Spesen prüfen und genehmigen als Arbeitgeber: Vier-Augen-Prinzip, Belege und Fristen

Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Jede Spesenabrechnung, die ein Mitarbeitender einreicht, muss vom Arbeitgeber geprüft und formell genehmigt werden, bevor eine Erstattung erfolgt. Diese Prüfpflicht ergibt sich aus der Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers und dient dazu, ungerechtfertigte Zahlungen, Regelverstösse und steuerliche Risiken zu vermeiden. Wer Spesen ohne systematische Kontrolle auszahlt, riskiert Nachforderungen durch die Steuerbehörden und Haftungsprobleme bei einer Revision.

Diese Anleitung führt Sie in 6 Schritten durch den vollständigen Prüf- und Genehmigungsprozess, vom Eingang der Abrechnung bis zur Auszahlung. Sie erfahren, welche Belege Sie kontrollieren müssen, wie Sie das Vier-Augen-Prinzip umsetzen und wann Sie Spesen ablehnen dürfen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Arbeitgeber sind verpflichtet, eingereichte Spesenabrechnungen vor der Auszahlung auf sachliche Richtigkeit und Reglementskonformität zu prüfen.
2.Das Vier-Augen-Prinzip verlangt, dass mindestens zwei Personen jede Spesenabrechnung unabhängig kontrollieren und freigeben.
3.Gemäss Art. 327c OR muss die Spesenerstattung mit der nächsten Lohnzahlung erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung besteht.
4.Spesen dürfen abgelehnt werden, wenn Belege fehlen, die Ausgabe nicht geschäftsbedingt war oder das Spesenreglement verletzt wurde.
5.Eine lückenlose Dokumentation aller Prüfentscheide schützt bei Steuerrevisionen und internen Audits.

01.Rechtliche Grundlagen der Spesenprüfung

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Spesenerstattung ist in Art. 327a OR verankert. Demnach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Art. 327c OR regelt die Fälligkeit: Die Erstattung erfolgt zusammen mit dem Lohn, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Daraus ergibt sich, dass die Prüfung innerhalb des laufenden Lohnzyklus abgeschlossen sein muss.

Die steuerrechtliche Seite ist ebenso relevant. Die ESTV verlangt, dass Spesenerstattungen durch Belege oder ein genehmigtes Spesenreglement gedeckt sind. Fehlt die Dokumentation, können Spesen als verdeckter Lohn qualifiziert werden, was Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuern nach sich zieht. Ein systematischer Prüfprozess ist daher nicht nur betriebswirtschaftlich sinnvoll, sondern rechtlich geboten.

ArtikelInhaltBedeutung für die Prüfung
Art. 327a ORAuslagenersatz für notwendige AuslagenNur geschäftlich notwendige Ausgaben sind erstattungspflichtig
Art. 327b ORBereitstellung von ArbeitsmittelnAbgrenzung zwischen Spesen und Arbeitsmitteln beachten
Art. 327c ORFälligkeit der ErstattungAuszahlung mit nächster Lohnzahlung, sofern nichts anderes vereinbart
Art. 321e ORHaftung des ArbeitnehmersGrundlage für Rückforderung bei nachgewiesenem Missbrauch

Relevante OR-Artikel für die Spesenprüfung

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zum Ersatz aller notwendigen geschäftlichen Auslagen.
Die Erstattung muss gemäss Art. 327c OR mit der nächsten Lohnzahlung erfolgen, sofern keine andere Frist vereinbart ist.
Ungenügend dokumentierte Spesen können steuerlich als verdeckter Lohn behandelt werden.

02.Voraussetzungen für einen funktionierenden Prüfprozess

Bevor Sie Spesenabrechnungen prüfen können, müssen bestimmte organisatorische Grundlagen vorhanden sein. Ohne diese Voraussetzungen fehlt der Massstab, an dem Sie eingereichte Abrechnungen messen können.

  • Genehmigtes Spesenreglement: Ein von der kantonalen Steuerbehörde genehmigtes Reglement definiert, welche Ausgaben erstattungsfähig sind und welche Pauschalen gelten. Ohne Reglement fehlt die verbindliche Grundlage für jede Prüfung.
  • Definierte Zuständigkeiten: Es muss klar geregelt sein, wer Spesen prüft und wer die Freigabe erteilt. Im KMU-Umfeld übernimmt häufig der direkte Vorgesetzte die Erstprüfung und die Buchhaltung die Zweitprüfung.
  • Einheitliches Abrechnungsformular: Ein standardisiertes Formular oder eine digitale Erfassungsmaske stellt sicher, dass alle relevanten Angaben vorhanden sind: Datum, Betrag, Kategorie, Geschäftszweck und Belegnachweis.
  • Kommunizierte Einreichungsfristen: Mitarbeitende müssen wissen, bis wann sie Spesen einreichen müssen. Üblich sind monatliche Fristen, zum Beispiel bis zum 5. des Folgemonats.
Wichtigste Punkte:
Ein genehmigtes Spesenreglement ist die verbindliche Grundlage jeder Spesenprüfung.
Zuständigkeiten für Erst- und Zweitprüfung müssen vor dem ersten Prüfvorgang definiert sein.
Einheitliche Formulare und klare Einreichungsfristen reduzieren Rückfragen und Fehler.
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03.Spesen prüfen und genehmigen: Schritt für Schritt

Der folgende Prozess beschreibt den vollständigen Prüf- und Genehmigungsablauf für Spesenabrechnungen im KMU. Jeder Schritt baut auf dem vorherigen auf. Halten Sie sich an die Reihenfolge, damit keine Prüfaspekte vergessen gehen und die Dokumentation lückenlos bleibt.

Schritt 1: Prüfkriterien und Zuständigkeiten festlegen

Definieren Sie vor dem ersten Prüfvorgang, welche Kriterien eine Spesenabrechnung erfüllen muss und wer im Unternehmen welche Rolle übernimmt. Diese Festlegung erfolgt einmalig und wird bei Änderungen am Spesenreglement aktualisiert.

  • Erstprüfer: Der direkte Vorgesetzte prüft die sachliche Richtigkeit. Er kann beurteilen, ob die Ausgabe im Zusammenhang mit der Arbeit stand, etwa ob eine Dienstreise tatsächlich stattgefunden hat.
  • Zweitprüfer: Die Buchhaltung oder Finanzabteilung kontrolliert die formale Korrektheit: Stimmen Beträge, Belege und Kontierung? Entspricht die Abrechnung dem Spesenreglement?
  • Freigabeberechtigung: Legen Sie Betragsgrenzen fest. Beispielsweise kann der Teamleiter Spesen bis CHF 500 freigeben, darüber entscheidet die Geschäftsleitung.
  • Eigenspesen der Geschäftsleitung: Spesen von Geschäftsführern oder Inhabern dürfen nicht von der gleichen Person geprüft und genehmigt werden. Hier übernimmt idealerweise der Verwaltungsrat oder eine externe Revisionsstelle die Kontrolle.
Wichtigste Punkte:
Erst- und Zweitprüfer müssen vor dem ersten Prüfvorgang namentlich oder funktional bestimmt sein.
Betragsgrenzen für die Freigabeberechtigung verhindern, dass Einzelpersonen hohe Beträge unkontrolliert genehmigen.
Eigenspesen der Geschäftsleitung erfordern eine unabhängige Kontrollinstanz.

Schritt 2: Eingereichte Belege auf Vollständigkeit prüfen

Sobald eine Spesenabrechnung eingeht, prüfen Sie als Erstes die formale Vollständigkeit. Jede Position muss durch einen Beleg oder eine Pauschale gemäss Reglement gedeckt sein. Fehlende oder unvollständige Belege sind der häufigste Grund für Beanstandungen bei Steuerrevisionen.

AngabeBeispielPflicht
Datum der Ausgabe15.03.2026Ja
Name und Adresse des LeistungserbringersRestaurant Löwen, 8001 ZürichJa
Art der LeistungGeschäftsessen mit Kunde XJa
Betrag inkl. MWSTCHF 85.40Ja
MWST-Satz und -Betrag7.7 %, CHF 6.10Ja, wenn Vorsteuerabzug gewünscht
Anzahl bewirteter Personen3 PersonenJa, bei Bewirtungskosten
GeschäftszweckProjektbesprechung Kunde YJa

Checkliste: Pflichtangaben auf einem Spesenbeleg

Bei Pauschalspesen gemäss genehmigtem Reglement entfällt die Belegpflicht. Die aktuellen Ansätze 2026 betragen CHF 30 pro Tag für Verpflegung und CHF 20 pro Tag für Kleinspesen. Prüfen Sie bei Pauschalen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel ob der Mitarbeitende tatsächlich auswärts tätig war.

Wichtigste Punkte:
Jede Spesenposition muss durch einen vollständigen Beleg oder eine reglementskonforme Pauschale gedeckt sein.
Belege müssen Datum, Leistungserbringer, Art der Leistung, Betrag und Geschäftszweck enthalten.
Bei Pauschalspesen (CHF 30 Verpflegung, CHF 20 Kleinspesen pro Tag) entfällt die Belegpflicht, nicht aber die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen.

Schritt 3: Sachliche Richtigkeit und Reglementskonformität kontrollieren

Nach der formalen Prüfung folgt die inhaltliche Kontrolle. Hier beurteilen Sie, ob die Ausgabe geschäftlich notwendig war (Art. 327a OR) und ob sie den Vorgaben des Spesenreglements entspricht. Diese Prüfung liegt typischerweise beim direkten Vorgesetzten, der den geschäftlichen Kontext kennt.

  • Geschäftliche Notwendigkeit: War die Ausgabe für die Ausführung der Arbeit notwendig? Ein Taxi zum Flughafen für eine Dienstreise ist erstattungsfähig, ein Taxi nach einem privaten Abendessen nicht.
  • Reglementskonformität: Liegt die Ausgabe innerhalb der im Spesenreglement definierten Kategorien und Höchstbeträge? Beispiel: Wenn das Reglement für Abendessen maximal CHF 50 vorsieht, ist eine Rechnung über CHF 120 zu beanstanden.
  • Plausibilität: Stimmen Datum, Ort und Betrag mit dem Arbeitskalender und den Reisedaten überein? Eine Hotelrechnung in Genf ist nur plausibel, wenn der Mitarbeitende dort einen Termin hatte.
  • Kilometerpauschale: Bei Fahrtkostenerstattungen prüfen Sie die Distanzangabe. Ab 2026 gilt eine Pauschale von CHF 0.75 pro Kilometer für das Privatfahrzeug. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung.

Achten Sie besonders auf Repräsentationsspesen. Diese müssen den effektiven Auslagen entsprechen. Übersteigen sie CHF 6000 pro Jahr, dürfen sie maximal 5 Prozent des Bruttolohns betragen, mit einem absoluten Maximum von CHF 24 000 pro Jahr.

Wichtigste Punkte:
Nur geschäftlich notwendige Ausgaben gemäss Art. 327a OR sind erstattungspflichtig.
Jede Position muss innerhalb der im Spesenreglement definierten Kategorien und Höchstbeträge liegen.
Repräsentationsspesen über CHF 6000 pro Jahr dürfen maximal 5 Prozent des Bruttolohns betragen.

Schritt 4: Vier-Augen-Prinzip anwenden und Freigabe erteilen

Das Vier-Augen-Prinzip bedeutet, dass mindestens zwei voneinander unabhängige Personen jede Spesenabrechnung prüfen und freigeben müssen. Dieses Prinzip ist kein gesetzliches Obligatorium, gilt aber als Best Practice und wird von Revisionsstellen und Steuerbehörden erwartet. In KMU mit wenigen Mitarbeitenden lässt sich das Prinzip pragmatisch umsetzen.

UnternehmensgrösseErstprüfungZweitprüfung / Freigabe
1–5 MitarbeitendeGeschäftsführer/inExterne Treuhand oder VR-Mitglied
6–20 MitarbeitendeDirekter VorgesetzterBuchhaltung oder Geschäftsleitung
21–50 MitarbeitendeTeamleiter/inFinanzabteilung
Ab 50 MitarbeitendeKostenstellenverantwortliche/rControlling oder Finanzabteilung

Vier-Augen-Prinzip: Rollenverteilung im KMU

Dokumentieren Sie jede Freigabe mit Datum und Visum (Unterschrift oder digitale Bestätigung). Bei digitalen Workflows genügt ein elektronischer Freigabestempel mit Zeitstempel und Benutzerkennung. Wichtig: Die prüfende Person darf nicht identisch sein mit der Person, die die Spesen eingereicht hat. Auch bei Kleinstunternehmen muss diese Trennung gewährleistet sein.

Wichtigste Punkte:
Das Vier-Augen-Prinzip verlangt zwei unabhängige Prüfinstanzen pro Spesenabrechnung.
Auch in Kleinstunternehmen muss die Trennung zwischen Einreicher und Prüfer gewährleistet sein.
Jede Freigabe muss mit Datum und Visum dokumentiert werden, ob handschriftlich oder digital.

Schritt 5: Unklare oder regelwidrige Spesen beanstanden

Nicht jede Spesenabrechnung wird auf Anhieb genehmigt. Wenn Belege fehlen, Beträge nicht plausibel sind oder das Reglement verletzt wurde, müssen Sie die betreffende Position beanstanden. Entscheidend ist, dass Sie dabei korrekt vorgehen und die Beanstandung dokumentieren.

  • Fehlende Belege: Fordern Sie den Mitarbeitenden schriftlich auf, den fehlenden Beleg innerhalb einer angemessenen Frist (z. B. 10 Arbeitstage) nachzureichen. Kann kein Beleg beigebracht werden, darf die Position abgelehnt werden.
  • Überschreitung der Höchstbeträge: Erstatten Sie nur den im Reglement vorgesehenen Höchstbetrag. Die Differenz geht zulasten des Mitarbeitenden. Dokumentieren Sie die Kürzung mit Verweis auf die entsprechende Reglementbestimmung.
  • Fehlender Geschäftszweck: Verlangen Sie eine schriftliche Begründung, warum die Ausgabe geschäftlich notwendig war. Ohne nachvollziehbaren Geschäftszweck ist die Erstattung zu verweigern.
  • Verdacht auf Missbrauch: Bei begründetem Verdacht auf gefälschte Belege oder fiktive Ausgaben ist die gesamte Abrechnung zurückzuweisen. Informieren Sie die Geschäftsleitung und prüfen Sie arbeitsrechtliche Konsequenzen. Art. 321e OR bildet die Grundlage für eine allfällige Haftung des Arbeitnehmers.

Halten Sie jede Beanstandung schriftlich fest, idealerweise direkt in der Spesenabrechnung oder im digitalen Workflow. Notieren Sie den Grund der Beanstandung, das Datum und die gesetzte Nachfrist. So schaffen Sie eine revisionssichere Dokumentation.

Wichtigste Punkte:
Beanstandungen müssen schriftlich mit Begründung und Nachfrist erfolgen.
Bei fehlenden Belegen ist eine angemessene Nachreichfrist von etwa 10 Arbeitstagen üblich.
Bei Verdacht auf Missbrauch ist die gesamte Abrechnung zurückzuweisen und die Geschäftsleitung zu informieren.

Schritt 6: Genehmigte Spesen zur Auszahlung freigeben und dokumentieren

Nach erfolgreicher Prüfung und Freigabe durch beide Instanzen wird die Spesenabrechnung zur Auszahlung weitergeleitet. Gemäss Art. 327c OR erfolgt die Erstattung zusammen mit der nächsten Lohnzahlung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung besteht. In der Praxis bedeutet das: Spesen, die bis zum Stichtag der Lohnverarbeitung genehmigt sind, werden mit dem laufenden Monatslohn ausbezahlt.

  • Auszahlungsweg: Spesen werden in der Regel über die Lohnbuchhaltung abgerechnet und zusammen mit dem Lohn überwiesen. Eine separate Überweisung ist möglich, muss aber im Lohnausweis korrekt deklariert werden.
  • Verbuchung: Leiten Sie die genehmigte Abrechnung an die Buchhaltung weiter. Die Verbuchung erfolgt auf den entsprechenden Aufwandkonten, getrennt nach Spesenkategorie.
  • Archivierung: Bewahren Sie alle Spesenabrechnungen inklusive Belege und Freigabedokumentation während 10 Jahren auf. Diese Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus Art. 958f OR.
  • Lohnausweis: Effektive Spesen mit Beleg erscheinen nicht im Lohnausweis. Pauschalspesen gemäss genehmigtem Reglement werden in Ziffer 13.1.1 deklariert. Spesen ohne genehmigtes Reglement gelten als Lohnbestandteil.

Verzögern Sie die Auszahlung nicht unnötig. Wenn die Prüfung abgeschlossen ist und keine Beanstandungen vorliegen, haben Mitarbeitende einen Rechtsanspruch auf zeitnahe Erstattung. Eine systematische Verzögerung kann als Vertragsverletzung gewertet werden.

Wichtigste Punkte:
Art. 327c OR verlangt die Erstattung mit der nächsten Lohnzahlung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Spesenabrechnungen und Belege müssen gemäss Art. 958f OR während 10 Jahren aufbewahrt werden.
Pauschalspesen gemäss genehmigtem Reglement werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 deklariert.
Eine systematische Verzögerung der Auszahlung kann als Vertragsverletzung gewertet werden.
#AufgabeVerantwortlich
1Prüfkriterien und Zuständigkeiten festlegenHR / Geschäftsleitung
2Eingereichte Belege auf Vollständigkeit prüfenErstprüfer (Vorgesetzter)
3Sachliche Richtigkeit und Reglementskonformität kontrollierenErstprüfer (Vorgesetzter)
4Vier-Augen-Prinzip anwenden und Freigabe erteilenZweitprüfer (Buchhaltung / GL)
5Unklare oder regelwidrige Spesen beanstandenErstprüfer / Zweitprüfer
6Genehmigte Spesen zur Auszahlung freigeben und dokumentierenBuchhaltung / Lohnbüro

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Vier-Augen-Prinzip wird nicht eingehalten

In kleinen Unternehmen prüft und genehmigt häufig dieselbe Person die Spesen, oft sogar die eigenen. Bei einer Steuerrevision führt das zu Beanstandungen, und die Spesen können als verdeckter Lohn qualifiziert werden. Lösung: Auch bei Kleinstunternehmen eine zweite Prüfinstanz einrichten, zum Beispiel die externe Treuhand oder ein VR-Mitglied.

Fehler 2: Belege werden nicht auf MWST-Konformität geprüft

Viele Prüfer kontrollieren nur den Betrag, nicht aber ob der Beleg die Anforderungen für den Vorsteuerabzug erfüllt. Fehlt der MWST-Satz oder die MWST-Nummer des Leistungserbringers, geht der Vorsteuerabzug verloren. Prüfen Sie bei jedem Beleg systematisch die MWST-Angaben.

Fehler 3: Beanstandungen werden nur mündlich kommuniziert

Mündliche Rückfragen zu Spesenpositionen sind im Alltag üblich, genügen aber nicht als Dokumentation. Bei einer Revision fehlt der Nachweis, dass die Prüfung stattgefunden hat. Halten Sie jede Beanstandung schriftlich fest, mit Datum, Grund und gesetzter Nachfrist.

Fehler 4: Pauschalspesen werden ohne Prüfung der Voraussetzungen ausbezahlt

Pauschalspesen für Verpflegung oder Kleinspesen setzen voraus, dass der Mitarbeitende tatsächlich auswärts tätig war. Wer Pauschalen automatisch für jeden Arbeitstag auszahlt, riskiert eine Umqualifikation als Lohn durch die Steuerbehörde. Prüfen Sie bei jeder Pauschale, ob die Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist.

Fehler 5: Auszahlung wird über den Lohnzyklus hinaus verzögert

Manche Unternehmen sammeln Spesenabrechnungen und zahlen sie quartalsweise aus. Art. 327c OR sieht jedoch die Erstattung mit der nächsten Lohnzahlung vor. Eine systematische Verzögerung verletzt den Arbeitsvertrag und kann zu berechtigten Beschwerden der Mitarbeitenden führen. Richten Sie den Prüfprozess so ein, dass genehmigte Spesen im laufenden Lohnlauf berücksichtigt werden.

05.Häufige Fragen

Wie schnell muss der Arbeitgeber Spesen auszahlen?

Gemäss Art. 327c OR muss die Spesenerstattung mit der nächsten Lohnzahlung erfolgen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung besteht. In der Praxis bedeutet das: Spesen, die vor dem Stichtag der Lohnverarbeitung genehmigt werden, sind mit dem laufenden Monatslohn auszuzahlen.

Darf der Arbeitgeber Spesen ohne Begründung ablehnen?

Nein. Eine Ablehnung muss sachlich begründet sein, zum Beispiel weil der Beleg fehlt, die Ausgabe nicht geschäftlich notwendig war oder das Spesenreglement verletzt wurde. Der Mitarbeitende hat Anspruch auf eine schriftliche Begründung und eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung fehlender Unterlagen.

Ist das Vier-Augen-Prinzip bei Spesen gesetzlich vorgeschrieben?

Das Vier-Augen-Prinzip ist kein gesetzliches Obligatorium, wird aber von Revisionsstellen und Steuerbehörden als Best Practice erwartet. Ohne zweite Prüfinstanz steigt das Risiko, dass Spesen bei einer Revision beanstandet oder als verdeckter Lohn qualifiziert werden.

Wer prüft die Spesen des Geschäftsführers?

Die Spesen des Geschäftsführers dürfen nicht von ihm selbst genehmigt werden. In der Praxis übernimmt der Verwaltungsrat, ein VR-Mitglied oder die externe Revisionsstelle die Prüfung und Freigabe. Diese Trennung ist besonders bei Einzelunternehmen und kleinen GmbHs wichtig.

Wie lange müssen Spesenabrechnungen aufbewahrt werden?

Spesenabrechnungen inklusive aller Belege und Freigabedokumentationen müssen gemäss Art. 958f OR während 10 Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Spesen angefallen sind. Digitale Archivierung ist zulässig, sofern die Lesbarkeit während der gesamten Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist.

Was passiert, wenn Spesen ohne genehmigtes Reglement ausbezahlt werden?

Ohne genehmigtes Spesenreglement müssen alle Spesen durch Einzelbelege nachgewiesen werden. Pauschalspesen ohne Reglement gelten steuerlich als Lohnbestandteil und sind sozialversicherungspflichtig. Zudem müssen sie im Lohnausweis als Lohn deklariert werden, was für den Mitarbeitenden zu einer höheren Steuerbelastung führt.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die Spesenprüfung ist eine Arbeitgeberpflicht, die sich aus der Sorgfaltspflicht und den steuerrechtlichen Anforderungen ergibt.
2.Das Vier-Augen-Prinzip verlangt zwei unabhängige Prüfinstanzen: typischerweise den Vorgesetzten für die sachliche und die Buchhaltung für die formale Prüfung.
3.Jeder Beleg muss Datum, Leistungserbringer, Art der Leistung, Betrag inkl. MWST und Geschäftszweck enthalten.
4.Pauschalspesen (CHF 30 Verpflegung, CHF 20 Kleinspesen pro Tag) erfordern zwar keine Belege, aber die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen.
5.Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer; bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 bleiben gültig.
6.Beanstandungen müssen schriftlich mit Begründung und Nachfrist dokumentiert werden.
7.Art. 327c OR verlangt die Auszahlung genehmigter Spesen mit der nächsten Lohnzahlung.
8.Alle Spesenabrechnungen und Belege sind gemäss Art. 958f OR während 10 Jahren aufzubewahren.

06.Weiterführende Artikel

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