Kilometerentschädigung: Ansatz, Abgrenzung und Lohnausweis

Übersicht & Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Ab 2026 gilt CHF 0.75/km als Kilometerentschädigung für Privatfahrzeuge – massgeblich für Spesenreglemente und die korrekte Lohnausweis-Deklaration. Die Erhöhung um CHF 0.05 gegenüber dem bisherigen Ansatz von CHF 0.70 trägt den gestiegenen Fahrzeugkosten Rechnung und basiert auf der aktualisierten ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis ab 1. Januar 2026. Wer den neuen Ansatz falsch anwendet oder Geschäftsfahrten ungenügend dokumentiert, riskiert Aufrechnungen bei der Steuererklärung und Nachforderungen bei den Sozialversicherungen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Ab 1. Januar 2026 beträgt die steuerlich anerkannte Kilometerentschädigung für Privatfahrzeuge CHF 0.75 pro Kilometer (Erhöhung von CHF 0.70).
2.Die Entschädigung deckt sämtliche Fahrzeugkosten ab — Treibstoff, Versicherung, Abschreibung, Unterhalt und Reifen.
3.Geschäftsfahrten müssen lückenlos dokumentiert werden (Datum, Route, Zweck, Kilometer), damit die Entschädigung steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.
4.Im Lohnausweis wird die Kilometerentschädigung unter Ziffer 13.1.2 deklariert; Beträge über dem ESTV-Ansatz gelten als steuerpflichtiges Einkommen.
5.Bereits genehmigte Spesenreglemente mit dem alten Ansatz von CHF 0.70/km behalten ihre Gültigkeit und erfordern keine erneute Genehmigung durch die Steuerbehörde.

01.Aktueller Ansatz und Rechtsgrundlage

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) legt in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises den steuerlich anerkannten Kilometeransatz fest. Per 1. Januar 2026 wurde dieser Ansatz von CHF 0.70 auf CHF 0.75 pro Kilometer angehoben. Die Pauschale deckt sämtliche Kosten ab, die beim Einsatz eines privaten Personenwagens für geschäftliche Zwecke anfallen: Treibstoff, Versicherungsprämien, Abschreibung, Unterhalt, Reifen und Steuern.

FahrzeugtypAnsatz bis 31.12.2025Ansatz ab 1.1.2026Grundlage
Personenwagen (privat)CHF 0.70/kmCHF 0.75/kmESTV-Wegleitung Lohnausweis
MotorradCHF 0.40/kmCHF 0.40/kmESTV-Wegleitung Lohnausweis
Velo / E-BikeKein offizieller ESTV-AnsatzKein offizieller ESTV-AnsatzFirmeninternes Reglement

Kilometerentschädigung Privatfahrzeug: Vergleich 2025 und 2026

Rechtlich stützt sich die Pflicht zur Auslagenerstattung auf Art. 327a OR: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Die ESTV-Pauschale ist dabei kein gesetzlicher Fixbetrag, sondern der steuerlich anerkannte Richtwert. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag oder Spesenreglement auch einen anderen Ansatz vereinbaren — steuerliche Konsequenzen bei Überschreitung sind jedoch zu beachten.

Für Unternehmen mit einem bereits genehmigten Spesenreglement gilt: Reglemente, die noch den alten Ansatz von CHF 0.70/km enthalten, behalten ihre Gültigkeit. Eine erneute Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung ist nicht erforderlich. Es empfiehlt sich dennoch, das Reglement bei nächster Gelegenheit zu aktualisieren, damit Mitarbeitende den korrekten Ansatz erhalten und keine Differenz zwischen Reglement und tatsächlicher Auszahlung entsteht.

Wichtigste Punkte:
Ab 1. Januar 2026 beträgt der ESTV-Ansatz CHF 0.75 pro Kilometer für private Personenwagen.
Die Pauschale deckt alle Fahrzeugkosten inklusive Treibstoff, Versicherung und Abschreibung ab.
Bereits genehmigte Spesenreglemente mit CHF 0.70/km brauchen keine neue Genehmigung.
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung notwendiger Auslagen.

02.Wann gilt die Kilometerentschädigung

Die Kilometerentschädigung kommt ausschliesslich bei geschäftlich veranlassten Fahrten mit dem privaten Fahrzeug zum Tragen. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen Geschäftsfahrt und Arbeitsweg (Pendlerweg). Der tägliche Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ist kein Geschäftsreiseweg und wird steuerlich über den Pendlerabzug in der Steuererklärung behandelt — nicht über die Kilometerentschädigung des Arbeitgebers.

  • Geschäftsfahrt: Fahrten vom Arbeitsplatz zu Kunden, Lieferanten, Baustellen, Messen oder anderen geschäftlichen Terminen. Auch Fahrten zwischen verschiedenen Betriebsstätten des gleichen Arbeitgebers zählen dazu.
  • Pendlerweg: Der regelmässige Weg zwischen Wohnort und festem Arbeitsort. Dieser wird nicht über die Kilometerentschädigung abgerechnet, sondern als Berufsauslagen in der privaten Steuererklärung geltend gemacht.
  • Sonderfall Homeoffice: Fahrten vom Homeoffice zum Büro gelten grundsätzlich als Pendlerweg. Fährt eine Mitarbeiterin jedoch vom Homeoffice direkt zu einem Kundentermin, handelt es sich um eine Geschäftsfahrt.
  • Sonderfall Aussendienst: Aussendienstmitarbeitende ohne festen Arbeitsort können unter Umständen auch die erste und letzte Fahrt des Tages als Geschäftsfahrt abrechnen, sofern dies im Spesenreglement geregelt ist.

Für Motorräder gilt ein separater ESTV-Ansatz von CHF 0.40 pro Kilometer. Für Velos und E-Bikes existiert kein offizieller ESTV-Ansatz. Unternehmen können im Spesenreglement einen eigenen Ansatz festlegen, beispielsweise CHF 0.20 bis CHF 0.30 pro Kilometer. Solche firmeninternen Ansätze müssen im Spesenreglement dokumentiert und von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt sein, damit sie steuerlich anerkannt werden.

Ein Beispiel: Ein Projektleiter fährt mit seinem Privatfahrzeug vom Büro in Zürich zu einer Baustelle in Winterthur und zurück — insgesamt 60 Kilometer. Die Entschädigung beträgt 60 x CHF 0.75 = CHF 45.00. Fährt er hingegen morgens von zu Hause ins Büro, ist das ein Pendlerweg ohne Anspruch auf Kilometerentschädigung.

Wichtigste Punkte:
Nur geschäftlich veranlasste Fahrten berechtigen zur Kilometerentschädigung — der Pendlerweg ist ausgeschlossen.
Für Motorräder gilt CHF 0.40/km; für Velos und E-Bikes gibt es keinen offiziellen ESTV-Ansatz.
Die Abgrenzung zwischen Geschäftsfahrt und Pendlerweg muss im Einzelfall klar dokumentiert sein.
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03.Lohnausweis und Steuerfolgen

Die korrekte Deklaration der Kilometerentschädigung im Lohnausweis ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermassen relevant. Kilometerentschädigungen, die den ESTV-Ansatz nicht übersteigen, werden unter Ziffer 13.1.2 des Lohnausweises als Spesenvergütungen aufgeführt. Sie sind weder einkommenssteuer- noch sozialversicherungspflichtig, sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt oder die effektiven Auslagen belegt werden.

SzenarioDeklaration im LohnausweisSteuerfolge
Entschädigung bis CHF 0.75/km mit genehmigtem ReglementZiffer 13.1.2 (Spesenvergütungen)Steuer- und sozialversicherungsfrei
Entschädigung über CHF 0.75/kmDifferenz in Ziffer 1 (Lohn)Differenzbetrag ist steuerpflichtiges Einkommen und AHV-pflichtig
Keine Belege oder kein ReglementGesamtbetrag in Ziffer 1 (Lohn)Gesamte Entschädigung wird als Lohnbestandteil behandelt
Geschäftswagen mit PrivatnutzungPrivatanteil in Ziffer 2.2Privatanteil von 0.9% des Kaufpreises pro Monat (mind. CHF 150/Monat)

Steuerliche Behandlung der Kilometerentschädigung

Zahlt ein Arbeitgeber mehr als CHF 0.75 pro Kilometer, wird die Differenz zum ESTV-Ansatz als Lohnbestandteil qualifiziert. Das bedeutet: Der übersteigende Betrag erscheint in Ziffer 1 des Lohnausweises, unterliegt der Einkommenssteuer und ist AHV-pflichtig. Bei einer Entschädigung von beispielsweise CHF 0.90/km und 10 000 gefahrenen Kilometern ergibt sich eine steuerpflichtige Differenz von CHF 1 500 (10 000 km x CHF 0.15).

Verfügt ein Unternehmen über einen Geschäftswagen, der auch privat genutzt wird, entfällt die Kilometerentschädigung. Stattdessen wird der Privatanteil als Naturallohn im Lohnausweis unter Ziffer 2.2 deklariert. Die pauschale Berechnung erfolgt mit 0.9 Prozent des Kaufpreises pro Monat, mindestens jedoch CHF 150 pro Monat. Eine Kilometerentschädigung und ein Geschäftswagen schliessen sich für dieselben Fahrten gegenseitig aus.

Wichtigste Punkte:
Kilometerentschädigungen bis CHF 0.75/km werden unter Ziffer 13.1.2 des Lohnausweises deklariert und sind steuerfrei.
Beträge über dem ESTV-Ansatz gelten als steuerpflichtiger Lohn und sind AHV-pflichtig.
Bei Geschäftswagen mit Privatnutzung wird der Privatanteil unter Ziffer 2.2 deklariert — eine zusätzliche Kilometerentschädigung entfällt.
Ohne genehmigtes Spesenreglement oder Belege wird die gesamte Entschädigung als Lohn behandelt.

04.Kilometerentschädigung korrekt abrechnen: Schritt für Schritt

Die folgenden vier Schritte zeigen, wie Mitarbeitende und HR-Verantwortliche die Kilometerentschädigung von der Dokumentation bis zur Auszahlung korrekt abwickeln. Entscheidend ist eine lückenlose Erfassung jeder Geschäftsfahrt — nur so bleibt die Entschädigung steuer- und sozialversicherungsfrei.

Schritt 1: Geschäftsfahrten lückenlos dokumentieren

Jede geschäftliche Fahrt mit dem Privatfahrzeug muss zeitnah und vollständig dokumentiert werden. Ohne Nachweis kann die Steuerbehörde die Entschädigung als Lohnbestandteil qualifizieren. Die Dokumentation erfolgt idealerweise in einem Fahrtenbuch oder einer digitalen Erfassungslösung.

  • Datum: Tag der Fahrt, bei mehrtägigen Reisen jeder einzelne Tag.
  • Start- und Zielort: Genaue Adresse oder Ortsbezeichnung, z.B. Büro Zürich — Kunde Müller AG, Winterthur.
  • Geschäftlicher Zweck: Kurze Beschreibung des Anlasses, z.B. Kundenbesprechung, Baustellenbesichtigung, Messebesuch.
  • Gefahrene Kilometer: Hin- und Rückweg in Kilometern. Routenplaner-Distanzen sind als Nachweis zulässig.
  • Fahrzeugtyp: Personenwagen, Motorrad oder Velo — relevant für den anzuwendenden Kilometeransatz.

Tipp: Erfassen Sie jede Fahrt am selben Tag. Nachträgliche Rekonstruktionen aus dem Gedächtnis sind fehleranfällig und bei einer Steuerprüfung weniger glaubwürdig als zeitnahe Einträge.

Wichtigste Punkte:
Jede Geschäftsfahrt muss mit Datum, Route, Zweck und Kilometern dokumentiert werden.
Zeitnahe Erfassung am selben Tag erhöht die Glaubwürdigkeit bei Steuerprüfungen.
Routenplaner-Distanzen sind als Kilometernachweis zulässig.

Schritt 2: Kilometeransatz CHF 0.75/km anwenden und berechnen

Auf die dokumentierten Kilometer wird der gültige ESTV-Ansatz von CHF 0.75 pro Kilometer angewendet. Die Berechnung ist einfach: Anzahl Kilometer multipliziert mit CHF 0.75 ergibt den Erstattungsbetrag. Bei Motorrädern gilt CHF 0.40/km, bei Velos der im Spesenreglement festgelegte Ansatz.

FahrtDistanzFahrzeugAnsatzEntschädigung
Büro Bern — Kunde Thun und zurück70 kmPersonenwagenCHF 0.75/kmCHF 52.50
Büro Basel — Messe Zürich und zurück180 kmPersonenwagenCHF 0.75/kmCHF 135.00
Büro — Filiale und zurück12 kmMotorradCHF 0.40/kmCHF 4.80
Büro — Postfiliale und zurück4 kmVeloCHF 0.25/km (Reglement)CHF 1.00

Berechnungsbeispiele Kilometerentschädigung 2026

Wichtig: Der Ansatz von CHF 0.75/km ist eine Pauschale. Zusätzliche Kosten wie Parkgebühren oder Autobahnvignette werden separat als effektive Spesen abgerechnet und sind nicht in der Kilometerpauschale enthalten. Treibstoffkosten hingegen sind in der Pauschale eingeschlossen und dürfen nicht doppelt geltend gemacht werden.

Wichtigste Punkte:
Der Erstattungsbetrag ergibt sich aus Kilometer multipliziert mit CHF 0.75 (Personenwagen) bzw. CHF 0.40 (Motorrad).
Parkgebühren und Autobahnvignette werden separat abgerechnet — Treibstoff ist in der Pauschale enthalten.
Für Velos gilt der im Spesenreglement definierte firmeninterne Ansatz.

Schritt 3: Kilometerentschädigung in der Spesenabrechnung erfassen

Die berechnete Kilometerentschädigung wird zusammen mit den übrigen Spesen in die monatliche oder periodische Spesenabrechnung aufgenommen. Dabei ist auf eine klare Trennung zwischen Kilometerpauschale und anderen Spesenarten (Verpflegung, Übernachtung, Materialkosten) zu achten.

  • Abrechnungsperiode: Kilometerentschädigungen werden in der Regel monatlich abgerechnet. Das Spesenreglement kann auch eine quartalsweise Abrechnung vorsehen.
  • Beilagen: Das Fahrtenbuch oder die digitale Fahrtenliste wird als Beleg der Spesenabrechnung beigelegt. Zusätzliche Belege für Parkgebühren oder Mautgebühren separat anfügen.
  • Freigabeprozess: Die Spesenabrechnung wird vom Vorgesetzten oder der zuständigen Stelle geprüft und freigegeben. Plausibilitätsprüfungen (z.B. Kilometerangaben vs. Routenplaner) sind empfehlenswert.
  • Auszahlung: Die Entschädigung wird mit der nächsten Lohnzahlung oder als separate Überweisung ausbezahlt. Im Lohnausweis erscheint sie unter Ziffer 13.1.2.
Wichtigste Punkte:
Kilometerentschädigungen werden klar getrennt von anderen Spesenarten erfasst.
Das Fahrtenbuch dient als Beleg und muss der Spesenabrechnung beiliegen.
Eine Plausibilitätsprüfung der Kilometerangaben durch den Vorgesetzten ist empfehlenswert.

Schritt 4: Spesenreglement auf den aktuellen Ansatz prüfen und anpassen

HR-Verantwortliche und KMU-Inhaber sollten das bestehende Spesenreglement auf den aktuellen ESTV-Ansatz prüfen. Enthält das Reglement noch den alten Ansatz von CHF 0.70/km, ist zwar keine erneute Genehmigung durch die Steuerbehörde erforderlich, aber eine Aktualisierung ist aus mehreren Gründen sinnvoll.

  • Fairness: Mitarbeitende erhalten mit CHF 0.70/km weniger als den steuerlich anerkannten Ansatz und tragen einen Teil der Fahrzeugkosten selbst.
  • Konsistenz: Ein Reglement mit veraltetem Ansatz kann bei neuen Mitarbeitenden oder Revisionen Verwirrung stiften.
  • SSK-Konformität: Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Eine Aktualisierung bietet die Gelegenheit, das gesamte Reglement auf Konformität zu prüfen.

Wird der Ansatz im Reglement angepasst, muss die Änderung je nach Kanton der zuständigen Steuerverwaltung zur Kenntnis gebracht oder erneut zur Genehmigung eingereicht werden. Prüfen Sie die kantonalen Vorgaben, bevor Sie das Reglement anpassen. Die Anpassung sollte schriftlich kommuniziert und allen Mitarbeitenden zugänglich gemacht werden.

Wichtigste Punkte:
Reglemente mit CHF 0.70/km bleiben gültig, sollten aber zeitnah auf CHF 0.75/km aktualisiert werden.
Ab 2026 müssen Spesenreglemente den SSK-Mustervorlagen entsprechen — eine Aktualisierung bietet die Gelegenheit zur Gesamtprüfung.
Kantonale Vorgaben zur Genehmigung von Reglementsänderungen sind vorab zu klären.
#AufgabeVerantwortlich
1Geschäftsfahrten dokumentieren (Datum, Route, Zweck, km)Mitarbeitende
2Kilometeransatz CHF 0.75/km anwenden und Betrag berechnenMitarbeitende
3Kilometerentschädigung in Spesenabrechnung erfassen und einreichenMitarbeitende / HR
4Spesenreglement auf aktuellen Ansatz prüfen und anpassenHR / Geschäftsleitung

Prozessübersicht

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Pendlerweg als Geschäftsfahrt abrechnen

Der tägliche Arbeitsweg zwischen Wohnort und Büro ist keine Geschäftsfahrt und darf nicht über die Kilometerentschädigung abgerechnet werden. Wird dies bei einer Steuerprüfung entdeckt, werden die entsprechenden Beträge als Lohn aufgerechnet und nachbesteuert. Schulen Sie Mitarbeitende gezielt zur Abgrenzung zwischen Pendlerweg und Geschäftsfahrt.

Fehler 2: Alten Ansatz von CHF 0.70/km weiterhin auszahlen

Obwohl genehmigte Reglemente mit CHF 0.70/km gültig bleiben, erhalten Mitarbeitende weniger als den steuerlich anerkannten Betrag. Das kann zu Unzufriedenheit führen und widerspricht dem Grundsatz der vollständigen Auslagenerstattung nach Art. 327a OR. Passen Sie den Ansatz im Reglement zeitnah auf CHF 0.75/km an.

Fehler 3: Fehlende oder lückenhafte Fahrtendokumentation

Ohne vollständiges Fahrtenbuch kann die Steuerbehörde die gesamte Kilometerentschädigung als steuerpflichtigen Lohn qualifizieren. Nachträgliche Rekonstruktionen werden bei Prüfungen häufig nicht akzeptiert. Führen Sie ein systematisches Fahrtenbuch mit täglicher Erfassung.

Fehler 4: Treibstoffkosten zusätzlich zur Kilometerpauschale abrechnen

Die Pauschale von CHF 0.75/km deckt sämtliche Fahrzeugkosten inklusive Treibstoff ab. Werden Tankquittungen zusätzlich eingereicht, liegt eine Doppelentschädigung vor. Kommunizieren Sie klar, welche Kosten in der Pauschale enthalten sind und welche separat abgerechnet werden dürfen (z.B. Parkgebühren).

Fehler 5: Kilometerentschädigung über dem ESTV-Ansatz ohne Deklaration

Zahlt ein Arbeitgeber mehr als CHF 0.75/km, muss die Differenz im Lohnausweis unter Ziffer 1 als Lohn deklariert werden. Unterbleibt dies, drohen Nachsteuern und Bussen wegen unvollständiger Lohnausweis-Deklaration. Prüfen Sie bei jedem Lohnausweis, ob der ausbezahlte Ansatz dem ESTV-Richtwert entspricht.

Fehler 6: Kein genehmigtes Spesenreglement vorhanden

Ohne genehmigtes Spesenreglement werden Kilometerentschädigungen im Lohnausweis nicht als steuerfreie Spesen anerkannt. Die gesamte Entschädigung wird dann als Lohnbestandteil behandelt und ist steuer- sowie AHV-pflichtig. Lassen Sie Ihr Spesenreglement von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigen.

Fehler 7: Kilometerentschädigung und Geschäftswagen gleichzeitig beanspruchen

Für dieselben Fahrten kann nicht gleichzeitig eine Kilometerentschädigung und ein Geschäftswagen beansprucht werden. Wird beides deklariert, liegt ein Fehler im Lohnausweis vor, der bei einer Prüfung auffällt. Klären Sie für jeden Mitarbeitenden eindeutig, ob Privatfahrzeug oder Geschäftswagen genutzt wird.

06.Häufige Fragen

Gilt der neue Ansatz von CHF 0.75/km auch für bereits genehmigte Spesenreglemente?

Ja, der neue ESTV-Ansatz von CHF 0.75/km gilt ab 1. Januar 2026 unabhängig davon, welcher Betrag im genehmigten Spesenreglement steht. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70/km behalten ihre Gültigkeit und erfordern keine erneute Genehmigung. Es empfiehlt sich jedoch, das Reglement zeitnah zu aktualisieren, damit Mitarbeitende den vollen Ansatz erhalten.

Welcher Kilometeransatz gilt für Motorrad, Velo und E-Bike?

Für Motorräder gilt der ESTV-Ansatz von CHF 0.40 pro Kilometer. Für Velos und E-Bikes gibt es keinen offiziellen ESTV-Ansatz. Unternehmen können im Spesenreglement einen eigenen Ansatz festlegen, typischerweise zwischen CHF 0.20 und CHF 0.30 pro Kilometer. Dieser firmeninterne Ansatz muss im genehmigten Spesenreglement dokumentiert sein.

Kann ein Arbeitgeber mehr als CHF 0.75/km bezahlen?

Grundsätzlich ja, es gibt keine gesetzliche Obergrenze für die Kilometerentschädigung. Allerdings wird der Betrag, der CHF 0.75/km übersteigt, steuerlich als Lohnbestandteil behandelt. Die Differenz muss im Lohnausweis unter Ziffer 1 deklariert werden und ist einkommenssteuer- sowie AHV-pflichtig.

Muss ich ein Fahrtenbuch führen?

Eine gesetzliche Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs besteht nicht. Ohne Nachweis der geschäftlichen Fahrten kann die Steuerbehörde die Kilometerentschädigung jedoch als Lohn qualifizieren. In der Praxis ist ein Fahrtenbuch oder eine gleichwertige digitale Dokumentation daher dringend empfohlen, um die Steuerfreiheit der Entschädigung zu sichern.

Sind Parkgebühren in der Kilometerpauschale enthalten?

Nein, Parkgebühren sind nicht in der Kilometerpauschale von CHF 0.75/km enthalten. Sie werden separat als effektive Spesen abgerechnet und müssen mit Beleg nachgewiesen werden. Ebenfalls nicht enthalten sind Mautgebühren oder Fährkosten. Treibstoff, Versicherung und Abschreibung hingegen sind in der Pauschale eingeschlossen.

Wie wird die Kilometerentschädigung bei Teilzeitarbeit berechnet?

Der Kilometeransatz von CHF 0.75/km gilt unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Teilzeitmitarbeitende erhalten denselben Ansatz pro Kilometer wie Vollzeitangestellte. Massgeblich ist einzig die Anzahl der tatsächlich gefahrenen Geschäftskilometer, nicht das Pensum.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die Kilometerentschädigung für Privatfahrzeuge beträgt ab 1. Januar 2026 CHF 0.75 pro Kilometer gemäss ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis.
2.Die Pauschale deckt sämtliche Fahrzeugkosten ab — Treibstoff, Versicherung, Abschreibung, Unterhalt und Reifen; Parkgebühren werden separat abgerechnet.
3.Nur geschäftlich veranlasste Fahrten berechtigen zur Kilometerentschädigung; der Pendlerweg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ist ausgeschlossen.
4.Für Motorräder gilt CHF 0.40/km; für Velos und E-Bikes legen Unternehmen den Ansatz im Spesenreglement selbst fest.
5.Im Lohnausweis wird die Entschädigung unter Ziffer 13.1.2 deklariert; Beträge über CHF 0.75/km gelten als steuerpflichtiger Lohn.
6.Bereits genehmigte Spesenreglemente mit CHF 0.70/km behalten ihre Gültigkeit, sollten aber zeitnah aktualisiert werden.
7.Jede Geschäftsfahrt muss mit Datum, Route, Zweck und Kilometern dokumentiert werden, um die Steuerfreiheit zu sichern.
8.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, notwendige Auslagen für geschäftliche Fahrten zu erstatten.

07.Alle Artikel zu diesem Thema

Kilometerentschädigung für Privatfahrzeug (2026)Definition
Für betriebliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug gilt ab 2026 CHF 0.75/km – der Ansatz ist für den AN steuerfrei, für den AG als Personalaufwand abzugsfähig; auf den Pendelweg besteht kein Anspruch.
Kilometerentschädigung E-Bike und Velo (2026)Definition
Für E-Bike und Velo gibt es keinen gesetzlichen ESTV-Ansatz – AG können eigene Ansätze festlegen (typisch CHF 0.10–0.25/km); Ansätze müssen im Spesenreglement geregelt sein.
TCS Kilometerentschädigung 2026: Vergleich mit ESTV-AnsatzDefinition
Der TCS berechnet höhere tatsächliche Km-Kosten als CHF 0.75/km – steuerlich gilt aber nur der ESTV-Ansatz; Erstattungen darüber müssen als steuerpflichtiger Lohn deklariert werden.
Kilometerentschädigung für Motorrad (2026)Definition
Für Motorräder gilt ab 2026 der gleiche ESTV-Ansatz wie für Autos: CHF 0.75/km – er ist für betrieblich notwendige Fahrten steuerfrei; ein Fahrtenbuch ist als Nachweis nötig.
Kilometerentschädigung: Muss der AG zahlen? (2026)Definition
Ja – OR 327a verpflichtet den AG alle notwendigen Auslagen zu erstatten; bei betrieblich notwendigen Fahrten mit Privatfahrzeug ist CHF 0.75/km der steuerlich anerkannte und rechtlich geschuldete Mindestansatz.
Kilometerentschädigung: Steuerliche Behandlung (2026)Definition
Km-Entschädigung bis CHF 0.75/km ist für den AN steuerfrei und AHV-befreit, für den AG als Personalaufwand abzugsfähig – höhere Ansätze müssen als steuerpflichtiger Lohn deklariert werden.
Fahrtenbuch führen: Wann Pflicht? (2026)Leitfaden
Fahrtenbuch ist Pflicht bei Km-Entschädigung für Privatfahrzeuge und wenn Firmenwagen privat und betrieblich genutzt wird – die 9.6%-Privatanteilpauschale ist die Ausnahme.
Kilometerentschädigung für Grenzgänger (2026)Definition
Grenzgänger erhalten CHF 0.75/km für betriebliche Fahrten wie Inländer – Pendelweg nicht erstattungsfähig; quellensteuerfrei bis CHF 0.75/km aus genehmigtem Reglement.
Kilometerentschädigung 2026: Was hat sich geändert?Definition
Ab 1.1.2026 gilt CHF 0.75/km statt CHF 0.70/km – bestehende genehmigte Reglemente behalten Bestandsschutz; neue Reglemente müssen den höheren Ansatz verwenden.
Kilometerentschädigung bei Arbeit auf Abruf (2026)Definition
Arbeit-auf-Abruf-Mitarbeitende haben Anspruch auf CHF 0.75/km – der Ansatz gilt unabhängig von der Einsatzfrequenz; Pendelweg ist nicht erstattungsfähig.
Kilometerentschädigung bei Homeoffice-Fahrten (2026)Definition
An Homeoffice-Tagen gilt kein Pendelweg-Anspruch – Fahrten zu Kunden berechtigen zu CHF 0.75/km ab Wohnort; Fahrten zum eigenen Büro gelten als Pendelweg.
Kilometerentschädigung bei Teilzeit (2026)Definition
Teilzeitmitarbeitende erhalten CHF 0.75/km pro tatsächlich gefahrenen Kilometer – der Ansatz ist nicht proportional zum Beschäftigungsgrad.

08.Weiterführende Themen