Verpflegungsmehraufwand: Ansätze Inland, Ausland und Ausblick

Definition6 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Der Verpflegungsmehraufwand bleibt 2026 unverändert bei CHF 30/Tag ab 6h Abwesenheit – keine Änderung gegenüber dem Vorjahr; Ausland: ESTV-Diätensatz jährlich neu. Diese Seite ordnet den aktuellen Stand ein, zeigt die Unterschiede zwischen Inland- und Auslandpauschalen und erklärt, unter welchen Umständen eine künftige Anpassung denkbar wäre.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Der Inlandansatz für Verpflegungsmehraufwand bleibt 2026 bei CHF 30 pro Tag und wurde gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.
2.Die Pauschale gilt ab einer Abwesenheit von mindestens 6 Stunden vom üblichen Arbeitsort.
3.Für Auslandeinsätze gelten die länderspezifischen ESTV-Diätensätze, die jährlich aktualisiert werden.
4.Eine Anpassung des Inlandansatzes an die Teuerung ist grundsätzlich möglich, wurde aber für 2026 nicht beschlossen.
5.Bestehende Spesenreglemente mit dem bisherigen Ansatz von CHF 30 behalten ihre Gültigkeit ohne neue Genehmigung.

01.VMW 2026 – keine Änderung

Die ESTV hat den Verpflegungsmehraufwand für das Steuerjahr 2026 nicht angepasst. Der Ansatz beträgt weiterhin CHF 30 pro Tag und gilt, sobald eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mindestens 6 Stunden vom üblichen Arbeitsort abwesend ist. Dieser Betrag deckt die Mehrkosten für eine Hauptmahlzeit ab, die auswärts eingenommen werden muss, weil eine Rückkehr an den gewohnten Verpflegungsort nicht zumutbar ist.

Kriterium20252026
Tagespauschale MittagessenCHF 30.–CHF 30.–
Mindestabwesenheit6 Stunden6 Stunden
Abendessen (bei Übernachtung)CHF 30.–CHF 30.–
Änderung gegenüber Vorjahrkeinekeine

Verpflegungsmehraufwand Inland 2025 vs. 2026

Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Der Verpflegungsmehraufwand fällt unter diese Pflicht, sofern die Abwesenheit geschäftlich bedingt ist. Die Pauschale von CHF 30 ist der steuerlich anerkannte Maximalbetrag ohne Einzelbelegpflicht. Arbeitgeber dürfen im Spesenreglement auch einen tieferen Betrag festlegen, solange die tatsächlichen Mehrkosten gedeckt sind.

Ein Beispiel: Eine Projektleiterin reist für einen Kundenbesuch von Zürich nach Bern und ist von 07:30 bis 16:00 Uhr unterwegs – also mehr als 6 Stunden. Sie kann CHF 30 als Verpflegungsmehraufwand geltend machen, ohne eine Restaurantquittung einreichen zu müssen. Kehrt sie hingegen bereits um 12:30 Uhr zurück (5 Stunden Abwesenheit), besteht kein Anspruch auf die Pauschale.

Wichtigste Punkte:
Der Verpflegungsmehraufwand beträgt 2026 unverändert CHF 30 pro Tag.
Die Pauschale setzt eine Abwesenheit von mindestens 6 Stunden vom üblichen Arbeitsort voraus.
Art. 327a OR bildet die gesetzliche Grundlage für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers.

02.Ausland weiterhin ESTV-Diätensätze

Während der Inlandansatz von CHF 30 seit Jahren stabil ist, werden die Ausland-Diätensätze von der ESTV jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst. Die Sätze berücksichtigen die lokalen Lebenshaltungskosten und Wechselkursentwicklungen. Die aktuelle Länderliste für 2026 ist auf estv.admin.ch publiziert und sollte vor jeder Auslandreise konsultiert werden.

  • Inland: Fixer Ansatz von CHF 30 pro Tag, unabhängig vom Reiseziel innerhalb der Schweiz. Keine regionalen Unterschiede.
  • Ausland: Länderspezifische Tagessätze gemäss ESTV-Tabelle. Die Beträge variieren je nach Zielland erheblich und werden jährlich neu festgelegt.
  • Städtezuschläge: Für bestimmte Grossstädte (z.B. New York, Tokio, London) gelten höhere Ansätze als für das übrige Land. Die ESTV-Tabelle weist diese separat aus.
Land / StadtTagessatz Verpflegung (ca.)Hinweis
Deutschland (allgemein)EUR 28–35Jährlich aktualisiert
Frankreich (Paris)EUR 40–50Städtezuschlag beachten
USA (New York)USD 60–75Deutlich über Landesschnitt
Schweiz (Inland)CHF 30.–Fix, keine regionale Differenz

Beispielhafte ESTV-Diätensätze Ausland (Richtwerte, jeweils auf estv.admin.ch prüfen)

Wichtig: Die Ausland-Diätensätze in der obigen Tabelle sind Richtwerte zur Veranschaulichung. Die verbindlichen Beträge für 2026 sind ausschliesslich der offiziellen ESTV-Publikation zu entnehmen. Unternehmen mit regelmässigen Auslandreisen sollten die Tabelle zu Jahresbeginn herunterladen und im Spesenreglement auf die jeweils gültige ESTV-Fassung verweisen, statt feste Beträge zu nennen.

Wichtigste Punkte:
Der Inlandansatz ist fix bei CHF 30, während die Auslandsätze jährlich von der ESTV aktualisiert werden.
Für bestimmte Grossstädte gelten höhere Diätensätze als für das übrige Zielland.
Spesenreglemente sollten auf die jeweils gültige ESTV-Tabelle verweisen statt feste Auslandbeträge festzuschreiben.
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03.Was künftig angepasst werden könnte

Der Inlandansatz von CHF 30 für den Verpflegungsmehraufwand gilt seit mehreren Jahren unverändert. Eine Anpassung an die allgemeine Teuerung wäre grundsätzlich möglich, wurde von der ESTV für 2026 aber nicht vorgenommen. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) und die ESTV überprüfen die Pauschalansätze periodisch, orientieren sich dabei jedoch nicht an einem automatischen Indexmechanismus.

  • Teuerungsanpassung: Der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) ist seit der letzten Festlegung des Ansatzes gestiegen. Eine Erhöhung auf beispielsweise CHF 32 oder CHF 35 wäre rechnerisch begründbar, ist aber politisch und administrativ nicht zwingend.
  • Bestandsschutz bestehender Reglemente: Bereits genehmigte Spesenreglemente mit dem Ansatz von CHF 30 behalten ihre Gültigkeit. Sollte die ESTV den Ansatz künftig erhöhen, dürfen Unternehmen den neuen Betrag übernehmen, ohne das Reglement neu genehmigen zu lassen – sofern die übrigen Bestimmungen unverändert bleiben.
  • Reglement-Aktualisierung: Unternehmen, die im Spesenreglement einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültigen ESTV-Ansätze verwenden, profitieren bei einer allfälligen Erhöhung automatisch. Wer feste Beträge nennt, muss das Reglement manuell anpassen.

Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen müssen 2026 keine Anpassungen an ihren Spesenreglementen vornehmen, was den Verpflegungsmehraufwand betrifft. Es empfiehlt sich jedoch, die ESTV-Publikationen jeweils im Dezember des Vorjahres zu prüfen, um allfällige Änderungen rechtzeitig umzusetzen. Die SSK-Musterreglemente (Stand Januar 2026) enthalten weiterhin den Ansatz von CHF 30.

Wichtigste Punkte:
Der Ansatz von CHF 30 gilt seit mehreren Jahren unverändert, eine Teuerungsanpassung ist denkbar, wurde aber für 2026 nicht beschlossen.
Bestehende Spesenreglemente behalten ihre Gültigkeit ohne neue Genehmigung.
Ein dynamischer Verweis auf die ESTV-Ansätze im Reglement erspart bei künftigen Änderungen den Genehmigungsprozess.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Pauschale ohne 6-Stunden-Abwesenheit geltend machen

Die CHF 30 stehen nur zu, wenn die Abwesenheit vom üblichen Arbeitsort mindestens 6 Stunden beträgt. Wird die Pauschale bei kürzeren Einsätzen abgerechnet, streicht die Steuerbehörde den Betrag bei einer Revision und qualifiziert ihn als steuerpflichtigen Lohnbestandteil. Prüfen Sie die Abwesenheitszeit vor jeder Abrechnung.

Fehler 2: Veraltete Ausland-Diätensätze verwenden

Die ESTV aktualisiert die Auslandsätze jährlich. Wer mit Vorjahreswerten abrechnet, riskiert entweder zu hohe Auszahlungen (steuerliche Aufrechnung) oder zu tiefe Erstattungen (Verstoss gegen Art. 327a OR). Laden Sie die aktuelle Tabelle jeweils zu Jahresbeginn von estv.admin.ch herunter.

Fehler 3: Verpflegungsmehraufwand bei Arbeitgeberkantine beanspruchen

Steht am Arbeitsort oder Einsatzort eine subventionierte Kantine zur Verfügung, entfällt der Anspruch auf die Pauschale, da kein Mehraufwand entsteht. Dieser Punkt wird bei Steuerrevisionen regelmässig beanstandet. Klären Sie im Spesenreglement, wann die Kantine als zumutbare Alternative gilt.

Fehler 4: Feste Auslandbeträge im Spesenreglement verankern

Wer im Reglement konkrete CHF-Beträge für einzelne Länder nennt, muss das Dokument jedes Jahr aktualisieren und allenfalls neu genehmigen lassen. Ein dynamischer Verweis auf die jeweils gültige ESTV-Tabelle vermeidet diesen Aufwand und stellt sicher, dass die Sätze immer aktuell sind.

Fehler 5: Pauschale und Einzelbelege gleichzeitig abrechnen

Entweder wird die Pauschale von CHF 30 beansprucht oder die tatsächlichen Kosten werden mit Beleg eingereicht – beides zusammen ist nicht zulässig. Doppelabrechnung führt bei einer Prüfung zur Aufrechnung des gesamten Betrags als Lohn. Definieren Sie im Reglement klar, welches Modell gilt.

05.Häufige Fragen

Hat sich der VMW-Ansatz 2026 verändert?

Nein. Der Verpflegungsmehraufwand beträgt 2026 unverändert CHF 30 pro Tag bei mindestens 6 Stunden Abwesenheit vom üblichen Arbeitsort. Die ESTV hat keine Anpassung gegenüber dem Vorjahr vorgenommen.

Ab wie vielen Stunden Abwesenheit gilt der Verpflegungsmehraufwand?

Die Pauschale von CHF 30 setzt eine Abwesenheit von mindestens 6 Stunden vom gewohnten Arbeitsort voraus. Bei kürzerer Abwesenheit besteht kein Anspruch auf die steuerfreie Pauschale. Massgebend ist die gesamte Abwesenheitsdauer inklusive Reisezeit.

Wo finde ich die aktuellen ESTV-Diätensätze für Auslandreisen?

Die länderspezifischen Diätensätze werden jährlich von der ESTV publiziert und sind auf estv.admin.ch abrufbar. Die Tabelle für 2026 enthält Tagessätze für Verpflegung und Unterkunft, teilweise mit Städtezuschlägen für Grossstädte.

Muss ich mein Spesenreglement anpassen, wenn sich der VMW-Ansatz nicht ändert?

Nein. Solange der Ansatz bei CHF 30 bleibt, ist keine Anpassung des Reglements nötig. Bereits genehmigte Reglemente behalten ihre Gültigkeit. Prüfen Sie jedoch, ob Ihr Reglement einen dynamischen Verweis auf die ESTV-Ansätze enthält – das erspart Ihnen bei einer künftigen Änderung den Aktualisierungsaufwand.

Kann der Arbeitgeber weniger als CHF 30 pro Tag erstatten?

Ja, der Arbeitgeber darf im Spesenreglement einen tieferen Betrag festlegen. Die CHF 30 sind der steuerlich anerkannte Maximalbetrag ohne Einzelbelegpflicht. Gemäss Art. 327a OR muss der Arbeitgeber jedoch die tatsächlich entstehenden Mehrkosten decken. Liegt die Pauschale deutlich unter den realen Kosten, kann der Arbeitnehmer die Differenz einfordern.

Gilt der Verpflegungsmehraufwand auch im Homeoffice?

Nein. Der Verpflegungsmehraufwand setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vom üblichen Arbeitsort abwesend ist und auswärts verpflegen muss. Wer zu Hause arbeitet, hat keinen Mehraufwand für die Verpflegung und kann die Pauschale nicht beanspruchen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der Verpflegungsmehraufwand beträgt 2026 in der Schweiz unverändert CHF 30 pro Tag.
2.Voraussetzung ist eine Abwesenheit von mindestens 6 Stunden vom üblichen Arbeitsort.
3.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, die durch die Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen.
4.Für Auslandreisen gelten die länderspezifischen ESTV-Diätensätze, die jährlich aktualisiert werden.
5.Die verbindlichen Auslandsätze für 2026 sind auf estv.admin.ch publiziert.
6.Eine Teuerungsanpassung des Inlandansatzes ist grundsätzlich möglich, wurde für 2026 aber nicht beschlossen.
7.Bestehende Spesenreglemente mit CHF 30 behalten ihre Gültigkeit ohne neue Genehmigung.
8.Ein dynamischer Verweis auf die ESTV-Ansätze im Reglement vermeidet bei künftigen Änderungen den Aktualisierungsaufwand.

06.Weiterführende Artikel