Spesenabrechnung Selbstständige: Steuerabzüge, Belege und Verbuchung

Anleitung9 min LesezeitAktualisiert 24. März 2026

Selbstständigerwerbende in der Schweiz haben keinen Arbeitgeber, der ihnen Spesen erstattet. Stattdessen setzen sie geschäftlich bedingte Ausgaben direkt in der Steuererklärung als Aufwand ab. Das senkt den steuerbaren Gewinn und damit die Steuerbelastung. Fehlen Belege oder ist die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Kosten unklar, streicht die Steuerbehörde Abzüge oder nimmt Aufrechnungen vor.

Diese Anleitung führt Sie in sechs Schritten durch den gesamten Prozess: von der Trennung privater und geschäftlicher Ausgaben über die korrekte Verbuchung bis zur Steuererklärung.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Selbstständige rechnen Spesen nicht über einen Arbeitgeber ab, sondern ziehen geschäftsmässig begründete Ausgaben direkt vom steuerbaren Einkommen ab.
2.Jeder Abzug muss mit einem vollständigen Beleg dokumentiert sein, der Datum, Betrag, Leistung und Geschäftszweck enthält.
3.Die Aufbewahrungspflicht für Belege und Geschäftsbücher beträgt zehn Jahre (Art. 958f OR).
4.Wer MWST-pflichtig ist, kann die Vorsteuer auf geschäftlichen Einkäufen zusätzlich geltend machen.
5.Privatanteile bei gemischt genutzten Ausgaben wie Fahrzeugen oder Homeoffice müssen konsequent ausgeschieden werden.

01.Unterschied zu Angestellten-Spesen

Angestellte haben gemäss Art. 327a OR einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz aller notwendigen Auslagen, die im Zusammenhang mit der Arbeit entstehen. Der Arbeitgeber erstattet diese Kosten entweder gegen Beleg oder über ein genehmigtes Spesenreglement mit Pauschalen. Für Selbstständige existiert kein solcher Erstattungsanspruch. Sie tragen sämtliche Geschäftskosten selbst und machen diese steuerlich geltend.

KriteriumAngestellteSelbstständige
RechtsgrundlageArt. 327a OR (Auslagenersatz)Art. 27 DBG (geschäftsmässig begründeter Aufwand)
AbrechnungSpesenabrechnung an ArbeitgeberBuchhaltung und Steuererklärung
PauschalenGemäss genehmigtem Spesenreglement möglichNur effektive Kosten abziehbar (mit wenigen Ausnahmen)
BelegpflichtJe nach Reglement pauschal oder effektivGrundsätzlich Einzelbelege erforderlich
Steuerliche WirkungErstattung ist steuerfrei (bei genehmigtem Reglement)Abzug mindert steuerbaren Gewinn
MWST-VorsteuerArbeitgeber macht Vorsteuer geltendSelbstständige machen Vorsteuer selbst geltend

Spesen: Angestellte vs. Selbstständige

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR gilt nur für Arbeitsverhältnisse, nicht für Selbstständige.
Selbstständige ziehen Geschäftsausgaben über die Steuererklärung ab statt sie erstattet zu bekommen.
Pauschalen wie die Kleinspesenpauschale oder Verpflegungspauschale gelten nur im Rahmen genehmigter Spesenreglemente für Angestellte.

02.Spesenabrechnung als Selbstständige: Schritt für Schritt

Die folgenden sechs Schritte zeigen Ihnen, wie Sie als selbstständigerwerbende Person Ihre Geschäftsausgaben sauber erfassen, belegen und steuerlich korrekt abziehen.

Schritt 1: Geschäfts- und Privatausgaben konsequent trennen

Die saubere Trennung zwischen geschäftlichen und privaten Ausgaben ist die Grundlage jeder korrekten Spesenabrechnung. Nur geschäftsmässig begründeter Aufwand ist steuerlich abziehbar (Art. 27 Abs. 1 DBG). Eröffnen Sie ein separates Geschäftskonto und eine eigene Kreditkarte für berufliche Ausgaben. So vermeiden Sie, dass private und geschäftliche Transaktionen vermischt werden.

  • GeschäftskontoFühren Sie ein separates Bankkonto ausschliesslich für geschäftliche Ein- und Ausgaben. Das erleichtert die Buchhaltung und macht die Abgrenzung gegenüber der Steuerbehörde nachvollziehbar.
  • Geschäftliche KreditkarteBezahlen Sie berufliche Ausgaben konsequent mit einer eigenen Karte. Die Monatsabrechnung dient als zusätzlicher Nachweis.
  • Privatanteil ausscheidenBei gemischt genutzten Gütern wie Fahrzeugen, Mobiltelefonen oder dem Homeoffice müssen Sie den Privatanteil schätzen und dokumentieren. Die Steuerverwaltung akzeptiert bei Fahrzeugen üblicherweise einen Privatanteil von mindestens 20 Prozent.

Wer private und geschäftliche Ausgaben über dasselbe Konto abwickelt, riskiert, dass die Steuerbehörde bei einer Kontrolle einzelne Abzüge nicht anerkennt, weil der geschäftliche Zusammenhang nicht nachvollziehbar ist.

Wichtigste Punkte:
Ein separates Geschäftskonto ist die wichtigste organisatorische Massnahme.
Gemischt genutzte Ausgaben erfordern eine dokumentierte Aufteilung in Geschäfts- und Privatanteil.
Fehlende Trennung führt bei Steuerkontrollen regelmässig zu Aufrechnungen.

Schritt 2: Abzugsfähige Geschäftsausgaben kennen

Abziehbar sind alle Kosten, die geschäftsmässig begründet sind, also in direktem Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit stehen. Die Abgrenzung richtet sich nach Art. 27 DBG und der kantonalen Steuerpraxis. Nicht abziehbar sind Lebenshaltungskosten, Bussen und Kosten, die keinen geschäftlichen Bezug haben.

KategorieBeispieleHinweis
FahrzeugkostenTreibstoff, Versicherung, Unterhalt, Leasing, AbschreibungPrivatanteil ausscheiden; Fahrtenbuch empfohlen
ReisekostenÖV-Tickets, Flüge, HotelübernachtungenGeschäftszweck auf Beleg vermerken
Verpflegung unterwegsMittagessen bei Kundenterminen, GeschäftsessenNur Mehrkosten gegenüber üblicher Verpflegung; Teilnehmer und Anlass notieren
Büro und ArbeitsplatzMiete Büroraum, Strom, Internet, ReinigungBei Homeoffice anteilige Raumkosten abziehbar
Material und GeräteComputer, Software, Fachliteratur, BüromaterialAnschaffungen über CHF 1000 aktivieren und abschreiben
KommunikationMobiltelefon, Festnetz, InternetanschlussPrivatanteil ausscheiden
VersicherungenBerufshaftpflicht, BetriebsversicherungPrivate Versicherungen sind nicht abziehbar
WeiterbildungKurse, Seminare, FachkongresseMuss in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen
RepräsentationKundengeschenke, EinladungenMuss geschäftlich begründet und verhältnismässig sein

Typische abzugsfähige Geschäftsausgaben

Beachten Sie: Im Gegensatz zu Angestellten können Selbstständige keine Pauschalabzüge für Berufskosten geltend machen. Es zählen grundsätzlich die effektiven, belegten Kosten. Einzige Ausnahme bildet die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer für das Privatfahrzeug, die auch von Selbstständigen angewendet werden kann, sofern kein Geschäftsfahrzeug in der Buchhaltung geführt wird.

Wichtigste Punkte:
Nur geschäftsmässig begründete Ausgaben gemäss Art. 27 DBG sind abziehbar.
Selbstständige ziehen grundsätzlich effektive Kosten ab, nicht Pauschalen.
Anschaffungen über CHF 1000 werden aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km gilt ab 2026 auch für Selbstständige mit Privatfahrzeug.

Schritt 3: Belege systematisch sammeln und aufbewahren

Ohne Beleg kein Abzug. Dieser Grundsatz gilt für Selbstständige noch strenger als für Angestellte, weil keine Pauschalen aus einem genehmigten Spesenreglement zur Verfügung stehen. Jeder Beleg muss den Geschäftsvorfall eindeutig dokumentieren.

  • Pflichtangaben auf dem BelegDatum, Name und Adresse des Lieferanten, Art der Leistung oder Ware, Betrag inkl. MWST-Satz (falls MWST-pflichtig) sowie bei Bewirtungsbelegen die Teilnehmer und der geschäftliche Anlass.
  • Thermopapier-Belege sichernKassenzettel auf Thermopapier verblassen innerhalb weniger Monate. Scannen oder fotografieren Sie diese Belege sofort und speichern Sie die digitale Kopie zusammen mit dem Original.
  • Digitale BelegeE-Rechnungen, PDF-Rechnungen und Online-Buchungsbestätigungen gelten als vollwertige Belege. Speichern Sie diese in einer strukturierten Ordnerstruktur mit eindeutiger Benennung.
  • AufbewahrungsfristGeschäftsbücher und Belege müssen zehn Jahre aufbewahrt werden (Art. 958f OR). Die Frist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Beleg entstanden ist.

Ordnen Sie jeden Beleg sofort einer Aufwandkategorie zu, zum Beispiel Reisekosten, Material oder Verpflegung. Je konsequenter Sie Belege beim Entstehen erfassen, desto weniger Aufwand entsteht am Jahresende bei der Steuererklärung.

Wichtigste Punkte:
Jeder steuerliche Abzug erfordert einen vollständigen Beleg mit Datum, Betrag und Leistungsbeschreibung.
Thermopapier-Belege sofort digitalisieren, da sie schnell verblassen.
Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht beträgt zehn Jahre gemäss Art. 958f OR.

Schritt 4: Geschäftsausgaben korrekt verbuchen

Selbstständige, die einen Jahresumsatz von CHF 500 000 oder mehr erzielen, sind zur ordentlichen Buchführung mit doppelter Buchhaltung verpflichtet (Art. 957 Abs. 1 OR). Wer darunter liegt, muss mindestens eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Vermögensnachweis führen (Art. 957 Abs. 2 OR). Unabhängig von der Methode gilt: Jede Buchung braucht einen Beleg.

  • Kontenplan einrichtenVerwenden Sie einen branchenüblichen Kontenplan (z. B. KMU-Kontenrahmen). Legen Sie für jede relevante Aufwandkategorie ein eigenes Konto an: Fahrzeugkosten, Reisekosten, Büromaterial, Repräsentation und so weiter.
  • Laufend buchenVerbuchen Sie Ausgaben zeitnah, idealerweise wöchentlich. Rückwirkende Sammelverbuchungen am Jahresende sind fehleranfällig und bei Kontrollen auffällig.
  • Abschreibungen planenInvestitionen in Anlagegüter wie Computer, Fahrzeuge oder Maschinen werden aktiviert und über die betriebsübliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die ESTV publiziert Richtwerte für Abschreibungssätze.
  • Privatanteil buchenGemischt genutzte Ausgaben verbuchen Sie zunächst vollständig als Geschäftsaufwand und buchen den Privatanteil anschliessend als Privatentnahme gegen.

Nutzen Sie eine Buchhaltungssoftware, die den Schweizer Kontenrahmen unterstützt und MWST-konforme Abrechnungen ermöglicht. Manuelle Buchführung in Tabellenkalkulationen ist zwar zulässig, aber fehleranfällig und bei wachsendem Geschäftsvolumen kaum praktikabel.

Wichtigste Punkte:
Ab CHF 500 000 Jahresumsatz ist die doppelte Buchhaltung Pflicht (Art. 957 OR).
Jede Buchung muss durch einen Beleg gestützt sein.
Privatanteile bei gemischt genutzten Ausgaben werden als Privatentnahme gegengebucht.
Investitionen über CHF 1000 werden aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben.

Schritt 5: Vorsteuerabzug bei MWST-Pflicht prüfen

Wer als Selbstständige oder Selbstständiger im Handelsregister eingetragen ist und einen Jahresumsatz von CHF 100 000 oder mehr erzielt, ist grundsätzlich MWST-pflichtig (Art. 10 MWSTG). MWST-pflichtige Personen können die auf geschäftlichen Einkäufen bezahlte Vorsteuer von der geschuldeten MWST abziehen. Das reduziert die effektive Steuerbelastung zusätzlich.

  • Voraussetzung für den VorsteuerabzugDer Beleg muss die MWST-Nummer des Lieferanten, den MWST-Satz und den MWST-Betrag ausweisen. Ohne diese Angaben ist kein Vorsteuerabzug möglich.
  • Gemischte NutzungBei gemischt genutzten Gütern darf nur der geschäftliche Anteil der Vorsteuer abgezogen werden. Der Privatanteil ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
  • Ausgenommene LeistungenBestimmte Leistungen wie Gesundheit, Bildung oder Versicherungen sind von der MWST ausgenommen. Auf diesen Ausgaben ist kein Vorsteuerabzug möglich.
  • AbrechnungsmethodeBei der effektiven Methode ziehen Sie die tatsächliche Vorsteuer ab. Bei der Saldosteuersatzmethode ist kein separater Vorsteuerabzug möglich, da dieser bereits im reduzierten Satz eingerechnet ist.

Auch wenn Sie unter der Umsatzgrenze von CHF 100 000 liegen, können Sie sich freiwillig der MWST unterstellen. Das lohnt sich vor allem, wenn Sie hohe geschäftliche Investitionen tätigen und die Vorsteuer auf diesen Ausgaben geltend machen möchten.

Wichtigste Punkte:
MWST-Pflicht besteht ab CHF 100 000 Jahresumsatz (Art. 10 MWSTG).
Der Vorsteuerabzug setzt einen MWST-konformen Beleg mit MWST-Nummer, Satz und Betrag voraus.
Bei der Saldosteuersatzmethode ist kein separater Vorsteuerabzug möglich.
Eine freiwillige MWST-Unterstellung kann sich bei hohen Investitionen lohnen.

Schritt 6: Steuererklärung vorbereiten und Abzüge geltend machen

Die Geschäftsausgaben fliessen über die Erfolgsrechnung in die Steuererklärung ein. Selbstständigerwerbende füllen in den meisten Kantonen ein separates Formular für die selbstständige Erwerbstätigkeit aus, in dem Umsatz, Aufwand und Gewinn deklariert werden. Der Reingewinn wird anschliessend als Einkommen besteuert.

  • Jahresabschluss erstellenSchliessen Sie Ihre Buchhaltung per Geschäftsjahresende ab. Erstellen Sie eine Erfolgsrechnung und eine Bilanz (bei doppelter Buchhaltung) oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit Vermögensnachweis.
  • Beilagen vorbereitenLegen Sie der Steuererklärung die Erfolgsrechnung, die Bilanz, das Anlageverzeichnis mit Abschreibungen und bei MWST-Pflicht die MWST-Abrechnung bei.
  • AHV-Beiträge berücksichtigenSelbstständige zahlen AHV/IV/EO-Beiträge auf dem Reingewinn. Diese Beiträge sind wiederum als Aufwand abziehbar. Die Ausgleichskasse rechnet die Beiträge nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung ab.
  • Fristen einhaltenDie Einreichungsfrist für die Steuererklärung variiert je nach Kanton, liegt aber meist zwischen dem 31. März und dem 30. September des Folgejahres. Fristverlängerungen sind in den meisten Kantonen online möglich.

Bewahren Sie alle Belege und die Buchhaltung auch nach Einreichung der Steuererklärung auf. Die Steuerbehörde kann innerhalb der Veranlagungsfrist Nachfragen stellen oder eine Revision durchführen. Ohne Belege werden beanstandete Abzüge gestrichen.

Wichtigste Punkte:
Der Reingewinn aus der Erfolgsrechnung wird als Einkommen besteuert.
AHV/IV/EO-Beiträge auf dem Reingewinn sind als Aufwand abziehbar.
Erfolgsrechnung, Bilanz und Anlageverzeichnis gehören als Beilagen zur Steuererklärung.
Belege müssen auch nach Einreichung der Steuererklärung zehn Jahre aufbewahrt werden.
#AufgabeVerantwortlich
1Geschäfts- und Privatausgaben trennenSelbstständige Person
2Abzugsfähige Geschäftsausgaben identifizierenSelbstständige Person
3Belege sammeln und aufbewahrenSelbstständige Person
4Geschäftsausgaben verbuchenSelbstständige Person / Treuhänder
5Vorsteuerabzug bei MWST-Pflicht prüfenSelbstständige Person / Treuhänder
6Steuererklärung vorbereiten und einreichenSelbstständige Person / Treuhänder

Prozessübersicht

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03.Häufige Fehler

Fehler 1: Private und geschäftliche Ausgaben vermischt

Wer alle Ausgaben über dasselbe Konto abwickelt, kann den geschäftlichen Anteil bei einer Steuerkontrolle oft nicht mehr nachweisen. Die Steuerbehörde streicht in solchen Fällen Abzüge pauschal oder nimmt Aufrechnungen vor. Eröffnen Sie ein separates Geschäftskonto und bezahlen Sie berufliche Ausgaben konsequent darüber.

Fehler 2: Belege fehlen oder sind unvollständig

Fehlende Belege sind der häufigste Grund für gestrichene Abzüge. Besonders Bewirtungsbelege ohne Angabe der Teilnehmer und des Geschäftszwecks werden regelmässig nicht anerkannt. Erfassen Sie Belege sofort beim Entstehen und ergänzen Sie handschriftlich den Geschäftszweck, wenn dieser nicht aus dem Beleg hervorgeht.

Fehler 3: Privatanteil bei gemischt genutzten Gütern nicht ausgeschieden

Wer ein Fahrzeug oder ein Homeoffice sowohl privat als auch geschäftlich nutzt, aber den vollen Betrag als Geschäftsaufwand abzieht, riskiert eine Aufrechnung. Dokumentieren Sie den Privatanteil nachvollziehbar, zum Beispiel mit einem Fahrtenbuch oder einer Flächenberechnung beim Homeoffice.

Fehler 4: Investitionen sofort vollständig abgezogen statt abgeschrieben

Anschaffungen über CHF 1000, die mehrere Jahre genutzt werden, müssen aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Wer den gesamten Betrag im Anschaffungsjahr als Aufwand verbucht, verfälscht die Erfolgsrechnung und riskiert eine Korrektur durch die Steuerbehörde.

Fehler 5: Vorsteuerabzug ohne MWST-konforme Belege geltend gemacht

Für den Vorsteuerabzug muss der Beleg die MWST-Nummer des Lieferanten, den MWST-Satz und den MWST-Betrag ausweisen. Fehlen diese Angaben, wird der Vorsteuerabzug bei einer MWST-Revision gestrichen. Prüfen Sie Belege vor der Verbuchung auf MWST-Konformität.

04.Häufige Fragen

Kann ich als Selbstständiger Verpflegungspauschalen abziehen?

Nein, die Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Tag gilt nur im Rahmen genehmigter Spesenreglemente für Angestellte. Selbstständige können nur die effektiven Mehrkosten für Verpflegung unterwegs abziehen, sofern ein Beleg vorliegt und der geschäftliche Anlass dokumentiert ist.

Welche Belege brauche ich für ein Geschäftsessen als Selbstständiger?

Sie brauchen die Originalrechnung des Restaurants mit Datum und Betrag. Zusätzlich müssen Sie auf dem Beleg die Namen der Teilnehmer und den geschäftlichen Anlass vermerken. Ohne diese Angaben erkennt die Steuerbehörde den Abzug in der Regel nicht an.

Wie berechne ich den Homeoffice-Abzug als Selbstständiger?

Berechnen Sie den Anteil der Arbeitsfläche an der gesamten Wohnfläche. Diesen Prozentsatz wenden Sie auf Miete, Nebenkosten, Strom und Internet an. Voraussetzung ist, dass Sie keinen separaten Büroraum mieten und das Homeoffice regelmässig und überwiegend geschäftlich nutzen.

Muss ich als Selbstständiger ein Fahrtenbuch führen?

Ein Fahrtenbuch ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen, wenn Sie ein Fahrzeug gemischt nutzen. Ohne Fahrtenbuch schätzt die Steuerbehörde den Privatanteil, was in der Regel zu einem höheren Privatanteil führt als bei dokumentierter Nutzung.

Gilt die Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch für Selbstständige?

Ja, Selbstständige können die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer anwenden, wenn sie ein Privatfahrzeug für geschäftliche Fahrten nutzen und das Fahrzeug nicht in der Geschäftsbuchhaltung geführt wird. Wird das Fahrzeug als Geschäftsfahrzeug bilanziert, sind stattdessen die effektiven Kosten abzuziehen.

Wie lange muss ich Belege als Selbstständiger aufbewahren?

Die Aufbewahrungspflicht beträgt zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres, in dem der Beleg entstanden ist (Art. 958f OR). Das gilt sowohl für Papierbelege als auch für digitale Belege. Bei laufenden Steuerverfahren verlängert sich die Frist bis zum Abschluss des Verfahrens.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Selbstständige erhalten keinen Spesenersatz vom Arbeitgeber, sondern ziehen geschäftsmässig begründete Ausgaben direkt vom steuerbaren Einkommen ab (Art. 27 DBG).
2.Die konsequente Trennung von Geschäfts- und Privatausgaben über separate Konten ist die wichtigste organisatorische Voraussetzung.
3.Abziehbar sind nur effektive, belegte Kosten. Pauschalen wie die Verpflegungs- oder Kleinspesenpauschale stehen Selbstständigen nicht zur Verfügung.
4.Die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer (ab 2026) kann auch von Selbstständigen angewendet werden, sofern das Fahrzeug nicht in der Geschäftsbuchhaltung geführt wird.
5.Jeder Beleg muss Datum, Betrag, Leistungsbeschreibung und bei Bewirtung die Teilnehmer sowie den Geschäftszweck enthalten.
6.Belege und Geschäftsbücher sind zehn Jahre aufzubewahren (Art. 958f OR).
7.MWST-pflichtige Selbstständige können die Vorsteuer auf geschäftlichen Einkäufen geltend machen, sofern die Belege MWST-konform sind.
8.Der Reingewinn aus der Erfolgsrechnung fliesst als Einkommen in die Steuererklärung ein. AHV-Beiträge auf dem Reingewinn sind wiederum abziehbar.

05.Weiterführende Artikel