Spesenabrechnung korrekt verbuchen: Konten, Vorsteuer und Buchungssätze

Leitfaden7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Erstattete Spesen werden auf separaten Aufwandkonten des Kontenplans KMU verbucht – Nettobetrag auf Aufwandkonto, Vorsteuerbetrag auf 1170; Pauschalspesen ohne MWST-Abzug. Fehlerhafte Verbuchungen führen zu falschen MWST-Abrechnungen, Nachforderungen der ESTV und verzerrten Kostenstellenauswertungen. Dieser Leitfaden zeigt die korrekte Kontierung und Buchung jeder Spesenart für das Geschäftsjahr 2026 – mit konkreten Buchungssätzen und den aktuellen MWST-Sätzen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Jede Spesenart wird auf einem eigenen Aufwandkonto gemäss Kontenplan KMU verbucht, z. B. Reisekosten auf 6640, Verpflegung auf 6650.
2.Bei Effektivspesen mit MWST-konformem Beleg wird der Nettobetrag auf das Aufwandkonto und der Vorsteuerbetrag auf Konto 1170 gebucht.
3.Pauschalspesen wie Verpflegungs- oder Kleinspesenpauschalen werden ohne Vorsteuerabzug als Personalaufwand erfasst.
4.Im Jahresabschluss müssen offene Spesenforderungen abgegrenzt und die MWST-Abrechnung mit den verbuchten Vorsteuerbeträgen abgeglichen werden.

01.Welche Konten im Kontenplan KMU relevant sind

Der Schweizer Kontenplan KMU sieht für jede Spesenart ein eigenes Aufwandkonto vor. Die saubere Trennung nach Spesenart ist Voraussetzung für eine korrekte Kostenstellenrechnung und erleichtert die MWST-Abrechnung. Wird die Vorsteuer geltend gemacht, erfolgt die Gegenbuchung auf Konto 1170 (Vorsteuer auf Materialaufwand und Dienstleistungen). Bei Pauschalspesen entfällt der Vorsteuerabzug, da kein MWST-konformer Beleg vorliegt.

SpesenartAufwandkontoMWST-VorsteuerkontoVorsteuerabzug möglich
Reisekosten (ÖV, Flug)66401170Ja, mit Beleg
Verpflegung (effektiv)66501170Ja, mit Beleg
Verpflegung (Pauschale)6650Nein
Unterkunft / Übernachtung66601170Ja, mit Beleg
Repräsentation / Kundenbewirtung66801170Ja, mit Beleg
Fahrzeugkosten (Privatfahrzeug)6260Nein (Pauschale)
Kleinspesen (Pauschale)6640 oder 5820Nein

Kontenübersicht Spesen im Kontenplan KMU

Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt ab 1. Januar 2026 CHF 0.75 pro Kilometer. Da es sich um eine Pauschale handelt, ist kein Vorsteuerabzug möglich. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 pro Kilometer brauchen keine neue Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung.

Wichtigste Punkte:
Jede Spesenart hat ein eigenes Aufwandkonto im Kontenplan KMU.
Vorsteuerabzug ist nur bei Effektivspesen mit MWST-konformem Beleg zulässig.
Pauschalspesen wie Kilometergeld oder Verpflegungspauschalen werden ohne Vorsteuer verbucht.

02.Spesen korrekt verbuchen: Schritt für Schritt

Die folgenden vier Schritte decken den gesamten Verbuchungsprozess ab – von der Belegprüfung bis zum Jahresabschluss. Die Reihenfolge entspricht dem typischen Ablauf in der Schweizer KMU-Buchhaltung und berücksichtigt die MWST-Sätze ab 2026.

Schritt 1: Beleg prüfen und Buchungsrelevanz feststellen

Bevor ein Spesenbetrag verbucht wird, muss der zugehörige Beleg auf formale und inhaltliche Korrektheit geprüft werden. Nur MWST-konforme Belege berechtigen zum Vorsteuerabzug. Fehlt eine Angabe, ist der Beleg entweder nachzufordern oder die Buchung erfolgt ohne Vorsteuer.

  • MWST-Nummer des Leistungserbringers: Die UID-Nummer (CHE-xxx.xxx.xxx MWST) muss auf dem Beleg ersichtlich sein. Ohne diese Angabe ist kein Vorsteuerabzug zulässig.
  • MWST-Satz und Steuerbetrag: Der anwendbare Steuersatz (8,1 % Normalsatz, 2,6 % reduzierter Satz oder 3,8 % Sondersatz Beherbergung ab 2026) und der Steuerbetrag müssen separat ausgewiesen sein.
  • Geschäftszweck: Der geschäftliche Anlass muss auf der Spesenabrechnung oder dem Beleg vermerkt sein – z. B. Kundenname, Projektbezeichnung oder Reiseziel.
  • Betrag und Datum: Der Gesamtbetrag in CHF (oder Fremdwährung mit Umrechnungskurs) und das Belegdatum müssen lesbar sein. Das Datum bestimmt die Buchungsperiode.

Belege unter CHF 400 (inkl. MWST) dürfen als vereinfachte Rechnung ohne vollständige Empfängerangaben akzeptiert werden. Bei Beträgen darüber ist eine vollständige Rechnung gemäss Art. 26 MWSTG erforderlich.

Wichtigste Punkte:
Nur MWST-konforme Belege berechtigen zum Vorsteuerabzug.
Die UID-Nummer des Leistungserbringers muss auf dem Beleg stehen.
Belege unter CHF 400 dürfen als vereinfachte Rechnung akzeptiert werden.

Schritt 2: Netto- und Vorsteuerbetrag trennen und buchen

Bei Effektivspesen mit gültigem Beleg wird der Bruttobetrag in Nettobetrag und Vorsteuer aufgeteilt. Der Nettobetrag wird auf das entsprechende Aufwandkonto gebucht, der Vorsteuerbetrag auf Konto 1170. Die Gegenbuchung erfolgt auf dem Kreditoren- oder Durchlaufkonto für Spesenerstattungen.

KontoBezeichnungSollHaben
6680RepräsentationsaufwandCHF 100.00
1170VorsteuerCHF 8.10
2030Verbindlichkeiten ArbeitnehmerCHF 108.10

Buchungsbeispiel: Geschäftsessen CHF 108.10 (inkl. 8,1 % MWST)

Bei Hotelübernachtungen gilt ab 2026 der Sondersatz von 3,8 % für die Beherbergungsleistung. Frühstück und Minibar unterliegen dem Normalsatz von 8,1 %. Sind beide Leistungen auf einer Rechnung, müssen die Beträge getrennt verbucht werden.

KontoBezeichnungSollHaben
6660UnterkunftCHF 200.00
1170Vorsteuer (3,8 %)CHF 7.60
2030Verbindlichkeiten ArbeitnehmerCHF 207.60

Buchungsbeispiel: Hotelübernachtung CHF 207.60 (Zimmer CHF 200.00 + 3,8 % MWST)

Wichtigste Punkte:
Der Nettobetrag wird auf das Aufwandkonto gebucht, die Vorsteuer auf Konto 1170.
Bei Hotelrechnungen müssen Beherbergung (3,8 %) und Nebenleistungen (8,1 %) getrennt kontiert werden.
Die Gegenbuchung erfolgt auf dem Verbindlichkeitenkonto gegenüber dem Arbeitnehmer.

Schritt 3: Pauschalspesen ohne Vorsteuer verbuchen

Pauschalspesen gemäss genehmigtem Spesenreglement werden ohne Einzelbeleg und ohne Vorsteuerabzug verbucht. Der Gesamtbetrag fliesst als Personalaufwand oder Sachaufwand in die Buchhaltung. Die Buchung erfolgt gegen das Verbindlichkeitenkonto des Arbeitnehmers oder direkt über die Lohnbuchhaltung.

KontoBezeichnungSollHaben
6650VerpflegungsaufwandCHF 150.00
2030Verbindlichkeiten ArbeitnehmerCHF 150.00

Buchungsbeispiel: Verpflegungspauschale CHF 30.00 pro Tag (5 Tage)

  • Verpflegungspauschale: CHF 30.00 pro Tag ohne Beleg. Wird auf Konto 6650 gebucht. Kein Vorsteuerabzug.
  • Kleinspesenpauschale: CHF 20.00 pro Tag. Deckt Trinkgelder, Telefonate und ähnliche Kleinausgaben ab. Buchung auf Konto 6640 oder separates Konto.
  • Kilometerpauschale Privatfahrzeug: CHF 0.75 pro Kilometer ab 2026. Wird auf Konto 6260 (Fahrzeugaufwand) gebucht. Kein Vorsteuerabzug, da keine effektive Rechnung vorliegt.

Pauschalspesen sind nur dann lohnausweisneutral (Ziffer 13.1.1), wenn ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Ohne Genehmigung müssen Pauschalspesen im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.1 deklariert werden, was für den Arbeitnehmer steuerliche Folgen hat.

Wichtigste Punkte:
Pauschalspesen werden ohne Vorsteuerabzug als Gesamtbetrag verbucht.
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
Nur bei genehmigtem Spesenreglement sind Pauschalspesen lohnausweisneutral.

Schritt 4: Jahresabschluss vorbereiten und MWST abgleichen

Zum Geschäftsjahresende müssen alle offenen Spesenforderungen periodengerecht abgegrenzt werden. Spesen, die im alten Geschäftsjahr angefallen, aber noch nicht abgerechnet sind, werden als transitorische Passiven (Konto 2300) erfasst. Gleichzeitig ist die MWST-Abrechnung mit den verbuchten Vorsteuerbeträgen auf Konto 1170 abzugleichen.

  • Offene Spesenforderungen rückstellen: Alle per Stichtag eingereichten, aber noch nicht ausbezahlten Spesenabrechnungen werden als Verbindlichkeit erfasst. Noch nicht eingereichte Spesen, die das alte Geschäftsjahr betreffen, werden als transitorische Passiven abgegrenzt.
  • Vorsteuerkonto 1170 abstimmen: Der Saldo auf Konto 1170 muss mit den in der MWST-Abrechnung deklarierten Vorsteuerbeträgen übereinstimmen. Differenzen deuten auf fehlende Belege oder falsche Kontierungen hin.
  • MWST-Abrechnung abgleichen: Die in der MWST-Abrechnung geltend gemachte Vorsteuer aus Spesen muss mit den tatsächlich verbuchten Beträgen übereinstimmen. Bei gemischter Verwendung (geschäftlich und privat) ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen.
  • Lohnausweis-Daten prüfen: Pauschalspesen und Effektivspesen müssen korrekt in den Lohnausweis einfliessen. Die Angaben in Ziffer 13 des Lohnausweises müssen mit den verbuchten Beträgen übereinstimmen.

Gemäss Art. 958 OR müssen die Bücher so geführt werden, dass die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens ersichtlich ist. Nicht periodengerecht abgegrenzte Spesen verzerren das Ergebnis und können bei einer Revision beanstandet werden.

Wichtigste Punkte:
Offene Spesenforderungen müssen per Stichtag als Verbindlichkeit oder transitorische Passiven erfasst werden.
Das Vorsteuerkonto 1170 ist mit der MWST-Abrechnung abzugleichen.
Die Lohnausweis-Angaben in Ziffer 13 müssen mit den verbuchten Spesen übereinstimmen.
#AufgabeVerantwortlich
1Beleg auf MWST-Konformität und Geschäftszweck prüfenBuchhaltung
2Netto- und Vorsteuerbetrag trennen und auf Aufwand-/Vorsteuerkonto buchenBuchhaltung
3Pauschalspesen ohne Vorsteuer als Aufwand verbuchenBuchhaltung / Lohnbuchhaltung
4Offene Spesen abgrenzen und MWST-Abrechnung abgleichenBuchhaltung / Treuhand

Prozessübersicht

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03.Häufige Fehler

Fehler 1: Vorsteuerabzug auf Pauschalspesen geltend gemacht

Pauschalspesen wie Verpflegungs- oder Kilometerpauschalen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, da kein MWST-konformer Beleg vorliegt. Wird die Vorsteuer trotzdem gebucht, droht eine Nachforderung durch die ESTV. Korrektur: Pauschalspesen immer brutto und ohne Konto 1170 verbuchen.

Fehler 2: Alle Spesen auf ein einziges Sammelkonto gebucht

Werden Reisekosten, Verpflegung und Repräsentation auf dasselbe Konto gebucht, ist keine aussagekräftige Kostenanalyse möglich. Zudem erschwert dies die MWST-Revision erheblich. Lösung: Für jede Spesenart das vorgesehene Konto gemäss Kontenplan KMU verwenden.

Fehler 3: Beherbergung und Nebenleistungen nicht getrennt kontiert

Hotelrechnungen enthalten oft Beherbergung (3,8 % MWST) und Nebenleistungen wie Frühstück (8,1 % MWST). Wird der Gesamtbetrag mit einem einzigen Steuersatz verbucht, stimmt die Vorsteuer nicht. Beide Positionen müssen separat gebucht werden.

Fehler 4: Offene Spesen am Jahresende nicht abgegrenzt

Spesen, die im alten Geschäftsjahr angefallen, aber erst im neuen Jahr abgerechnet werden, müssen als transitorische Passiven erfasst werden. Fehlt die Abgrenzung, wird der Aufwand im falschen Jahr ausgewiesen und das Jahresergebnis verzerrt.

Fehler 5: Fehlende UID-Nummer auf dem Beleg nicht bemerkt

Ohne die UID-Nummer (CHE-xxx.xxx.xxx MWST) des Leistungserbringers ist kein Vorsteuerabzug zulässig. Wird die Vorsteuer trotzdem gebucht, muss sie bei einer MWST-Kontrolle zurückbezahlt werden. Belege bei der Einreichung systematisch auf die UID-Nummer prüfen.

04.Häufige Fragen

Darf ich Spesen als gemischte Buchung erfassen?

Nein, gemischte Buchungen mit unterschiedlichen MWST-Sätzen auf einer Buchungszeile sind nicht zulässig. Jede Position mit einem anderen MWST-Satz muss als separate Buchungszeile erfasst werden. Nur so stimmt die Vorsteuerdeklaration in der MWST-Abrechnung.

Auf welches Konto buche ich die Kilometerpauschale?

Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge wird auf Konto 6260 (Fahrzeugaufwand) verbucht. Ab 2026 beträgt sie CHF 0.75 pro Kilometer. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, da es sich um eine Pauschale ohne MWST-Beleg handelt.

Wie verbuche ich Spesen in Fremdwährung?

Spesen in Fremdwährung werden zum Tageskurs am Belegdatum oder zum monatlichen Durchschnittskurs der ESTV in CHF umgerechnet. Der CHF-Betrag wird auf das entsprechende Aufwandkonto gebucht. Kursdifferenzen bei der Erstattung werden auf Konto 6960 (Kursdifferenzen) erfasst.

Muss ich Pauschalspesen im Lohnausweis deklarieren?

Pauschalspesen sind nur dann lohnausweisneutral, wenn ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt. In diesem Fall werden sie in Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises aufgeführt. Ohne genehmigtes Reglement müssen Pauschalspesen unter Ziffer 13.2.1 deklariert werden.

Welcher MWST-Satz gilt 2026 für Hotelübernachtungen?

Für die reine Beherbergungsleistung gilt ab 2026 der Sondersatz von 3,8 %. Nebenleistungen wie Frühstück, Minibar oder Wellness unterliegen dem Normalsatz von 8,1 %. Beide Positionen müssen in der Buchhaltung getrennt verbucht werden.

Bis wann müssen Spesen des Vorjahres verbucht sein?

Spesen müssen periodengerecht im Geschäftsjahr verbucht werden, in dem sie angefallen sind. Noch nicht eingereichte Spesen per Bilanzstichtag werden als transitorische Passiven abgegrenzt. Die definitive Verbuchung erfolgt, sobald die Spesenabrechnung eingereicht und geprüft ist.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Jede Spesenart wird auf einem eigenen Aufwandkonto gemäss Kontenplan KMU verbucht: Reisekosten auf 6640, Verpflegung auf 6650, Unterkunft auf 6660, Repräsentation auf 6680, Fahrzeugkosten auf 6260.
2.Bei Effektivspesen mit MWST-konformem Beleg wird der Nettobetrag auf das Aufwandkonto und die Vorsteuer auf Konto 1170 gebucht.
3.Pauschalspesen wie Verpflegungs-, Kleinspesen- und Kilometerpauschalen werden ohne Vorsteuerabzug als Gesamtbetrag verbucht.
4.Die Kilometerpauschale für Privatfahrzeuge beträgt ab 1. Januar 2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
5.Hotelrechnungen erfordern eine getrennte Kontierung von Beherbergung (3,8 % MWST) und Nebenleistungen (8,1 % MWST).
6.Offene Spesenforderungen müssen per Bilanzstichtag als Verbindlichkeit oder transitorische Passiven abgegrenzt werden.
7.Das Vorsteuerkonto 1170 ist regelmässig mit der MWST-Abrechnung abzugleichen, um Nachforderungen zu vermeiden.
8.Pauschalspesen sind nur bei genehmigtem Spesenreglement lohnausweisneutral (Ziffer 13.1.1).

05.Weiterführende Artikel