Reisekosten für Wochenaufenthalter in Österreich: Unterkunft, Heimfahrt und Steuerpflicht

Definition8 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Schweizer Wochenaufenthalter in Österreich können wöchentliche Unterkunftskosten und Heimfahrten geltend machen – DBA CH-AT regelt Steuerpflicht; Sozialversicherungsabkommen bei längeren Aufenthalten prüfen. Für HR-Abteilungen von Schweizer KMU ist die korrekte Abgrenzung zwischen Wochenaufenthalt und Entsendung entscheidend, weil sich daraus unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen ergeben. Diese Seite erläutert die Voraussetzungen, die erstattungsfähigen Kostenarten und die wichtigsten Pflichten gegenüber beiden Staaten.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Wochenaufenthalter sind Mitarbeitende mit Wohnsitz in der Schweiz, die unter der Woche regelmässig in Österreich übernachten und am Wochenende heimkehren.
2.Unterkunftskosten am Einsatzort und eine wöchentliche Heimfahrt sind erstattungsfähig und im Lohnausweis nicht als Lohn zu deklarieren, sofern der Wochenaufenthalt betrieblich begründet ist.
3.Das DBA Schweiz-Österreich regelt, welcher Staat das Arbeitseinkommen besteuern darf – massgebend ist in der Regel der Tätigkeitsstaat.
4.Bei Wochenaufenthalten von mehr als sechs Monaten kann eine österreichische Sozialversicherungspflicht entstehen; eine vorgängige Abklärung ist dringend empfohlen.

01.Wer ist Wochenaufenthalter?

Als Wochenaufenthalter gelten Mitarbeitende mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, die aus betrieblichen Gründen unter der Woche regelmässig an einem Einsatzort in Österreich übernachten und am Wochenende an ihren Schweizer Wohnort zurückkehren. Der Lebensmittelpunkt – Familie, eigene Wohnung, soziale Bindungen – bleibt in der Schweiz. Entscheidend ist, dass die tägliche Rückkehr an den Wohnort unzumutbar wäre, etwa weil die einfache Wegstrecke mehr als rund 100 Kilometer beträgt oder die Fahrzeit über eine Stunde liegt.

KriteriumWochenaufenthalterEntsandte(r)
Typische DauerWiederkehrend, wöchentlicher RhythmusBefristeter Einsatz, oft mehrere Monate am Stück
Wohnsitz / LebensmittelpunktBleibt in der SchweizBleibt in der Schweiz, aber längere Abwesenheit
HeimkehrWöchentlichSeltener, z. B. monatlich
SozialversicherungIn der Regel CH-AHVEntsendebescheinigung A1 nötig
Spesenrechtliche GrundlageArt. 327a OR (Auslagenersatz)Art. 327a OR plus ggf. Entsenderichtlinie

Abgrenzung Wochenaufenthalter und Entsandte

Die Unterscheidung ist nicht nur begrifflich relevant. Entsandte Mitarbeitende benötigen eine Entsendebescheinigung (Formular A1), während Wochenaufenthalter in der Regel ohne zusätzliche Bewilligung tätig sein können, solange sie die Aufenthaltsvoraussetzungen des Freizügigkeitsabkommens CH-EU erfüllen. Für HR-Abteilungen empfiehlt es sich, den Status jedes Mitarbeitenden schriftlich zu dokumentieren und im Spesenreglement eine klare Definition des Wochenaufenthalts aufzunehmen.

Wichtigste Punkte:
Wochenaufenthalter behalten ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz und kehren wöchentlich zurück.
Die Abgrenzung zur Entsendung ist entscheidend für Sozialversicherung und Spesenberechtigung.
Der Wochenaufenthalter-Status sollte im Spesenreglement definiert und pro Mitarbeitenden dokumentiert werden.

02.Steuerliche Behandlung

Gemäss Art. 327a OR hat der Arbeitgeber alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Für Wochenaufenthalter in Österreich betrifft dies vor allem die Unterkunft am Einsatzort und die Heimfahrt am Wochenende. Werden diese Kosten im Rahmen eines von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Spesenreglements erstattet, gelten sie nicht als Lohnbestandteil und sind im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.2 (effektive Spesen) auszuweisen.

  • Unterkunftskosten: Die tatsächlichen Kosten für ein Hotelzimmer oder eine Mietwohnung am Einsatzort in Österreich sind vollumfänglich erstattungsfähig, sofern Belege vorliegen. Ohne Beleg kann der Arbeitgeber eine im Spesenreglement festgelegte Pauschale vergüten.
  • Wöchentliche Heimfahrt: Eine Hin- und Rückfahrt pro Woche zwischen dem österreichischen Einsatzort und dem Schweizer Wohnort ist erstattungsfähig. Bei Nutzung des Privatfahrzeugs gilt ab 1.1.2026 die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer. Alternativ werden Bahntickets oder Flugkosten gegen Beleg erstattet.
  • Verpflegungsmehrkosten: Für Tage mit auswärtigem Aufenthalt kann der Arbeitgeber CHF 30.00 pro Mahlzeit (Mittag- oder Abendessen) ohne Beleg vergüten. Stellt der Arbeitgeber oder ein Dritter die Verpflegung, entfällt der Anspruch.
  • Kleinspesen: Für Nebenauslagen wie Telefon, Trinkgelder oder Wäsche kann eine Tagespauschale von CHF 20.00 ohne Einzelbeleg abgerechnet werden.

Das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Österreich (DBA CH-AT) weist das Besteuerungsrecht für unselbständige Erwerbseinkünfte grundsätzlich dem Staat zu, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Arbeitet ein Wochenaufenthalter von Montag bis Freitag in Österreich, darf Österreich diesen Lohnanteil besteuern. Die Schweiz rechnet die österreichische Steuer an oder stellt den entsprechenden Einkommensanteil von der Besteuerung frei (Methode je nach Kanton). Für den Arbeitgeber bedeutet dies: Die Lohnbuchhaltung muss die Arbeitstage pro Staat korrekt aufteilen, damit der Lohnausweis und die Quellensteuerabrechnung stimmen.

KostenartAnsatzBelegpflicht
Unterkunft am EinsatzortEffektive Kosten oder Pauschale gemäss ReglementJa (bei Effektivabrechnung)
Heimfahrt PrivatfahrzeugCHF 0.75/kmNein (Distanznachweis genügt)
Heimfahrt ÖV / FlugEffektive KostenJa
Verpflegung (Mittag/Abend)CHF 30.00 pro MahlzeitNein
KleinspesenCHF 20.00 pro TagNein

Erstattungsfähige Kosten im Überblick (Ansätze 2026)

Ein konkretes Beispiel: Ein Projektleiter mit Wohnsitz in Zürich arbeitet von Montag bis Freitag in Wien. Er mietet eine Wohnung für EUR 800 pro Monat und fährt am Freitag mit dem Privatfahrzeug nach Hause (einfache Strecke 680 km). Pro Woche erstattet der Arbeitgeber die anteilige Miete, die Kilometerpauschale für die Hin- und Rückfahrt (1 360 km x CHF 0.75 = CHF 1 020.00), vier Abendessen-Pauschalen (CHF 120.00) und vier Kleinspesen-Pauschalen (CHF 80.00). Diese Beträge erscheinen im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.2 und sind für den Mitarbeitenden steuerfrei.

Wichtigste Punkte:
Unterkunft und eine wöchentliche Heimfahrt sind steuerfrei erstattungsfähig, wenn der Wochenaufenthalt betrieblich notwendig ist.
Ab 2026 beträgt die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge CHF 0.75 pro Kilometer.
Das DBA CH-AT weist das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu – die Arbeitstage müssen pro Staat aufgeteilt werden.
Erstattete Spesen sind im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.2 auszuweisen.
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03.AHV und Sozialversicherung

Für die Sozialversicherungsunterstellung gilt das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Koordinierung der Sozialen Sicherheit (Freizügigkeitsabkommen, Anhang II). Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer in dem Staat versichert, in dem er seine Erwerbstätigkeit ausübt. Bei Wochenaufenthaltern, die ausschliesslich in Österreich arbeiten und nur am Wochenende in die Schweiz zurückkehren, könnte daher eine österreichische Sozialversicherungspflicht bestehen.

In der Praxis bleiben kurzfristige Wochenaufenthalter – insbesondere bei Einsätzen unter sechs Monaten – häufig der Schweizer AHV unterstellt, sofern der Arbeitgeber seinen Sitz in der Schweiz hat und der Mitarbeitende nicht wesentlich (mindestens 25 Prozent) in der Schweiz tätig ist. Sobald der Aufenthalt in Österreich sechs Monate übersteigt oder der Mitarbeitende dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, wird eine österreichische Sozialversicherungspflicht wahrscheinlich. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Mitarbeitenden bei der österreichischen Gebietskrankenkasse anmelden und die entsprechenden Beiträge abführen.

SzenarioUnterstellungHandlungsbedarf
Einsatz unter 6 Monaten, Arbeitgeber in CHIn der Regel CH-AHVKeine zusätzliche Anmeldung nötig
Einsatz über 6 Monate, ausschliesslich in AT tätigVoraussichtlich österreichische SVAnmeldung bei österreichischer Gebietskrankenkasse
Tätigkeit in CH und AT (mind. 25 % in CH)CH-AHV (Wohnsitzstaat)A1-Bescheinigung bei AHV-Ausgleichskasse beantragen
Mehrere EU-Staaten plus CHWohnsitzstaat (CH), wenn dort mind. 25 % TätigkeitA1-Bescheinigung beantragen, Einzelfallprüfung

Sozialversicherungsunterstellung nach Aufenthaltsdauer

HR-Abteilungen sollten vor Beginn eines Wochenaufenthalts die zuständige AHV-Ausgleichskasse kontaktieren und eine A1-Bescheinigung beantragen, wenn der Mitarbeitende in mehreren Staaten tätig ist. Die Bescheinigung bestätigt, welchem Sozialversicherungssystem der Mitarbeitende unterstellt ist, und schützt vor Doppelerhebung von Beiträgen. Bei ausschliesslicher Tätigkeit in Österreich über einen längeren Zeitraum empfiehlt sich zusätzlich eine Beratung durch einen auf internationales Sozialversicherungsrecht spezialisierten Berater.

Wichtigste Punkte:
Kurzfristige Wochenaufenthalter (unter 6 Monate) bleiben in der Regel der Schweizer AHV unterstellt.
Ab einer Aufenthaltsdauer von über sechs Monaten in Österreich kann eine österreichische Sozialversicherungspflicht entstehen.
Eine A1-Bescheinigung der AHV-Ausgleichskasse klärt die Unterstellung und verhindert Doppelbeiträge.
Bei Unsicherheit ist eine vorgängige Abklärung mit der Ausgleichskasse oder einem Fachberater dringend empfohlen.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Wochenaufenthalt nicht als betrieblich notwendig dokumentiert

Ohne schriftliche Begründung, warum die tägliche Rückkehr unzumutbar ist, kann die Steuerverwaltung die erstatteten Unterkunfts- und Reisekosten als Lohnbestandteil qualifizieren. HR sollte für jeden Wochenaufenthalter eine kurze Begründung (Distanz, Arbeitszeiten, Projekterfordernisse) in der Personalakte festhalten.

Fehler 2: Arbeitstage nicht nach Tätigkeitsstaat aufgeteilt

Wird im Lohnausweis nicht zwischen Schweizer und österreichischen Arbeitstagen unterschieden, droht eine Doppelbesteuerung oder eine fehlerhafte Quellensteuerabrechnung. Die Lohnbuchhaltung muss die Tage pro Staat lückenlos erfassen und im Lohnausweis korrekt ausweisen.

Fehler 3: Kilometerpauschale von CHF 0.70 statt CHF 0.75 angewendet

Seit 1. Januar 2026 beträgt die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge CHF 0.75. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 müssen zwar nicht neu genehmigt werden, doch bei Neuabrechnungen sollte der aktuelle Ansatz verwendet werden, um Mitarbeitende nicht zu benachteiligen.

Fehler 4: Sozialversicherungspflicht bei längerem Aufenthalt ignoriert

Übersteigt der Einsatz in Österreich sechs Monate, kann eine österreichische Sozialversicherungspflicht entstehen. Versäumt der Arbeitgeber die Anmeldung, drohen Nachforderungen und Bussen durch die österreichische Gebietskrankenkasse. Vor Einsatzbeginn sollte die AHV-Ausgleichskasse kontaktiert werden.

Fehler 5: Keine A1-Bescheinigung bei Mehrstaatentätigkeit beantragt

Arbeitet ein Mitarbeitender sowohl in der Schweiz als auch in Österreich, ist eine A1-Bescheinigung Pflicht. Fehlt sie, kann Österreich eigenständig Sozialversicherungsbeiträge erheben. Die Bescheinigung ist vor Arbeitsbeginn bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zu beantragen.

05.Häufige Fragen

Wie wird der Wochenaufenthalter-Status steuerlich definiert?

Steuerlich gilt als Wochenaufenthalter, wer aus beruflichen Gründen unter der Woche an einem vom Wohnort entfernten Arbeitsort übernachtet und regelmässig – in der Regel wöchentlich – an den Wohnsitz zurückkehrt. Der Lebensmittelpunkt muss nachweislich am Wohnort in der Schweiz liegen. Die kantonale Steuerverwaltung prüft dies anhand von Kriterien wie Familiensituation, Wohneigentum und sozialen Bindungen.

Kann der Arbeitgeber die Unterkunft in Österreich pauschal vergüten?

Ja, sofern das Spesenreglement eine Unterkunftspauschale vorsieht und dieses von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt ist. Die Pauschale muss marktüblich und angemessen sein. Alternativ erstattet der Arbeitgeber die effektiven Kosten gegen Beleg, was bei stark schwankenden Preisen oft praktikabler ist.

Muss der Arbeitgeber in Österreich Lohnsteuer abführen?

Wenn der Mitarbeitende physisch in Österreich arbeitet, steht Österreich gemäss DBA CH-AT grundsätzlich das Besteuerungsrecht für den dort erzielten Lohnanteil zu. Der Schweizer Arbeitgeber muss prüfen, ob er in Österreich eine Lohnsteuerpflicht hat oder ob der Mitarbeitende selbst eine Steuererklärung einreichen muss. Eine steuerliche Beratung vor Ort ist bei regelmässigen Einsätzen empfehlenswert.

Wie viele Heimfahrten pro Woche werden steuerfrei erstattet?

Steuerfrei erstattungsfähig ist eine Hin- und Rückfahrt pro Woche zwischen dem österreichischen Einsatzort und dem Schweizer Wohnort. Zusätzliche Heimfahrten – etwa unter der Woche – gelten als privat veranlasst und sind nicht erstattungsfähig, es sei denn, das Spesenreglement sieht eine abweichende Regelung vor und die Steuerverwaltung hat diese genehmigt.

Gilt die Schweizer Kilometerpauschale auch für Fahrten in Österreich?

Die Schweizer Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer (Stand 2026) gilt für die Erstattung durch den Schweizer Arbeitgeber, unabhängig davon, ob die Fahrt auf Schweizer oder österreichischem Gebiet stattfindet. Massgebend ist das genehmigte Spesenreglement des Arbeitgebers. Österreichische Pauschalen sind für die Schweizer Spesenabrechnung nicht relevant.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Wochenaufenthalter sind Mitarbeitende mit Schweizer Wohnsitz, die unter der Woche regelmässig in Österreich übernachten und am Wochenende heimkehren.
2.Die Abgrenzung zur Entsendung ist wichtig, weil sich daraus unterschiedliche Pflichten bei Sozialversicherung und Bewilligungen ergeben.
3.Unterkunftskosten am Einsatzort und eine wöchentliche Heimfahrt sind steuerfrei erstattungsfähig, sofern der Wochenaufenthalt betrieblich begründet ist.
4.Ab 2026 beträgt die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge CHF 0.75 pro Kilometer; Verpflegungspauschalen liegen bei CHF 30.00 pro Mahlzeit.
5.Das DBA Schweiz-Österreich weist das Besteuerungsrecht für Arbeitseinkommen grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu – die Arbeitstage müssen pro Staat aufgeteilt werden.
6.Kurzfristige Wochenaufenthalter bleiben in der Regel der Schweizer AHV unterstellt; ab sechs Monaten Aufenthalt in Österreich kann eine österreichische Sozialversicherungspflicht entstehen.
7.Eine A1-Bescheinigung der AHV-Ausgleichskasse ist bei Mehrstaatentätigkeit Pflicht und schützt vor Doppelerhebung von Beiträgen.
8.HR-Abteilungen sollten den Wochenaufenthalter-Status schriftlich dokumentieren und die Sozialversicherungsunterstellung vor Einsatzbeginn klären.

06.Weiterführende Artikel

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