Pauschalspesen im Lohnausweis korrekt ausfüllen: Kreuz, Reglement und Sonderfälle

Leitfaden8 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Pauschalspesen im Lohnausweis: nur Kreuz in Ziffer 13.1.1, keinen Betrag – Voraussetzung ist ein kantonal genehmigtes Spesenreglement. Trotzdem passieren bei der Deklaration regelmässig Fehler, die für Arbeitgeber und Mitarbeitende steuerliche Konsequenzen haben. Ein falsch ausgefüllter Lohnausweis kann dazu führen, dass Pauschalspesen als Lohnbestandteil aufgerechnet werden. Diese Anleitung zeigt HR-Verantwortlichen Schritt für Schritt, wie Ziffer 13.1.1 und die verwandten Felder 13.1.2 und 13.1.3 korrekt ausgefüllt werden.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Pauschalspesen aus einem kantonal genehmigten Spesenreglement werden in Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises ausschliesslich mit einem Kreuz deklariert, ohne Betragsangabe.
2.Ohne genehmigtes Spesenreglement dürfen Pauschalzahlungen nicht in Ziffer 13.1.1 erscheinen und gelten steuerlich als Lohn unter Ziffer 1.
3.Wird versehentlich ein Betrag statt eines Kreuzes eingetragen, kann das Steueramt die Pauschale als steuerpflichtigen Lohn qualifizieren.
4.Für Weiterbildungskosten (Ziffer 13.1.2) und Homeoffice-Spesen (Ziffer 13.1.3) bestehen separate Kästchen mit eigenen Regeln.

01.Was in Ziffer 13.1.1 einzutragen ist

Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises ist für Pauschalspesen reserviert, die auf einem kantonal genehmigten Spesenreglement basieren. Die ESTV-Wegleitung 2026 schreibt vor, dass in diesem Feld ausschliesslich ein Kreuz gesetzt wird. Ein Betrag darf nicht eingetragen werden, da die Pauschale bereits durch das genehmigte Reglement legitimiert ist und keiner individuellen Offenlegung bedarf.

Fehlt das Kreuz in Ziffer 13.1.1, obwohl Pauschalspesen ausbezahlt werden, entsteht eine Lücke in der Deklaration. Das Steueramt kann die Zahlungen als verdeckten Lohn qualifizieren und nachbesteuern. Umgekehrt gilt: Wird ein Kreuz gesetzt, ohne dass ein genehmigtes Reglement vorliegt, ist die Deklaration ebenfalls fehlerhaft.

  • Kreuz setzen: Genau ein Kreuz in Ziffer 13.1.1, wenn ein kantonal genehmigtes Spesenreglement vorliegt und Pauschalspesen ausbezahlt werden.
  • Keinen Betrag eintragen: Die Höhe der Pauschale wird nicht im Lohnausweis ausgewiesen. Die Legitimation erfolgt über das Reglement.
  • Konsequenz bei fehlendem Kreuz: Pauschalzahlungen ohne Kreuz in 13.1.1 können vom Steueramt als steuerpflichtiger Lohn behandelt werden.
Wichtigste Punkte:
In Ziffer 13.1.1 wird ausschliesslich ein Kreuz gesetzt, niemals ein Betrag.
Das Kreuz bestätigt, dass ein kantonal genehmigtes Spesenreglement existiert.
Fehlt das Kreuz, droht eine Umqualifizierung der Pauschale als Lohn.

02.Häufiger Fehler: Betrag statt Kreuz eintragen

Einer der häufigsten Fehler bei der Lohnausweis-Erstellung ist das Eintragen eines Betrags in Ziffer 13.1.1 anstelle eines Kreuzes. Dieser Fehler tritt besonders in Unternehmen auf, die den Lohnausweis manuell oder mit nicht spezialisierter Software erstellen. Die Folge: Das Steueramt interpretiert den deklarierten Betrag als zusätzlichen Lohnbestandteil und rechnet ihn dem steuerbaren Einkommen der Mitarbeitenden zu.

Die Korrektur eines fehlerhaften Lohnausweises ist bis Ende Februar des Folgejahres möglich. Arbeitgeber müssen in diesem Fall einen berichtigten Lohnausweis ausstellen und sowohl den Mitarbeitenden als auch dem zuständigen Steueramt zustellen. Je früher der Fehler erkannt wird, desto geringer ist der administrative Aufwand.

EintragWirkungSteuerliche Folge
Kreuz (korrekt)Bestätigt genehmigtes ReglementPauschale ist steuerfrei
Betrag (falsch)Wird als Lohn interpretiertAufrechnung zum steuerbaren Einkommen
Leer (falsch)Keine Deklaration der PauschalePauschale kann als Lohn qualifiziert werden

Betrag vs. Kreuz in Ziffer 13.1.1

Wichtigste Punkte:
Ein Betrag in Ziffer 13.1.1 führt zur steuerlichen Aufrechnung als Lohn.
Fehlerhafte Lohnausweise können bis Ende Februar des Folgejahres korrigiert werden.
Der berichtigte Lohnausweis muss an Mitarbeitende und Steueramt gehen.
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03.Voraussetzung: kantonal genehmigtes Spesenreglement

Das Kreuz in Ziffer 13.1.1 darf nur gesetzt werden, wenn das Unternehmen über ein kantonal genehmigtes Spesenreglement verfügt. Die Genehmigung erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung am Sitz des Unternehmens. Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Ohne diese Genehmigung fehlt die rechtliche Grundlage für die steuerfreie Auszahlung von Pauschalspesen.

Zahlt ein Unternehmen Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement aus, müssen diese Beträge als Lohn unter Ziffer 1 des Lohnausweises deklariert werden. Sie unterliegen dann der Einkommenssteuer und den Sozialversicherungsabzügen. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zwar zur Spesenerstattung, regelt aber nicht die steuerliche Behandlung von Pauschalen.

  • Mit genehmigtem Reglement: Kreuz in Ziffer 13.1.1 setzen. Pauschalspesen sind steuerfrei und sozialversicherungsfrei.
  • Ohne genehmigtes Reglement: Pauschalspesen als Lohn unter Ziffer 1 deklarieren. Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
  • Reglement in Genehmigung: Solange die Genehmigung aussteht, dürfen Pauschalen nicht über Ziffer 13.1.1 deklariert werden.
Wichtigste Punkte:
Nur ein kantonal genehmigtes Spesenreglement berechtigt zum Kreuz in Ziffer 13.1.1.
Seit 2026 müssen Reglemente den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
Ohne Genehmigung gelten Pauschalspesen steuerlich als Lohn unter Ziffer 1.

04.Sonderfälle: Ziffer 13.1.2 und 13.1.3

Neben Ziffer 13.1.1 für allgemeine Pauschalspesen enthält der Lohnausweis zwei weitere Kästchen für spezifische Pauschalkategorien. Ziffer 13.1.2 betrifft Weiterbildungskosten, die der Arbeitgeber pauschal übernimmt. Ziffer 13.1.3 ist für Homeoffice-Spesen vorgesehen. Beide Felder funktionieren nach dem gleichen Prinzip: Kreuz setzen, keinen Betrag eintragen.

ZifferKategorieEintragVoraussetzung
13.1.1Allgemeine PauschalspesenKreuzKantonal genehmigtes Spesenreglement
13.1.2WeiterbildungskostenKreuzPauschale im Reglement geregelt
13.1.3Homeoffice-SpesenKreuzPauschale im Reglement geregelt

Übersicht Ziffer 13.1.1 bis 13.1.3

Werden mehrere Pauschalkategorien ausbezahlt, wird in jedem zutreffenden Feld ein separates Kreuz gesetzt. Es ist also möglich, dass ein Lohnausweis gleichzeitig Kreuze in 13.1.1, 13.1.2 und 13.1.3 enthält. Voraussetzung ist jeweils, dass die entsprechende Pauschale im genehmigten Spesenreglement geregelt ist.

Wichtigste Punkte:
Ziffer 13.1.2 ist für pauschale Weiterbildungskosten, Ziffer 13.1.3 für Homeoffice-Spesen vorgesehen.
Jede Pauschalkategorie hat ein eigenes Kästchen und erfordert ein separates Kreuz.
Mehrere Kreuze gleichzeitig sind zulässig, sofern das Reglement alle Kategorien abdeckt.

05.Pauschalspesen im Lohnausweis deklarieren: Schritt für Schritt

Die folgende Anleitung richtet sich an HR-Verantwortliche und Lohnbuchhalter, die Pauschalspesen im Lohnausweis korrekt deklarieren möchten. Die Schritte gelten für den Lohnausweis ab Steuerjahr 2026 gemäss ESTV-Wegleitung.

Schritt 1: Genehmigungsstatus des Spesenreglements prüfen

Vor dem Ausfüllen des Lohnausweises muss sichergestellt sein, dass ein kantonal genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Prüfen Sie, ob die Genehmigung der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich bestätigt wurde und ob das Reglement für das betreffende Steuerjahr gültig ist. Seit 2026 müssen Reglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

  • Genehmigungsschreiben: Liegt die schriftliche Genehmigung der kantonalen Steuerverwaltung vor?
  • Gültigkeitszeitraum: Deckt die Genehmigung das aktuelle Steuerjahr ab?
  • SSK-Konformität: Entspricht das Reglement den SSK-Mustervorlagen (Präzisierung 2026)?
Wichtigste Punkte:
Ohne gültige Genehmigung darf kein Kreuz in Ziffer 13.1.1 gesetzt werden.
Die Genehmigung muss schriftlich vorliegen und das aktuelle Steuerjahr abdecken.

Schritt 2: Pauschalkategorien pro Mitarbeitende identifizieren

Ermitteln Sie für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter, welche Pauschalkategorien im abgelaufenen Jahr ausbezahlt wurden. Nicht alle Mitarbeitenden erhalten zwingend dieselben Pauschalen. Prüfen Sie anhand der Lohnbuchhaltung, ob allgemeine Pauschalspesen, Weiterbildungspauschalen oder Homeoffice-Pauschalen geflossen sind.

PauschalkategorieZiffer im Lohnausweis
Allgemeine Pauschalspesen (Verpflegung, Reise, Kleinspesen)13.1.1
Weiterbildungskosten pauschal13.1.2
Homeoffice-Spesen pauschal13.1.3

Zuordnung Pauschalkategorie zu Lohnausweis-Ziffer

Wichtigste Punkte:
Jede Pauschalkategorie wird einer eigenen Ziffer im Lohnausweis zugeordnet.
Die Zuordnung erfolgt individuell pro Mitarbeitende anhand der tatsächlich ausbezahlten Pauschalen.

Schritt 3: Kreuz in der zutreffenden Ziffer setzen

Setzen Sie in Ziffer 13.1.1 ein Kreuz, wenn allgemeine Pauschalspesen ausbezahlt wurden. Tragen Sie keinen Betrag ein. Das Kreuz bestätigt gegenüber dem Steueramt, dass die Pauschale auf einem genehmigten Reglement basiert. Wurden zusätzlich Weiterbildungs- oder Homeoffice-Pauschalen bezahlt, setzen Sie auch in Ziffer 13.1.2 bzw. 13.1.3 ein Kreuz.

Achten Sie darauf, dass wirklich nur ein Kreuz und kein Betrag im Feld steht. Viele Lohnprogramme bieten ein Freitextfeld an, das versehentlich mit einer Zahl befüllt werden kann. Kontrollieren Sie die Eingabe vor dem Drucken oder der elektronischen Übermittlung.

Wichtigste Punkte:
Pro zutreffende Pauschalkategorie wird genau ein Kreuz in der entsprechenden Ziffer gesetzt.
Es darf kein Betrag eingetragen werden, auch nicht ergänzend zum Kreuz.

Schritt 4: Effektivspesen separat in Ziffer 13.2 deklarieren

Werden neben den Pauschalspesen auch Effektivspesen (gegen Beleg) erstattet, müssen diese separat in Ziffer 13.2 des Lohnausweises eingetragen werden. Hier wird im Gegensatz zu Ziffer 13.1.1 der tatsächliche Betrag angegeben. Typische Effektivspesen sind Hotelkosten, Flugtickets oder Kundeneinladungen, die über die Pauschale hinausgehen.

  • Ziffer 13.1.1: Pauschalspesen: nur Kreuz, kein Betrag.
  • Ziffer 13.2: Effektivspesen: Betrag in Franken eintragen.
  • Kombination: Kreuz in 13.1.1 und Betrag in 13.2 können im selben Lohnausweis vorkommen.
Wichtigste Punkte:
Effektivspesen werden in Ziffer 13.2 mit dem tatsächlichen Betrag deklariert.
Pauschal- und Effektivspesen können im selben Lohnausweis nebeneinander stehen.

Schritt 5: Lohnausweis gegenlesen und auf Konsistenz prüfen

Vor der Freigabe sollte jeder Lohnausweis von einer zweiten Person gegengelesen werden. Prüfen Sie insbesondere, ob in Ziffer 13.1.1 tatsächlich nur ein Kreuz und kein Betrag steht. Vergleichen Sie die Angaben mit dem genehmigten Spesenreglement und der Lohnbuchhaltung. Stimmen die deklarierten Pauschalkategorien mit den tatsächlich ausbezahlten Pauschalen überein?

  • Kreuz in 13.1.1 vorhanden, kein Betrag eingetragen?
  • Genehmigtes Spesenreglement deckt alle angekreuzten Kategorien ab?
  • Effektivspesen korrekt in Ziffer 13.2 mit Betrag deklariert?
  • Keine Doppeldeklaration von Pauschalen und Effektivspesen für dieselbe Kategorie?
Wichtigste Punkte:
Ein Vier-Augen-Prinzip reduziert Fehler bei der Lohnausweis-Erstellung erheblich.
Die Konsistenz zwischen Spesenreglement, Lohnbuchhaltung und Lohnausweis muss gegeben sein.

Schritt 6: Lohnausweis fristgerecht zustellen

Der Lohnausweis muss den Mitarbeitenden bis Ende Januar des Folgejahres zugestellt werden. Die Zustellung an die kantonale Steuerverwaltung erfolgt gemäss den kantonalen Fristen, in der Regel ebenfalls bis Ende Januar oder auf Anforderung. Bewahren Sie eine Kopie des Lohnausweises zusammen mit dem genehmigten Spesenreglement auf, um bei Rückfragen des Steueramts auskunftsfähig zu sein.

Wird nach der Zustellung ein Fehler entdeckt, muss ein berichtigter Lohnausweis erstellt und bis spätestens Ende Februar des Folgejahres an Mitarbeitende und Steueramt versandt werden. Kennzeichnen Sie den korrigierten Lohnausweis deutlich als Korrektur.

Wichtigste Punkte:
Lohnausweise müssen bis Ende Januar des Folgejahres zugestellt werden.
Korrekturen sind bis Ende Februar möglich und müssen als solche gekennzeichnet sein.
#AufgabeVerantwortlich
1Genehmigungsstatus des Spesenreglements prüfenHR / Lohnbuchhaltung
2Pauschalkategorien pro Mitarbeitende identifizierenLohnbuchhaltung
3Kreuz in zutreffender Ziffer setzenLohnbuchhaltung
4Effektivspesen separat in Ziffer 13.2 deklarierenLohnbuchhaltung
5Lohnausweis gegenlesen und auf Konsistenz prüfenHR / Zweite Person
6Lohnausweis fristgerecht zustellenHR / Lohnbuchhaltung

Prozessübersicht

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06.Häufige Fehler

Fehler 1: Betrag statt Kreuz in Ziffer 13.1.1 eingetragen

Wird ein Frankenbetrag statt eines Kreuzes eingetragen, interpretiert das Steueramt die Pauschale als zusätzlichen Lohn. Die Mitarbeitenden müssen den Betrag als Einkommen versteuern. Korrigieren Sie den Lohnausweis bis Ende Februar des Folgejahres und stellen Sie ihn erneut zu.

Fehler 2: Kreuz gesetzt ohne genehmigtes Spesenreglement

Ohne kantonal genehmigtes Reglement ist das Kreuz in Ziffer 13.1.1 nicht zulässig. Das Steueramt kann die gesamte Pauschale als steuerpflichtigen Lohn aufrechnen. Holen Sie die Genehmigung nach oder deklarieren Sie die Pauschale unter Ziffer 1 als Lohn.

Fehler 3: Pauschal- und Effektivspesen derselben Kategorie doppelt deklariert

Wenn für dieselbe Spesenkategorie sowohl eine Pauschale als auch Effektivspesen deklariert werden, liegt eine Doppelentschädigung vor. Das Steueramt kann den übersteigenden Teil als Lohn qualifizieren. Stellen Sie sicher, dass Pauschalen und Effektivspesen unterschiedliche Kategorien abdecken.

Fehler 4: Ziffer 13.1.2 oder 13.1.3 vergessen

Werden Weiterbildungs- oder Homeoffice-Pauschalen ausbezahlt, aber die entsprechenden Kästchen nicht angekreuzt, fehlt die Deklaration. Die Pauschalen können als Lohn nachbesteuert werden. Prüfen Sie systematisch alle drei Ziffern 13.1.1 bis 13.1.3.

Fehler 5: Korrektur des Lohnausweises nach Frist versäumt

Wird ein Fehler erst nach Ende Februar des Folgejahres bemerkt, ist die reguläre Korrekturfrist abgelaufen. Eine nachträgliche Korrektur ist zwar möglich, erfordert aber eine Abstimmung mit dem Steueramt und verursacht erheblichen Mehraufwand. Führen Sie die Kontrolle deshalb frühzeitig durch.

07.Häufige Fragen

Wie viele Kreuze darf ein Lohnausweis in Ziffer 13.1 haben?

Ein Lohnausweis kann gleichzeitig Kreuze in Ziffer 13.1.1, 13.1.2 und 13.1.3 enthalten. Jede Ziffer steht für eine eigene Pauschalkategorie. Voraussetzung ist, dass das genehmigte Spesenreglement alle angekreuzten Kategorien abdeckt.

Was passiert, wenn ich versehentlich einen Betrag in Ziffer 13.1.1 eintrage?

Das Steueramt kann den eingetragenen Betrag als steuerpflichtigen Lohn qualifizieren. Sie müssen einen berichtigten Lohnausweis ausstellen und diesen bis Ende Februar des Folgejahres an Mitarbeitende und Steueramt zustellen. Kennzeichnen Sie die Korrektur deutlich.

Darf ich Pauschalspesen im Lohnausweis deklarieren, wenn das Reglement noch in Genehmigung ist?

Nein. Solange die kantonale Genehmigung nicht schriftlich vorliegt, dürfen Pauschalspesen nicht über Ziffer 13.1.1 deklariert werden. Die Pauschalen müssen in diesem Fall als Lohn unter Ziffer 1 ausgewiesen werden.

Muss ich Pauschalspesen im Lohnausweis betragsmässig offenlegen?

Nein. Bei einem genehmigten Spesenreglement genügt das Kreuz in Ziffer 13.1.1. Der Betrag der Pauschale wird nicht im Lohnausweis ausgewiesen. Die Legitimation erfolgt über das genehmigte Reglement, nicht über den Lohnausweis.

Können Pauschalspesen und Effektivspesen im selben Lohnausweis vorkommen?

Ja. Pauschalspesen werden mit einem Kreuz in Ziffer 13.1.1 deklariert, Effektivspesen mit dem Betrag in Ziffer 13.2. Beide Einträge dürfen im selben Lohnausweis stehen, sofern sie unterschiedliche Spesenkategorien betreffen und keine Doppelentschädigung vorliegt.

Gilt die Kilometerpauschale von CHF 0.75 als Pauschalspese für Ziffer 13.1.1?

Die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer (ab 2026) kann Teil des genehmigten Spesenreglements sein. Ist sie im Reglement als Pauschale definiert, wird sie über das Kreuz in Ziffer 13.1.1 abgedeckt. Wird sie hingegen als Effektivspese auf Basis gefahrener Kilometer abgerechnet, gehört der Betrag in Ziffer 13.2.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Pauschalspesen aus einem genehmigten Spesenreglement werden in Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises ausschliesslich mit einem Kreuz deklariert, ohne Betragsangabe.
2.Voraussetzung für das Kreuz ist ein kantonal genehmigtes Spesenreglement, das seit 2026 den SSK-Mustervorlagen entsprechen muss.
3.Ohne genehmigtes Reglement müssen Pauschalzahlungen als Lohn unter Ziffer 1 deklariert werden und unterliegen der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
4.Für Weiterbildungskosten (Ziffer 13.1.2) und Homeoffice-Spesen (Ziffer 13.1.3) bestehen separate Kästchen, die nach demselben Prinzip funktionieren.
5.Ein versehentlich eingetragener Betrag statt eines Kreuzes kann zur steuerlichen Aufrechnung als Lohn führen.
6.Fehlerhafte Lohnausweise können bis Ende Februar des Folgejahres korrigiert und erneut zugestellt werden.
7.Pauschal- und Effektivspesen dürfen im selben Lohnausweis stehen, sofern keine Doppelentschädigung für dieselbe Kategorie vorliegt.
8.Ein Vier-Augen-Prinzip bei der Lohnausweis-Erstellung reduziert typische Deklarationsfehler erheblich.

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