Spesen im Lohnausweis: Deklaration, Haftung und Korrektur
Der Arbeitgeber muss Spesen korrekt im Lohnausweis deklarieren – Pauschalspesen mit Kreuz in Ziffer 13.1, Effektivspesen unter 13.2; Fehler liegen in der Verantwortung des Arbeitgebers. Die gesetzliche Grundlage bilden Art. 327c OR zur Spesenerstattung sowie die ESTV-Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, die ab 1. Januar 2026 in aktualisierter Fassung gilt. Dieser Artikel erläutert die konkreten Deklarationspflichten, die Abgrenzung zwischen Ziffer 13.1 und 13.2, die Haftungsverteilung bei Fehlern und das Vorgehen bei nachträglichen Korrekturen.
01.Deklarationspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, für jede arbeitnehmende Person einen vollständigen und wahrheitsgetreuen Lohnausweis auszustellen. Diese Pflicht ergibt sich aus Art. 127 Abs. 1 lit. a DBG und den kantonalen Steuergesetzen. Die ESTV-Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises konkretisiert, welche Spesenarten in welcher Ziffer zu deklarieren sind. Der Arbeitgeber unterschreibt den Lohnausweis und bestätigt damit die Richtigkeit sämtlicher Angaben.
Art. 327c OR regelt die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Diese Auslagen müssen im Lohnausweis korrekt abgebildet werden. Dabei gilt: Echte Spesenersatz-Zahlungen – also Auslagenersatz für geschäftlich bedingte Kosten – sind kein Lohnbestandteil und daher nicht als Einkommen zu deklarieren. Werden Spesen jedoch zu hoch angesetzt oder ohne geschäftliche Notwendigkeit ausbezahlt, gelten sie als verdeckter Lohn und müssen entsprechend deklariert werden.
Der Arbeitnehmer trägt die steuerlichen Folgen einer falschen Deklaration, etwa wenn zu wenig Einkommen versteuert wird. Die Verantwortung für die Erstellung des Lohnausweises liegt jedoch ausschliesslich beim Arbeitgeber. Konkret bedeutet das: Stellt die Steuerbehörde fest, dass Spesen falsch deklariert wurden, wendet sie sich zuerst an den Arbeitgeber.
02.Ziffer 13.1 vs. 13.2: Pauschalspesen und Effektivspesen
Die ESTV-Wegleitung unterscheidet klar zwischen zwei Deklarationsarten für Spesen im Lohnausweis. Welche Ziffer zum Einsatz kommt, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber Pauschalspesen oder tatsächlich angefallene Spesen (Effektivspesen) vergütet. Bei gemischten Modellen – also Pauschalspesen für bestimmte Kategorien und Effektivspesen für andere – müssen beide Ziffern ausgefüllt werden.
Vergleich Ziffer 13.1 und 13.2 im Lohnausweis
Für Ziffer 13.1.1 gilt: Das Kreuz darf nur gesetzt werden, wenn ein von der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Ohne diese Genehmigung sind Pauschalspesen als Lohnbestandteil zu behandeln. Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Bereits genehmigte Reglemente behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht wesentlich von den neuen Vorgaben abweichen.
In Ziffer 13.2.2 wird der Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr effektiv erstatteten Spesen eingetragen. Dazu zählen etwa Kilometerentschädigungen (CHF 0.75/km ab 2026 für Privatfahrzeuge), Übernachtungskosten und weitere belegbare Auslagen. Ein häufiger Praxisfall: Ein Unternehmen vergütet Verpflegung pauschal (Ziffer 13.1.1) und Reisekosten effektiv (Ziffer 13.2.2). In diesem Fall werden beide Ziffern im selben Lohnausweis ausgefüllt.
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Mehr erfahren →03.Wer haftet bei fehlerhafter Spesendeklaration
Die Haftung bei fehlerhafter Spesendeklaration im Lohnausweis ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt – allerdings nicht symmetrisch. Der Arbeitgeber haftet gegenüber der ESTV und den kantonalen Steuerbehörden für die formelle Richtigkeit des Lohnausweises. Stellt die Behörde fest, dass Spesen falsch oder unvollständig deklariert wurden, kann sie den Arbeitgeber zur Korrektur auffordern und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eine Busse aussprechen.
- Haftung des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Erstellung und fristgerechte Zustellung des Lohnausweises. Bei falscher Deklaration drohen Bussen bis CHF 10 000 gemäss Art. 174 DBG. Zusätzlich können Sozialversicherungsnachforderungen (AHV, ALV, UVG) entstehen, wenn verdeckter Lohn aufgedeckt wird.
- Haftung des Arbeitnehmers: Der Arbeitnehmer haftet gegenüber dem Steueramt für die korrekte Deklaration seines Einkommens in der Steuererklärung. Reicht er einen fehlerhaften Lohnausweis ein und deklariert dadurch zu wenig Einkommen, kann das Steueramt Nachsteuern und Verzugszinsen erheben – auch wenn der Fehler beim Arbeitgeber lag.
- Solidarische Verantwortung bei AHV-Beiträgen: Werden Spesen nachträglich als verdeckter Lohn qualifiziert, schulden Arbeitgeber und Arbeitnehmer die AHV-Beiträge je hälftig. Der Arbeitgeber muss jedoch den gesamten Betrag der Ausgleichskasse abliefern und den Arbeitnehmeranteil einfordern.
Ein konkretes Beispiel: Ein Arbeitgeber zahlt einem Kadermitarbeiter monatlich CHF 1 000 als Pauschalspesen aus, ohne über ein genehmigtes Spesenreglement zu verfügen. Er setzt kein Kreuz in Ziffer 13.1.1 und trägt den Betrag auch nicht in Ziffer 13.2.2 ein. Bei einer Revision stellt die Steuerbehörde fest, dass CHF 12 000 pro Jahr als verdeckter Lohn zu qualifizieren sind. Die Folge: Nachsteuern beim Arbeitnehmer, AHV-Nachforderungen an den Arbeitgeber und eine mögliche Busse wegen unrichtiger Lohnausweisausstellung.
04.Korrektur des Lohnausweises
Fehler im Lohnausweis lassen sich korrigieren – der Zeitpunkt der Entdeckung bestimmt jedoch das Verfahren. Grundsätzlich gilt: Der Lohnausweis muss bis Ende Januar des Folgejahres erstellt und dem Arbeitnehmer zugestellt werden. Korrekturen sind bis Ende Februar des Folgejahres ohne formelle Hürden möglich, da die Steuererklärungsfrist in den meisten Kantonen erst danach beginnt.
Korrekturfristen und Vorgehen
Bei einer nachträglichen Korrektur erstellt der Arbeitgeber einen neuen, vollständigen Lohnausweis mit dem Vermerk «korrigiert» und dem Ausstellungsdatum der Korrektur. Der fehlerhafte Lohnausweis wird nicht vernichtet, sondern ebenfalls aufbewahrt. Beide Dokumente – Original und Korrektur – werden der zuständigen Steuerbehörde zugestellt. Der Arbeitnehmer erhält den korrigierten Lohnausweis und muss gegebenenfalls seine Steuererklärung anpassen.
Wird ein Fehler erst nach der rechtskräftigen Veranlagung des Arbeitnehmers entdeckt, ist ein Revisionsgesuch an die Steuerbehörde nötig. Dieses Verfahren ist aufwendig und erfordert den Nachweis, dass der Fehler erheblich ist und die Veranlagung wesentlich beeinflusst hat. In der Praxis empfiehlt es sich daher, die Spesendeklaration vor der Lohnausweiserstellung systematisch zu prüfen.
05.Häufige Fehler
Fehler 1: Kreuz in Ziffer 13.1.1 ohne genehmigtes Spesenreglement
Ohne ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement darf kein Kreuz in Ziffer 13.1.1 gesetzt werden. Die Pauschalspesen werden in diesem Fall als steuerpflichtiger Lohn qualifiziert, was zu Nachsteuern beim Arbeitnehmer und AHV-Nachforderungen beim Arbeitgeber führt. Vor der Lohnausweiserstellung sollte geprüft werden, ob das Reglement aktuell genehmigt ist.
Fehler 2: Effektivspesen nicht in Ziffer 13.2.2 eingetragen
Manche Arbeitgeber vergessen, tatsächlich erstattete Spesen in Ziffer 13.2.2 einzutragen, weil sie davon ausgehen, dass Spesenersatz generell nicht deklariert werden muss. Die ESTV-Wegleitung verlangt jedoch die Angabe des Gesamtbetrags. Fehlt der Eintrag, kann die Steuerbehörde den Lohnausweis als unvollständig beanstanden.
Fehler 3: Pauschal- und Effektivspesen in derselben Ziffer vermischt
Bei gemischten Spesenmodellen müssen Pauschalspesen und Effektivspesen getrennt in Ziffer 13.1.1 bzw. 13.2.2 deklariert werden. Werden beide Beträge zusammengefasst in einer einzigen Ziffer eingetragen, ist der Lohnausweis fehlerhaft. Die Trennung ist zwingend, da für Pauschalspesen andere Nachweispflichten gelten als für Effektivspesen.
Fehler 4: Verdeckten Lohn als Spesen deklariert
Zahlungen ohne geschäftliche Notwendigkeit – etwa überhöhte Repräsentationspauschalen oder Spesen ohne Bezug zur Tätigkeit – gelten als verdeckter Lohn. Werden sie trotzdem als Spesen deklariert, drohen dem Arbeitgeber Bussen und dem Arbeitnehmer Nachsteuern. Repräsentationsspesen dürfen maximal 5 % des Bruttolohns ab CHF 6 000 pro Jahr betragen, höchstens jedoch CHF 24 000.
Fehler 5: Korrektur des Lohnausweises nicht an Steuerbehörde gemeldet
Wird ein Lohnausweis korrigiert, muss die korrigierte Version nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch der zuständigen Steuerbehörde zugestellt werden. Unterbleibt die Meldung an die Behörde, arbeitet diese weiterhin mit dem fehlerhaften Dokument. Dies kann bei einer späteren Prüfung zu Beanstandungen führen.
06.Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer einen Lohnausweis ausstellen?
Ja, der Arbeitgeber muss für jede Person, die im Kalenderjahr einen Lohn bezogen hat, einen Lohnausweis ausstellen – unabhängig von der Anstellungsdauer oder dem Beschäftigungsgrad. Das gilt auch für Teilzeitkräfte, Praktikanten und Personen, die nur wenige Wochen beschäftigt waren. Bei unterjährigem Austritt wird der Lohnausweis bis zum letzten Arbeitstag erstellt.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Lohnausweis zu spät ausstellt?
Der Lohnausweis muss bis Ende Januar des Folgejahres erstellt und dem Arbeitnehmer zugestellt werden. Verspätungen können dazu führen, dass der Arbeitnehmer seine Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen kann. Die Steuerbehörde kann den Arbeitgeber zur Ausstellung auffordern und bei Weigerung eine Busse aussprechen.
Müssen Spesen im Lohnausweis deklariert werden, wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt?
Ja, auch bei genehmigtem Spesenreglement müssen Spesen im Lohnausweis erscheinen. Der Unterschied liegt in der Art der Deklaration: Pauschalspesen werden mit einem Kreuz in Ziffer 13.1.1 ausgewiesen, Effektivspesen als Betrag in Ziffer 13.2.2. Das genehmigte Reglement befreit nicht von der Deklarationspflicht, sondern stellt sicher, dass die Pauschalen steuerlich anerkannt werden.
Wo im Lohnausweis werden Kilometerentschädigungen eingetragen?
Kilometerentschädigungen für Fahrten mit dem Privatfahrzeug (CHF 0.75/km ab 2026) werden als Effektivspesen in Ziffer 13.2.2 eingetragen, sofern sie auf Basis tatsächlich gefahrener Kilometer abgerechnet werden. Wird die Kilometerentschädigung als Teil einer genehmigten Pauschale vergütet, genügt das Kreuz in Ziffer 13.1.1.
Kann der Arbeitnehmer einen fehlerhaften Lohnausweis anfechten?
Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber auffordern, einen fehlerhaften Lohnausweis zu korrigieren. Weigert sich der Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer die Steuerbehörde informieren, die den Arbeitgeber zur Korrektur auffordern kann. In letzter Instanz steht dem Arbeitnehmer der Rechtsweg offen, da der Anspruch auf einen korrekten Lohnausweis aus dem Arbeitsvertrag folgt.