TCS Kilometerentschädigung: Vergleich mit ESTV-Pauschale und Steuerfolgen

Definition8 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Der TCS berechnet höhere tatsächliche Km-Kosten als CHF 0.75/km – steuerlich gilt aber nur der ESTV-Ansatz; Erstattungen darüber müssen als steuerpflichtiger Lohn deklariert werden. Diese Seite erklärt, wie sich die TCS-Kilometerkosten zusammensetzen, wo sie von der ESTV-Pauschale abweichen und welche steuerlichen Konsequenzen eine höhere Erstattung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Der TCS publiziert jährlich die tatsächlichen Kilometerkosten pro Fahrzeugkategorie, die je nach Modell bei CHF 0.90 bis über CHF 1.50/km liegen.
2.Die ESTV-Pauschale von CHF 0.75/km ist der einzige steuerlich anerkannte Ansatz für die Kilometerentschädigung bei Geschäftsfahrten mit dem Privatfahrzeug.
3.Erstattet ein Arbeitgeber mehr als CHF 0.75/km, muss die Differenz als steuerpflichtiger Lohn im Lohnausweis unter Ziffer 1 deklariert werden.
4.TCS-Ansätze sind für die interne Kostenrechnung und als Argumentationsgrundlage gegenüber dem Arbeitgeber nützlich, haben aber keine steuerrechtliche Verbindlichkeit.
5.KMU sollten im Spesenreglement klar CHF 0.75/km als Erstattungssatz festhalten, um steuerliche Komplikationen zu vermeiden.

01.Was der TCS berechnet

Der TCS (Touring Club Schweiz) veröffentlicht jedes Jahr eine detaillierte Kilometerkosten-Tabelle für verschiedene Fahrzeugkategorien. Diese Berechnung bildet die tatsächlichen Vollkosten eines Fahrzeugs ab und liegt damit deutlich über der steuerlich anerkannten ESTV-Pauschale. Die TCS-Tabelle dient als Orientierungshilfe für Privatpersonen und Unternehmen, die wissen möchten, was ein Kilometer mit dem eigenen Fahrzeug wirklich kostet.

  • Abschreibung: Der grösste Kostenblock: Der TCS rechnet den Wertverlust des Fahrzeugs über die Nutzungsdauer ein, was je nach Neupreis und Haltedauer erheblich variiert.
  • Versicherung: Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoprämien fliessen in die Berechnung ein. Höhere Fahrzeugklassen verursachen entsprechend höhere Prämien.
  • Treibstoff: Benzin-, Diesel- oder Stromkosten werden auf Basis aktueller Durchschnittspreise und des Normverbrauchs der jeweiligen Fahrzeugkategorie berechnet.
  • Unterhalt und Reparaturen: Service, Reifenwechsel, Verschleissteile und unvorhergesehene Reparaturen werden als Durchschnittswert pro Kilometer eingerechnet.
  • Weitere Kosten: Strassenverkehrssteuer, Autobahnvignette, Parkgebühren und Finanzierungskosten ergänzen die Vollkostenrechnung.
FahrzeugkategorieKm-Kosten gemäss TCSESTV-Pauschale
Kleinwagen (z.B. VW Polo)ca. CHF 0.60–0.75/kmCHF 0.75/km
Mittelklasse (z.B. VW Golf)ca. CHF 0.80–1.00/kmCHF 0.75/km
Obere Mittelklasse (z.B. BMW 3er)ca. CHF 1.00–1.20/kmCHF 0.75/km
Oberklasse / SUVca. CHF 1.20–1.50/km oder höherCHF 0.75/km

TCS-Kilometerkosten 2026 nach Fahrzeugkategorie (Richtwerte)

Bei Kleinwagen können die tatsächlichen Kosten unter oder nahe bei CHF 0.75/km liegen. Ab der Mittelklasse übersteigen die TCS-Werte die ESTV-Pauschale jedoch regelmässig und teils deutlich. Die TCS-Berechnung ist methodisch fundiert, hat aber keine steuerrechtliche Verbindlichkeit.

Wichtigste Punkte:
Der TCS berechnet die tatsächlichen Vollkosten eines Fahrzeugs inklusive Abschreibung, Versicherung, Treibstoff und Unterhalt.
Je nach Fahrzeugkategorie liegen die TCS-Kilometerkosten bei CHF 0.60 bis über CHF 1.50/km.
Nur bei Kleinwagen deckt die ESTV-Pauschale von CHF 0.75/km die tatsächlichen Kosten annähernd.

02.Unterschied TCS-Ansatz vs. ESTV-Pauschale

Die ESTV-Pauschale und die TCS-Kilometerkosten verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die ESTV legt mit CHF 0.75/km (gültig ab 1. Januar 2026, zuvor CHF 0.70/km) einen pauschalen Ansatz fest, der steuerlich als Auslagenersatz anerkannt wird. Der TCS hingegen bildet die tatsächlichen Betriebskosten ab, die je nach Fahrzeug erheblich höher ausfallen.

MerkmalESTV-PauschaleTCS-Kilometerkosten
ZweckSteuerlich anerkannter AuslagenersatzDarstellung der tatsächlichen Fahrzeugkosten
Ansatz 2026CHF 0.75/kmCHF 0.60–1.50+/km je nach Fahrzeug
RechtsgrundlageESTV Wegleitung LohnausweisKeine steuerrechtliche Verbindlichkeit
Steuerliche BehandlungSteuerfrei als SpesenDifferenz zu CHF 0.75/km ist steuerpflichtiger Lohn
LohnausweisKeine Deklaration nötigMehrerstattung unter Ziffer 1 deklarieren
SozialversicherungenNicht AHV-pflichtigMehrerstattung ist AHV-pflichtig

Gegenüberstellung TCS-Ansatz und ESTV-Pauschale

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Konsequenz: Ein Mitarbeiter fährt monatlich 500 Geschäftskilometer mit seinem Mittelklassewagen. Der Arbeitgeber erstattet CHF 1.00/km auf Basis der TCS-Tabelle. Pro Monat erhält der Mitarbeiter CHF 500.–. Steuerlich anerkannt sind jedoch nur CHF 375.– (500 km x CHF 0.75). Die Differenz von CHF 125.– pro Monat, also CHF 1'500.– pro Jahr, muss als steuerpflichtiger Lohn im Lohnausweis unter Ziffer 1 deklariert werden und unterliegt auch den Sozialversicherungsabzügen.

Wichtigste Punkte:
Die ESTV-Pauschale von CHF 0.75/km ist der einzige steuerlich anerkannte Ansatz für Kilometerentschädigungen.
Jede Erstattung über CHF 0.75/km muss als steuerpflichtiger Lohn im Lohnausweis unter Ziffer 1 deklariert werden.
Die Mehrerstattung unterliegt neben der Einkommenssteuer auch den Sozialversicherungsabgaben (AHV/IV/EO/ALV).
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03.Wann TCS-Ansätze relevant sind

Obwohl die TCS-Kilometerkosten steuerlich nicht massgebend sind, haben sie in der Praxis durchaus ihren Platz. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können die TCS-Tabelle in verschiedenen Situationen sinnvoll einsetzen.

  • Interne Kostenrechnung: Für die betriebliche Kalkulation von Projektkosten, Offerten oder Kundenverrechnungen bilden die TCS-Ansätze die tatsächlichen Fahrzeugkosten realistischer ab als die ESTV-Pauschale. KMU können so ihre Vollkosten korrekt ermitteln.
  • Verhandlungsgrundlage gegenüber dem Arbeitgeber: Arbeitnehmer, die regelmässig ihr Privatfahrzeug geschäftlich nutzen, können mit der TCS-Tabelle belegen, dass CHF 0.75/km die tatsächlichen Kosten nicht decken. Dies kann als Argument für eine höhere Erstattung oder eine Anpassung der Arbeitsbedingungen dienen.
  • Höhere Erstattung mit korrekter Deklaration: Rechtlich steht es dem Arbeitgeber frei, mehr als CHF 0.75/km zu erstatten. Voraussetzung ist, dass die Differenz korrekt als Lohn deklariert und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zum Ersatz aller notwendigen Auslagen, definiert aber keinen festen Betrag.
  • Steuererklärung des Arbeitnehmers: Erstattet der Arbeitgeber weniger als die tatsächlichen Kosten, kann der Arbeitnehmer unter Umständen die Differenz als Berufsauslagen in der Steuererklärung geltend machen. Die kantonale Praxis variiert, und die TCS-Tabelle kann als Nachweis der effektiven Kosten dienen.

Wichtig ist die klare Trennung: Für die Lohnbuchhaltung und den Lohnausweis gilt ausschliesslich die ESTV-Pauschale als Massstab. Die TCS-Ansätze sind ein betriebswirtschaftliches Hilfsmittel, kein steuerrechtlicher Referenzwert.

Wichtigste Punkte:
TCS-Ansätze eignen sich für die interne Kostenrechnung und Projektkalkulation.
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zum Auslagenersatz, legt aber keinen festen Kilometersatz fest.
Eine höhere Erstattung als CHF 0.75/km ist rechtlich zulässig, wenn die Differenz korrekt als Lohn deklariert wird.

04.Empfehlung für KMU

Für KMU empfiehlt sich ein pragmatischer Ansatz: Im Spesenreglement wird die ESTV-Pauschale von CHF 0.75/km als Standardsatz verankert. Damit ist die steuerliche Konformität sichergestellt, der administrative Aufwand bleibt gering, und es entstehen keine Deklarationspflichten für Mehrerstattungen.

  • Spesenreglement klar formulieren: Der Kilometersatz von CHF 0.75/km sollte explizit im genehmigten Spesenreglement stehen. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70/km brauchen keine neue Genehmigung durch die Steuerbehörde, sollten aber bei nächster Gelegenheit aktualisiert werden.
  • Mitarbeitende informieren: Wenn Mitarbeitende eine höhere Erstattung wünschen, sollte der Arbeitgeber transparent kommunizieren, dass die Differenz zu CHF 0.75/km als steuerpflichtiger Lohn behandelt wird und Sozialversicherungsabzüge anfallen.
  • Alternative Lösungen prüfen: Bei Mitarbeitenden mit hoher Kilometerleistung kann ein Geschäftsfahrzeug oder ein Mobilitätsbeitrag wirtschaftlicher sein als eine Kilometerentschädigung über dem ESTV-Ansatz.
  • Lohnbuchhaltung korrekt führen: Wird dennoch mehr als CHF 0.75/km erstattet, muss die Differenz in der Lohnbuchhaltung als Lohnbestandteil erfasst, im Lohnausweis unter Ziffer 1 deklariert und bei den Sozialversicherungen abgerechnet werden.

Ein Rechenbeispiel zeigt den Mehraufwand: Erstattet ein KMU fünf Aussendienst-Mitarbeitenden je CHF 1.00/km statt CHF 0.75/km bei durchschnittlich 10'000 km pro Jahr, ergibt sich eine Mehrerstattung von CHF 2'500.– pro Person. Auf diese CHF 12'500.– insgesamt fallen zusätzlich Arbeitgeberbeiträge für AHV/IV/EO/ALV von rund 6.4 % an, also ca. CHF 800.– pro Jahr. Dazu kommt der administrative Aufwand für die korrekte Deklaration.

Wichtigste Punkte:
KMU sollten im Spesenreglement CHF 0.75/km als Standardsatz festhalten.
Bei hoher Kilometerleistung kann ein Geschäftsfahrzeug wirtschaftlicher sein als eine erhöhte Kilometerentschädigung.
Wird mehr als CHF 0.75/km erstattet, fallen auf die Differenz sowohl Einkommenssteuern als auch Sozialversicherungsbeiträge an.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: TCS-Ansatz im Spesenreglement als steuerfreien Satz festlegen

Manche KMU übernehmen den TCS-Kilometersatz direkt ins Spesenreglement, ohne die steuerlichen Konsequenzen zu beachten. Die Steuerbehörde akzeptiert maximal CHF 0.75/km als steuerfreien Auslagenersatz. Ein Reglement mit höherem Ansatz wird bei der Genehmigung beanstandet oder führt bei einer Revision zu Nachforderungen.

Fehler 2: Mehrerstattung nicht im Lohnausweis deklarieren

Erstattet der Arbeitgeber mehr als CHF 0.75/km, ohne die Differenz als Lohn zu deklarieren, liegt eine verdeckte Lohnzahlung vor. Bei einer Arbeitgeberkontrolle durch AHV-Ausgleichskasse oder Steuerbehörde drohen Nachzahlungen inklusive Verzugszinsen für Sozialversicherungsbeiträge und Quellensteuern.

Fehler 3: Alte Pauschale von CHF 0.70/km weiterhin anwenden

Seit dem 1. Januar 2026 gilt der ESTV-Ansatz von CHF 0.75/km. Wer weiterhin CHF 0.70/km erstattet, benachteiligt die Mitarbeitenden um CHF 0.05 pro Kilometer. Bei 10'000 km pro Jahr sind das CHF 500.– weniger Erstattung. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70/km bleiben zwar gültig, sollten aber zeitnah angepasst werden.

Fehler 4: TCS-Kosten und ESTV-Pauschale verwechseln

Die TCS-Kilometerkosten und die ESTV-Pauschale werden häufig gleichgesetzt, obwohl sie unterschiedliche Zwecke erfüllen. Die TCS-Tabelle zeigt die tatsächlichen Vollkosten, die ESTV-Pauschale ist ein steuerlicher Richtwert. Wer in der Lohnbuchhaltung TCS-Werte als Massstab nimmt, riskiert fehlerhafte Abrechnungen.

Fehler 5: Sozialversicherungsbeiträge auf Mehrerstattung vergessen

Selbst wenn die Mehrerstattung korrekt als Lohn im Lohnausweis erscheint, vergessen manche Arbeitgeber die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge auf diesen Betrag abzurechnen. Die Ausgleichskasse fordert bei einer Kontrolle die fehlenden Beiträge inklusive Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil nach.

06.Häufige Fragen

Kann mein Arbeitgeber mehr als CHF 0.75/km zahlen?

Ja, der Arbeitgeber darf einen höheren Kilometersatz erstatten. Die Differenz zu CHF 0.75/km gilt jedoch als steuerpflichtiger Lohn und muss im Lohnausweis unter Ziffer 1 deklariert werden. Auf den Mehrbetrag fallen zudem Sozialversicherungsbeiträge an. Art. 327a OR schreibt den Auslagenersatz vor, legt aber keinen Maximalbetrag fest.

Wo finde ich die aktuelle TCS-Kilometerkosten-Tabelle?

Der TCS veröffentlicht die Kilometerkosten-Tabelle jährlich auf seiner Website unter der Rubrik Autokosten. Die Tabelle ist nach Fahrzeugkategorien und jährlicher Fahrleistung gegliedert. Für 2026 liegen die Werte je nach Fahrzeug zwischen rund CHF 0.60 und über CHF 1.50 pro Kilometer.

Kann ich die Differenz zwischen ESTV-Pauschale und tatsächlichen Kosten in der Steuererklärung abziehen?

Grundsätzlich können Arbeitnehmer effektive Berufsauslagen geltend machen, wenn diese die Pauschale übersteigen. Die kantonale Praxis variiert jedoch. Sie müssen die tatsächlichen Kosten mit Belegen nachweisen können. Die TCS-Tabelle allein genügt in der Regel nicht als Nachweis, kann aber als Plausibilisierung dienen.

Gilt die ESTV-Pauschale von CHF 0.75/km auch für Elektroautos?

Ja, die ESTV-Pauschale von CHF 0.75/km gilt unabhängig vom Antriebstyp für alle Personenwagen. Es wird nicht zwischen Benzin-, Diesel-, Hybrid- oder Elektrofahrzeugen unterschieden. Die TCS-Tabelle hingegen weist für Elektroautos teilweise tiefere Kilometerkosten aus, da Strom günstiger ist als fossile Treibstoffe.

Muss ich bei CHF 0.75/km Belege für Treibstoff und Unterhalt aufbewahren?

Nein, bei Anwendung der ESTV-Pauschale von CHF 0.75/km müssen keine Einzelbelege für Treibstoff oder Unterhalt vorgelegt werden. Es genügt ein Nachweis der gefahrenen Geschäftskilometer, zum Beispiel durch ein Fahrtenbuch oder eine digitale Erfassung. Erst bei einer höheren Erstattung auf Basis tatsächlicher Kosten werden Belege relevant.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der TCS berechnet die tatsächlichen Vollkosten pro Kilometer inklusive Abschreibung, Versicherung, Treibstoff und Unterhalt, die je nach Fahrzeugkategorie bei CHF 0.60 bis über CHF 1.50/km liegen.
2.Die ESTV-Pauschale von CHF 0.75/km (gültig ab 1. Januar 2026) ist der einzige steuerlich anerkannte Ansatz für die Kilometerentschädigung bei Geschäftsfahrten mit dem Privatfahrzeug.
3.Erstattet ein Arbeitgeber mehr als CHF 0.75/km, muss die Differenz als steuerpflichtiger Lohn im Lohnausweis unter Ziffer 1 deklariert werden.
4.Auf die Mehrerstattung fallen neben der Einkommenssteuer auch Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV) an.
5.TCS-Ansätze eignen sich für die interne Kostenrechnung, Projektkalkulation und als Verhandlungsgrundlage gegenüber dem Arbeitgeber.
6.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zum Ersatz notwendiger Auslagen, definiert aber keinen festen Kilometersatz.
7.KMU sollten im genehmigten Spesenreglement CHF 0.75/km als Standardsatz verankern, um steuerliche Konformität sicherzustellen.
8.Bei hoher Kilometerleistung einzelner Mitarbeitender kann ein Geschäftsfahrzeug wirtschaftlicher sein als eine erhöhte Kilometerentschädigung.

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