Spesenabrechnung Arbeitgeber Buchhaltung: Kontierung, MWST-Vorsteuer und Lohnabgrenzung

Leitfaden11 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Spesenerstattungen gehören zu den häufigsten Buchungsvorgängen in Schweizer KMU, werden aber in der Praxis oft fehlerhaft verbucht. Falsche Kontierung, fehlende MWST-Belege oder eine unklare Abgrenzung zum Lohn führen zu Nachforderungen bei Steuerrevisionen und MWST-Kontrollen. Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, geschäftlich veranlasste Auslagen zu erstatten. Die buchhalterische Behandlung dieser Erstattungen bestimmt, ob der Aufwand steuerlich anerkannt wird und ob der Vorsteuerabzug gewährt bleibt.

Diese Anleitung führt Sie in 8 Schritten durch den gesamten Verbuchungsprozess: vom Einrichten der Spesenkonten über die MWST-konforme Belegprüfung bis zur Übergabe an den Treuhänder.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Spesenerstattungen an Mitarbeitende werden in der Buchhaltung als Geschäftsaufwand verbucht und nicht als Lohnbestandteil behandelt, sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
2.Der MWST-Vorsteuerabzug auf Spesen setzt eine formgültige Rechnung mit MWST-Nummer, Betrag und Leistungsbeschreibung voraus.
3.Effektive Spesen erscheinen nicht auf dem Lohnausweis; Pauschalspesen müssen dagegen in Ziffer 13.1.1 oder 13.1.2 deklariert werden.
4.Die korrekte Kontierung nach KMU-Kontenrahmen (Kontengruppe 58 oder 68) verhindert Fehlbuchungen und erleichtert die Revision.
5.Treuhänder benötigen pro Abrechnungsperiode eine vollständige Spesenübersicht mit Originalbelegen, Genehmigungsnachweisen und MWST-Aufstellung.

01.Rechtliche Grundlagen der Spesenverbuchung

Die buchhalterische Behandlung von Spesen ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Obligationenrecht, MWST-Gesetz und Steuerrecht. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung aller notwendigen Auslagen. Art. 28 MWSTG regelt den Vorsteuerabzug: Nur geschäftlich begründete Aufwendungen mit formgültigen Belegen berechtigen zum Abzug. Die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis legt fest, welche Spesen lohnausweispflichtig sind und welche nicht.

  • Effektive Spesen mit Beleg: Werden als Geschäftsaufwand verbucht und erscheinen nicht auf dem Lohnausweis. Der Vorsteuerabzug ist möglich, sofern der Beleg den MWST-Anforderungen genügt.
  • Pauschalspesen gemäss genehmigtem Reglement: Werden ebenfalls als Geschäftsaufwand verbucht, sind aber auf dem Lohnausweis in Ziffer 13.1.1 oder 13.1.2 zu deklarieren. Ein Vorsteuerabzug entfällt, da kein Einzelbeleg vorliegt.
  • Spesen ohne genehmigtes Reglement: Pauschalzahlungen ohne kantonale Genehmigung gelten steuerlich als Lohnbestandteil. Sie unterliegen der Sozialversicherungspflicht und müssen in Ziffer 1 des Lohnausweises erscheinen.

Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Bereits genehmigte Reglemente mit der bisherigen Kilometerpauschale von CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung, auch wenn der neue Ansatz CHF 0.75 pro Kilometer beträgt.

Wichtigste Punkte:
Effektive Spesen mit Beleg sind geschäftlicher Aufwand und nicht lohnausweispflichtig.
Pauschalspesen erfordern ein kantonales genehmigtes Reglement, sonst gelten sie als Lohn.
Der MWST-Vorsteuerabzug setzt formgültige Belege mit MWST-Nummer voraus.
Ab 2026 müssen Spesenreglemente den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

02.Relevante Konten im KMU-Kontenrahmen

Der Schweizer KMU-Kontenrahmen (Käfer-Kontenrahmen) sieht für Spesen verschiedene Aufwandkonten vor. Die korrekte Zuordnung ist entscheidend für die Transparenz im Jahresabschluss und für die steuerliche Anerkennung. Die folgende Übersicht zeigt die gängigsten Konten für die Spesenverbuchung.

KontoBezeichnungVerwendung
5800Reise- und RepräsentationsaufwandReisekosten, Hotelübernachtungen, Kundenessen
5810Reisespesen InlandFahrtkosten, Verpflegung, Unterkunft im Inland
5820Reisespesen AuslandGeschäftsreisen ins Ausland
5830RepräsentationsaufwandKundeneinladungen, Geschenke (max. CHF 600/Jahr ab 2026)
6500Büromaterial und DrucksachenKleinmaterial, das Mitarbeitende vorgelegt haben
6800Übriger BetriebsaufwandNicht zuordenbare Kleinspesen
1170Vorsteuer auf AufwandMWST-Vorsteuer aus Spesenbelegen
2100Kreditoren / VerbindlichkeitenOffene Spesenerstattungen an Mitarbeitende

Häufig verwendete Spesenkonten im KMU-Kontenrahmen

Je nach Branche und Unternehmensgrösse können zusätzliche Unterkonten sinnvoll sein, etwa für Fahrzeugkosten (Konto 6200) oder Telekommunikation (Konto 6510). Stimmen Sie die Kontenstruktur mit Ihrem Treuhänder ab, bevor Sie den Prozess aufsetzen.

Wichtigste Punkte:
Reise- und Repräsentationsaufwand wird typischerweise in der Kontengruppe 58 verbucht.
Die Vorsteuer aus Spesenbelegen wird auf Konto 1170 erfasst.
Offene Spesenerstattungen erscheinen als Verbindlichkeit auf Konto 2100.
Die Kontenstruktur sollte vor Prozessstart mit dem Treuhänder abgestimmt werden.
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03.Spesenverbuchung als Arbeitgeber: Schritt für Schritt

Die folgenden acht Schritte decken den gesamten Verbuchungsprozess ab, von der Einrichtung der Konten bis zur Übergabe an den Treuhänder. Jeder Schritt enthält konkrete Buchungsbeispiele und Hinweise zu MWST und Lohnabgrenzung.

Schritt 1: Kontenplan für Spesen einrichten und strukturieren

Bevor Sie die erste Spese verbuchen, muss der Kontenplan die nötigen Aufwandkonten enthalten. Prüfen Sie, ob Ihre Buchhaltungssoftware die Standardkonten des KMU-Kontenrahmens bereits angelegt hat. Ergänzen Sie fehlende Konten und legen Sie fest, welche Spesenarten auf welches Konto gebucht werden.

  • Reisekosten: Konto 5810 (Inland) bzw. 5820 (Ausland) für Fahrt, Verpflegung und Unterkunft. Die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer ab 2026 wird ebenfalls hier verbucht.
  • Verpflegungspauschalen: Konto 5810 oder separates Unterkonto. Die Tagespauschale beträgt CHF 30 ohne Beleg.
  • Repräsentation: Konto 5830 für Kundenessen und Geschenke. Naturalgeschenke sind ab 2026 bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei.
  • Kleinspesen: Konto 6800 für nicht zuordenbare Kleinausgaben. Die Tagespauschale beträgt CHF 20 ohne Beleg.

Dokumentieren Sie die Kontenzuordnung in einer internen Kontierungsrichtlinie. Diese dient als Nachschlagewerk für alle Mitarbeitenden, die Spesen erfassen oder verbuchen, und erleichtert die Einarbeitung neuer Teammitglieder.

Wichtigste Punkte:
Jede Spesenart braucht ein klar zugewiesenes Aufwandkonto im Kontenplan.
Die Kontenzuordnung sollte in einer internen Kontierungsrichtlinie dokumentiert werden.
Kilometerpauschale (CHF 0.75/km), Verpflegung (CHF 30/Tag) und Kleinspesen (CHF 20/Tag) haben unterschiedliche Konten.

Schritt 2: Spesenbelege auf MWST-Tauglichkeit prüfen

Der Vorsteuerabzug steht und fällt mit der Qualität der Belege. Gemäss Art. 26 MWSTG muss jeder Beleg bestimmte Mindestangaben enthalten, damit die Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Prüfen Sie jeden Beleg vor der Verbuchung auf diese Kriterien.

AngabeBeispielHinweis
Name und Adresse des LeistungserbringersRestaurant Löwen, Bahnhofstr. 12, 8001 ZürichMuss vollständig und lesbar sein
MWST-Nummer (UID)CHE-123.456.789 MWSTOhne gültige UID kein Vorsteuerabzug
Datum der Leistung15.03.2026Muss mit dem Abrechnungszeitraum übereinstimmen
Art der LeistungMittagessen 2 PersonenPauschale Angaben wie Diverses genügen nicht
Betrag inkl. MWSTCHF 85.40 inkl. 8.1% MWSTMWST-Satz und Betrag müssen separat ausgewiesen sein
Name des EmpfängersFirma Muster AGBei Beträgen über CHF 400 zwingend erforderlich

Pflichtangaben auf MWST-konformen Belegen

Bei Belegen unter CHF 400 genügt eine vereinfachte Rechnung ohne Empfängerangabe. Kassenbons von Tankstellen oder Restaurants erfüllen die Anforderungen häufig nicht vollständig. Fordern Sie in solchen Fällen eine Quittung mit allen Pflichtangaben an. Belege ohne MWST-Nummer können zwar als Aufwand verbucht werden, berechtigen aber nicht zum Vorsteuerabzug.

Wichtigste Punkte:
Jeder Beleg muss Name, Adresse, UID-Nummer, Datum, Leistungsbeschreibung und MWST-Betrag enthalten.
Bei Beträgen über CHF 400 ist zusätzlich der Name des Empfängers erforderlich.
Belege ohne MWST-Nummer sind als Aufwand verbuchbar, berechtigen aber nicht zum Vorsteuerabzug.
Kassenbons erfüllen die MWST-Anforderungen häufig nicht vollständig.

Schritt 3: Spesenerstattungen auf Aufwandkonten verbuchen

Die Verbuchung erfolgt nach dem Grundsatz: Aufwandkonto im Soll, Verbindlichkeit oder Bank im Haben. Jede Spesenabrechnung wird als einzelner Buchungssatz oder als Sammelbuchung mit Aufteilung auf die entsprechenden Aufwandkonten erfasst. Achten Sie darauf, dass jeder Buchungssatz einen Bezug zur genehmigten Spesenabrechnung enthält.

VorgangSollHabenBetrag
Zugfahrt Zürich-Bern (Beleg)5810 Reisespesen Inland2100 KreditorenCHF 51.00
Vorsteuer auf Zugfahrt (8.1%)1170 Vorsteuer2100 KreditorenCHF 3.82
Mittagessen Pauschale (ohne Beleg)5810 Reisespesen Inland2100 KreditorenCHF 30.00
Kundenessen mit Beleg5830 Repräsentation2100 KreditorenCHF 120.00
Vorsteuer Kundenessen (8.1%)1170 Vorsteuer2100 KreditorenCHF 9.00
Kilometerpauschale 80 km5810 Reisespesen Inland2100 KreditorenCHF 60.00
Auszahlung Spesenerstattung2100 Kreditoren1020 BankCHF 273.82

Buchungsbeispiele für typische Spesenarten

Pauschalspesen wie die Verpflegungspauschale von CHF 30 oder die Kleinspesenpauschale von CHF 20 werden ohne Vorsteuer verbucht, da kein Einzelbeleg vorliegt. Die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer berechtigt ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug, da es sich um eine Pauschale und nicht um eine effektive Auslage mit Beleg handelt.

Wichtigste Punkte:
Effektive Spesen mit Beleg werden auf dem sachlich passenden Aufwandkonto im Soll verbucht.
Die Vorsteuer wird separat auf Konto 1170 erfasst, sofern der Beleg MWST-konform ist.
Pauschalspesen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
Jeder Buchungssatz muss einen Bezug zur genehmigten Spesenabrechnung enthalten.

Schritt 4: MWST-Vorsteuerabzug korrekt erfassen und dokumentieren

Der Vorsteuerabzug auf Spesen ist ein häufiger Prüfpunkt bei MWST-Revisionen. Die ESTV verlangt, dass der Zusammenhang zwischen Beleg, Buchung und unternehmerischer Tätigkeit jederzeit nachvollziehbar ist. Erfassen Sie die Vorsteuer deshalb nicht pauschal, sondern pro Beleg und mit dem korrekten MWST-Satz.

  • Normalsatz 8.1%: Gilt für die meisten Spesenarten: Hotelübernachtungen, Restaurantbesuche, Büromaterial, Taxifahrten.
  • Reduzierter Satz 2.6%: Gilt für Lebensmittel zum Mitnehmen, Bücher, Zeitungen und bestimmte Medikamente.
  • Sondersatz 3.8%: Gilt für Beherbergungsleistungen (Hotelübernachtung ohne Frühstück).
  • Ausgenommene Leistungen: Kein Vorsteuerabzug bei ÖV-Billetten (von der MWST ausgenommen), Trinkgeldern und Versicherungsprämien.

Achten Sie besonders auf gemischte Rechnungen, etwa Hotelrechnungen mit Übernachtung (3.8%), Frühstück (8.1%) und Minibar (8.1%). Diese müssen in der Buchhaltung aufgeteilt werden. Wenn der Beleg die MWST-Sätze nicht separat ausweist, darf die Vorsteuer nicht abgezogen werden. Bewahren Sie die Originalbelege gemäss Art. 958f OR während zehn Jahren auf.

Wichtigste Punkte:
Die Vorsteuer muss pro Beleg und mit dem korrekten MWST-Satz erfasst werden.
ÖV-Billette sind von der MWST ausgenommen und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
Gemischte Rechnungen (z.B. Hotel mit Frühstück) müssen nach MWST-Sätzen aufgeteilt werden.
Originalbelege sind gemäss Art. 958f OR zehn Jahre aufzubewahren.

Schritt 5: Spesen von der Lohnabrechnung sauber abgrenzen

Die Abgrenzung zwischen Spesenerstattung und Lohn ist steuerlich und sozialversicherungsrechtlich entscheidend. Effektive Spesenerstattungen auf Basis von Belegen sind kein Lohnbestandteil und unterliegen weder der Einkommenssteuer noch den Sozialversicherungsabgaben. Pauschalspesen gemäss genehmigtem Reglement sind ebenfalls sozialversicherungsfrei, müssen aber auf dem Lohnausweis deklariert werden.

KriteriumEffektive Spesen (mit Beleg)Pauschalspesen (genehmigtes Reglement)Spesen ohne Reglement
VerbuchungGeschäftsaufwand (Konto 58xx)Geschäftsaufwand (Konto 58xx)Lohnaufwand (Konto 5000)
LohnausweisNicht deklarationspflichtigZiffer 13.1.1 oder 13.1.2Ziffer 1 (Bruttolohn)
AHV/IV/EO/ALVNicht beitragspflichtigNicht beitragspflichtigBeitragspflichtig
EinkommenssteuerNicht steuerbarNicht steuerbarSteuerbar
VorsteuerabzugJa (bei MWST-konformem Beleg)NeinNein
Beleg erforderlichJa, OriginalbelegNein, Pauschale genügtNein, aber Lohnausweis

Abgrenzung Spesen vs. Lohn

Werden Spesen fälschlicherweise als Lohn verbucht, zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unnötig Sozialversicherungsbeiträge. Werden umgekehrt Lohnbestandteile als Spesen deklariert, drohen Nachforderungen der AHV-Ausgleichskasse und Steuernachzahlungen. Führen Sie deshalb eine klare Trennung in der Buchhaltung und im Lohnsystem.

Wichtigste Punkte:
Effektive Spesen mit Beleg sind weder lohnausweis- noch sozialversicherungspflichtig.
Pauschalspesen müssen auf dem Lohnausweis in Ziffer 13.1.1 oder 13.1.2 erscheinen.
Spesen ohne genehmigtes Reglement gelten als Lohn und sind beitragspflichtig.
Eine falsche Abgrenzung führt zu AHV-Nachforderungen und Steuernachzahlungen.

Schritt 6: Pauschalspesen im Lohnausweis korrekt deklarieren

Die Deklaration von Spesen auf dem Lohnausweis richtet sich nach der ESTV-Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises. Effektive Spesen mit Belegen werden grundsätzlich nicht auf dem Lohnausweis aufgeführt. Pauschalspesen hingegen müssen zwingend deklariert werden, auch wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.

  • Ziffer 13.1.1: Hier tragen Sie Pauschalspesen für Reise, Verpflegung und Übernachtung ein. Beispiel: monatliche Verpflegungspauschale von CHF 300.
  • Ziffer 13.1.2: Hier werden übrige Pauschalspesen deklariert, etwa Autospesen oder Repräsentationspauschalen.
  • Ziffer 13.2: Kreuzfeld: Hier bestätigen Sie, dass ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Dieses Kreuz ist Voraussetzung dafür, dass die Pauschalen steuerfrei bleiben.
  • Ziffer 13.3: Angabe, ob ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht. Relevant für die Abgrenzung von Fahrzeugspesen.

Repräsentationsspesen, die den effektiven Auslagen entsprechen, müssen ab CHF 6000 pro Jahr besonders dokumentiert werden. Das absolute Maximum liegt bei CHF 24 000 pro Jahr, wobei die Spesen 5% des Bruttolohns nicht übersteigen dürfen. Stellen Sie sicher, dass Ihre Lohnsoftware die Spesenfelder korrekt befüllt und die Daten mit der Buchhaltung übereinstimmen.

Wichtigste Punkte:
Pauschalspesen werden in Ziffer 13.1.1 (Reise/Verpflegung) und 13.1.2 (übrige) des Lohnausweises deklariert.
Das Kreuzfeld in Ziffer 13.2 bestätigt das genehmigte Spesenreglement.
Repräsentationsspesen über CHF 6000 pro Jahr erfordern besondere Dokumentation.
Die Lohnsoftware muss die Spesenfelder korrekt befüllen und mit der Buchhaltung übereinstimmen.

Schritt 7: Monatsabschluss durchführen und Spesenkonten abstimmen

Am Ende jeder Abrechnungsperiode stimmen Sie die Spesenkonten ab. Ziel ist es, sicherzustellen, dass alle genehmigten Spesenabrechnungen verbucht, alle Erstattungen ausbezahlt und alle Vorsteuerbeträge korrekt erfasst sind. Eine monatliche Abstimmung verhindert, dass sich Fehler über das ganze Geschäftsjahr kumulieren.

  • Kreditoren-Abstimmung: Prüfen Sie, ob der Saldo auf Konto 2100 mit den offenen Spesenerstattungen übereinstimmt. Jede genehmigte, aber noch nicht ausbezahlte Abrechnung muss als Verbindlichkeit erscheinen.
  • Vorsteuer-Abstimmung: Vergleichen Sie die gebuchte Vorsteuer auf Konto 1170 mit den vorliegenden MWST-konformen Belegen. Die Summe muss mit der MWST-Abrechnung übereinstimmen.
  • Aufwandkontrolle: Vergleichen Sie die Aufwandkonten 58xx mit dem Budget. Ungewöhnliche Abweichungen können auf Fehlbuchungen oder missbräuchliche Spesenabrechnungen hindeuten.
  • Periodenabgrenzung: Spesenabrechnungen, die vor dem Stichtag eingereicht, aber erst danach verbucht werden, müssen als transitorische Passiven abgegrenzt werden.

Erstellen Sie eine monatliche Abstimmungsliste, auf der Sie die Prüfpunkte abhaken. Diese Liste dient gleichzeitig als Nachweis für die interne Kontrolle und für die Revision.

Wichtigste Punkte:
Monatliche Abstimmung verhindert die Kumulation von Fehlern über das Geschäftsjahr.
Der Kreditoren-Saldo muss mit den offenen Spesenerstattungen übereinstimmen.
Die gebuchte Vorsteuer muss mit den vorliegenden MWST-konformen Belegen abgeglichen werden.
Spesen über den Stichtag hinaus müssen als transitorische Passiven abgegrenzt werden.

Schritt 8: Unterlagen für Treuhänder und Revision bereitstellen

Ihr Treuhänder benötigt für den Jahresabschluss und die Steuererklärung eine vollständige Dokumentation der Spesenverbuchung. Je strukturierter Sie die Unterlagen aufbereiten, desto weniger Rückfragen entstehen und desto tiefer fallen die Treuhandkosten aus.

  • Spesenübersicht pro Mitarbeitenden: Aufstellung aller Spesenabrechnungen mit Datum, Betrag, Spesenart und Kontozuordnung. Idealerweise als Export aus der Buchhaltungs- oder Spesensoftware.
  • Originalbelege oder digitale Kopien: Alle Belege, die den verbuchten Aufwand belegen. Digitale Belege sind gemäss GeBüV gleichwertig, sofern sie unveränderbar gespeichert sind.
  • Genehmigungsnachweise: Dokumentation, dass jede Spesenabrechnung von der zuständigen Person genehmigt wurde. Bei digitalen Prozessen genügt ein Audit-Trail.
  • MWST-Aufstellung: Übersicht der Vorsteuerbeträge pro MWST-Satz, abgestimmt mit der MWST-Abrechnung.
  • Genehmigtes Spesenreglement: Kopie des aktuellen, von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Reglements. Der Treuhänder prüft, ob die verbuchten Pauschalen mit dem Reglement übereinstimmen.

Gemäss Art. 958f OR sind Geschäftsunterlagen während zehn Jahren aufzubewahren. Dies gilt auch für Spesenbelege, Genehmigungsnachweise und die zugehörigen Buchungsbelege. Stellen Sie sicher, dass Ihre Archivierung diesen Anforderungen genügt, insbesondere wenn Sie Belege digital aufbewahren.

Wichtigste Punkte:
Der Treuhänder braucht Spesenübersicht, Belege, Genehmigungsnachweise und MWST-Aufstellung.
Digitale Belege sind gleichwertig, sofern sie unveränderbar gespeichert sind (GeBüV).
Alle Spesenunterlagen müssen gemäss Art. 958f OR zehn Jahre aufbewahrt werden.
Eine strukturierte Aufbereitung reduziert Rückfragen und Treuhandkosten.
#AufgabeVerantwortlich
1Kontenplan für Spesen einrichtenBuchhaltung / Treuhänder
2Spesenbelege auf MWST-Tauglichkeit prüfenBuchhaltung
3Spesenerstattungen auf Aufwandkonten verbuchenBuchhaltung
4MWST-Vorsteuerabzug erfassen und dokumentierenBuchhaltung
5Spesen von der Lohnabrechnung abgrenzenBuchhaltung / HR
6Pauschalspesen im Lohnausweis deklarierenHR / Lohnbuchhaltung
7Monatsabschluss und Spesenkonten abstimmenBuchhaltung
8Unterlagen für Treuhänder bereitstellenBuchhaltung / GL

Prozessübersicht

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement als Aufwand verbucht

Werden Pauschalspesen ohne kantonale Genehmigung als Geschäftsaufwand verbucht, qualifiziert die Steuerbehörde diese als Lohn. Die Folge sind AHV-Nachforderungen, Steuernachzahlungen und ein korrigierter Lohnausweis. Lassen Sie das Spesenreglement vor der ersten Auszahlung genehmigen.

Fehler 2: Vorsteuerabzug auf Belegen ohne MWST-Nummer

Kassenbons oder Quittungen ohne UID-Nummer berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Wird die Vorsteuer trotzdem gebucht, korrigiert die ESTV bei einer Revision den Abzug und erhebt Verzugszinsen. Prüfen Sie jeden Beleg vor der Verbuchung auf die MWST-Pflichtangaben.

Fehler 3: Spesen und Lohn auf demselben Konto vermischt

Wenn Spesenerstattungen über das Lohnkonto 5000 laufen, werden sie automatisch als Lohnbestandteil behandelt. Das führt zu überhöhten Sozialversicherungsabgaben und einer falschen Darstellung im Jahresabschluss. Verwenden Sie für Spesen immer separate Aufwandkonten.

Fehler 4: Fehlende Periodenabgrenzung bei Spesenabrechnungen

Spesenabrechnungen, die im alten Geschäftsjahr eingereicht, aber erst im neuen Jahr verbucht werden, verfälschen das Ergebnis beider Perioden. Bilden Sie per Stichtag transitorische Passiven für alle genehmigten, aber noch nicht verbuchten Spesen.

Fehler 5: Repräsentationsspesen ohne Geschäftszweck dokumentiert

Kundenessen und Geschenke ohne Angabe des Geschäftszwecks und der bewirteten Personen werden bei Revisionen regelmässig beanstandet. Notieren Sie auf jedem Repräsentationsbeleg den Anlass, die Teilnehmenden und den geschäftlichen Bezug.

05.Häufige Fragen

Auf welches Konto werden Spesen in der Schweizer Buchhaltung verbucht?

Spesen werden als Geschäftsaufwand auf den Konten der Gruppe 58 (Reise- und Repräsentationsaufwand) im KMU-Kontenrahmen verbucht. Je nach Spesenart kommen Konto 5810 (Reisespesen Inland), 5820 (Reisespesen Ausland) oder 5830 (Repräsentationsaufwand) zum Einsatz. Die Vorsteuer wird separat auf Konto 1170 erfasst.

Kann ich auf Pauschalspesen die MWST-Vorsteuer abziehen?

Nein, auf Pauschalspesen ist kein Vorsteuerabzug möglich. Der Vorsteuerabzug setzt gemäss Art. 28 MWSTG einen formgültigen Beleg mit MWST-Nummer voraus. Pauschalspesen wie die Verpflegungspauschale von CHF 30 oder die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer werden ohne Vorsteuer als Aufwand verbucht.

Müssen Spesenerstattungen auf dem Lohnausweis erscheinen?

Effektive Spesenerstattungen auf Basis von Belegen erscheinen nicht auf dem Lohnausweis. Pauschalspesen gemäss genehmigtem Reglement müssen in Ziffer 13.1.1 (Reise/Verpflegung) bzw. 13.1.2 (übrige Pauschalen) deklariert werden. Zusätzlich ist in Ziffer 13.2 das Vorliegen eines genehmigten Reglements zu bestätigen.

Wie lange müssen Spesenbelege in der Schweiz aufbewahrt werden?

Gemäss Art. 958f OR beträgt die Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen zehn Jahre. Dies gilt für Originalbelege, digitale Kopien, Genehmigungsnachweise und die zugehörigen Buchungsbelege. Digitale Belege sind gleichwertig, sofern sie gemäss GeBüV unveränderbar gespeichert werden.

Was passiert, wenn Spesen falsch als Lohn verbucht werden?

Werden Spesenerstattungen fälschlicherweise als Lohn verbucht, fallen unnötig AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge an. Der Mitarbeitende versteuert den Betrag als Einkommen. Eine Korrektur erfordert berichtigte Lohnabrechnungen, angepasste Lohnausweise und eine Meldung an die AHV-Ausgleichskasse.

Welche Unterlagen braucht der Treuhänder für die Spesenverbuchung?

Der Treuhänder benötigt eine Spesenübersicht pro Mitarbeitenden, alle Originalbelege oder digitale Kopien, Genehmigungsnachweise, eine MWST-Aufstellung nach Steuersätzen und eine Kopie des genehmigten Spesenreglements. Je strukturierter die Unterlagen aufbereitet sind, desto weniger Rückfragen und Zusatzkosten entstehen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Spesenerstattungen werden in der Buchhaltung als Geschäftsaufwand auf den Konten der Gruppe 58 verbucht, nicht als Lohnbestandteil.
2.Der MWST-Vorsteuerabzug setzt formgültige Belege mit UID-Nummer, Leistungsbeschreibung und separatem MWST-Ausweis voraus.
3.Pauschalspesen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, müssen aber auf dem Lohnausweis in Ziffer 13.1.1 oder 13.1.2 deklariert werden.
4.Die saubere Abgrenzung zwischen Spesen und Lohn verhindert unnötige Sozialversicherungsabgaben und Steuernachforderungen.
5.Gemischte Rechnungen (z.B. Hotel mit Frühstück) müssen nach MWST-Sätzen aufgeteilt und separat verbucht werden.
6.Eine monatliche Abstimmung der Spesenkonten, Kreditoren und Vorsteuer verhindert die Kumulation von Fehlern.
7.Alle Spesenunterlagen sind gemäss Art. 958f OR zehn Jahre aufzubewahren, auch in digitaler Form.
8.Der Treuhänder benötigt pro Periode eine vollständige Spesenübersicht mit Belegen, Genehmigungsnachweisen und MWST-Aufstellung.

06.Weiterführende Artikel

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