Verpflegungsmehraufwand im Spesenreglement: Ansätze, Genehmigung und Pflichtinhalte

Definition6 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Das Spesenreglement muss den VMW-Ansatz (CHF 30/Tag), die 6h-Abwesenheitsregel und den Mahlzeitenabzug explizit regeln – ohne kantonale Genehmigung kein steuerfreier Pauschalspesen-Abzug. Für HR-Verantwortliche und Geschäftsleitungen ist die korrekte Ausgestaltung des Verpflegungsmehraufwands im Spesenreglement entscheidend, weil Fehler direkt zu Nachsteuern und AHV-Nachforderungen führen können. Diese Seite zeigt, welche Pflichtinhalte das Reglement abdecken muss, wie die kantonale Genehmigung abläuft und was das SSK-Musterreglement 2026 konkret vorgibt.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Der steuerfreie Pauschalansatz für Verpflegungsmehraufwand beträgt CHF 30 pro Tag und setzt eine geschäftsbedingte Abwesenheit von mindestens 6 Stunden voraus.
2.Das Spesenreglement muss den VMW-Ansatz, die Abwesenheitsregel, die Wahl zwischen Pauschal- und Effektivspesen sowie den Mahlzeitenabzug explizit enthalten.
3.Ohne kantonale Genehmigung des Spesenreglements durch das zuständige Steueramt gelten Pauschalspesen als Lohnbestandteil und sind steuer- sowie sozialversicherungspflichtig.
4.Die SSK-Musterreglemente 2026 dienen als verbindliche Vorlage und müssen alle fünf Jahre erneuert werden.

01.Was das Reglement regeln muss

Ein Spesenreglement, das den Verpflegungsmehraufwand abdeckt, muss gemäss ESTV-Wegleitung und SSK-Mustervorlage mehrere Pflichtpunkte enthalten. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, riskiert das Unternehmen die Ablehnung durch das kantonale Steueramt oder eine nachträgliche Aufrechnung im Lohnausweis.

  • VMW-Ansatz: Der Pauschalansatz für Verpflegungsmehraufwand beträgt CHF 30 pro Tag (Mittag- oder Abendessen). Dieser Betrag gilt für Inland-Geschäftsreisen und muss im Reglement als fester Franken-Betrag ausgewiesen sein.
  • Abwesenheitsregel (6-Stunden-Schwelle): Der VMW-Anspruch entsteht erst ab einer geschäftsbedingten Abwesenheit vom üblichen Arbeitsort von mindestens 6 Stunden. Das Reglement muss diese Schwelle explizit nennen, damit die Pauschale steuerlich anerkannt wird.
  • Pauschal oder Effektiv: Das Reglement legt fest, ob Verpflegungskosten pauschal (ohne Beleg) oder effektiv (mit Beleg) abgerechnet werden. Beide Varianten sind zulässig, dürfen aber nicht gleichzeitig für denselben Anlass kombiniert werden.
  • Mahlzeitenabzug: Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit zur Verfügung – etwa an einem Seminar, einer Konferenz oder über die Firmenkantine – entfällt der VMW-Anspruch für diese Mahlzeit. Das Reglement muss diese Kürzungsregel klar definieren, um Doppelvergütungen zu vermeiden.
  • Ausland: Verweis auf ESTV-Diätentabelle: Für Geschäftsreisen ins Ausland gelten länderspezifische Ansätze gemäss der ESTV-Diätentabelle. Das Reglement muss auf diese Tabelle verweisen, anstatt eigene Auslandsansätze festzulegen. Die ESTV aktualisiert die Tabelle periodisch.

Ein konkretes Beispiel: Eine Mitarbeiterin reist für einen Kundenbesuch von Zürich nach Bern und ist von 07:30 bis 16:00 Uhr unterwegs – also mehr als 6 Stunden. Sie erhält CHF 30 pauschal für das Mittagessen. Wird ihr am Kundenstandort ein Mittagessen offeriert, entfällt die Pauschale für diesen Tag vollständig.

Wichtigste Punkte:
Der VMW-Pauschalansatz von CHF 30 pro Tag gilt nur bei mindestens 6 Stunden geschäftsbedingter Abwesenheit.
Das Reglement muss die Wahl zwischen Pauschal- und Effektivabrechnung festlegen.
Bei arbeitgeberfinanzierten Mahlzeiten entfällt der VMW-Anspruch – das Reglement muss diese Kürzung explizit regeln.
Für Auslandsreisen verweist das Reglement auf die ESTV-Diätentabelle statt eigene Ansätze zu definieren.

02.Kantonale Genehmigung

Damit Pauschalspesen für Verpflegungsmehraufwand steuerfrei ausbezahlt werden können, muss das Spesenreglement vom kantonalen Steueramt genehmigt sein. Diese Pflicht ergibt sich aus der Praxis der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und wird von allen Kantonen einheitlich angewandt. Das SSK-Musterreglement dient dabei als verbindliche Vorlage für die Genehmigung.

KriteriumMit GenehmigungOhne Genehmigung
Pauschalspesen VMWSteuerfrei (kein Lohnausweis)Lohnausweispflichtig (Ziffer 13.2.1)
AHV/IV/EO-PflichtKeine Abgaben auf PauschalenSozialversicherungspflichtig
Belegpflicht bei PauschalenKeine Einzelbelege nötigEffektivbelege erforderlich
Prüfung durch SteueramtReglement vorab geprüftNachträgliche Aufrechnung möglich
Gültigkeitsdauer5 Jahre, dann ErneuerungNicht anwendbar

Genehmigtes vs. nicht genehmigtes Spesenreglement

Der Genehmigungsprozess läuft in der Regel so ab: Das Unternehmen reicht das Spesenreglement beim Steueramt des Sitzkantons ein. Das Steueramt prüft, ob das Reglement den SSK-Mustervorlagen inhaltlich entspricht. Nach positiver Prüfung erhält das Unternehmen eine schriftliche Genehmigung, die fünf Jahre gültig ist. Vor Ablauf dieser Frist muss das Reglement erneut eingereicht werden – auch wenn sich inhaltlich nichts geändert hat.

Unternehmen ohne genehmigtes Spesenreglement können Verpflegungskosten nur effektiv (mit Originalbelegen) erstatten. Diese Effektivspesen sind zwar ebenfalls steuerfrei, verursachen aber erheblichen administrativen Aufwand bei der Belegsammlung und -prüfung.

Wichtigste Punkte:
Ohne kantonale Genehmigung des Spesenreglements sind Pauschalspesen lohnausweis- und sozialversicherungspflichtig.
Die Genehmigung ist fünf Jahre gültig und muss danach erneuert werden.
Das SSK-Musterreglement ist die verbindliche Vorlage für die kantonale Prüfung.
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03.SSK-Musterreglement 2026

Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat per Januar 2026 aktualisierte Musterreglemente veröffentlicht. Diese Vorlagen sind die empfohlene Basis für jedes Unternehmensspesenreglement und enthalten alle Pflichtinhalte, die das kantonale Steueramt bei der Genehmigung prüft. Die Präzisierung 2026 stellt klar, dass Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen müssen.

SpesenartAnsatzBedingung
Mittagessen (Pauschale)CHF 30.–/TagAbwesenheit mind. 6 Stunden
Abendessen (Pauschale)CHF 30.–/TagAbwesenheit über Abendessenszeit
Kleinspesen TagespauschaleCHF 20.–/TagFür Getränke, Snacks etc.
AuslandGemäss ESTV-DiätentabelleLänderspezifisch, jährlich aktualisiert

VMW-Ansätze im SSK-Musterreglement 2026 (Inland)

Unternehmen dürfen das SSK-Musterreglement an branchenspezifische Bedürfnisse anpassen. Beispielsweise kann ein Bauunternehmen mit regelmässigen Montageeinsätzen eine vereinfachte Abwesenheitserfassung definieren, solange die Grundstruktur und die Ansätze des Musterreglements eingehalten werden. Höhere Ansätze als die SSK-Vorgaben sind möglich, führen aber dazu, dass der übersteigende Betrag im Lohnausweis deklariert werden muss.

Bereits genehmigte Reglemente mit älteren Ansätzen (etwa CHF 0.70 Kilometerpauschale statt CHF 0.75) brauchen keine sofortige Neueinreichung. Bei der nächsten regulären Erneuerung – spätestens nach fünf Jahren – müssen die aktuellen Ansätze jedoch übernommen werden. Für den VMW-Ansatz von CHF 30 pro Tag hat sich gegenüber den Vorjahren keine Änderung ergeben.

Wichtigste Punkte:
Das SSK-Musterreglement 2026 setzt den VMW-Pauschalansatz bei CHF 30 pro Tag für Mittag- und Abendessen fest.
Branchenspezifische Anpassungen sind zulässig, solange die Grundstruktur des Musterreglements erhalten bleibt.
Höhere Ansätze als die SSK-Vorgaben sind möglich, der übersteigende Betrag ist jedoch lohnausweispflichtig.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Abwesenheitsregel fehlt im Reglement

Viele Reglemente nennen zwar den Betrag von CHF 30, definieren aber nicht die 6-Stunden-Schwelle. Das Steueramt kann die Genehmigung verweigern oder bei einer Revision die gesamten Pauschalspesen als Lohn aufrechnen. Die Abwesenheitsregel muss als klare Stundenzahl im Reglement stehen.

Fehler 2: Mahlzeitenabzug nicht geregelt

Wenn der Arbeitgeber an Seminaren oder Konferenzen Mahlzeiten stellt und Mitarbeitende trotzdem die Pauschale beziehen, liegt eine Doppelvergütung vor. Das Steueramt wertet dies als geldwerte Leistung. Das Reglement muss explizit festhalten, dass bei gestellten Mahlzeiten kein VMW-Anspruch besteht.

Fehler 3: Genehmigung nicht erneuert

Die kantonale Genehmigung ist auf fünf Jahre befristet. Läuft sie unbemerkt ab, verlieren sämtliche Pauschalspesen ihren steuerfreien Status – rückwirkend ab dem Ablaufdatum. HR sollte das Ablaufdatum im Kalender vermerken und die Erneuerung mindestens drei Monate vorher einleiten.

Fehler 4: Eigene Auslandsansätze statt ESTV-Diätentabelle

Manche Unternehmen definieren pauschale Auslandsansätze (z.B. EUR 50 für alle EU-Länder). Das Steueramt akzeptiert nur die länderspezifischen Ansätze der ESTV-Diätentabelle. Abweichende Beträge werden als Lohnbestandteil aufgerechnet.

Fehler 5: Pauschal- und Effektivspesen für denselben Anlass kombiniert

Mitarbeitende reichen für eine Geschäftsreise sowohl die Tagespauschale als auch einen Restaurantbeleg ein. Diese Doppelabrechnung ist unzulässig und wird bei Revisionen systematisch geprüft. Das Reglement muss klar festlegen, dass pro Anlass nur eine Abrechnungsart gilt.

05.Häufige Fragen

Was passiert, wenn wir kein genehmigtes Spesenreglement haben?

Ohne genehmigtes Spesenreglement können Sie keine steuerfreien Pauschalspesen auszahlen. Jede Verpflegungspauschale wird als Lohnbestandteil behandelt und muss im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.1 deklariert werden. Zudem fallen AHV/IV/EO-Beiträge an. Sie können Verpflegungskosten weiterhin effektiv mit Originalbelegen erstatten – diese bleiben steuerfrei.

Gilt die 6-Stunden-Regel ab Verlassen des Büros oder ab Arbeitsbeginn?

Die 6-Stunden-Abwesenheit wird ab dem Zeitpunkt gemessen, an dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den üblichen Arbeitsort verlässt, bis zur Rückkehr. Massgebend ist die Abwesenheit vom gewöhnlichen Arbeitsort, nicht die gesamte Arbeitszeit. Bei Homeoffice-Mitarbeitenden gilt der Wohnort als üblicher Arbeitsort.

Können wir im Spesenreglement höhere VMW-Ansätze als CHF 30 festlegen?

Ja, das ist zulässig. Der Betrag, der CHF 30 pro Tag übersteigt, muss jedoch im Lohnausweis als Lohnbestandteil deklariert werden und ist steuer- sowie sozialversicherungspflichtig. In der Praxis empfiehlt es sich, beim SSK-Ansatz zu bleiben, um den administrativen Aufwand gering zu halten.

Muss das Spesenreglement bei jedem Ansatzwechsel neu genehmigt werden?

Wesentliche inhaltliche Änderungen – etwa neue Pauschalansätze oder geänderte Abwesenheitsregeln – erfordern eine erneute Einreichung beim kantonalen Steueramt. Rein redaktionelle Anpassungen ohne materielle Änderung sind in der Regel ohne Neueinreichung möglich. Im Zweifel empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem zuständigen Steueramt.

Wie wird der Mahlzeitenabzug bei halbtägigen Seminaren gehandhabt?

Wird an einem Seminar nur das Mittagessen gestellt, entfällt der VMW-Anspruch für diese eine Mahlzeit. Dauert das Seminar den ganzen Tag und stellt der Veranstalter Mittag- und Abendessen, besteht kein VMW-Anspruch. Die Kleinspesenpauschale von CHF 20 pro Tag kann davon unabhängig weiterhin geltend gemacht werden, sofern das Reglement dies vorsieht.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der Verpflegungsmehraufwand im Spesenreglement umfasst fünf Pflichtinhalte: VMW-Ansatz (CHF 30/Tag), 6-Stunden-Abwesenheitsregel, Wahl zwischen Pauschal- und Effektivabrechnung, Mahlzeitenabzug und Verweis auf die ESTV-Diätentabelle für Auslandsreisen.
2.Pauschalspesen für Verpflegung sind nur dann steuerfrei, wenn das Spesenreglement vom kantonalen Steueramt genehmigt wurde.
3.Ohne Genehmigung gelten Verpflegungspauschalen als Lohnbestandteil und sind im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.1 zu deklarieren.
4.Die kantonale Genehmigung ist fünf Jahre gültig und muss rechtzeitig erneuert werden.
5.Das SSK-Musterreglement 2026 dient als verbindliche Vorlage und enthält den VMW-Ansatz von CHF 30 pro Tag.
6.Branchenspezifische Anpassungen am Musterreglement sind zulässig, solange die Grundstruktur erhalten bleibt.
7.Höhere Ansätze als CHF 30 pro Tag sind möglich, der übersteigende Betrag ist jedoch lohnausweis- und sozialversicherungspflichtig.
8.Bei arbeitgeberfinanzierten Mahlzeiten entfällt der VMW-Anspruch – eine Doppelvergütung ist unzulässig und wird bei Revisionen geprüft.

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