Spesen im Lohnausweis: Deklaration, Reglement und Steuerfolgen

Übersicht & Leitfaden11 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Pauschalspesen werden im Lohnausweis unter Ziffer 13 deklariert – ohne genehmigtes Spesenreglement gelten sie steuerrechtlich als Lohn. Die korrekte Deklaration von Spesen im Lohnausweis ist eine der fehleranfälligsten Aufgaben in der Schweizer Lohnbuchhaltung: Bereits eine falsche Ziffer oder ein fehlendes Kreuz bei Feld F kann dazu führen, dass Steuerbehörden Pauschalen als verdeckten Lohn qualifizieren. Dieser Leitfaden zeigt, wie HR-Verantwortliche und Lohnbuchhalter Pauschal- und Effektivspesen gemäss ESTV Wegleitung 2026 korrekt deklarieren und welche Voraussetzungen zwingend erfüllt sein müssen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Pauschalspesen werden im Lohnausweis zwingend unter Ziffer 13.1.1 (Repräsentation) oder 13.1.2 (übrige Pauschalen) ausgewiesen.
2.Effektive Spesen gegen Beleg sind bei Vorliegen eines genehmigten Spesenreglements in der Regel nicht im Lohnausweis zu deklarieren.
3.Ohne ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement gelten Pauschalspesen steuerrechtlich als Lohn und unterliegen der Einkommenssteuer sowie den Sozialversicherungsabgaben.
4.Die ESTV Wegleitung zum Lohnausweis 2026 und die SSK-Musterreglemente definieren verbindlich, welche Ansätze als geschäftsmässig begründet gelten.
5.Fehlerhafte Deklarationen führen bei Revisionen zu Nachsteuern, AHV-Nachforderungen und Verzugszinsen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

01.Deklaration im Lohnausweis: Ziffer 13 und ihre Unterfelder

Der Lohnausweis kennt für Spesen primär die Ziffer 13 mit mehreren Unterfeldern. Die korrekte Zuordnung hängt davon ab, ob es sich um Pauschalspesen oder effektive Spesen handelt und ob ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Die ESTV Wegleitung zum Lohnausweis 2026 unterscheidet klar zwischen den einzelnen Kategorien.

FeldInhaltWann deklarieren
Ziffer 13.1.1Pauschalspesen für RepräsentationImmer, wenn Repräsentationspauschalen ausbezahlt werden
Ziffer 13.1.2Übrige Pauschalspesen (Auto, Verpflegung, Telefon etc.)Immer, wenn übrige Pauschalen ausbezahlt werden
Ziffer 13.2.1Effektive Spesen für Reise, Verpflegung, ÜbernachtungNur ohne genehmigtes Spesenreglement
Ziffer 13.2.2Übrige effektive SpesenNur ohne genehmigtes Spesenreglement
Ziffer 13.3Beiträge an Berufsauslagen (z.B. Berufskleidung)Wenn Beiträge an Berufsauslagen geleistet werden
Feld FKreuz bei genehmigtem SpesenreglementWenn ein genehmigtes Reglement vorliegt

Übersicht Ziffer 13 im Lohnausweis

Pauschalspesen erscheinen immer im Lohnausweis, unabhängig davon, ob ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Der entscheidende Unterschied: Liegt ein genehmigtes Reglement vor und ist Feld F angekreuzt, akzeptiert die Steuerbehörde die Pauschalen als geschäftsmässig begründeten Aufwand. Ohne Feld F prüft die Veranlagungsbehörde die Pauschalen individuell und kann sie als steuerpflichtigen Lohn qualifizieren.

Effektive Spesen gegen Beleg sind bei einem genehmigten Spesenreglement nicht im Lohnausweis aufzuführen, da sie als reiner Auslagenersatz gemäss Art. 327a OR gelten. Fehlt das genehmigte Reglement, müssen auch effektive Spesen unter Ziffer 13.2 deklariert werden. Ein Beispiel: Ein Aussendienstmitarbeiter erhält monatlich CHF 500 Autopauschale und reicht zusätzlich Hotelbelege über CHF 3'200 pro Jahr ein. Die Autopauschale erscheint unter Ziffer 13.1.2, die Hotelkosten nur dann unter Ziffer 13.2.1, wenn kein genehmigtes Reglement vorliegt.

Wichtigste Punkte:
Pauschalspesen erscheinen immer unter Ziffer 13.1 im Lohnausweis, unabhängig vom Reglement.
Effektive Spesen gegen Beleg entfallen bei genehmigtem Spesenreglement aus dem Lohnausweis.
Das Kreuz bei Feld F signalisiert der Steuerbehörde, dass ein genehmigtes Reglement vorliegt.
Ohne Feld F prüft die Veranlagungsbehörde jede Pauschale individuell auf ihre Berechtigung.

02.Voraussetzungen für die korrekte Deklaration

Die steuerlich anerkannte Deklaration von Spesen im Lohnausweis setzt ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement voraus. Dieses Reglement muss inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen, was seit der Präzisierung 2026 ausdrücklich gefordert wird. Die Genehmigung erfolgt durch die Steuerverwaltung des Sitzkantons und gilt in der Regel auch für Mitarbeitende mit Wohnsitz in anderen Kantonen.

  • Genehmigtes Spesenreglement: Das Reglement muss vor der erstmaligen Auszahlung von Pauschalspesen bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht und genehmigt werden. Rückwirkende Genehmigungen sind ausgeschlossen.
  • SSK-konforme Ansätze: Die Pauschalen dürfen die von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) definierten Höchstansätze nicht überschreiten. Für 2026 gelten unter anderem CHF 30 pro Tag für Verpflegung und CHF 20 pro Tag für Kleinspesen.
  • Feld F im Lohnausweis: Das Kreuz bei Feld F bestätigt gegenüber der Steuerbehörde, dass ein genehmigtes Reglement vorliegt. Ohne dieses Kreuz werden Pauschalen bei der Veranlagung als Lohnbestandteil behandelt.
  • Konsistente Anwendung: Das Reglement muss für alle Mitarbeitenden der gleichen Kategorie einheitlich angewendet werden. Individuelle Sonderregelungen ohne sachliche Begründung gefährden die Genehmigung.

Ohne gültiges Spesenreglement hat die Deklaration unter Ziffer 13 keine steuerbefreiende Wirkung. Die Steuerbehörde rechnet die deklarierten Pauschalen dem steuerbaren Einkommen des Arbeitnehmers zu. Gleichzeitig werden AHV/IV/EO/ALV-Beiträge auf den Pauschalen fällig, was für den Arbeitgeber zu Nachforderungen inklusive Verzugszinsen führt. Bei Repräsentationsspesen gilt zusätzlich: Übersteigen diese CHF 6'000 pro Jahr, dürfen sie maximal 5 Prozent des Bruttolohns betragen, mit einem absoluten Maximum von CHF 24'000 pro Jahr.

Wichtigste Punkte:
Ein genehmigtes Spesenreglement ist die zwingende Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung von Pauschalspesen.
Die Pauschalen müssen den SSK-Mustervorlagen entsprechen, was seit 2026 ausdrücklich präzisiert wurde.
Ohne genehmigtes Reglement gelten Pauschalspesen als steuerpflichtiger Lohn mit AHV-Pflicht.
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03.Häufige Fehler bei der Deklaration und ihre Konsequenzen

Fehler bei der Spesendeklaration im Lohnausweis werden häufig erst bei einer Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerrevision entdeckt. Die Konsequenzen treffen beide Seiten: Der Arbeitnehmer schuldet Nachsteuern auf dem zu tief veranlagten Einkommen, der Arbeitgeber haftet für nicht abgerechnete Sozialversicherungsbeiträge. Die folgenden Fehler treten in der Praxis besonders häufig auf.

FehlerSteuerliche FolgeAHV-Folge
Pauschalen ohne genehmigtes ReglementAufrechnung als steuerbarer Lohn beim ArbeitnehmerNachforderung Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge plus Verzugszins
Feld F nicht angekreuzt trotz ReglementVeranlagungsbehörde prüft Pauschalen individuell, mögliche AufrechnungKeine direkte AHV-Folge, aber Risiko bei Nachveranlagung
Effektive Spesen unter Ziffer 13.1 statt 13.2Falsche Kategorisierung, mögliche Rückfragen der SteuerbehördeKeine direkte Folge, aber Revisionsrisiko
Repräsentationspauschale über CHF 24'000/JahrBetrag über Maximum gilt als steuerpflichtiger LohnAHV-Pflicht auf dem übersteigenden Betrag
Pauschalen und effektive Spesen für denselben ZweckDoppelabzug wird bei Revision aufgerechnetAHV-Nachforderung auf dem doppelt vergüteten Betrag

Typische Deklarationsfehler und ihre Folgen

Besonders riskant ist die Kombination von Pauschal- und Effektivspesen für denselben Aufwandtyp. Erhält ein Mitarbeiter beispielsweise eine Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Tag und reicht gleichzeitig Restaurantbelege ein, liegt eine unzulässige Doppelvergütung vor. Die Steuerbehörde rechnet in solchen Fällen den gesamten Pauschalbetrag als Lohn auf. Arbeitgeber sollten im Spesenreglement klar definieren, welche Aufwandkategorien pauschal und welche effektiv abgerechnet werden.

Wichtigste Punkte:
Die Kombination von Pauschal- und Effektivspesen für denselben Aufwandtyp führt bei Revisionen zur vollständigen Aufrechnung.
Fehler bei der Deklaration betreffen sowohl Arbeitnehmer (Nachsteuern) als auch Arbeitgeber (AHV-Nachforderungen).
Ein korrekt ausgefülltes Feld F schützt vor individueller Prüfung der Pauschalen durch die Veranlagungsbehörde.

04.Spesen im Lohnausweis deklarieren: Schritt für Schritt

Die folgende Anleitung richtet sich an HR-Verantwortliche und Lohnbuchhalter, die den Lohnausweis für das Steuerjahr 2026 erstellen. Die vier Schritte decken den vollständigen Prozess von der Reglementsprüfung bis zur Abstimmung mit dem Steueramt ab.

Schritt 1: Spesenreglement auf Gültigkeit und Aktualität prüfen

Vor der Erstellung des Lohnausweises ist zu prüfen, ob das Spesenreglement von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt ist und den aktuellen SSK-Mustervorlagen entspricht. Seit 2026 verlangt die SSK ausdrücklich die inhaltliche Übereinstimmung mit den Musterreglements. Bereits genehmigte Reglemente mit der bisherigen Kilometerpauschale von CHF 0.70 müssen nicht zwingend neu eingereicht werden, sofern die übrigen Bestimmungen konform sind. Neue Reglemente oder wesentliche Änderungen erfordern jedoch eine erneute Genehmigung.

  • Genehmigungsdatum: Prüfen Sie, ob die Genehmigung der kantonalen Steuerverwaltung noch gültig ist. Einige Kantone verlangen eine periodische Erneuerung.
  • Ansätze 2026: Vergleichen Sie die im Reglement festgehaltenen Pauschalen mit den aktuellen SSK-Ansätzen: CHF 0.75/km, CHF 30 Verpflegung, CHF 20 Kleinspesen pro Tag.
  • Naturalgeschenke: Der neue Grenzwert von CHF 600 pro Kalenderjahr (bisher CHF 500 pro Ereignis) muss im Reglement korrekt abgebildet sein.
Wichtigste Punkte:
Die Gültigkeit des Spesenreglements muss vor der Lohnausweiserstellung geprüft werden.
Seit 2026 ist die inhaltliche Übereinstimmung mit den SSK-Mustervorlagen ausdrücklich gefordert.
Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70/km brauchen keine neue Genehmigung.

Schritt 2: Pauschalspesen korrekt in Ziffer 13 eintragen

Pauschalspesen werden immer im Lohnausweis deklariert, auch wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Die Zuordnung erfolgt nach Art der Pauschale: Repräsentationspauschalen unter Ziffer 13.1.1, alle übrigen Pauschalen unter Ziffer 13.1.2. Die Beträge sind als Jahrestotal einzutragen. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt ist die Pauschale pro rata zu berechnen.

PauschalartZiffer im LohnausweisBeispiel Jahresbetrag
Repräsentationspauschale13.1.1CHF 6'000
Autopauschale13.1.2CHF 7'200 (CHF 600/Monat)
Verpflegungspauschale13.1.2CHF 6'600 (CHF 550/Monat)
Telefonpauschale13.1.2CHF 1'200 (CHF 100/Monat)
Allgemeine Kleinspesenpauschale13.1.2CHF 2'400 (CHF 200/Monat)

Zuordnung gängiger Pauschalspesen

Liegt ein genehmigtes Spesenreglement vor, ist zwingend das Feld F anzukreuzen. Dieses Kreuz signalisiert der Veranlagungsbehörde, dass die Pauschalen auf einer genehmigten Grundlage basieren und nicht als Lohn aufzurechnen sind. Vergessen Sie Feld F, riskieren Sie eine individuelle Prüfung jeder Pauschale bei der Veranlagung des Arbeitnehmers.

Wichtigste Punkte:
Repräsentationspauschalen gehören unter Ziffer 13.1.1, alle übrigen Pauschalen unter 13.1.2.
Bei unterjährigem Ein- oder Austritt sind Pauschalen pro rata zu berechnen.
Das Kreuz bei Feld F ist zwingend, wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.

Schritt 3: Prüfen, ob effektive Spesen deklarationspflichtig sind

Effektive Spesen gegen Beleg sind grundsätzlich reiner Auslagenersatz gemäss Art. 327a OR und damit weder steuer- noch AHV-pflichtig. Ob sie im Lohnausweis erscheinen müssen, hängt ausschliesslich davon ab, ob ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.

  • Mit genehmigtem Reglement: Effektive Spesen gegen Beleg werden nicht im Lohnausweis aufgeführt. Feld F ist angekreuzt. Die Belege sind intern aufzubewahren (Aufbewahrungspflicht 10 Jahre gemäss Art. 958f OR).
  • Ohne genehmigtes Reglement: Sämtliche effektive Spesen müssen unter Ziffer 13.2.1 (Reise, Verpflegung, Übernachtung) bzw. 13.2.2 (übrige effektive Spesen) deklariert werden. Die Veranlagungsbehörde prüft die Beträge individuell.
  • Mischform: Werden für bestimmte Aufwandkategorien Pauschalen und für andere effektive Spesen vergütet, muss das Reglement die Abgrenzung klar definieren. Pauschalen erscheinen unter 13.1, effektive Spesen entfallen bei genehmigtem Reglement.

Ein häufiger Sonderfall betrifft Mitarbeitende ohne Aussendienst, die gelegentlich Geschäftsreisen unternehmen. Auch deren effektive Reisespesen sind bei fehlendem Reglement unter Ziffer 13.2 zu deklarieren. In der Praxis empfiehlt sich daher ein genehmigtes Spesenreglement auch für Unternehmen, die primär effektive Spesen vergüten.

Wichtigste Punkte:
Effektive Spesen gegen Beleg entfallen bei genehmigtem Spesenreglement aus dem Lohnausweis.
Ohne Reglement müssen auch effektive Spesen unter Ziffer 13.2 deklariert werden.
Die Aufbewahrungspflicht für Spesenbelege beträgt 10 Jahre gemäss Art. 958f OR.

Schritt 4: Lohnausweis bei Unsicherheiten mit dem Steueramt abgleichen

Bei Grenzfällen oder erstmaliger Erstellung eines Lohnausweises mit Spesen empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der kantonalen Steuerverwaltung. Dies betrifft insbesondere Situationen, in denen die Abgrenzung zwischen Lohn und Spesen unklar ist oder in denen Mitarbeitende in mehreren Kantonen tätig sind.

  • Interkantonale Sachverhalte: Bei Mitarbeitenden mit Wohnsitz in einem anderen Kanton als dem Firmensitz kann die Veranlagungsbehörde des Wohnsitzkantons andere Massstäbe anlegen. Klären Sie im Voraus, ob das genehmigte Reglement anerkannt wird.
  • Hohe Repräsentationsspesen: Übersteigen Repräsentationsspesen CHF 6'000 pro Jahr, prüfen Sie, ob die 5-Prozent-Grenze des Bruttolohns und das absolute Maximum von CHF 24'000 eingehalten werden.
  • Erstmalige Pauschalspesen: Führen Sie erstmals Pauschalspesen ein, muss das Reglement vor der ersten Auszahlung genehmigt sein. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
  • Dokumentation: Halten Sie die Korrespondenz mit dem Steueramt schriftlich fest. Bei einer späteren Revision dient sie als Nachweis der Sorgfaltspflicht.
Wichtigste Punkte:
Bei interkantonalen Sachverhalten ist eine vorgängige Klärung mit der Steuerverwaltung empfehlenswert.
Die schriftliche Dokumentation der Abstimmung mit dem Steueramt schützt bei späteren Revisionen.
Repräsentationsspesen über CHF 6'000 pro Jahr erfordern eine Prüfung der 5-Prozent-Grenze.
#AufgabeVerantwortlich
1Spesenreglement auf Gültigkeit und SSK-Konformität prüfenHR / Lohnbuchhaltung
2Pauschalspesen in Ziffer 13.1 eintragen und Feld F ankreuzenLohnbuchhaltung
3Deklarationspflicht für effektive Spesen klärenLohnbuchhaltung
4Bei Unsicherheiten Abstimmung mit kantonaler SteuerverwaltungHR / Geschäftsleitung

Prozessübersicht

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Pauschalspesen ohne genehmigtes Spesenreglement auszahlen

Ohne Genehmigung der kantonalen Steuerverwaltung gelten sämtliche Pauschalen als steuerpflichtiger Lohn. Die Steuerbehörde rechnet die Beträge beim Arbeitnehmer auf, und der Arbeitgeber schuldet AHV-Nachforderungen inklusive Verzugszinsen. Reichen Sie das Reglement vor der ersten Pauschalzahlung zur Genehmigung ein.

Fehler 2: Feld F im Lohnausweis nicht ankreuzen

Selbst bei genehmigtem Reglement fehlt ohne das Kreuz bei Feld F der Nachweis gegenüber der Veranlagungsbehörde. Die Folge: Die Steuerbehörde prüft jede Pauschale individuell und kann sie als Lohn aufrechnen. Stellen Sie sicher, dass Feld F in der Lohnsoftware korrekt konfiguriert ist.

Fehler 3: Effektive Spesen und Pauschalen für denselben Zweck vergüten

Die Doppelvergütung desselben Aufwands ist unzulässig und wird bei Revisionen vollständig aufgerechnet. Definieren Sie im Spesenreglement klar, welche Kategorien pauschal und welche effektiv abgerechnet werden. Schulen Sie Mitarbeitende, damit keine Belege für pauschal abgegoltene Aufwände eingereicht werden.

Fehler 4: Falsche Ziffer im Lohnausweis verwenden

Repräsentationspauschalen unter Ziffer 13.1.2 statt 13.1.1 oder effektive Spesen unter 13.1 statt 13.2 führen zu Rückfragen der Steuerbehörde und verzögern die Veranlagung. Im schlimmsten Fall wird der gesamte Betrag als Lohn qualifiziert. Verwenden Sie eine Zuordnungstabelle als Referenz bei der Lohnausweiserstellung.

Fehler 5: Repräsentationsspesen über dem zulässigen Maximum

Repräsentationspauschalen über CHF 24'000 pro Jahr oder über 5 Prozent des Bruttolohns bei Beträgen ab CHF 6'000 gelten im übersteigenden Teil als Lohn. Die Steuerbehörde rechnet den Differenzbetrag auf und fordert AHV-Beiträge nach. Prüfen Sie die Grenzwerte bei jeder Lohnrunde.

Fehler 6: Pauschalen bei unterjährigem Ein- oder Austritt nicht pro rata berechnen

Wird die volle Jahrespauschale bei einem Eintritt im Oktober ausbezahlt, übersteigt der Monatsbetrag die SSK-Ansätze. Die Steuerbehörde kann den übersteigenden Teil als Lohn qualifizieren. Berechnen Sie Pauschalen immer anteilig für die effektive Beschäftigungsdauer.

Fehler 7: Spesenbelege nicht aufbewahren

Auch wenn effektive Spesen bei genehmigtem Reglement nicht im Lohnausweis erscheinen, besteht eine Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren gemäss Art. 958f OR. Fehlende Belege bei einer Revision führen dazu, dass die Steuerbehörde die Spesen als nicht geschäftsmässig begründet einstuft. Implementieren Sie ein systematisches Belegarchiv.

06.Häufige Fragen

Müssen alle Spesen im Lohnausweis erscheinen?

Pauschalspesen erscheinen immer unter Ziffer 13.1 im Lohnausweis. Effektive Spesen gegen Beleg müssen nur dann deklariert werden, wenn kein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Liegt ein genehmigtes Reglement vor und ist Feld F angekreuzt, entfallen effektive Spesen aus dem Lohnausweis.

Was ist der Unterschied zwischen Ziffer 13.1.1 und 13.1.2?

Ziffer 13.1.1 ist ausschliesslich für Pauschalspesen im Bereich Repräsentation vorgesehen, also Aufwendungen für Kundeneinladungen, Geschenke und ähnliche Anlässe. Ziffer 13.1.2 erfasst alle übrigen Pauschalspesen wie Auto-, Verpflegungs- oder Telefonpauschalen. Die korrekte Zuordnung ist wichtig, da für Repräsentationsspesen besondere Obergrenzen gelten.

Was passiert, wenn Spesen unter der falschen Ziffer deklariert werden?

Eine falsche Zuordnung führt bei der Veranlagung zu Rückfragen der Steuerbehörde und kann im schlimmsten Fall zur Aufrechnung als steuerpflichtiger Lohn führen. Besonders kritisch ist die Verwechslung von Pauschal- und Effektivspesen, da dies den Verdacht einer Doppelvergütung wecken kann. Korrigieren Sie Fehler mit einem berichtigten Lohnausweis.

Gilt die Kilometerpauschale von CHF 0.75 automatisch für alle Unternehmen?

Der neue Ansatz von CHF 0.75 pro Kilometer gilt ab 1. Januar 2026 für alle neuen und angepassten Spesenreglemente. Bereits genehmigte Reglemente mit dem bisherigen Ansatz von CHF 0.70 müssen nicht zwingend angepasst werden und behalten ihre Gültigkeit. Im Lohnausweis ist jeweils der im genehmigten Reglement festgehaltene Ansatz massgebend.

Wie wirken sich Spesen im Lohnausweis auf die Steuererklärung des Arbeitnehmers aus?

Bei genehmigtem Spesenreglement und angekreuztem Feld F sind die unter Ziffer 13.1 deklarierten Pauschalen für den Arbeitnehmer steuerfrei. Ohne genehmigtes Reglement rechnet die Veranlagungsbehörde die Pauschalen dem steuerbaren Einkommen zu. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall die effektiven Berufsauslagen in der Steuererklärung geltend machen, muss diese aber belegen.

Muss ein KMU mit nur effektiven Spesen trotzdem ein Spesenreglement haben?

Rechtlich besteht keine Pflicht, ein Spesenreglement zu erstellen, wenn ausschliesslich effektive Spesen gegen Beleg vergütet werden. Ohne genehmigtes Reglement müssen jedoch sämtliche effektive Spesen unter Ziffer 13.2 im Lohnausweis deklariert werden. Ein genehmigtes Reglement vereinfacht die Lohnausweiserstellung erheblich und vermeidet Rückfragen der Steuerbehörde.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Pauschalspesen werden im Lohnausweis immer unter Ziffer 13.1 deklariert: Repräsentation unter 13.1.1, übrige Pauschalen unter 13.1.2.
2.Effektive Spesen gegen Beleg entfallen bei genehmigtem Spesenreglement aus dem Lohnausweis; ohne Reglement sind sie unter Ziffer 13.2 aufzuführen.
3.Das Kreuz bei Feld F ist zwingend, wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt, und schützt vor individueller Prüfung der Pauschalen.
4.Ohne genehmigtes Spesenreglement gelten Pauschalspesen steuerrechtlich als Lohn und unterliegen der Einkommenssteuer sowie den Sozialversicherungsabgaben.
5.Die SSK-Musterreglemente 2026 definieren verbindliche Höchstansätze: CHF 0.75/km, CHF 30 Verpflegung, CHF 20 Kleinspesen pro Tag.
6.Repräsentationsspesen dürfen CHF 6'000 pro Jahr nur überschreiten, wenn sie maximal 5 Prozent des Bruttolohns betragen, mit einem absoluten Maximum von CHF 24'000.
7.Die Kombination von Pauschal- und Effektivspesen für denselben Aufwandtyp ist unzulässig und führt bei Revisionen zur vollständigen Aufrechnung.
8.Spesenbelege sind gemäss Art. 958f OR während 10 Jahren aufzubewahren, auch wenn sie nicht im Lohnausweis erscheinen.

07.Alle Artikel zu diesem Thema

Lohnausweis Ziffer 13: Spesen korrekt deklarieren (2026)Definition
In Ziffer 13 des Lohnausweises werden alle Spesen deklariert – Ziffer 13.1 für Pauschalspesen mit Kreuz, Ziffer 13.2 für Effektivspesen mit Betrag.
Pauschalspesen im Lohnausweis korrekt ausfüllen (2026)Leitfaden
Pauschalspesen im Lohnausweis: nur Kreuz in Ziffer 13.1.1, keinen Betrag – Voraussetzung ist ein kantonal genehmigtes Spesenreglement.
Spesen im Lohnausweis: Steuerfolgen für Arbeitnehmer (2026)Definition
Korrekt in Ziffer 13 deklarierte Spesen sind für den AN steuerfrei – fehlt die Deklaration oder sind Spesen als Lohn ausgewiesen, drohen Steuernachforderungen.
Spesenreglement und Lohnausweis: der Zusammenhang (2026)Definition
Nur mit kantonal genehmigtem Spesenreglement darf in Ziffer 13.1 ein Kreuz gesetzt werden – ohne Genehmigung müssen Pauschalzahlungen als Lohn unter Ziffer 1 deklariert werden.
Repräsentationsspesen im Lohnausweis (2026)Definition
Repräsentationsspesen werden in Ziffer 13.1 deklariert wenn im Reglement geregelt – Beträge über CHF 24'000/Jahr müssen als Lohn unter Ziffer 1 ausgewiesen werden.
Auslagenersatz im Lohnausweis korrekt ausweisen (2026)Definition
Echter Auslagenersatz gehört in Ziffer 13 des Lohnausweises – wird er als Lohn deklariert, ist er AHV- und steuerpflichtig.
Naturalspesen im Lohnausweis (2026)Definition
Naturalspesen (Sachleistungen) sind im Lohnausweis unter Ziffer 2 als geldwerte Leistungen zu deklarieren – sie sind AHV- und steuerpflichtig, nicht steuerfreier Auslagenersatz.
Spesenrückerstattung im Lohnausweis richtig deklarieren (2026)Leitfaden
Spesenrückerstattungen gehören in Ziffer 13 des Lohnausweises, nicht in die Lohnsumme – falsche Zuweisung zu Ziffer 1 macht die Rückerstattung steuerpflichtig.
Spesen im Lohnausweis beim Jahresabschluss (2026)Leitfaden
Beim Jahresabschluss müssen alle Spesenerstattungen des Jahres im Lohnausweis vollständig deklariert sein – Korrekturen sind bis Ende Februar des Folgejahres möglich.
Kilometerpauschale im Lohnausweis: Was gilt? (2026)Definition
Km-Entschädigungen bis CHF 0.75/km werden als Spesenerstattung in Ziffer 13.2 deklariert – Beträge darüber gelten als Lohn und müssen unter Ziffer 1 ausgewiesen werden.
Lohnausweis und Spesen: Revisionsrisiken (2026)Definition
Ein fehlerhafter Lohnausweis bei Spesen ist das häufigste Revisionsrisiko – falsche Ziffern, fehlende Kreuze oder nicht deklarierte Pauschalspesen lösen AHV-Nachzahlungen aus.
Homeoffice-Spesen im Lohnausweis (2026)Definition
Homeoffice-Spesen werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.3 deklariert wenn sie im kantonal genehmigten Reglement enthalten sind – ohne Reglement unter Ziffer 13.2 als Effektivspesen.
Spesenvergütung: kein Einfluss auf den Nettolohn (2026)Definition
Spesenvergütungen erhöhen nicht den Nettolohn – sie sind steuer- und AHV-freier Auslagenersatz; werden sie mit dem Lohn vermischt, entsteht eine falsche Sozialabgaben- und Steuerberechnung.
Spesen für Expatriates im Lohnausweis (2026)Leitfaden
Für Expatriates gelten besondere Pauschalspesensätze – im Lohnausweis werden Spesen unter Ziffer 13 deklariert; Expatriate-Allowances mit Lohncharakter unter Ziffer 1.
Verwaltungsrat: Spesen im Lohnausweis (2026)Definition
Spesen für Verwaltungsräte werden wie für andere Mitarbeitende unter Ziffer 13 deklariert – VR-Honorare unter Ziffer 1; für pauschale VR-Spesen braucht es ein genehmigtes Reglement.

08.Weiterführende Themen