Wann sind Spesen steuerfrei: Voraussetzungen, Grenzen und Steuerfolgen

Definition7 min LesezeitAktualisiert 25. März 2026

Spesen sind in der Schweiz steuerfrei, solange sie beruflich notwendige Auslagen ersetzen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Steuerfreiheit gilt sowohl für die Einkommenssteuer als auch für die AHV-Beiträge, sofern die Spesen der Höhe nach angemessen sind und entweder durch Belege oder ein genehmigtes Spesenreglement nachgewiesen werden.

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen effektiven Spesen mit Einzelbelegen und Pauschalspesen auf Basis eines genehmigten Reglements. Beide Varianten sind steuerfrei, unterliegen aber unterschiedlichen Bedingungen. Werden diese nicht eingehalten, qualifiziert die Steuerbehörde die Zahlungen ganz oder teilweise als steuerpflichtigen Lohn.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Spesen sind steuerfrei, wenn sie beruflich veranlasst, angemessen und korrekt belegt oder durch ein genehmigtes Spesenreglement abgedeckt sind.
2.Effektive Spesen erfordern Originalbelege; Pauschalspesen setzen ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Reglement voraus.
3.Die ESTV-Ansätze 2026 betragen CHF 0.75/km, CHF 30.– Verpflegung und CHF 20.– Kleinspesen pro Tag.
4.Übersteigen Spesenzahlungen die zulässigen Grenzen, wird der überschiessende Teil als Lohn besteuert und ist AHV-pflichtig.
5.Im Lohnausweis müssen Pauschalspesen in Ziffer 13.2.1 und effektive Spesen in Ziffer 13.1.1 bzw. 13.1.2 deklariert werden.

01.Grundregel: Drei Voraussetzungen für steuerfreie Spesen

Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Dieser Auslagenersatz ist kein Lohn, sondern eine Kostenrückerstattung. Damit Spesen steuerlich als solche anerkannt werden, müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.

  • Berufliche VeranlassungDie Auslage muss im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Private Auslagen, die als Spesen deklariert werden, sind steuerpflichtiger Lohn.
  • Angemessenheit der HöheDie Vergütung darf die tatsächlichen Kosten nicht wesentlich übersteigen. Bei Pauschalspesen gelten die ESTV-Ansätze als Obergrenze für die automatische Steuerfreiheit.
  • Nachweis oder genehmigtes ReglementEffektive Spesen müssen durch Originalbelege nachgewiesen werden. Pauschalspesen erfordern ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement, das inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entspricht.

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, behandelt die Steuerbehörde die Zahlung als verdeckten Lohn. Das gilt unabhängig davon, wie der Arbeitgeber die Zahlung intern bezeichnet.

Wichtigste Punkte:
Steuerfreie Spesen erfordern berufliche Veranlassung, angemessene Höhe und einen Nachweis.
Ohne genehmigtes Spesenreglement sind Pauschalspesen grundsätzlich steuerpflichtiger Lohn.
Die Bezeichnung als Spesen allein genügt nicht; die Steuerbehörde prüft die materiellen Voraussetzungen.

02.Effektive Spesen und Pauschalspesen: Unterschiedliche Bedingungen

Die Steuerfreiheit hängt wesentlich davon ab, ob der Arbeitgeber effektive Spesen gegen Beleg oder Pauschalspesen auf Basis eines Reglements vergütet. Beide Varianten sind zulässig und können kombiniert werden, unterliegen aber unterschiedlichen Anforderungen.

KriteriumEffektive SpesenPauschalspesen
NachweisOriginalbelege pro AuslageGenehmigtes Spesenreglement
Genehmigung nötigNeinJa, durch kantonale Steuerverwaltung
HöhenbegrenzungTatsächliche KostenESTV-Ansätze als Obergrenze
SteuerfreiheitAutomatisch bei korrektem BelegNur mit genehmigtem Reglement
AHV-FreiheitJa, bei beruflicher VeranlassungJa, bis zu den ESTV-Ansätzen
Lohnausweis-Ziffer13.1.1 oder 13.1.213.2.1

Vergleich: Effektive Spesen vs. Pauschalspesen

Bei effektiven Spesen ist die Steuerfreiheit an den konkreten Beleg gebunden. Solange der Beleg eine beruflich veranlasste Auslage dokumentiert, gibt es keine betragliche Obergrenze. Bei Pauschalspesen hingegen prüft die Steuerbehörde, ob das Reglement den SSK-Mustervorlagen entspricht und die Ansätze die ESTV-Limiten nicht überschreiten. Seit der Präzisierung 2026 müssen genehmigte Reglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

Wichtigste Punkte:
Effektive Spesen sind bei korrektem Beleg ohne betragliche Obergrenze steuerfrei.
Pauschalspesen erfordern zwingend ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Reglement.
Beide Varianten können im selben Unternehmen kombiniert werden.
Im Lohnausweis werden effektive und pauschale Spesen in unterschiedlichen Ziffern deklariert.
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03.Steuerfreie Grenzen: ESTV-Ansätze 2026 im Detail

Die ESTV legt jährlich Ansätze fest, bis zu denen Pauschalspesen ohne Einzelnachweis als steuerfrei gelten. Diese Ansätze sind Obergrenzen für die automatische Anerkennung. Höhere Beträge sind nur steuerfrei, wenn sie durch Belege als effektive Auslagen nachgewiesen werden.

SpesenartAnsatz 2026Bemerkung
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75/kmNeu ab 1.1.2026, vorher CHF 0.70
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30.–/TagOhne Beleg, bei auswärtiger Tätigkeit
Kleinspesen (Tagespauschale)CHF 20.–/TagFür Trinkgelder, Telefon, Getränke etc.
RepräsentationsspesenMax. 5 % des BruttolohnsAb CHF 6000/Jahr, Maximum CHF 24 000/Jahr
NaturalgeschenkeCHF 600/KalenderjahrNeu ab 2026, vorher CHF 500/Ereignis

ESTV-Pauschalansätze 2026

Ein konkretes Beispiel: Eine Aussendienstmitarbeiterin fährt mit dem Privatfahrzeug 800 km pro Monat für Kundenbesuche und isst dabei an 15 Tagen auswärts. Steuerfreie Pauschale pro Monat: 800 km mal CHF 0.75 ergibt CHF 600 Fahrtkosten, plus 15 Tage mal CHF 30.– ergibt CHF 450 Verpflegung, plus 15 Tage mal CHF 20.– ergibt CHF 300 Kleinspesen. Total CHF 1350 pro Monat steuerfrei, sofern ein genehmigtes Reglement vorliegt.

Bereits genehmigte Spesenreglemente, die noch den alten Kilometeransatz von CHF 0.70 enthalten, brauchen keine neue Genehmigung. Der Arbeitgeber darf den neuen Ansatz von CHF 0.75 anwenden, sobald er das Reglement intern anpasst.

Wichtigste Punkte:
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 neu CHF 0.75/km statt bisher CHF 0.70.
Verpflegungspauschalen von CHF 30.– pro Tag und Kleinspesen von CHF 20.– pro Tag gelten ohne Einzelbeleg.
Repräsentationsspesen sind auf maximal 5 Prozent des Bruttolohns begrenzt, höchstens CHF 24 000 pro Jahr.
Bestehende Reglemente mit CHF 0.70/km benötigen keine erneute Genehmigung.

04.Was passiert bei Überschreitung: Steuer- und AHV-Folgen

Übersteigen Spesenzahlungen die zulässigen Ansätze oder fehlt ein genehmigtes Reglement, qualifiziert die Steuerbehörde den überschiessenden Betrag oder die gesamte Zahlung als Lohn. Diese Umqualifikation hat Folgen für die Einkommenssteuer, die AHV-Beiträge und den Lohnausweis.

  • EinkommenssteuerDer als Lohn qualifizierte Betrag wird dem steuerbaren Einkommen des Arbeitnehmers zugerechnet. Der Arbeitnehmer schuldet darauf Einkommenssteuer, auch wenn er die Zahlung gutgläubig als Spesen erhalten hat.
  • AHV-BeiträgeUnechte Spesen sind AHV-pflichtiger Lohn. Der Arbeitgeber schuldet die Arbeitgeberbeiträge und muss die Arbeitnehmerbeiträge nachträglich abziehen. Bei einer AHV-Revision können Nachforderungen für bis zu fünf Jahre entstehen.
  • LohnausweisDer Arbeitgeber muss den als Lohn qualifizierten Betrag im Lohnausweis unter Ziffer 1 (Lohn) statt unter Ziffer 13 (Spesen) deklarieren. Eine falsche Deklaration kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.
  • QuellensteuerBei quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern erhöht sich die Bemessungsgrundlage. Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Abrechnung und kann für Nachforderungen in Anspruch genommen werden.

Besonders risikoreich sind sogenannte unechte Spesen: regelmässige Pauschalzahlungen ohne beruflichen Bezug, die faktisch eine Lohnerhöhung darstellen. Die Steuerbehörden erkennen solche Konstruktionen typischerweise an gleichbleibenden monatlichen Beträgen, die unabhängig von der tatsächlichen Reisetätigkeit ausbezahlt werden.

Wichtigste Punkte:
Überhöhte oder nicht belegte Spesen werden als steuerpflichtiger Lohn umqualifiziert.
Die Umqualifikation betrifft Einkommenssteuer, AHV-Beiträge und Lohnausweis gleichzeitig.
AHV-Nachforderungen können bis zu fünf Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
Unechte Spesen ohne beruflichen Bezug gelten als verdeckter Lohn und können als Steuerhinterziehung gewertet werden.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement auszahlen

Ohne ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement sind sämtliche Pauschalspesen steuerpflichtiger Lohn. Der Arbeitgeber muss das Reglement vor der ersten Auszahlung einreichen und die Genehmigung abwarten. Rückwirkende Genehmigungen werden in der Regel nicht erteilt.

Fehler 2: Gleichbleibende Monatspauschale unabhängig von Reisetätigkeit

Wer jeden Monat denselben Spesenbetrag auszahlt, obwohl die Reisetätigkeit schwankt, riskiert eine Umqualifikation als Lohn. Die Steuerbehörde erwartet, dass Pauschalspesen die tatsächliche berufliche Tätigkeit widerspiegeln. Bei Ferienmonaten oder Krankheit sollte die Pauschale entsprechend gekürzt werden.

Fehler 3: ESTV-Ansätze als Minimum statt als Maximum verstehen

Die ESTV-Ansätze sind Obergrenzen für die automatische Steuerfreiheit, nicht Mindestbeträge. Arbeitgeber, die höhere Pauschalen zahlen, müssen den übersteigenden Teil als Lohn deklarieren. Höhere effektive Kosten sind nur mit Einzelbelegen steuerfrei.

Fehler 4: Spesen im Lohnausweis in der falschen Ziffer deklarieren

Effektive Spesen gehören in Ziffer 13.1.1 oder 13.1.2, Pauschalspesen in Ziffer 13.2.1. Eine Verwechslung führt bei der Steuerveranlagung zu Rückfragen oder Aufrechnung. Besonders bei der Kombination beider Varianten ist sorgfältige Trennung nötig.

Fehler 5: Private Auslagen als berufliche Spesen abrechnen

Restaurantbelege von privaten Essen, Tankquittungen für Ferienfahrten oder Geschenke an Familienangehörige sind keine beruflichen Spesen. Werden sie trotzdem erstattet, handelt es sich um steuerpflichtigen Lohn. Bei einer Revision drohen Nachsteuern, Verzugszinsen und im Wiederholungsfall ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

06.Häufige Fragen

Sind Spesen auch für die AHV beitragsfrei?

Ja, echte Spesen sind sowohl einkommenssteuer- als auch AHV-frei. Voraussetzung ist, dass die Spesen beruflich veranlasst und der Höhe nach angemessen sind. Bei Pauschalspesen muss zusätzlich ein genehmigtes Reglement vorliegen. Werden Spesen als Lohn umqualifiziert, fallen AHV-Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer an.

Muss ich als Arbeitnehmer steuerfreie Spesen in der Steuererklärung angeben?

Steuerfreie Spesen müssen nicht als Einkommen deklariert werden. Sie erscheinen im Lohnausweis unter Ziffer 13, werden aber bei der Veranlagung nicht zum steuerbaren Einkommen gezählt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Spesen korrekt deklariert hat. Prüfen Sie Ihren Lohnausweis auf die richtige Zuordnung.

Kann der Arbeitgeber höhere Spesen als die ESTV-Ansätze steuerfrei auszahlen?

Bei effektiven Spesen mit Beleg gibt es keine betragliche Obergrenze für die Steuerfreiheit. Bei Pauschalspesen hingegen gelten die ESTV-Ansätze als Maximum. Zahlt der Arbeitgeber höhere Pauschalen, muss er den übersteigenden Betrag als Lohn im Lohnausweis deklarieren.

Was gilt bei Homeoffice: Sind Spesen für das Arbeitszimmer steuerfrei?

Vergütet der Arbeitgeber Homeoffice-Kosten als Spesen, sind diese steuerfrei, sofern das Homeoffice beruflich notwendig ist und die Vergütung angemessen bleibt. Viele Kantone akzeptieren Pauschalen für Homeoffice-Kosten, wenn sie im genehmigten Spesenreglement vorgesehen sind. Ohne Reglement empfiehlt sich die Abrechnung über Einzelbelege.

Wie lange muss ich Spesenbelege aufbewahren?

Spesenbelege unterliegen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren gemäss Art. 958f OR. Dies gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer, der die Belege für eine allfällige Nachprüfung durch die Steuerbehörde bereithalten sollte. Digitale Kopien sind zulässig, sofern sie den Originalbeleg vollständig und unverändert wiedergeben.

Gilt die Steuerfreiheit auch für Spesen an Verwaltungsräte?

Grundsätzlich ja, sofern die Spesen beruflich veranlasst und angemessen sind. Bei Verwaltungsräten prüfen die Steuerbehörden allerdings besonders genau, ob Pauschalspesen die tatsächlichen Auslagen widerspiegeln. Hohe Pauschalen ohne nachvollziehbare Reisetätigkeit werden häufig als verdeckte Vergütung umqualifiziert.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Spesen sind in der Schweiz steuerfrei, wenn sie beruflich veranlasst, angemessen und nachgewiesen sind.
2.Art. 327a OR bildet die gesetzliche Grundlage für den Auslagenersatz durch den Arbeitgeber.
3.Effektive Spesen mit Originalbeleg sind ohne betragliche Obergrenze steuerfrei.
4.Pauschalspesen erfordern zwingend ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement.
5.Die ESTV-Ansätze 2026 betragen CHF 0.75/km, CHF 30.– Verpflegung und CHF 20.– Kleinspesen pro Tag.
6.Übersteigen Spesenzahlungen die zulässigen Grenzen, wird der überschiessende Teil als steuerpflichtiger Lohn behandelt.
7.Die Umqualifikation betrifft Einkommenssteuer, AHV-Beiträge und Lohnausweis gleichzeitig.
8.Im Lohnausweis werden effektive Spesen in Ziffer 13.1 und Pauschalspesen in Ziffer 13.2.1 deklariert.

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