalen werden proportional nach Arbeitstagen auf die Schweiz und Österreich verteilt.

04.Dokumentation und Nachweispflichten bei Österreich-Reisen

Die Nachweispflicht gemäss Art. 327a OR liegt beim Arbeitgeber. Für Auslandsreisen nach Österreich gelten erhöhte Anforderungen an die Dokumentation, da sowohl die Schweizer als auch die österreichische Steuerbehörde Einsicht verlangen können.

  • Reisezweck und Geschäftsgrund: Jede Österreich-Reise muss mit einem geschäftlichen Anlass dokumentiert werden. Kundenbesuche, Messeteilnahmen oder Projektarbeiten sind mit Datum, Ort und Ansprechperson festzuhalten.
  • Belege in Fremdwährung: Belege in Euro sind mit dem Tageskurs zum Zeitpunkt der Auslage in CHF umzurechnen. Als Referenz dient der Devisenkurs der SNB. Der verwendete Kurs muss nachvollziehbar dokumentiert sein.
  • Aufenthaltsdauer und Arbeitstage: Bei Mitarbeitenden mit regelmässigen Österreich-Einsätzen ist ein Arbeitstage-Kalender zu führen. Dieser dient als Grundlage für die Aufteilung im Lohnausweis und für eine allfällige österreichische Steuererklärung.
  • Aufbewahrungsfrist: Spesenbelege und Abrechnungen sind in der Schweiz zehn Jahre aufzubewahren (Art. 958f OR). Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten empfiehlt sich eine Aufbewahrung von mindestens sieben Jahren auch nach österreichischem Recht.

Besondere Vorsicht ist bei Repräsentationsspesen geboten. Geschäftsessen mit österreichischen Kunden fallen unter die Schweizer Obergrenze von maximal 5 Prozent des Bruttolohns ab CHF 6'000 pro Jahr, mit einem absoluten Maximum von CHF 24'000 pro Jahr. Diese Grenze gilt unabhängig davon, ob das Essen in der Schweiz oder in Österreich stattfindet.

Wichtigste Punkte:
Der geschäftliche Anlass jeder Österreich-Reise muss dokumentiert werden.
Euro-Belege sind mit dem SNB-Devisenkurs zum Auslagedatum in CHF umzurechnen.
Spesenbelege sind in der Schweiz zehn Jahre aufzubewahren (Art. 958f OR).
Repräsentationsspesen unterliegen auch bei Auslandsreisen der Schweizer Obergrenze von CHF 24'000 pro Jahr.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Auslandspauschalen ohne Genehmigung im Reglement

Viele Arbeitgeber zahlen höhere Tagespauschalen für Österreich-Reisen aus, ohne diese im Spesenreglement separat auszuweisen und genehmigen zu lassen. Die Folge: Die kantonale Steuerverwaltung behandelt den Mehrbetrag gegenüber der Inlandpauschale als steuerpflichtigen Lohn. Das Reglement muss vor der Auszahlung angepasst und neu eingereicht werden.

Fehler 2: Kreuz bei falscher Ziffer im Lohnausweis

Werden effektive Spesen unter Ziffer 13.1.2 statt 13.1.1 deklariert oder umgekehrt, führt dies bei der Steuerveranlagung zu Rückfragen. Im schlimmsten Fall werden sämtliche Spesen als Lohnbestandteil aufgerechnet. Prüfen Sie vor der Lohnausweis-Erstellung, welche Spesenarten effektiv und welche pauschal abgerechnet wurden.

Fehler 3: Fehlende Aufteilung der Arbeitstage bei Doppelbesteuerung

Arbeitet ein Mitarbeitender regelmässig in Österreich, muss der Lohnausweis die Arbeitstage pro Land ausweisen. Fehlt diese Angabe unter Ziffer 15, kann der Mitarbeitende seine österreichische Steuererklärung nicht korrekt einreichen und riskiert eine Doppelbesteuerung. Ein laufend geführter Arbeitstage-Kalender verhindert dieses Problem.

Fehler 4: Euro-Belege ohne dokumentierten Umrechnungskurs

Belege in Euro ohne nachvollziehbare CHF-Umrechnung werden bei Revisionen beanstandet. Der Tageskurs der SNB zum Zeitpunkt der Auslage ist massgebend, nicht der Kreditkartenkurs oder ein Monatsdurchschnitt. Halten Sie den verwendeten Kurs direkt auf der Spesenabrechnung fest.

Fehler 5: Doppelvergütung von Verpflegung (Pauschale plus Beleg)

Ein häufiger Fehler bei Österreich-Reisen: Der Mitarbeitende erhält die Verpflegungspauschale und reicht zusätzlich einen Restaurantbeleg ein. Diese Doppelvergütung ist unzulässig und wird bei Prüfungen als verdeckter Lohn qualifiziert. Klare Regeln im Spesenreglement und eine konsequente Prüfung der Abrechnungen verhindern dies.

06.Häufige Fragen

Muss ich für Österreich-Reisen ein separates Spesenreglement erstellen?

Nein, ein separates Reglement ist nicht nötig. Die Auslandspauschalen für Österreich werden als Ergänzung im bestehenden Spesenreglement aufgeführt. Das ergänzte Reglement muss jedoch der kantonalen Steuerverwaltung erneut zur Genehmigung vorgelegt werden. Ohne Genehmigung gelten nur die Inlandansätze.

Welche Verpflegungspauschale darf ich für Österreich-Reisen ansetzen?

Es gibt keinen fixen ESTV-Ansatz für Auslandspauschalen. Die Pauschale muss marktüblich sein und im genehmigten Spesenreglement stehen. Für Österreich sind Tagespauschalen zwischen CHF 40 und CHF 60 üblich. Ohne genehmigtes Reglement gilt der Inlandansatz von CHF 30 pro Mahlzeit.

Ab wann wird mein Mitarbeitender in Österreich steuerpflichtig?

Nach dem DBA CH-AT entsteht eine Steuerpflicht in Österreich, wenn der Aufenthalt 183 Tage innerhalb von zwölf Monaten überschreitet oder der Lohn von einer österreichischen Betriebsstätte getragen wird. Bereits bei regelmässigen kürzeren Einsätzen empfiehlt sich eine steuerliche Abklärung, da die 183-Tage-Regel Ausnahmen kennt.

Wie rechne ich Euro-Spesen für den Lohnausweis in CHF um?

Massgebend ist der SNB-Devisenkurs am Tag der Auslage. Der Kreditkartenkurs oder ein Monatsdurchschnitt ist nicht zulässig. Der verwendete Kurs muss auf der Spesenabrechnung dokumentiert sein. Bei grossen Beträgen lohnt sich eine tagesaktuelle Erfassung.

Werden Österreich-Reisekosten im Lohnausweis unter Ziffer 13.2 deklariert?

Ziffer 13.2 betrifft Beiträge an die Berufsauslagen wie Pauschalentschädigungen für Fahrzeug oder Telefon, nicht Reisespesen. Österreich-Reisekosten gehören unter Ziffer 13.1.1 (effektiv) oder 13.1.2 (pauschal). Eine Verwechslung führt zu fehlerhaften Steuerveranlagungen.

Kann ich die österreichischen Tagesgelder (Diäten) statt der Schweizer Pauschalen verwenden?

Nein. Für den Schweizer Lohnausweis gelten ausschliesslich die im genehmigten Schweizer Spesenreglement festgelegten Ansätze. Die österreichischen Tagesgelder (Diäten) sind für den österreichischen Steuerkontext relevant, haben aber keine Gültigkeit für die Schweizer Deklaration.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Reisekosten für Österreich werden im Schweizer Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 (effektive Spesen mit Belegen) oder Ziffer 13.1.2 (Pauschalspesen gemäss genehmigtem Reglement) deklariert.
2.Auslandspauschalen für Österreich müssen im Spesenreglement länderspezifisch ausgewiesen und von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt sein.
3.Die Kilometerpauschale für Fahrten mit dem Privatfahrzeug beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer, unabhängig davon ob die Fahrt ins In- oder Ausland führt.
4.Bei regelmässiger Tätigkeit in Österreich kann eine beschränkte Steuerpflicht entstehen, die eine Aufteilung von Lohn und Spesen nach Arbeitstagen im Lohnausweis erfordert.
5.Euro-Belege sind mit dem SNB-Devisenkurs am Tag der Auslage in CHF umzurechnen und der verwendete Kurs ist zu dokumentieren.
6.Repräsentationsspesen unterliegen auch bei Auslandsreisen der Schweizer Obergrenze von maximal 5 Prozent des Bruttolohns bzw. CHF 24'000 pro Jahr.
7.Spesenbelege und Abrechnungen sind in der Schweiz zehn Jahre aufzubewahren; bei grenzüberschreitenden Sachverhalten empfiehlt sich eine parallele Aufbewahrung nach österreichischem Recht.
8.Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen, was auch die Auslandsansätze betrifft.

07.Weiterführende Artikel

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