Spesen Lohnausweis Arbeitgeber: Ziffer 13, Kreuzregel und Deklaration

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Arbeitgeber in der Schweiz sind verpflichtet, alle Spesenentschädigungen auf dem Lohnausweis korrekt zu deklarieren. Die zentrale Frage lautet dabei: Reicht ein Kreuz in Ziffer 13.1.1, oder müssen die Beträge einzeln ausgewiesen werden? Die Antwort hängt davon ab, ob ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt.

Die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der ESTV regelt die Deklaration im Detail. Seit 2026 gelten verschärfte Anforderungen an Spesenreglemente, die sich direkt auf die Lohnausweis-Deklaration auswirken. Wer die Regeln nicht kennt, riskiert Korrekturen durch die Steuerbehörde und finanzielle Folgen für Unternehmen und Mitarbeitende gleichermassen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Jede Spesenentschädigung an Arbeitnehmende muss auf dem Lohnausweis erscheinen, unabhängig davon, ob sie pauschal oder effektiv ausgerichtet wird.
2.Bei einem genehmigten Spesenreglement setzt der Arbeitgeber in Ziffer 13.1.1 lediglich ein Kreuz, ohne die einzelnen Beträge aufzuführen.
3.Ohne genehmigtes Reglement sind sämtliche Pauschalspesen in Ziffer 13.1.2 betragsmässig zu deklarieren und effektive Spesen in Ziffer 13.2 auszuweisen.
4.Falsche oder fehlende Deklarationen können zu Nachsteuern, Verzugszinsen und im Extremfall zu einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung führen.
5.Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen, damit die Genehmigung und damit die Kreuzregel weiterhin gilt.

01.Kreuzregel oder Betrag: Wann genügt was in Ziffer 13

Die Deklaration von Spesen auf dem Lohnausweis folgt einem klaren Grundsatz: Wer ein genehmigtes Spesenreglement hat, deklariert einfacher. Ziffer 13 des Lohnausweises unterscheidet zwischen drei Unterfeldern, die je nach Situation unterschiedlich ausgefüllt werden.

FeldInhaltGenehmigtes ReglementOhne genehmigtes Reglement
Ziffer 13.1.1Pauschalspesen (Kreuzfeld)Kreuz setzen, keine Beträge nötigFeld bleibt leer
Ziffer 13.1.2Pauschalspesen (Betrag)Nicht auszufüllenGesamtbetrag aller Pauschalspesen in CHF angeben
Ziffer 13.2Effektive SpesenNicht auszufüllenGesamtbetrag aller effektiven Spesenentschädigungen in CHF angeben
Ziffer 13.3Beiträge an WeiterbildungBetrag in CHF angebenBetrag in CHF angeben

Deklaration in Ziffer 13 je nach Ausgangslage

Das Kreuz in Ziffer 13.1.1 signalisiert der Steuerbehörde, dass ein genehmigtes Reglement existiert und die Pauschalspesen innerhalb der bewilligten Ansätze liegen. Die Steuerverwaltung verzichtet in diesem Fall auf eine Einzelprüfung der Spesenbeträge. Voraussetzung ist, dass das Reglement tatsächlich gültig genehmigt ist und die ausbezahlten Pauschalen die im Reglement definierten Höchstbeträge nicht überschreiten.

Übersteigen die ausbezahlten Pauschalen die im genehmigten Reglement vorgesehenen Ansätze, muss der übersteigende Betrag in Ziffer 13.1.2 separat deklariert werden. Dieser Mehrbetrag gilt steuerlich als Lohnbestandteil und unterliegt der Einkommenssteuer sowie den Sozialversicherungsabgaben.

Wichtigste Punkte:
Ein Kreuz in Ziffer 13.1.1 genügt nur bei einem von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Spesenreglement.
Ohne genehmigtes Reglement müssen Pauschalspesen in Ziffer 13.1.2 und effektive Spesen in Ziffer 13.2 betragsmässig deklariert werden.
Übersteigen Pauschalen die genehmigten Ansätze, ist der Mehrbetrag separat in Ziffer 13.1.2 auszuweisen.

02.Genehmigtes Spesenreglement: Anforderungen und Wirkung auf den Lohnausweis

Die Genehmigung des Spesenreglements erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung am Sitz des Unternehmens. Seit Januar 2026 müssen Reglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Bestehende Genehmigungen bleiben gültig, sofern das Reglement nicht wesentlich von den neuen Mustervorlagen abweicht. Arbeitgeber sollten ihre Reglemente dennoch prüfen und bei Bedarf anpassen.

  • Pauschalspesen im Reglement: Das Reglement definiert die Höhe der Pauschalen für Verpflegung, Kleinspesen und gegebenenfalls Repräsentation. Die ESTV-Ansätze 2026 betragen CHF 30 pro Tag für Verpflegung und CHF 20 pro Tag für Kleinspesen. Höhere Pauschalen sind möglich, müssen aber im Reglement begründet und von der Steuerverwaltung genehmigt sein.
  • Effektive Spesen im Reglement: Das Reglement legt fest, welche effektiven Auslagen erstattungsfähig sind und welche Belege verlangt werden. Typische Kategorien sind Reisekosten, Übernachtungen und Kundeneinladungen. Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
  • Repräsentationsspesen: Repräsentationsspesen dürfen maximal 5 Prozent des Bruttolohns betragen, frühestens ab einem Bruttolohn von CHF 6000 pro Jahr. Das absolute Maximum liegt bei CHF 24 000 pro Jahr. Diese Grenzen gelten unabhängig davon, ob das Reglement genehmigt ist.
  • Wirkung der Genehmigung: Mit der Genehmigung akzeptiert die Steuerverwaltung die im Reglement definierten Pauschalen als geschäftsmässig begründet. Der Arbeitgeber muss auf dem Lohnausweis keine Einzelbeträge mehr ausweisen und setzt lediglich das Kreuz in Ziffer 13.1.1.

Ein konkretes Beispiel: Ein Unternehmen mit genehmigtem Reglement zahlt einer Aussendienstmitarbeiterin monatlich CHF 600 Pauschalspesen für Verpflegung und CHF 400 für Kleinspesen. Auf dem Lohnausweis erscheint lediglich das Kreuz in Ziffer 13.1.1. Ohne genehmigtes Reglement müsste der Arbeitgeber CHF 12 000 (12 x CHF 1000) in Ziffer 13.1.2 deklarieren. Die Mitarbeiterin müsste diesen Betrag in der Steuererklärung als Einkommen deklarieren und könnte nur die tatsächlich angefallenen Berufsauslagen als Abzug geltend machen.

Wichtigste Punkte:
Seit 2026 müssen Spesenreglemente den SSK-Mustervorlagen entsprechen, damit die Genehmigung gültig bleibt.
Die Genehmigung bewirkt, dass Pauschalen steuerlich als geschäftsmässig begründet gelten und nicht einzeln deklariert werden müssen.
Ohne genehmigtes Reglement werden Pauschalspesen auf dem Lohnausweis betragsmässig ausgewiesen und gelten beim Arbeitnehmenden als steuerbares Einkommen.
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03.Konsequenzen bei falscher oder fehlender Deklaration

Der Lohnausweis ist eine Urkunde im steuerrechtlichen Sinn. Falsche Angaben können sowohl für den Arbeitgeber als auch für die verantwortlichen Personen rechtliche Folgen haben. Die Steuerbehörden prüfen Lohnausweise systematisch und gleichen die Angaben mit den eingereichten Steuererklärungen der Arbeitnehmenden ab.

VerstossFolge für ArbeitgeberFolge für Arbeitnehmende
Spesen nicht deklariertAufforderung zur Korrektur, Busse möglichNachsteuer auf nicht deklariertes Einkommen plus Verzugszins
Kreuz gesetzt ohne genehmigtes ReglementLohnausweis wird beanstandet, Nachdeklaration aller BeträgeAufrechnung der Pauschalspesen als Einkommen
Pauschalen über genehmigtem Ansatz ohne Deklaration des MehrbetragsKorrektur des Lohnausweises, mögliche BusseNachsteuer auf den nicht deklarierten Mehrbetrag
Vorsätzlich falsche AngabenStrafverfahren wegen Gehilfenschaft zur SteuerhinterziehungStrafverfahren wegen Steuerhinterziehung, Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer
Fehlende Angaben zu Geschäftswagen-PrivatanteilKorrektur und Nachdeklaration in Ziffer 2.2Aufrechnung des Privatanteils als Lohnbestandteil

Mögliche Folgen bei fehlerhafter Spesendeklaration

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Deklaration auf dem Lohnausweis. Die steuerliche Deklarationspflicht ergibt sich aus den kantonalen Steuergesetzen und der Wegleitung der ESTV zum Ausfüllen des Lohnausweises. Arbeitgeber, die unsicher sind, ob ihr Lohnausweis korrekt ausgefüllt ist, können bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung eine Vorabklärung einholen.

Wichtigste Punkte:
Der Lohnausweis gilt als Urkunde; falsche Angaben können strafrechtliche Konsequenzen haben.
Nachsteuern, Verzugszinsen und Bussen treffen sowohl den Arbeitgeber als auch die betroffenen Arbeitnehmenden.
Vorsätzlich falsche Deklarationen können als Steuerhinterziehung geahndet werden, mit Bussen bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Kreuz in Ziffer 13.1.1 ohne genehmigtes Reglement

Manche Arbeitgeber setzen das Kreuz, obwohl ihr Spesenreglement nie eingereicht oder nicht genehmigt wurde. Die Steuerverwaltung beanstandet den Lohnausweis und verlangt eine Nachdeklaration sämtlicher Pauschalspesen. Die betroffenen Arbeitnehmenden müssen die Beträge als Einkommen versteuern und können nur effektiv nachgewiesene Berufsauslagen abziehen.

Fehler 2: Pauschalspesen über den genehmigten Ansätzen nicht separat deklariert

Wenn ein Unternehmen höhere Pauschalen auszahlt als im genehmigten Reglement vorgesehen, muss der übersteigende Betrag in Ziffer 13.1.2 erscheinen. Wird dies unterlassen, gilt der Mehrbetrag als verdeckter Lohn. Es drohen Nachsteuern und Sozialversicherungsnachforderungen für beide Seiten.

Fehler 3: Effektive Spesen und Pauschalspesen vermischt

Einige Arbeitgeber deklarieren effektive Spesenerstattungen und Pauschalspesen in derselben Ziffer. Korrekt ist: Pauschalspesen gehören in Ziffer 13.1.1 oder 13.1.2, effektive Spesen in Ziffer 13.2. Eine Vermischung erschwert die Prüfung durch die Steuerbehörde und führt regelmässig zu Rückfragen.

Fehler 4: Veraltetes Spesenreglement nicht aktualisiert

Ab 2026 müssen Spesenreglemente den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Wer ein altes Reglement unverändert weiterverwendet, riskiert, dass die Genehmigung als hinfällig betrachtet wird. In diesem Fall verliert das Kreuz in Ziffer 13.1.1 seine Wirkung, und sämtliche Pauschalen müssen betragsmässig deklariert werden.

Fehler 5: Privatanteil Geschäftswagen in Ziffer 13 statt Ziffer 2.2 deklariert

Der Privatanteil eines Geschäftswagens ist kein Spesenersatz, sondern ein geldwerter Vorteil. Er gehört in Ziffer 2.2 des Lohnausweises, nicht in Ziffer 13. Eine falsche Zuordnung verfälscht sowohl das steuerbare Einkommen als auch die Sozialversicherungsabrechnung.

05.Häufige Fragen

Muss ich als Arbeitgeber auch kleine Spesenbeträge auf dem Lohnausweis deklarieren?

Ja, grundsätzlich müssen alle Spesenentschädigungen deklariert werden. Bei einem genehmigten Spesenreglement genügt das Kreuz in Ziffer 13.1.1, das sämtliche Pauschalen abdeckt, unabhängig von deren Höhe. Ohne genehmigtes Reglement sind auch kleine Pauschalbeträge in Ziffer 13.1.2 auszuweisen.

Was passiert, wenn die Steuerverwaltung das Kreuz in Ziffer 13.1.1 nicht akzeptiert?

Die Steuerverwaltung fordert den Arbeitgeber auf, einen korrigierten Lohnausweis mit den effektiven Beträgen auszustellen. Die betroffenen Arbeitnehmenden erhalten eine Nachveranlagung, bei der die Pauschalspesen als Einkommen aufgerechnet werden. Dagegen können nur tatsächlich angefallene und belegte Berufsauslagen als Abzug geltend gemacht werden.

Gilt die Kreuzregel auch für Repräsentationsspesen?

Ja, sofern die Repräsentationsspesen im genehmigten Spesenreglement enthalten sind und die Ansätze eingehalten werden. Die Obergrenze liegt bei 5 Prozent des Bruttolohns ab CHF 6000 pro Jahr, maximal CHF 24 000 pro Jahr. Werden diese Grenzen überschritten, muss der übersteigende Betrag separat deklariert werden.

Wie deklariere ich Spesen für Mitarbeitende, die unterjährig eintreten oder austreten?

Die Deklaration erfolgt pro rata für die effektive Anstellungsdauer. Bei einem genehmigten Reglement genügt weiterhin das Kreuz, sofern die anteiligen Pauschalen die Reglementansätze nicht überschreiten. Ohne genehmigtes Reglement werden die tatsächlich ausbezahlten Beträge in Ziffer 13.1.2 bzw. 13.2 eingetragen.

Kann ich den Lohnausweis nachträglich korrigieren, wenn ich einen Fehler bei den Spesen bemerke?

Ja, der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen fehlerhaften Lohnausweis zu korrigieren und den berichtigten Ausweis sowohl dem Arbeitnehmenden als auch der Steuerverwaltung zuzustellen. Eine freiwillige Korrektur vor einer behördlichen Beanstandung wird in der Regel nicht sanktioniert. Je früher die Korrektur erfolgt, desto geringer ist das Risiko von Verzugszinsen.

Müssen Naturalgeschenke an Mitarbeitende auch in Ziffer 13 erscheinen?

Naturalgeschenke bis CHF 600 pro Kalenderjahr (Ansatz ab 2026) sind lohnausweisbefreit und müssen nicht deklariert werden. Übersteigt der Wert diese Grenze, ist der gesamte Betrag als Lohnbestandteil in Ziffer 2.3 des Lohnausweises auszuweisen, nicht in Ziffer 13.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Sämtliche Spesenentschädigungen müssen auf dem Lohnausweis deklariert werden, entweder per Kreuz in Ziffer 13.1.1 oder betragsmässig in Ziffer 13.1.2 und 13.2.
2.Das Kreuz in Ziffer 13.1.1 ist nur zulässig, wenn ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
3.Ohne genehmigtes Reglement gelten Pauschalspesen beim Arbeitnehmenden als steuerbares Einkommen, abzüglich nachgewiesener Berufsauslagen.
4.Ab 2026 müssen Spesenreglemente den SSK-Mustervorlagen entsprechen, damit die Genehmigung und die Kreuzregel weiterhin gelten.
5.Übersteigen ausbezahlte Pauschalen die genehmigten Ansätze, ist der Mehrbetrag separat in Ziffer 13.1.2 zu deklarieren.
6.Falsche oder fehlende Deklarationen können zu Nachsteuern, Verzugszinsen und im Extremfall zu Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung führen.
7.Der Privatanteil eines Geschäftswagens gehört in Ziffer 2.2, nicht in Ziffer 13 des Lohnausweises.
8.Arbeitgeber sollten ihre Spesenreglemente regelmässig prüfen und bei Bedarf an die aktuellen SSK-Mustervorlagen anpassen.

06.Weiterführende Artikel

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