Spesenprüfung durch den Arbeitgeber: Vollständigkeit, Plausibilität und Genehmigung

Leitfaden7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Der Arbeitgeber muss eingereichte Spesen auf Vollständigkeit, Plausibilität und Reglementskonformität prüfen – ein dokumentierter Genehmigungsprozess mit Vier-Augen-Prinzip schützt vor Revisionsrisiken. Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber zur Erstattung notwendiger Auslagen verpflichtet, darf aber die Einhaltung interner Vorgaben verlangen. Fehlt ein strukturierter Prüfprozess, drohen bei einer Steuerrevision Aufrechnungen, Nachsteuern und im schlimmsten Fall der Verlust der Pauschalspesenbewilligung.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Jede eingereichte Spesenabrechnung muss vor der Auszahlung auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit dem Spesenreglement geprüft werden.
2.Das Vier-Augen-Prinzip bei der Genehmigung reduziert Fehler und schützt vor Beanstandungen bei Steuerrevisionen.
3.Ablehnungen sind schriftlich zu begründen und dem Mitarbeitenden mit konkretem Nachbesserungshinweis zurückzusenden.
4.Genehmigte Abrechnungen müssen zusammen mit dem Genehmigungsnachweis GeBÜV-konform archiviert werden – in der Regel während zehn Jahren.

01.Spesen prüfen und genehmigen: Schritt für Schritt

Der folgende Prozess beschreibt die fünf Prüfschritte, die ein Arbeitgeber bei jeder eingereichten Spesenabrechnung durchlaufen sollte. Die Reihenfolge ist bewusst gewählt: Erst wenn die formale Vollständigkeit gegeben ist, lohnt sich die inhaltliche Prüfung. So vermeiden Sie unnötigen Aufwand bei offensichtlich unvollständigen Einreichungen.

Schritt 1: Vollständigkeit der Abrechnung prüfen

Bevor Sie inhaltlich in eine Spesenabrechnung einsteigen, prüfen Sie zunächst, ob alle Pflichtangaben vorhanden und lesbar sind. Unvollständige Abrechnungen werden sofort an den Mitarbeitenden zurückgewiesen – mit einem konkreten Hinweis, welche Angaben fehlen. Das spart beiden Seiten Zeit und verhindert, dass unvollständige Positionen versehentlich genehmigt werden.

  • Datum: Jede Position muss ein eindeutiges Datum tragen. Ohne Datum ist keine Zuordnung zu einem Arbeitstag oder einer Dienstreise möglich.
  • Betrag: Der Betrag muss in CHF oder mit Angabe der Fremdwährung und des Umrechnungskurses erfasst sein.
  • Kategorie: Die Spesenkategorie (z. B. Verpflegung, Reise, Unterkunft) muss gemäss dem internen Spesenreglement zugeordnet sein.
  • Geschäftszweck: Eine kurze, nachvollziehbare Begründung des geschäftlichen Anlasses ist zwingend – etwa Kundenname, Projektbezeichnung oder Anlass der Reise.
  • Beleg: Originalbelege oder digitale Kopien in lesbarer Qualität müssen beiliegen. Unleserliche oder fehlende Belege führen zur sofortigen Rückweisung der betreffenden Position.

Bei Pauschalspesen (z. B. Verpflegungspauschale CHF 30 pro Tag oder Kleinspesenpauschale CHF 20 pro Tag) entfällt die Belegpflicht. Hier genügt die Angabe von Datum und Geschäftszweck. Prüfen Sie dennoch, ob die Pauschale gemäss Reglement zulässig ist.

Wichtigste Punkte:
Jede Position braucht Datum, Betrag, Kategorie, Geschäftszweck und Beleg.
Unleserliche oder fehlende Belege führen zur sofortigen Rückweisung.
Bei Pauschalspesen entfällt die Belegpflicht, nicht aber die Angabe des Geschäftszwecks.

Schritt 2: Plausibilität der einzelnen Positionen beurteilen

Die Plausibilitätsprüfung geht über die formale Vollständigkeit hinaus. Sie beurteilen, ob die eingereichten Beträge und Angaben in sich stimmig und nachvollziehbar sind. Ziel ist es, Fehler, Doppelerfassungen und missbräuchliche Einreichungen frühzeitig zu erkennen.

  • Betrag und Kategorie: Ist der Betrag für die angegebene Kategorie realistisch? Ein Mittagessen für CHF 120 ohne Bewirtungsanlass fällt auf. Vergleichen Sie mit üblichen Erfahrungswerten.
  • Datum und Arbeitstag: Liegt das Spesendatum auf einem Arbeitstag oder einem genehmigten Reisetag? Spesen an Wochenenden oder Ferientagen erfordern eine plausible Erklärung.
  • Geschäftszweck: Ist der angegebene Zweck nachvollziehbar und konsistent mit der Tätigkeit des Mitarbeitenden? Vage Angaben wie «Diverses» oder «Meeting» ohne weitere Details reichen nicht aus.
  • Doppelerfassungen: Prüfen Sie, ob derselbe Beleg oder dieselbe Position bereits in einer früheren Abrechnung eingereicht wurde.

Dokumentieren Sie jede Auffälligkeit schriftlich, auch wenn Sie die Position letztlich genehmigen. Diese Dokumentation ist bei einer späteren Revision wertvoll und zeigt, dass der Prüfprozess tatsächlich stattgefunden hat.

Wichtigste Punkte:
Beträge müssen zur Kategorie und zum Anlass passen.
Spesen an Wochenenden oder Ferientagen erfordern eine nachvollziehbare Begründung.
Auffälligkeiten werden schriftlich dokumentiert, auch bei späterer Genehmigung.

Schritt 3: Reglementskonformität sicherstellen

In diesem Schritt gleichen Sie jede Position mit dem gültigen Spesenreglement Ihres Unternehmens ab. Das Reglement definiert, welche Spesenkategorien erstattungsfähig sind, welche Ansätze gelten und welche Obergrenzen einzuhalten sind. Ohne genehmigtes Spesenreglement fehlt die Grundlage für eine steuerbefreite Pauschalerstattung.

KategorieAnsatz gemäss ReglementPrüfpunkt
Verpflegung (Pauschale)Max. CHF 30 pro TagPauschale nicht überschritten? Kein Beleg nötig.
Kleinspesen (Pauschale)Max. CHF 20 pro TagNur bei effektiven Kleinauslagen zulässig.
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75 pro kmStrecke plausibel? Reglementansatz korrekt?
ÜbernachtungEffektive Kosten gemäss BelegBeleg vorhanden? Betrag angemessen?
RepräsentationsspesenEffektive Auslagen, max. CHF 24 000/JahrBei über CHF 6 000/Jahr: max. 5 % des Bruttolohns.

Häufige Reglementsansätze im Überblick (Stand 2026)

Achten Sie darauf, dass das Spesenreglement aktuell und von der zuständigen kantonalen Steuerbehörde genehmigt ist. Seit 2026 müssen Reglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Bereits genehmigte Reglemente mit dem alten Kilometeransatz von CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung, sollten aber bei nächster Gelegenheit angepasst werden.

Wichtigste Punkte:
Jede Position wird mit dem genehmigten Spesenreglement abgeglichen.
Pauschalansätze 2026: Verpflegung CHF 30, Kleinspesen CHF 20, Kilometer CHF 0.75.
Reglemente müssen seit 2026 den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

Schritt 4: Genehmigung dokumentieren und Vier-Augen-Prinzip einhalten

Die Genehmigung ist der zentrale Kontrollschritt im Spesenprozess. Sie muss nachvollziehbar dokumentiert werden – mit Name des Genehmigenden, Datum der Genehmigung und gegebenenfalls Bemerkungen zu einzelnen Positionen. Das Vier-Augen-Prinzip bedeutet, dass die Person, die eine Spesenabrechnung genehmigt, nicht identisch mit der einreichenden Person sein darf.

  • Genehmiger festlegen: In der Regel genehmigt der direkte Vorgesetzte. Bei Spesen der Geschäftsleitung sollte der Verwaltungsrat oder eine unabhängige Stelle zeichnen.
  • Datum festhalten: Das Genehmigungsdatum wird auf der Abrechnung vermerkt. Es dient als Nachweis gegenüber der Revision und als Startpunkt für die Auszahlungsfrist.
  • Ablehnungen begründen: Wird eine Position oder die gesamte Abrechnung abgelehnt, muss die Begründung schriftlich erfolgen. Nennen Sie den konkreten Ablehnungsgrund und geben Sie dem Mitarbeitenden die Möglichkeit zur Nachbesserung.
  • Teilgenehmigungen: Einzelne Positionen können abgelehnt werden, während der Rest genehmigt wird. Kennzeichnen Sie abgelehnte Positionen eindeutig und begründen Sie jede einzeln.

Ohne dokumentierte Genehmigung fehlt bei einer Steuerrevision der Nachweis, dass die Spesen tatsächlich geprüft wurden. Die Steuerbehörde kann in diesem Fall Pauschalspesen als Lohnbestandteil aufrechnen, was zu Nachsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen führt.

Wichtigste Punkte:
Jede Genehmigung wird mit Name, Datum und allfälligen Bemerkungen dokumentiert.
Das Vier-Augen-Prinzip verlangt, dass Einreicher und Genehmiger nicht dieselbe Person sind.
Ablehnungen müssen schriftlich begründet und dem Mitarbeitenden mitgeteilt werden.

Schritt 5: Genehmigte Abrechnungen weiterleiten und archivieren

Nach der Genehmigung wird die Spesenabrechnung zusammen mit allen Belegen und dem Genehmigungsnachweis an die Buchhaltung weitergeleitet. Die Buchhaltung verbucht die Spesen auf den korrekten Konten und löst die Auszahlung aus. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung notwendiger Auslagen – eine zeitnahe Weiterleitung verhindert unnötige Verzögerungen.

  • Genehmigungsnachweis beilegen: Die Buchhaltung erhält die Abrechnung inklusive Genehmigungsvermerk. Ohne diesen Nachweis darf keine Auszahlung erfolgen.
  • GeBÜV-konforme Archivierung: Belege und Abrechnungen müssen gemäss der Geschäftsbücherverordnung (GeBÜV) während zehn Jahren aufbewahrt werden. Digitale Belege sind zulässig, sofern sie unveränderbar gespeichert sind und jederzeit lesbar reproduziert werden können.
  • Revisionsspur sicherstellen: Der gesamte Prozess – von der Einreichung über die Prüfung bis zur Genehmigung und Verbuchung – muss lückenlos nachvollziehbar sein. Jede Änderung an einer Abrechnung wird protokolliert.

Bewahren Sie abgelehnte Abrechnungen ebenfalls auf. Sie dokumentieren, dass der Prüfprozess funktioniert, und können bei späteren Rückfragen als Nachweis dienen.

Wichtigste Punkte:
Genehmigte Abrechnungen werden mit Genehmigungsnachweis an die Buchhaltung übergeben.
Die Aufbewahrungspflicht gemäss GeBÜV beträgt zehn Jahre.
Auch abgelehnte Abrechnungen werden archiviert, um den Prüfprozess zu dokumentieren.
#AufgabeVerantwortlich
1Vollständigkeit prüfen (Pflichtfelder, Belege)Vorgesetzte/r oder Spesenverantwortliche/r
2Plausibilität beurteilen (Beträge, Daten, Zweck)Vorgesetzte/r oder Spesenverantwortliche/r
3Reglementskonformität sicherstellenVorgesetzte/r oder Spesenverantwortliche/r
4Genehmigung dokumentieren (Vier-Augen-Prinzip)Vorgesetzte/r (nicht identisch mit Einreicher)
5Weiterleitung an Buchhaltung und ArchivierungBuchhaltung / Administration

Prozessübersicht

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02.Häufige Fehler

Fehler 1: Fehlende oder unleserliche Belege trotzdem genehmigen

Wird eine Position ohne gültigen Beleg genehmigt, fehlt bei einer Steuerrevision der Nachweis für die geschäftliche Veranlassung. Die Steuerbehörde kann den Betrag als Lohnbestandteil aufrechnen. Weisen Sie unvollständige Positionen konsequent zurück und verlangen Sie einen lesbaren Beleg.

Fehler 2: Vier-Augen-Prinzip nicht einhalten

Wenn Mitarbeitende ihre eigenen Spesen genehmigen oder die Geschäftsleitung ohne unabhängige Kontrolle abrechnet, entsteht ein erhebliches Missbrauchsrisiko. Definieren Sie für jede Hierarchiestufe einen unabhängigen Genehmiger – bei der Geschäftsleitung idealerweise den Verwaltungsrat.

Fehler 3: Pauschalen ohne Reglementsgrundlage auszahlen

Pauschalspesen sind nur steuerbefreit, wenn ein von der kantonalen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Ohne genehmigtes Reglement gelten Pauschalen als Lohnbestandteil und sind sozialversicherungspflichtig. Prüfen Sie vor jeder Pauschalzahlung, ob das Reglement aktuell und genehmigt ist.

Fehler 4: Ablehnungen nicht schriftlich begründen

Eine mündliche Ablehnung ohne Dokumentation führt zu Streitigkeiten und ist bei einer Revision nicht nachvollziehbar. Begründen Sie jede Ablehnung schriftlich mit Verweis auf die verletzte Reglementsbestimmung und geben Sie dem Mitarbeitenden eine klare Nachbesserungsmöglichkeit.

Fehler 5: Archivierung vernachlässigen

Spesenabrechnungen und Belege müssen gemäss GeBÜV zehn Jahre aufbewahrt werden. Werden Belege vorzeitig vernichtet oder sind digitale Kopien nicht mehr lesbar, fehlt bei einer Revision die Grundlage. Stellen Sie sicher, dass digitale Belege unveränderbar und jederzeit reproduzierbar gespeichert sind.

03.Häufige Fragen

Muss ich jede Spesenposition einzeln prüfen oder reicht eine Stichprobe?

Grundsätzlich sollte jede Position geprüft werden, da der Arbeitgeber für die korrekte Verbuchung und Deklaration verantwortlich ist. Bei hohem Volumen kann ein risikobasierter Ansatz sinnvoll sein: Kleinbeträge unter einem definierten Schwellenwert werden stichprobenartig geprüft, während grössere Positionen und Pauschalen immer vollständig kontrolliert werden. Dokumentieren Sie Ihre Stichprobenmethodik, damit sie bei einer Revision nachvollziehbar ist.

Wer genehmigt die Spesen der Geschäftsleitung?

Die Spesen der Geschäftsleitung sollten durch den Verwaltungsrat oder eine unabhängige Kontrollstelle genehmigt werden. Das Vier-Augen-Prinzip gilt auch auf oberster Stufe. Ohne unabhängige Kontrolle besteht ein erhöhtes Risiko für Beanstandungen bei Steuerrevisionen.

Wie lange muss ich Spesenbelege aufbewahren?

Gemäss der Geschäftsbücherverordnung (GeBÜV) und Art. 958f OR beträgt die Aufbewahrungspflicht zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres. Das gilt sowohl für physische als auch für digitale Belege. Digitale Belege müssen unveränderbar gespeichert und jederzeit lesbar reproduzierbar sein.

Darf ich eine Spesenabrechnung teilweise genehmigen und teilweise ablehnen?

Ja, Teilgenehmigungen sind zulässig und in der Praxis üblich. Kennzeichnen Sie die abgelehnten Positionen eindeutig und begründen Sie jede Ablehnung schriftlich. Der genehmigte Teil kann normal zur Auszahlung weitergeleitet werden, während der Mitarbeitende die abgelehnten Positionen nachbessert.

Was passiert, wenn bei einer Revision ein fehlender Genehmigungsnachweis auffällt?

Fehlt der Genehmigungsnachweis, kann die Steuerbehörde die betreffenden Spesen als nicht geprüft einstufen. Pauschalspesen ohne Nachweis werden als Lohnbestandteil aufgerechnet, was Nachsteuern und Sozialversicherungsbeiträge nach sich zieht. Im schlimmsten Fall wird die Pauschalspesenbewilligung entzogen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Jede Spesenabrechnung durchläuft fünf Prüfschritte: Vollständigkeit, Plausibilität, Reglementskonformität, Genehmigung und Archivierung.
2.Pflichtangaben pro Position sind Datum, Betrag, Kategorie, Geschäftszweck und Beleg – bei Pauschalen entfällt nur die Belegpflicht.
3.Die Plausibilitätsprüfung umfasst Beträge, Daten, Geschäftszweck und mögliche Doppelerfassungen.
4.Reglementsansätze 2026: Verpflegungspauschale CHF 30, Kleinspesen CHF 20, Kilometerpauschale CHF 0.75 pro km.
5.Das Vier-Augen-Prinzip ist zwingend: Einreicher und Genehmiger dürfen nicht dieselbe Person sein.
6.Ablehnungen werden schriftlich begründet und dem Mitarbeitenden mit Nachbesserungshinweis zugestellt.
7.Genehmigte Abrechnungen werden mit Genehmigungsnachweis an die Buchhaltung übergeben und GeBÜV-konform während zehn Jahren archiviert.
8.Ein dokumentierter Prüfprozess schützt vor Aufrechnungen, Nachsteuern und dem Verlust der Pauschalspesenbewilligung bei Steuerrevisionen.

04.Weiterführende Artikel

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