Kilometerentschädigung Änderung 2026: Neuer Ansatz, Hintergrund und Umsetzung

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die steuerlich anerkannte Kilometerentschädigung für Geschäftsfahrten mit dem Privatfahrzeug CHF 0.75 statt bisher CHF 0.70. Die Erhöhung um 5 Rappen pro Kilometer ist die erste Anpassung seit mehreren Jahren und spiegelt die gestiegenen Gesamtkosten der Fahrzeughaltung wider.

Für Unternehmen stellt sich die Frage, ob bestehende Spesenreglemente angepasst werden müssen und ab wann der neue Satz gilt. Die Antwort: Der neue Ansatz gilt prospektiv für Fahrten ab 2026. Wer ein genehmigtes Reglement mit CHF 0.70 hat, muss dieses nicht neu einreichen, sollte aber prüfen, ob eine freiwillige Anpassung sinnvoll ist.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die Kilometerentschädigung für Privatfahrzeuge beträgt ab 1. Januar 2026 CHF 0.75 pro Kilometer statt bisher CHF 0.70.
2.Die Anpassung erfolgt prospektiv und gilt für Fahrten ab dem 1. Januar 2026.
3.Bereits genehmigte Spesenreglemente mit CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung.
4.Hintergrund der Erhöhung sind gestiegene Fahrzeugkosten, insbesondere Versicherungsprämien, Unterhalts- und Abschreibungskosten.
5.Die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis ab 1. Januar 2026 bildet die verbindliche Grundlage für den neuen Ansatz.

01.Was hat sich bei der Kilometerentschädigung 2026 geändert?

Die zentrale Änderung betrifft den steuerlich anerkannten Pauschalsatz für Geschäftsfahrten mit dem privaten Personenwagen. Gemäss der ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis ab 1. Januar 2026 steigt dieser Satz von CHF 0.70 auf CHF 0.75 pro Kilometer. Der Ansatz deckt sämtliche Kosten ab, die durch die geschäftliche Nutzung des Privatfahrzeugs entstehen: Treibstoff, Versicherung, Abschreibung, Unterhalt, Reifen und Steuern.

MerkmalBis 31.12.2025Ab 1.1.2026
Pauschale pro Kilometer (PW)CHF 0.70CHF 0.75
Veränderung+CHF 0.05 (+7,1 %)
RechtsgrundlageESTV-Wegleitung LohnausweisESTV-Wegleitung Lohnausweis ab 1.1.2026
Genehmigungspflicht bei bestehendem ReglementKeine erneute Genehmigung nötig

Kilometerentschädigung Privatfahrzeug: Vergleich 2025 und 2026

Für Motorräder und Fahrräder gelten weiterhin separate, tiefere Ansätze. Die Änderung betrifft ausschliesslich die Pauschale für Personenwagen. Wer effektive Kosten statt der Pauschale abrechnet, ist von der Anpassung nicht direkt betroffen, sollte aber beachten, dass die Steuerbehörden den Pauschalsatz als Plausibilitätsgrenze heranziehen.

Wichtigste Punkte:
Der Pauschalsatz steigt per 1. Januar 2026 von CHF 0.70 auf CHF 0.75 pro Kilometer.
Die Erhöhung betrifft nur Personenwagen, nicht Motorräder oder Fahrräder.
Der Ansatz deckt alle Fahrzeugkosten pauschal ab, einschliesslich Treibstoff, Versicherung und Abschreibung.

02.Hintergrund der Anpassung: Warum steigt der Satz?

Die Kilometerentschädigung orientiert sich an den durchschnittlichen Vollkosten eines Personenwagens in der Schweiz. Der TCS (Touring Club Schweiz) publiziert regelmässig Berechnungen zu den Kilometerkosten verschiedener Fahrzeugkategorien. Diese Berechnungen fliessen in die Festlegung des steuerlich anerkannten Pauschalsatzes ein, auch wenn die ESTV den Satz eigenständig in der Wegleitung zum Lohnausweis festlegt.

  • Versicherungsprämien: Die Motorfahrzeugversicherungen in der Schweiz sind in den letzten Jahren spürbar teurer geworden. Höhere Schadenssummen und steigende Reparaturkosten bei modernen Fahrzeugen treiben die Prämien.
  • Abschreibung und Wertverlust: Neuwagenpreise sind gestiegen, unter anderem durch strengere Emissionsvorschriften und höhere Ausstattungsstandards. Der Wertverlust pro Kilometer fällt dadurch höher aus.
  • Unterhalts- und Reparaturkosten: Moderne Fahrzeugtechnik mit Assistenzsystemen und komplexer Elektronik verteuert Reparaturen. Auch Reifenpreise und Servicekosten sind gestiegen.
  • Treibstoffpreise: Obwohl die Benzin- und Dieselpreise seit den Spitzen von 2022 wieder gesunken sind, liegen sie weiterhin über dem Niveau, das dem bisherigen Satz von CHF 0.70 zugrunde lag.

Die Anpassung um 5 Rappen mag gering erscheinen, summiert sich aber bei Vielfahrern erheblich. Ein Aussendienst-Mitarbeitender mit 20 000 Geschäftskilometern pro Jahr erhält neu CHF 15 000 statt CHF 14 000 — eine Differenz von CHF 1 000 jährlich. Für das Unternehmen bleibt diese Entschädigung steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern sie den Pauschalsatz nicht übersteigt.

Wichtigste Punkte:
Gestiegene Versicherungsprämien, Abschreibungen und Unterhaltskosten sind die Haupttreiber der Erhöhung.
Der TCS berechnet die Vollkosten pro Kilometer, die ESTV legt den steuerlich anerkannten Satz fest.
Bei 20 000 km pro Jahr beträgt die Differenz zwischen altem und neuem Satz CHF 1 000.
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03.Anwendung in der Praxis: Prospektiv, nicht rückwirkend

Der neue Satz von CHF 0.75 gilt prospektiv ab dem 1. Januar 2026. Geschäftsfahrten, die vor diesem Datum stattgefunden haben, werden weiterhin mit CHF 0.70 pro Kilometer entschädigt. Eine rückwirkende Anwendung auf das Jahr 2025 ist nicht vorgesehen und wäre steuerlich nicht korrekt.

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Die Höhe der Kilometerentschädigung kann im Arbeitsvertrag, in einem Spesenreglement oder durch betriebliche Übung festgelegt werden. Der ESTV-Pauschalsatz ist dabei kein gesetzliches Minimum, sondern der steuerlich anerkannte Höchstansatz für die pauschale Abrechnung ohne Einzelnachweis.

  • Genehmigtes Reglement mit CHF 0.70: Das Reglement bleibt gültig. Eine erneute Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung ist nicht erforderlich. Das Unternehmen kann den Satz intern auf CHF 0.75 anheben, ohne das Reglement neu einreichen zu müssen, solange der ESTV-Höchstansatz nicht überschritten wird.
  • Reglement mit fixem Verweis auf ESTV-Satz: Enthält das Spesenreglement eine dynamische Verweisung auf den jeweils gültigen ESTV-Ansatz, gilt ab 2026 automatisch CHF 0.75. Kein Handlungsbedarf.
  • Kein genehmigtes Reglement vorhanden: Ohne genehmigtes Spesenreglement muss die Kilometerentschädigung im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.2 deklariert werden. Der Ansatz von CHF 0.75 wird von der Steuerbehörde als angemessen akzeptiert.

Die ESTV publiziert Anpassungen der Wegleitung zum Lohnausweis jeweils im Vorjahr oder zu Jahresbeginn. Unternehmen sollten die Publikation im Herbst beziehungsweise Anfang Januar verfolgen, um rechtzeitig reagieren zu können. Für 2026 wurde die Anpassung mit der aktualisierten Wegleitung ab 1. Januar 2026 kommuniziert.

Wichtigste Punkte:
Der neue Ansatz von CHF 0.75 gilt ausschliesslich für Fahrten ab dem 1. Januar 2026.
Bereits genehmigte Spesenreglemente mit CHF 0.70 behalten ihre Gültigkeit ohne erneute Genehmigung.
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zum Auslagenersatz, legt aber keinen fixen Kilometersatz fest.
Reglemente mit dynamischem Verweis auf den ESTV-Satz passen sich automatisch an.

04.Handlungsbedarf für Unternehmen und Mitarbeitende

Auch wenn keine formelle Pflicht zur Anpassung des Spesenreglements besteht, sollten Unternehmen den neuen Satz aktiv kommunizieren. Mitarbeitende, die regelmässig mit dem Privatfahrzeug geschäftlich unterwegs sind, haben ein berechtigtes Interesse an der korrekten Entschädigung. Eine transparente Information vermeidet Rückfragen und Unsicherheiten bei der Spesenabrechnung.

MassnahmePrioritätHinweis
Spesenreglement auf fixen oder dynamischen Verweis prüfenHochDynamischer Verweis auf ESTV-Satz vermeidet künftigen Anpassungsbedarf
Abrechnungssystem auf CHF 0.75 umstellenHochAb 1.1.2026 für alle neuen Fahrten
Mitarbeitende über neuen Satz informierenMittelInterne Mitteilung oder Anpassung im Intranet
Lohnausweis-Deklaration prüfenMittelOhne genehmigtes Reglement: Ziffer 13.1.2
Reglement freiwillig aktualisierenTiefSinnvoll bei nächster Gesamtrevision des Reglements

Checkliste: Massnahmen nach der Satzänderung

Spesenreglemente müssen inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Diese Anforderung wurde 2026 präzisiert. Wer das Reglement ohnehin überarbeitet, sollte gleichzeitig die Konformität mit den aktuellen SSK-Vorgaben sicherstellen und den Kilometersatz auf CHF 0.75 aktualisieren.

Wichtigste Punkte:
Unternehmen sollten ihr Abrechnungssystem per 1. Januar 2026 auf CHF 0.75 umstellen.
Ein dynamischer Verweis auf den ESTV-Satz im Reglement vermeidet künftigen Anpassungsbedarf.
Spesenreglemente müssen seit 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Neuen Satz rückwirkend auf 2025 anwenden

Der Ansatz von CHF 0.75 gilt erst für Fahrten ab dem 1. Januar 2026. Wer den neuen Satz rückwirkend auf Abrechnungen des Jahres 2025 anwendet, riskiert eine Korrektur durch die Steuerbehörde. Für 2025 bleibt CHF 0.70 der massgebliche Ansatz.

Fehler 2: Genehmigtes Reglement unnötig neu einreichen

Ein bereits genehmigtes Spesenreglement mit CHF 0.70 verliert durch die Satzänderung nicht seine Gültigkeit. Die erneute Einreichung bei der kantonalen Steuerverwaltung verursacht unnötigen Aufwand. Eine Neueinreichung ist nur nötig, wenn das Reglement inhaltlich wesentlich geändert wird.

Fehler 3: Alten Satz von CHF 0.70 für Fahrten ab 2026 beibehalten

Auch wenn das genehmigte Reglement formal CHF 0.70 nennt, dürfen Unternehmen den neuen ESTV-Satz von CHF 0.75 anwenden. Wer den alten Satz beibehält, entschädigt Mitarbeitende unter dem steuerlich anerkannten Niveau. Das kann zu Unzufriedenheit führen und widerspricht der Pflicht zum angemessenen Auslagenersatz nach Art. 327a OR.

Fehler 4: Kilometerentschädigung über CHF 0.75 ohne Nachweis auszahlen

Übersteigt die ausbezahlte Entschädigung den ESTV-Pauschalsatz, gilt der überschiessende Betrag als Lohnbestandteil. Er ist sozialversicherungspflichtig und muss im Lohnausweis deklariert werden. Höhere Ansätze sind nur mit einem detaillierten Einzelkostennachweis steuerlich vertretbar.

Fehler 5: Mischrechnung zwischen altem und neuem Satz im selben Jahr

Fahrten im Januar 2026 mit CHF 0.70 und spätere Fahrten mit CHF 0.75 abzurechnen, ist inkonsistent. Der Stichtag ist klar: Ab 1. Januar 2026 gilt einheitlich CHF 0.75 für alle Geschäftsfahrten. Eine Mischrechnung innerhalb desselben Kalenderjahres ist nicht vorgesehen.

06.Häufige Fragen

Muss ich mein Spesenreglement wegen der neuen Kilometerentschädigung 2026 ändern lassen?

Nein. Bereits genehmigte Spesenreglemente mit CHF 0.70 behalten ihre Gültigkeit. Sie können den Satz intern auf CHF 0.75 anheben, ohne das Reglement erneut bei der Steuerverwaltung einreichen zu müssen. Eine Neueinreichung ist nur bei wesentlichen inhaltlichen Änderungen nötig.

Gilt die neue Kilometerentschädigung von CHF 0.75 auch für Motorräder?

Nein. Die Erhöhung auf CHF 0.75 betrifft ausschliesslich Personenwagen. Für Motorräder und andere Fahrzeugkategorien gelten separate, tiefere Ansätze. Die konkreten Sätze sind in der ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis aufgeführt.

Ab wann muss ich den neuen Kilometersatz von CHF 0.75 verwenden?

Der neue Satz gilt für alle Geschäftsfahrten ab dem 1. Januar 2026. Fahrten, die noch im Jahr 2025 stattgefunden haben, werden weiterhin mit CHF 0.70 abgerechnet. Der Stichtag ist das Datum der Fahrt, nicht das Datum der Abrechnung.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber weiterhin nur CHF 0.70 pro Kilometer zahlt?

Der ESTV-Pauschalsatz ist kein gesetzliches Minimum, sondern der steuerlich anerkannte Höchstansatz. Arbeitgeber dürfen einen tieferen Satz festlegen. Allerdings muss die Entschädigung gemäss Art. 327a OR die tatsächlich entstehenden Kosten angemessen decken. Bei deutlicher Unterdeckung können Mitarbeitende den Differenzbetrag einfordern.

Wann wird der Kilometersatz normalerweise von der ESTV publiziert?

Die ESTV aktualisiert die Wegleitung zum Lohnausweis jeweils im Vorjahr oder zu Jahresbeginn. Änderungen werden in der Regel im Herbst angekündigt und treten per 1. Januar des Folgejahres in Kraft. Für 2026 erfolgte die Publikation mit der aktualisierten Wegleitung ab 1. Januar 2026.

Ist die Kilometerentschädigung von CHF 0.75 steuer- und sozialversicherungsfrei?

Ja, sofern der Pauschalsatz von CHF 0.75 nicht überschritten wird und ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Ohne genehmigtes Reglement muss die Entschädigung im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.2 deklariert werden. Beträge über CHF 0.75 pro Kilometer gelten als Lohnbestandteil und sind sozialversicherungspflichtig.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die steuerlich anerkannte Kilometerentschädigung für Privatfahrzeuge steigt per 1. Januar 2026 von CHF 0.70 auf CHF 0.75 pro Kilometer.
2.Die Erhöhung basiert auf gestiegenen Gesamtkosten der Fahrzeughaltung, insbesondere Versicherungsprämien, Abschreibungen und Unterhaltskosten.
3.Der neue Satz gilt prospektiv für Fahrten ab dem 1. Januar 2026 und wird nicht rückwirkend auf 2025 angewendet.
4.Bereits genehmigte Spesenreglemente mit dem bisherigen Satz von CHF 0.70 behalten ihre Gültigkeit ohne erneute Genehmigung.
5.Reglemente mit dynamischem Verweis auf den ESTV-Satz passen sich automatisch an den neuen Ansatz an.
6.Entschädigungen über CHF 0.75 pro Kilometer gelten als Lohnbestandteil und sind sozialversicherungspflichtig.
7.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zum angemessenen Auslagenersatz, legt aber keinen fixen Kilometersatz fest.
8.Unternehmen sollten ihr Abrechnungssystem per 1. Januar 2026 umstellen und Mitarbeitende über den neuen Satz informieren.

07.Weiterführende Artikel

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