Spesenreglement und Lohnausweis: Ziffer 13.1, Genehmigung und Deklaration

Definition8 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Nur mit kantonal genehmigtem Spesenreglement darf in Ziffer 13.1 ein Kreuz gesetzt werden – ohne Genehmigung müssen Pauschalzahlungen als Lohn unter Ziffer 1 deklariert werden. Dieser Zusammenhang ist für HR-Verantwortliche zentral, weil er über die steuerliche Behandlung von Pauschalspesen entscheidet. Die folgenden Abschnitte erklären, wie Spesenreglement und Lohnausweis zusammenwirken, welche Fehler in der Praxis häufig vorkommen und was bei Reglementsänderungen zu beachten ist.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Das Kreuz in Ziffer 13.1 des Lohnausweises darf ausschliesslich gesetzt werden, wenn ein vom zuständigen Kanton genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
2.Ohne kantonale Genehmigung sind Pauschalspesen als Lohn in Ziffer 1 zu deklarieren und unterliegen der Einkommenssteuer sowie den Sozialversicherungsabgaben.
3.Das Spesenreglement bestimmt, welche Pauschalarten, Ansätze und Personenkreise unter Ziffer 13.1 fallen.
4.Bei jeder inhaltlichen Änderung des Reglements – etwa neuen Pauschalsätzen – ist eine erneute kantonale Genehmigung erforderlich, bevor das Kreuz weiterhin gesetzt werden darf.

01.Der direkte Zusammenhang zwischen Spesenreglement und Lohnausweis

Der Lohnausweis kennt in Ziffer 13.1 ein Feld mit der Bezeichnung «Vom Arbeitgeber genehmigtes Spesenreglement». Dieses Kreuz signalisiert der Steuerbehörde, dass der Arbeitgeber über ein Spesenreglement verfügt, das von der kantonalen Steuerverwaltung geprüft und genehmigt wurde. Erst diese Genehmigung erlaubt es, Pauschalspesen steuerfrei auszuzahlen, ohne dass der Arbeitnehmer Einzelbelege einreichen muss.

SituationZiffer 13.1Deklaration der PauschalspesenSteuerliche Folge für Arbeitnehmer
Genehmigtes Spesenreglement vorhandenKreuz setzenKeine Deklaration in Ziffer 1 nötigPauschalspesen steuerfrei
Reglement vorhanden, aber nicht genehmigtKein KreuzPauschalspesen in Ziffer 1 als LohnPauschalspesen einkommenssteuerpflichtig
Kein Reglement vorhandenKein KreuzPauschalspesen in Ziffer 1 als LohnPauschalspesen einkommenssteuerpflichtig

Auswirkung der Genehmigung auf den Lohnausweis

Für den Arbeitnehmer ist der Unterschied erheblich: Werden Pauschalspesen als Lohn deklariert, erhöht sich das steuerbare Einkommen. Zudem fallen auf diesen Beträgen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge an. Die kantonale Genehmigung ist daher nicht bloss eine Formalität, sondern hat direkte finanzielle Auswirkungen für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses.

Wichtigste Punkte:
Das Kreuz in Ziffer 13.1 darf nur bei einem kantonal genehmigten Spesenreglement gesetzt werden.
Ohne Genehmigung werden Pauschalspesen als Lohn in Ziffer 1 deklariert und sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Genehmigung schützt den Arbeitnehmer vor einer höheren Steuerbelastung auf Pauschalspesen.

02.Was das Spesenreglement über den Lohnausweis bestimmt

Das genehmigte Spesenreglement definiert den Rahmen dessen, was im Lohnausweis unter Ziffer 13.1 abgedeckt ist. Nicht jede Pauschalzahlung fällt automatisch darunter – massgebend ist, was im Reglement konkret geregelt und von der Steuerverwaltung genehmigt wurde. Die Reglemente müssen seit 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

  • Art der Pauschalspesen: Das Reglement legt fest, welche Spesenkategorien pauschal abgegolten werden – etwa Verpflegung, Fahrtkosten oder Kleinspesen. Nur die im Reglement aufgeführten Kategorien sind durch das Kreuz in Ziffer 13.1 abgedeckt.
  • Pauschalsätze und Obergrenzen: Die konkreten Beträge müssen im Reglement beziffert sein, zum Beispiel CHF 30.– pro Tag für Verpflegung oder CHF 20.– für Kleinspesen. Die ESTV-Wegleitung und die SSK-Musterreglemente geben die zulässigen Höchstansätze vor.
  • Geltungsbereich und Personenkreis: Das Reglement bestimmt, für welche Mitarbeitenden die Pauschalen gelten – beispielsweise nur für Aussendienst oder für alle Angestellten. Im Lohnausweis darf das Kreuz nur für Personen gesetzt werden, die unter den definierten Geltungsbereich fallen.
  • Effektive Spesen neben Pauschalen: Werden neben den Pauschalen auch effektive Spesen vergütet, muss das Reglement klar abgrenzen, welche Kosten pauschal und welche gegen Beleg erstattet werden. Effektive Spesen erscheinen nicht in Ziffer 13.1, sondern gegebenenfalls in Ziffer 13.2.

Ein Beispiel: Ein KMU mit zehn Mitarbeitenden hat ein Reglement, das eine Verpflegungspauschale von CHF 30.– pro Aussendiensttag und eine Kleinspesenpauschale von CHF 20.– pro Tag vorsieht. Für eine Mitarbeiterin im Innendienst, die nie auswärts arbeitet, darf das Kreuz in Ziffer 13.1 nicht gesetzt werden, wenn das Reglement den Geltungsbereich auf den Aussendienst beschränkt. Zahlt der Arbeitgeber ihr trotzdem eine Pauschale aus, muss dieser Betrag in Ziffer 1 als Lohn erscheinen.

Wichtigste Punkte:
Nur die im genehmigten Reglement aufgeführten Spesenkategorien und Ansätze sind durch Ziffer 13.1 abgedeckt.
Der Geltungsbereich des Reglements bestimmt, für welche Mitarbeitenden das Kreuz gesetzt werden darf.
Effektive Spesen und Pauschalspesen müssen im Reglement klar voneinander abgegrenzt sein.
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03.Häufige Fehler in der Praxis

In der Praxis treten bei der Verbindung von Spesenreglement und Lohnausweis regelmässig Fehler auf, die bei einer Steuerrevision zu Nachforderungen führen können. Die folgenden Konstellationen sind besonders verbreitet.

FehlerKonsequenzKorrektes Vorgehen
Kreuz in 13.1 gesetzt, obwohl Reglement nicht genehmigt istSteuerverwaltung streicht das Kreuz; Pauschalspesen werden nachträglich als Lohn aufgerechnetReglement vor dem ersten Lohnausweis zur Genehmigung einreichen
Reglement intern vorhanden, aber nie eingereichtGleiche Folge wie ohne Reglement: Pauschalspesen gelten als LohnReglement bei der kantonalen Steuerverwaltung am Sitz des Arbeitgebers einreichen
Kreuz für alle Mitarbeitenden gesetzt, obwohl Reglement nur für Aussendienst giltAufrechnung der Pauschalen bei Mitarbeitenden ausserhalb des GeltungsbereichsKreuz nur für Personen setzen, die unter den Geltungsbereich des Reglements fallen
Pauschalsätze im Reglement überschrittenDifferenz zwischen genehmigtem Ansatz und tatsächlicher Zahlung wird als Lohn aufgerechnetAuszahlung strikt an die genehmigten Ansätze halten

Typische Fehler und deren Konsequenzen

Besonders heikel ist die Situation, wenn ein Unternehmen den Kanton wechselt. Die Genehmigung des bisherigen Kantons verliert ihre Gültigkeit, und das Reglement muss beim neuen Sitzkanton erneut eingereicht werden. Bis zur neuen Genehmigung darf das Kreuz in Ziffer 13.1 nicht gesetzt werden.

Wichtigste Punkte:
Ein internes Spesenreglement ohne kantonale Genehmigung berechtigt nicht zum Kreuz in Ziffer 13.1.
Das Kreuz darf nur für Mitarbeitende gesetzt werden, die unter den Geltungsbereich des Reglements fallen.
Bei einem Kantonswechsel des Unternehmens ist eine erneute Genehmigung beim neuen Sitzkanton erforderlich.

04.Änderung des Reglements und Auswirkung auf den Lohnausweis

Spesenreglemente sind keine statischen Dokumente. Ändern sich die betrieblichen Verhältnisse oder die ESTV-Ansätze, muss das Reglement angepasst werden. Jede inhaltliche Änderung – etwa neue Pauschalsätze, ein erweiterter Personenkreis oder zusätzliche Spesenkategorien – erfordert eine erneute Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung.

Wichtig: Die Anpassung der Kilometerpauschale von CHF 0.70 auf CHF 0.75 per 1. Januar 2026 bildet eine Ausnahme. Bereits genehmigte Reglemente mit dem bisherigen Ansatz von CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung. Wer den neuen Ansatz von CHF 0.75 im Reglement verankern möchte, muss dieses jedoch erneut einreichen.

Wird ein Reglement unterjährig genehmigt, gilt das Kreuz in Ziffer 13.1 erst ab dem Genehmigungsdatum. Ein Beispiel: Ein Unternehmen reicht sein Reglement im März ein und erhält die Genehmigung am 1. Juli. Für die Monate Januar bis Juni dürfen die ausbezahlten Pauschalen nicht unter Ziffer 13.1 laufen – sie müssen anteilig in Ziffer 1 als Lohn deklariert werden. Ab Juli sind die Pauschalen steuerfrei. Der Lohnausweis muss diese Aufteilung korrekt abbilden.

  • Neue Pauschalsätze: Erneute Genehmigung erforderlich, bevor die höheren Beträge steuerfrei ausbezahlt werden dürfen.
  • Erweiterter Personenkreis: Soll das Reglement neu auch für Innendienst-Mitarbeitende gelten, muss die Änderung genehmigt werden.
  • Zusätzliche Spesenkategorien: Wird etwa eine Repräsentationspauschale ergänzt, ist eine neue Genehmigung Pflicht.
  • Redaktionelle Anpassungen: Rein formale Korrekturen ohne inhaltliche Änderung erfordern in der Regel keine erneute Genehmigung.
Wichtigste Punkte:
Jede inhaltliche Änderung am Spesenreglement erfordert eine erneute kantonale Genehmigung.
Bei unterjähriger Genehmigung gilt das Kreuz in Ziffer 13.1 erst ab dem Genehmigungsdatum.
Die Erhöhung der Kilometerpauschale auf CHF 0.75 per 2026 erfordert keine neue Genehmigung bestehender Reglemente mit CHF 0.70.
Pauschalen, die vor dem Genehmigungsdatum ausbezahlt wurden, müssen anteilig als Lohn in Ziffer 1 deklariert werden.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kreuz in Ziffer 13.1 ohne kantonale Genehmigung

Ein internes Spesenreglement allein genügt nicht. Ohne den formellen Genehmigungsbescheid der kantonalen Steuerverwaltung darf das Kreuz nicht gesetzt werden. Bei einer Revision werden sämtliche Pauschalspesen rückwirkend als Lohn aufgerechnet, inklusive Sozialversicherungsbeiträge.

Fehler 2: Genehmigtes Reglement beim falschen Kanton

Zuständig ist die Steuerverwaltung am Sitz des Arbeitgebers, nicht am Wohnort der Mitarbeitenden. Nach einem Sitzverlegung muss das Reglement beim neuen Kanton erneut eingereicht werden. Die alte Genehmigung ist nicht übertragbar.

Fehler 3: Pauschalen über den genehmigten Ansätzen auszahlen

Zahlt ein Unternehmen höhere Pauschalen als im genehmigten Reglement vorgesehen, wird die Differenz als Lohn qualifiziert. Beispiel: Das Reglement sieht CHF 20.– Kleinspesen vor, ausbezahlt werden CHF 30.– – die Differenz von CHF 10.– pro Tag gehört in Ziffer 1.

Fehler 4: Reglement geändert, aber nicht neu genehmigt

Wird das Reglement inhaltlich angepasst – etwa um eine Repräsentationspauschale ergänzt – ohne erneute Genehmigung, verliert das Kreuz in Ziffer 13.1 für die neuen Bestandteile seine Berechtigung. Die bisherigen, unveränderten Pauschalen bleiben gedeckt, die neuen jedoch nicht.

Fehler 5: Kreuz für Mitarbeitende ausserhalb des Geltungsbereichs

Wenn das Reglement Pauschalspesen nur für den Aussendienst vorsieht, darf das Kreuz nicht pauschal für alle Lohnausweise gesetzt werden. HR-Abteilungen müssen pro Mitarbeitenden prüfen, ob die Person unter den definierten Geltungsbereich fällt.

06.Häufige Fragen

Was passiert, wenn das Spesenreglement erst am 1. Juli genehmigt wird?

Für die Monate Januar bis Juni müssen die ausbezahlten Pauschalspesen als Lohn in Ziffer 1 des Lohnausweises deklariert werden. Ab dem Genehmigungsdatum 1. Juli dürfen die Pauschalen steuerfrei unter Ziffer 13.1 laufen. Der Lohnausweis muss diese Aufteilung korrekt abbilden.

Muss das Spesenreglement jedes Jahr neu genehmigt werden?

Nein, die Genehmigung gilt unbefristet, solange das Reglement inhaltlich unverändert bleibt. Erst bei inhaltlichen Änderungen – etwa neuen Pauschalsätzen oder einem erweiterten Personenkreis – ist eine erneute Genehmigung erforderlich.

Wo reiche ich das Spesenreglement zur Genehmigung ein?

Das Reglement wird bei der kantonalen Steuerverwaltung am Sitz des Arbeitgebers eingereicht. Bei Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Kantonen genügt in der Regel die Genehmigung des Sitzkantons, wobei einzelne Kantone zusätzliche Anforderungen stellen können.

Dürfen effektive Spesen und Pauschalspesen gleichzeitig im Lohnausweis erscheinen?

Ja, das ist zulässig und in der Praxis häufig. Pauschalspesen werden durch das Kreuz in Ziffer 13.1 abgedeckt, effektive Spesen erscheinen in Ziffer 13.2. Das Reglement muss jedoch klar abgrenzen, welche Kosten pauschal und welche gegen Beleg erstattet werden.

Gilt die Kilometerpauschale von CHF 0.75 automatisch, auch wenn im Reglement noch CHF 0.70 steht?

Nein, es gilt der im genehmigten Reglement festgehaltene Ansatz. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 bleiben gültig und brauchen keine neue Genehmigung. Wer den neuen Ansatz von CHF 0.75 anwenden möchte, muss das Reglement anpassen und erneut einreichen.

Was passiert bei einer Steuerrevision, wenn das Kreuz in 13.1 zu Unrecht gesetzt wurde?

Die Steuerverwaltung rechnet die Pauschalspesen rückwirkend als Lohn auf. Der Arbeitgeber schuldet die nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil), und der Arbeitnehmer muss die Beträge als Einkommen nachversteuern. Zusätzlich können Verzugszinsen anfallen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Das Kreuz in Ziffer 13.1 des Lohnausweises darf ausschliesslich gesetzt werden, wenn ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
2.Ohne kantonale Genehmigung gelten sämtliche Pauschalspesen als Lohnbestandteil und müssen in Ziffer 1 deklariert werden – mit Steuer- und Sozialversicherungsfolgen.
3.Das Spesenreglement bestimmt die zulässigen Pauschalarten, Ansätze und den Personenkreis, für den das Kreuz gesetzt werden darf.
4.Effektive Spesen und Pauschalspesen müssen im Reglement klar voneinander abgegrenzt sein und erscheinen in unterschiedlichen Ziffern des Lohnausweises.
5.Jede inhaltliche Änderung am Reglement erfordert eine erneute Genehmigung – rein redaktionelle Anpassungen in der Regel nicht.
6.Bei unterjähriger Genehmigung gilt das Kreuz erst ab dem Genehmigungsdatum; vorher ausbezahlte Pauschalen sind als Lohn zu deklarieren.
7.Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer; bestehende Reglemente mit CHF 0.70 bleiben ohne neue Genehmigung gültig.
8.Bei einem Kantonswechsel des Unternehmens muss das Reglement beim neuen Sitzkanton erneut eingereicht und genehmigt werden.

07.Weiterführende Artikel