Spesen rückwirkend einreichen: Fristen, Verjährung und Treu und Glauben

Definition8 min LesezeitAktualisiert 24. März 2026

Arbeitnehmende in der Schweiz haben grundsätzlich das Recht, Spesen auch nach längerer Zeit noch geltend zu machen. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung aller notwendigen Auslagen, und diese Pflicht verjährt erst nach fünf Jahren. In der Praxis stehen diesem Anspruch jedoch firmeninterne Fristen und das Gebot von Treu und Glauben gegenüber, die den Spielraum für rückwirkende Einreichungen deutlich einschränken.

Die entscheidende Frage ist deshalb nicht nur, ob eine Spesenforderung rechtlich noch besteht, sondern ob der Arbeitgeber sie im konkreten Fall noch akzeptieren muss. Wer die Zusammenhänge zwischen gesetzlicher Verjährung, Reglementsfristen und Treuepflicht kennt, vermeidet unnötige Konflikte und finanzielle Verluste.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die gesetzliche Verjährungsfrist für Spesenansprüche beträgt fünf Jahre ab Fälligkeit (Art. 128 Ziff. 3 OR).
2.Firmeninterne Einreichungsfristen von 30 bis 90 Tagen sind zulässig und in der Praxis weit verbreitet.
3.Wer Spesen über Monate ohne triftigen Grund zurückhält, riskiert eine Kürzung oder Ablehnung gestützt auf das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB).
4.Bei Kündigung sollten offene Spesen spätestens bis zum letzten Arbeitstag eingereicht werden, um Streit zu vermeiden.
5.Der Arbeitgeber muss gemäss Art. 327a OR alle notwendigen Auslagen erstatten, unabhängig davon, ob ein Spesenreglement existiert.

01.Gesetzliche Verjährungsfrist: Fünf Jahre nach OR

Die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 327a OR unterliegt der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR. Diese Frist beginnt mit der Fälligkeit der einzelnen Spesenforderung zu laufen, also in der Regel mit dem Zeitpunkt, an dem die Auslage getätigt wurde. Solange die Verjährung nicht eingetreten ist, bleibt der Anspruch rechtlich durchsetzbar, auch wenn die Einreichung erst Monate oder Jahre später erfolgt.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Verjährung und Verwirkung. Die Verjährung muss vom Arbeitgeber aktiv eingewendet werden. Tut er dies nicht, bleibt die Forderung bestehen. Eine Verwirkung, also der ersatzlose Untergang des Anspruchs, tritt bei Spesenforderungen aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht ein. Allerdings kann eine extrem späte Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs problematisch werden.

AnspruchsartFristRechtsgrundlage
Spesenerstattung (Art. 327a OR)5 Jahre ab FälligkeitArt. 128 Ziff. 3 OR
Lohnforderungen allgemein5 Jahre ab FälligkeitArt. 128 Ziff. 3 OR
Schadenersatz aus Vertrag10 JahreArt. 127 OR

Verjährungsfristen im Überblick

Wichtigste Punkte:
Spesenansprüche verjähren nach fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Auslage.
Die Verjährung muss vom Arbeitgeber aktiv eingewendet werden, sonst bleibt der Anspruch bestehen.
Eine Verwirkung von Spesenansprüchen tritt im Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht ein.

02.Firmeninterne Einreichungsfristen vs. gesetzliche Verjährung

Die meisten Unternehmen legen in ihrem Spesenreglement oder im Arbeitsvertrag eigene Einreichungsfristen fest. Üblich sind Fristen von 30, 60 oder 90 Tagen nach Entstehung der Auslage. Diese Fristen sind grundsätzlich zulässig, dürfen aber den zwingenden Erstattungsanspruch nach Art. 327a OR nicht aushöhlen. Ein Arbeitgeber kann also nicht pauschal jede verspätet eingereichte Spesenforderung ablehnen, wenn die gesetzliche Verjährung noch nicht eingetreten ist.

  • Reglementsfristen als OrdnungsvorschriftenFirmeninterne Fristen gelten in der Regel als Ordnungsvorschriften. Ihre Nichteinhaltung führt nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs, kann aber als Indiz für mangelnde Sorgfalt gewertet werden.
  • Vertragliche VerwirkungsklauselnKlauseln, die den Anspruch bei Fristüberschreitung vollständig ausschliessen, sind rechtlich heikel. Art. 327a OR ist zugunsten des Arbeitnehmers zwingend (Art. 362 OR), weshalb solche Klauseln im Streitfall oft nicht standhalten.
  • Beweislast bei verspäteter EinreichungWer Spesen verspätet einreicht, trägt eine erhöhte Beweislast. Je länger die Verzögerung, desto schwieriger wird es, die geschäftliche Notwendigkeit der Auslage nachzuweisen, insbesondere wenn Belege fehlen oder unleserlich geworden sind.

Ein konkretes Beispiel: Ein Aussendienstmitarbeiter reicht Fahrtkosten von CHF 450 erst sechs Monate nach Entstehung ein. Das Spesenreglement sieht eine 60-Tage-Frist vor. Der Arbeitgeber darf die Erstattung nicht allein wegen der Fristüberschreitung verweigern, wenn die Belege vollständig vorliegen und die Auslagen nachweislich geschäftlich bedingt waren. Er kann jedoch verlangen, dass der Mitarbeiter die Verspätung plausibel begründet.

Wichtigste Punkte:
Firmeninterne Fristen von 30 bis 90 Tagen sind üblich und zulässig, heben aber den gesetzlichen Erstattungsanspruch nicht auf.
Vertragliche Verwirkungsklauseln, die den Anspruch bei Fristüberschreitung vollständig ausschliessen, sind rechtlich angreifbar.
Bei verspäteter Einreichung steigt die Beweislast für den Arbeitnehmenden erheblich.
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03.Treu und Glauben: Grenzen der rückwirkenden Einreichung

Art. 2 ZGB verpflichtet beide Vertragsparteien zu einem Verhalten nach Treu und Glauben. Für die rückwirkende Speseneinreichung bedeutet dies: Arbeitnehmende dürfen Spesenforderungen nicht ohne nachvollziehbaren Grund über längere Zeit zurückhalten. Wer beispielsweise bewusst Spesen sammelt, um sie geballt bei einer Kündigung einzureichen, handelt unter Umständen treuwidrig.

VerzögerungTypische EinschätzungEmpfohlenes Vorgehen
Bis 30 TageUnproblematischReguläre Einreichung mit Belegen
1–3 MonateAkzeptabel mit BegründungKurze Erklärung der Verspätung beilegen
3–6 MonateGrenzbereichSchriftliche Begründung und lückenlose Belege zwingend
6–12 MonateKritischArbeitgeber kann Erstattung unter Treu-und-Glauben-Vorbehalt prüfen
Über 12 MonateHohes AblehnungsrisikoNur mit triftigem Grund und vollständiger Dokumentation durchsetzbar

Einschätzung nach Verzögerungsdauer

Gerichte berücksichtigen bei der Beurteilung mehrere Faktoren: die Dauer der Verzögerung, den Grund für die späte Einreichung, die Vollständigkeit der Belege und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmenden. Wer regelmässig pünktlich abgerechnet hat und einmalig eine Frist verpasst, wird anders beurteilt als jemand, der systematisch Spesen zurückhält. Auch die Höhe der Forderung spielt eine Rolle: Bei Bagatellbeträgen ist die Toleranz grösser als bei Forderungen von mehreren Tausend Franken.

Wichtigste Punkte:
Das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) begrenzt die rückwirkende Speseneinreichung unabhängig von der Verjährungsfrist.
Bewusstes Zurückhalten von Spesenforderungen kann als treuwidrig gewertet werden.
Gerichte berücksichtigen Verzögerungsdauer, Begründung, Beleglage und bisheriges Verhalten des Arbeitnehmenden.

04.Praktisches Vorgehen bei rückwirkender Einreichung

Wer Spesen rückwirkend einreichen muss, sollte strukturiert vorgehen, um die Erfolgsaussichten zu maximieren. Entscheidend ist eine lückenlose Dokumentation: Originalbelege, eine nachvollziehbare Aufstellung der einzelnen Posten und eine kurze schriftliche Begründung für die Verspätung. Je professioneller die Einreichung, desto geringer das Risiko einer Ablehnung.

  • Belege sichern und sortierenAlle Originalbelege chronologisch ordnen. Verblasste Thermopapier-Belege zusätzlich fotografieren oder scannen, bevor sie unleserlich werden.
  • Geschäftlichen Zweck dokumentierenFür jede Auslage den geschäftlichen Anlass notieren, etwa Kundenname, Projektbezeichnung oder Reiseziel. Dies ist besonders wichtig, wenn die Auslage Monate zurückliegt.
  • Verspätung schriftlich begründenEine kurze, sachliche Erklärung beilegen, warum die Einreichung nicht fristgerecht erfolgte. Akzeptierte Gründe sind etwa Krankheit, Auslandseinsatz oder fehlende Abrechnungsinfrastruktur.
  • Gespräch mit Vorgesetzten suchenVor der formellen Einreichung das Gespräch suchen und die Situation transparent darlegen. Eine einvernehmliche Lösung ist immer vorzuziehen.
  • Spesenreglement prüfenDas geltende Spesenreglement auf Einreichungsfristen und Eskalationswege prüfen. Manche Reglemente sehen für verspätete Einreichungen ein Genehmigungsverfahren durch die Geschäftsleitung vor.

Bei Spesen im Zusammenhang mit einer Kündigung gilt besondere Dringlichkeit. Offene Spesenforderungen sollten spätestens vor dem letzten Arbeitstag eingereicht werden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt der Anspruch zwar bestehen, die Durchsetzung wird jedoch deutlich aufwendiger und erfordert im Streitfall den Rechtsweg.

Wichtigste Punkte:
Lückenlose Dokumentation mit Originalbelegen und Zweckangabe ist bei rückwirkender Einreichung entscheidend.
Eine schriftliche Begründung der Verspätung erhöht die Akzeptanz beim Arbeitgeber erheblich.
Offene Spesen sollten bei einer Kündigung spätestens vor dem letzten Arbeitstag eingereicht werden.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Spesen ohne Belege rückwirkend einreichen

Wer Spesen Monate nach Entstehung ohne Originalbelege einreicht, hat kaum Aussicht auf Erstattung. Der Arbeitgeber kann die Forderung mangels Nachweis ablehnen, selbst wenn der Anspruch dem Grunde nach berechtigt ist. Belege sollten deshalb unmittelbar nach der Auslage gesichert und digital archiviert werden.

Fehler 2: Firmeninterne Frist mit gesetzlicher Verjährung verwechseln

Viele Arbeitnehmende glauben, nach Ablauf der Reglementsfrist sei der Anspruch erloschen. Tatsächlich bleibt die Forderung bis zur fünfjährigen Verjährung nach Art. 128 Ziff. 3 OR bestehen. Umgekehrt verlassen sich manche auf die fünf Jahre und ignorieren die Reglementsfrist, was zu unnötigen Konflikten führt.

Fehler 3: Spesen bewusst sammeln und geballt einreichen

Wer Spesenforderungen über Monate ansammelt und erst bei einer Kündigung einreicht, riskiert den Vorwurf treuwidrigen Verhaltens nach Art. 2 ZGB. Gerichte können in solchen Fällen den Erstattungsanspruch kürzen oder ganz ablehnen. Regelmässige, zeitnahe Einreichung schützt vor diesem Risiko.

Fehler 4: Keine Begründung für die Verspätung liefern

Eine rückwirkende Einreichung ohne jede Erklärung wirkt nachlässig und provoziert Rückfragen. Eine kurze, sachliche Begründung zeigt guten Willen und erleichtert dem Arbeitgeber die Genehmigung. Selbst ein einfacher Hinweis auf Arbeitsüberlastung oder Reiseabwesenheit genügt oft.

Fehler 5: Geschäftlichen Zweck nicht mehr nachweisen können

Je länger die Auslage zurückliegt, desto schwieriger wird der Nachweis des geschäftlichen Anlasses. Ohne Angabe von Kundenname, Projekt oder Reiseziel kann der Arbeitgeber die geschäftliche Notwendigkeit bestreiten. Notizen zum Zweck der Auslage sollten deshalb direkt bei der Ausgabe erfasst werden.

06.Häufige Fragen

Kann mein Arbeitgeber rückwirkend eingereichte Spesen einfach ablehnen?

Der Arbeitgeber darf Spesen nicht allein wegen verspäteter Einreichung ablehnen, solange die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 128 Ziff. 3 OR noch läuft und die Auslagen nachweislich geschäftlich bedingt waren. Er kann jedoch verlangen, dass die Verspätung begründet wird und vollständige Belege vorliegen. Bei extrem langer Verzögerung ohne triftigen Grund kann er sich auf Treu und Glauben berufen.

Wie lange kann ich Spesen rückwirkend einreichen?

Gesetzlich verjähren Spesenansprüche nach fünf Jahren ab Fälligkeit. In der Praxis setzen die meisten Unternehmen jedoch Einreichungsfristen von 30 bis 90 Tagen. Diese Fristen heben den gesetzlichen Anspruch nicht auf, erschweren aber die Durchsetzung bei Überschreitung erheblich.

Verfallen meine Spesen, wenn ich die firmeninterne Frist verpasst habe?

Nein, der Anspruch auf Spesenerstattung nach Art. 327a OR ist zwingend und kann durch firmeninterne Fristen nicht aufgehoben werden (Art. 362 OR). Allerdings steigt bei verspäteter Einreichung die Beweislast, und der Arbeitgeber kann eine plausible Begründung für die Verspätung verlangen.

Muss ich rückwirkend eingereichte Spesen im Lohnausweis deklarieren?

Spesen, die im Rahmen eines genehmigten Spesenreglements erstattet werden, erscheinen nicht als Lohn im Lohnausweis. Dies gilt auch für rückwirkend eingereichte Spesen, sofern sie den Reglementsvoraussetzungen entsprechen. Ohne genehmigtes Reglement werden Pauschalspesen als Lohnbestandteil deklariert.

Kann ich nach der Kündigung noch Spesen einreichen?

Ja, der Erstattungsanspruch besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort, solange die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. Die Durchsetzung wird jedoch schwieriger, da der direkte Zugang zum Arbeitgeber fehlt und im Streitfall der Rechtsweg beschritten werden muss. Offene Spesen sollten deshalb möglichst vor dem letzten Arbeitstag eingereicht werden.

Gilt die Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch für rückwirkend eingereichte Fahrten?

Die Kilometerpauschale von CHF 0.75 gilt ab 1. Januar 2026. Für Fahrten, die vor diesem Datum stattfanden, gilt der bisherige Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer. Massgebend ist das Datum der Fahrt, nicht das Datum der Einreichung. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung aller notwendigen geschäftlichen Auslagen, unabhängig vom Zeitpunkt der Einreichung.
2.Die gesetzliche Verjährungsfrist für Spesenansprüche beträgt fünf Jahre ab Fälligkeit gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR.
3.Firmeninterne Einreichungsfristen von 30 bis 90 Tagen sind zulässig, heben den gesetzlichen Erstattungsanspruch aber nicht auf.
4.Vertragliche Verwirkungsklauseln, die den Anspruch bei Fristüberschreitung vollständig ausschliessen, sind wegen der zwingenden Natur von Art. 327a OR rechtlich angreifbar.
5.Das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) begrenzt die rückwirkende Einreichung: Bewusstes Zurückhalten von Forderungen kann als treuwidrig gewertet werden.
6.Je länger die Verzögerung, desto höher die Beweislast und desto wichtiger sind lückenlose Belege und eine schriftliche Begründung.
7.Bei Kündigung sollten offene Spesen spätestens vor dem letzten Arbeitstag eingereicht werden, auch wenn der Anspruch danach fortbesteht.
8.Für die Höhe der Erstattung ist das Datum der Auslage massgebend, nicht das Datum der Einreichung, was bei geänderten Pauschalen relevant ist.

07.Weiterführende Artikel