Spesen oder Lohn: AHV-Pflicht, Steuerfolgen und Lohnausweis

Definition7 min LesezeitAktualisiert 25. März 2026

Spesen und Lohn unterscheiden sich grundlegend: Spesen ersetzen Auslagen, die Arbeitnehmende im Interesse des Arbeitgebers tätigen, während Lohn das Entgelt für die geleistete Arbeit darstellt. Diese Abgrenzung bestimmt, ob AHV-Beiträge geschuldet sind, ob Einkommenssteuer anfällt und wie die Zahlung im Lohnausweis erscheint.

In der Praxis verschwimmt die Grenze häufiger als erwartet. Sobald eine Spesenzahlung keinen realen geschäftlichen Aufwand abdeckt, stufen AHV-Ausgleichskassen und Steuerbehörden sie als Lohn ein — mit teils erheblichen Nachforderungen für den Arbeitgeber.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Spesen ersetzen geschäftliche Auslagen und sind gemäss Art. 327a OR kein Bestandteil des Lohns.
2.Echte Spesen sind sozialversicherungsfrei und steuerfrei, sofern sie effektive Auslagen oder genehmigte Pauschalen abdecken.
3.Unechte Spesen — also Zahlungen ohne geschäftlichen Aufwand — gelten als versteckter Lohn und lösen AHV-Beiträge sowie Einkommenssteuer aus.
4.Im Lohnausweis werden echte Spesen in Ziffer 13 deklariert, Lohn in Ziffer 1 — eine Verwechslung kann Nachforderungen und Bussen nach sich ziehen.
5.Ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement schafft Rechtssicherheit bei der Abgrenzung.

01.Rechtliche Abgrenzung: Spesen vs. Lohn nach OR

Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Dieser Auslagenersatz — die Spesen — ist kein Entgelt für Arbeit, sondern eine Rückerstattung. Der Lohn hingegen wird in Art. 322 OR definiert als die Vergütung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen Arbeitsleistung schuldet.

MerkmalEchte SpesenLohn
RechtsgrundlageArt. 327a OR (Auslagenersatz)Art. 322 OR (Vergütung)
ZweckErsatz geschäftlicher AuslagenEntgelt für Arbeitsleistung
AHV-BeitragspflichtNein (bei echten Spesen)Ja
EinkommenssteuerNein (bei echten Spesen)Ja
Lohnausweis-ZifferZiffer 13 (Spesen)Ziffer 1 (Bruttolohn)
Anspruch bei KündigungKein Ferienanspruch, kein 13. MonatslohnFerienanspruch, ggf. 13. Monatslohn
BeispielBahnbillett für KundenbesuchMonatslohn CHF 6 000

Gegenüberstellung Spesen und Lohn

Die Unterscheidung ist nicht dispositiv: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können echte Auslagen nicht einfach als Lohn deklarieren oder umgekehrt. Massgebend ist stets die wirtschaftliche Realität der Zahlung, nicht deren Bezeichnung auf der Lohnabrechnung.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR regelt den Auslagenersatz, Art. 322 OR den Lohn — beide Ansprüche sind rechtlich eigenständig.
Echte Spesen sind weder AHV-pflichtig noch einkommenssteuerpflichtig.
Die wirtschaftliche Realität entscheidet über die Einordnung, nicht die Bezeichnung auf der Abrechnung.

02.Echte und unechte Spesen: Wann Spesen als Lohn gelten

Die ESTV und die AHV-Ausgleichskassen unterscheiden zwischen echten und unechten Spesen. Echte Spesen decken tatsächlich entstandene geschäftliche Auslagen ab — entweder als Einzelbeleg-Erstattung oder als genehmigte Pauschale. Unechte Spesen hingegen sind Zahlungen, die als Spesen deklariert werden, aber keinen realen geschäftlichen Aufwand kompensieren. Sie gelten als verdeckter Lohn.

  • Echte Spesen (steuerfrei, AHV-frei)Erstattung effektiver Auslagen gegen Beleg oder Pauschalen gemäss genehmigtem Spesenreglement. Beispiele: Kilometerpauschale CHF 0.75/km, Verpflegungspauschale CHF 30.– pro Tag, Kleinspesenpauschale CHF 20.– pro Tag.
  • Unechte Spesen (steuerpflichtig, AHV-pflichtig)Zahlungen ohne geschäftlichen Aufwand, z. B. eine monatliche Autopauschale von CHF 500.– an einen Mitarbeitenden ohne Aussendienst. Solche Zahlungen werden bei einer Revision als Lohn aufgerechnet.
  • Überhöhte PauschalenPauschalen, die deutlich über den effektiven Kosten liegen, werden anteilig als Lohn qualifiziert. Beispiel: Eine Verpflegungspauschale von CHF 60.– pro Tag ohne Nachweis überschreitet den ESTV-Ansatz von CHF 30.– — die Differenz von CHF 30.– gilt als Lohn.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Konsequenz: Ein Arbeitgeber zahlt einem Büroangestellten monatlich CHF 400.– als Autopauschale, obwohl dieser kein Privatfahrzeug geschäftlich nutzt. Bei einer AHV-Revision werden diese CHF 4 800.– pro Jahr als Lohn aufgerechnet. Der Arbeitgeber schuldet rückwirkend AHV-Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), Verzugszinsen und allenfalls eine Ordnungsbusse.

Wichtigste Punkte:
Echte Spesen decken reale geschäftliche Auslagen ab und bleiben steuer- sowie AHV-frei.
Unechte Spesen sind verdeckter Lohn und lösen AHV-Beiträge, Einkommenssteuer und Verzugszinsen aus.
Überhöhte Pauschalen werden anteilig als Lohn qualifiziert — massgebend sind die ESTV-Ansätze.
Bei einer AHV-Revision haftet der Arbeitgeber rückwirkend für beide Beitragsanteile.
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03.Deklaration im Lohnausweis: Spesen korrekt ausweisen

Der Lohnausweis ist das zentrale Dokument für die korrekte Abgrenzung. Die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises der ESTV (ab 1.1.2026) regelt detailliert, in welcher Ziffer welche Beträge erscheinen müssen. Fehler bei der Deklaration führen regelmässig zu Nachfragen der Steuerbehörden und können als Steuerhinterziehung gewertet werden.

ZifferInhaltBeispiel
Ziffer 1Bruttolohn (Gehalt, Boni, Provisionen)CHF 78 000.– Jahreslohn
Ziffer 13.1.1Effektive Spesen für Reise, Verpflegung, ÜbernachtungCHF 3 200.– Reisekosten gegen Beleg
Ziffer 13.1.2Effektive Spesen für übrige AuslagenCHF 800.– Parkgebühren
Ziffer 13.2.1Pauschalspesen für Repräsentation (mit genehmigtem Reglement)CHF 4 800.– pro Jahr
Ziffer 13.2.2Pauschalspesen für Auto (mit genehmigtem Reglement)CHF 7 200.– pro Jahr
Ziffer 13.2.3Pauschalspesen für übrige PauschalenCHF 2 400.– Kleinspesen
Feld FKreuzchen: Genehmigtes Spesenreglement vorhandenAnkreuzen wenn genehmigt

Lohnausweis-Ziffern für Spesen und Lohn

Liegt ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vor, wird im Lohnausweis das Feld F angekreuzt. In diesem Fall müssen die einzelnen Pauschalspesen in Ziffer 13.2 nicht separat aufgeschlüsselt werden — es genügt die Gesamtsumme. Ohne genehmigtes Reglement sind sämtliche Pauschalspesen in Ziffer 13.2 detailliert auszuweisen, und die Steuerbehörde prüft die Angemessenheit im Einzelfall.

Wichtigste Punkte:
Lohn gehört in Ziffer 1, echte Spesen in Ziffer 13 des Lohnausweises.
Ein genehmigtes Spesenreglement vereinfacht die Deklaration und wird mit Feld F bestätigt.
Ohne genehmigtes Reglement müssen Pauschalspesen detailliert aufgeschlüsselt werden.
Falsche Deklaration kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.

04.Genehmigtes Spesenreglement als Schutz vor Umqualifikation

Ein genehmigtes Spesenreglement ist das wirksamste Mittel, um die Grenze zwischen Spesen und Lohn verbindlich zu dokumentieren. Das Reglement wird bei der kantonalen Steuerverwaltung am Sitz des Unternehmens eingereicht und muss seit 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Nach der Genehmigung akzeptieren sowohl die Steuerbehörden als auch die AHV-Ausgleichskassen die darin festgelegten Pauschalen als echte Spesen — sofern die tatsächliche Handhabung dem Reglement entspricht.

  • Maximale Pauschalen gemäss ESTV 2026Verpflegung CHF 30.–/Tag, Kleinspesen CHF 20.–/Tag, Kilometerpauschale CHF 0.75/km. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70/km brauchen keine neue Genehmigung.
  • RepräsentationsspesenMaximal 5 % des Bruttolohns ab CHF 6 000.– pro Jahr, absolutes Maximum CHF 24 000.– pro Jahr. Beträge darüber gelten als Lohn.
  • NaturalgeschenkeSeit 2026 gilt ein Freibetrag von CHF 600.– pro Kalenderjahr (vorher CHF 500.– pro Ereignis). Geschenke über diesem Betrag sind als Lohn zu deklarieren.

Ohne genehmigtes Reglement tragen Arbeitgeber das volle Risiko einer Umqualifikation. Bei einer Revision prüft die AHV-Ausgleichskasse jede Spesenzahlung einzeln auf ihre geschäftliche Veranlassung. Pauschalen ohne Reglement werden regelmässig als Lohn aufgerechnet, selbst wenn sie betragsmässig unter den ESTV-Ansätzen liegen.

Wichtigste Punkte:
Ein genehmigtes Spesenreglement schützt Pauschalen vor der Umqualifikation als Lohn.
Seit 2026 müssen Reglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
Ohne Reglement werden Pauschalen bei AHV-Revisionen regelmässig als Lohn aufgerechnet.
Die ESTV-Ansätze 2026 definieren die Obergrenze für steuerfreie Pauschalen.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Autopauschale ohne geschäftliche Fahrten

Ein häufiger Fehler ist die Zahlung einer monatlichen Autopauschale an Mitarbeitende, die gar keine geschäftlichen Fahrten mit dem Privatfahrzeug unternehmen. Die AHV-Ausgleichskasse rechnet diese Beträge bei einer Revision als Lohn auf. Der Arbeitgeber schuldet dann rückwirkend AHV-Beiträge inklusive Verzugszinsen — oft für mehrere Jahre.

Fehler 2: Pauschalen ohne genehmigtes Spesenreglement

Viele KMU zahlen Pauschalspesen, ohne ein genehmigtes Spesenreglement zu besitzen. Ohne Genehmigung fehlt die Rechtsgrundlage für die Steuer- und AHV-Freiheit der Pauschalen. Die Lösung: Reglement gemäss SSK-Mustervorlage erstellen und bei der kantonalen Steuerverwaltung einreichen.

Fehler 3: Spesen als Lohnbestandteil im Arbeitsvertrag vereinbaren

Formulierungen wie «Im Lohn von CHF 6 500.– sind Spesen von CHF 500.– enthalten» sind problematisch. Die Steuerbehörde behandelt den gesamten Betrag als Lohn, weil keine Trennung zwischen Entgelt und Auslagenersatz erkennbar ist. Spesen und Lohn müssen immer separat ausgewiesen werden.

Fehler 4: Überhöhte Repräsentationsspesen ohne Nachweis

Repräsentationsspesen über 5 % des Bruttolohns oder über CHF 24 000.– pro Jahr werden als Lohn qualifiziert. Arbeitgeber, die grosszügige Repräsentationspauschalen ohne Dokumentation der geschäftlichen Anlässe zahlen, riskieren Nachforderungen bei der nächsten Steuerrevision.

Fehler 5: Falsche Ziffer im Lohnausweis

Werden Spesen versehentlich in Ziffer 1 statt in Ziffer 13 deklariert, zahlt der Arbeitnehmer unnötig Einkommenssteuer. Umgekehrt führt die Deklaration von Lohnbestandteilen in Ziffer 13 zu einer Steuerhinterziehung. Beide Fehler lassen sich durch eine saubere Trennung in der Lohnbuchhaltung vermeiden.

06.Häufige Fragen

Sind Spesen AHV-pflichtig in der Schweiz?

Echte Spesen, die tatsächliche geschäftliche Auslagen ersetzen, sind nicht AHV-pflichtig. Das gilt sowohl für Einzelbelege als auch für Pauschalen gemäss genehmigtem Spesenreglement. Unechte Spesen — also Zahlungen ohne realen geschäftlichen Aufwand — sind hingegen AHV-pflichtiger Lohn.

Was passiert, wenn die AHV-Ausgleichskasse Spesen als Lohn einstuft?

Der Arbeitgeber muss rückwirkend AHV-Beiträge nachzahlen, und zwar sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil. Dazu kommen Verzugszinsen von 5 % pro Jahr. Die Nachforderung kann bis zu fünf Jahre zurückreichen. Zusätzlich können Ordnungsbussen verhängt werden.

Kann ich als Arbeitgeber Spesen und Lohn im Arbeitsvertrag zusammenfassen?

Davon ist dringend abzuraten. Wenn Spesen und Lohn nicht klar getrennt sind, behandeln Steuer- und AHV-Behörden den gesamten Betrag als Lohn. Art. 327a OR gibt dem Arbeitnehmer zudem einen eigenständigen Anspruch auf Auslagenersatz, der nicht mit dem Lohn verrechnet werden darf.

Brauche ich für Einzelbelege auch ein Spesenreglement?

Für die Erstattung effektiver Auslagen gegen Einzelbeleg ist kein genehmigtes Spesenreglement zwingend erforderlich. Das Reglement wird aber empfohlen, weil es die internen Abläufe regelt und bei Pauschalspesen ohnehin Pflicht ist. Viele Unternehmen kombinieren Einzelbelege und Pauschalen.

Wie hoch dürfen Pauschalspesen sein, damit sie nicht als Lohn gelten?

Die ESTV-Ansätze 2026 gelten als Obergrenze: Verpflegung CHF 30.– pro Tag, Kleinspesen CHF 20.– pro Tag, Kilometerpauschale CHF 0.75/km. Repräsentationsspesen dürfen maximal 5 % des Bruttolohns betragen, höchstens CHF 24 000.– pro Jahr. Beträge darüber werden als Lohn aufgerechnet.

Zählen Spesen zum Bruttolohn für die Berechnung des 13. Monatslohns?

Nein. Echte Spesen sind Auslagenersatz und kein Lohnbestandteil. Sie fliessen weder in die Berechnung des 13. Monatslohns noch in den Ferienanspruch oder die Abfindung ein. Werden Spesen allerdings als unechte Spesen qualifiziert, zählen sie als Lohn und können diese Berechnungen beeinflussen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Spesen sind Auslagenersatz gemäss Art. 327a OR und kein Lohn — die Unterscheidung bestimmt AHV-Pflicht, Steuerpflicht und Lohnausweis-Deklaration.
2.Echte Spesen decken reale geschäftliche Auslagen ab und bleiben sozialversicherungs- und steuerfrei.
3.Unechte Spesen — Zahlungen ohne geschäftlichen Aufwand — gelten als verdeckter Lohn mit voller AHV- und Steuerpflicht.
4.Im Lohnausweis gehört Lohn in Ziffer 1, echte Spesen in Ziffer 13; ein genehmigtes Reglement wird mit Feld F bestätigt.
5.Ein genehmigtes Spesenreglement gemäss SSK-Mustervorlage schützt Pauschalen vor der Umqualifikation als Lohn.
6.Die ESTV-Ansätze 2026 definieren die Obergrenzen: CHF 0.75/km, CHF 30.– Verpflegung, CHF 20.– Kleinspesen pro Tag.
7.Überhöhte Pauschalen werden anteilig als Lohn qualifiziert — die Differenz zum ESTV-Ansatz ist AHV- und steuerpflichtig.
8.Bei einer AHV-Revision haftet der Arbeitgeber rückwirkend für beide Beitragsanteile plus Verzugszinsen.

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