Verpflegungsmehraufwand: Pauschalen, Abrechnung und Steuerfolgen

Übersicht & Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Verpflegungsmehraufwand auf Dienstreisen wird mit CHF 30 pro Hauptmahlzeit pauschal erstattet – ohne Beleg, mit genehmigtem Spesenreglement. Grundlage bilden Art. 327a OR, wonach der Arbeitgeber alle notwendigen Auslagen zu ersetzen hat, sowie die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis ab 1. Januar 2026. Fehler bei der Abrechnung oder fehlende Reglemente führen dazu, dass Pauschalen als steuerpflichtiger Lohn qualifiziert werden – mit Nachforderungen bei AHV und Einkommenssteuer.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Verpflegungsmehraufwand entsteht, wenn Arbeitnehmende auf Dienstreisen ausserhalb des üblichen Arbeitsortes verpflegt werden müssen und dadurch höhere Kosten als im Normalfall anfallen.
2.Die ESTV-Ansätze 2026 erlauben CHF 30 pro Hauptmahlzeit (Mittag- oder Abendessen) als Pauschale ohne Belegpflicht, sofern ein genehmigtes Spesenreglement besteht.
3.Zusätzlich zur Verpflegungspauschale können Kleinspesen von CHF 20 pro Tag für Getränke, Snacks und ähnliche Nebenkosten geltend gemacht werden.
4.Ohne genehmigtes Spesenreglement gelten Verpflegungspauschalen als Lohnbestandteil und unterliegen der AHV-Beitragspflicht sowie der Einkommenssteuer.
5.Im Lohnausweis werden Verpflegungspauschalen unter Ziffer 13.1.1 deklariert; eine korrekte Abgrenzung zwischen Spesen und Lohn ist steuerlich zwingend.

01.Definition und Grundprinzip des Verpflegungsmehraufwands

Verpflegungsmehraufwand bezeichnet die zusätzlichen Kosten, die Arbeitnehmenden entstehen, weil sie sich auf einer Dienstreise ausserhalb ihres gewöhnlichen Arbeitsortes verpflegen müssen. Im Unterschied zu den normalen Mahlzeitkosten, die auch ohne Reisetätigkeit anfallen würden, deckt der Verpflegungsmehraufwand ausschliesslich die Differenz zwischen der üblichen Verpflegung und den höheren Kosten unterwegs ab.

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Dazu gehört auch der Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen. Der Anspruch entsteht nicht automatisch bei jeder Abwesenheit vom Büro, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen.

  • Dienstreise: Die Reise muss geschäftlich veranlasst sein und im Auftrag des Arbeitgebers erfolgen. Private Reisen oder der reguläre Arbeitsweg begründen keinen Anspruch.
  • Mindestdistanz: Die meisten Spesenreglemente setzen voraus, dass der Einsatzort eine gewisse Distanz vom üblichen Arbeitsort entfernt liegt. Üblich sind Mindestdistanzen ab 15 Kilometern oder eine Fahrzeit von mindestens 30 Minuten.
  • Mindestdauer: Ein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand besteht in der Regel erst, wenn die Abwesenheit über eine Hauptmahlzeit hinausgeht. Wer vor dem Mittagessen zurückkehrt, hat typischerweise keinen Anspruch auf die Mittagspauschale.
  • Abgrenzung zu normalen Mahlzeitkosten: Die tägliche Verpflegung am regulären Arbeitsort ist Privatsache. Nur die Mehrkosten, die durch die auswärtige Tätigkeit entstehen, werden als Verpflegungsmehraufwand erstattet.

Ein Beispiel: Eine Projektleiterin reist von Zürich nach Bern zu einem ganztägigen Kundenmeeting. Sie ist von 7:00 bis 19:00 Uhr unterwegs und nimmt Mittag- und Abendessen auswärts ein. In diesem Fall stehen ihr zwei Verpflegungspauschalen zu je CHF 30 zu, also insgesamt CHF 60 für diesen Tag.

Wichtigste Punkte:
Verpflegungsmehraufwand deckt nur die Differenz zwischen normaler und reisebedingter Verpflegung ab.
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zum Ersatz notwendiger Auslagen bei Dienstreisen.
Mindestdistanz und Mindestdauer müssen im Spesenreglement definiert sein, damit der Anspruch klar geregelt ist.
Reguläre Mahlzeitkosten am gewöhnlichen Arbeitsort begründen keinen Verpflegungsmehraufwand.

02.ESTV-Ansätze 2026: Pauschalen und Voraussetzungen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) legt in der Wegleitung zum Lohnausweis die maximal zulässigen Pauschalansätze fest, die ohne Einzelbeleg als geschäftliche Spesen anerkannt werden. Ab dem 1. Januar 2026 gelten die folgenden Ansätze für den Verpflegungsmehraufwand.

KategorieAnsatzBelegpflichtVoraussetzung
Mittagessen (Dienstreise)CHF 30.–NeinGenehmigtes Spesenreglement
Abendessen (Dienstreise)CHF 30.–NeinGenehmigtes Spesenreglement
Kleinspesen (Getränke, Snacks etc.)CHF 20.– pro TagNeinGenehmigtes Spesenreglement
Effektivspesen (über Pauschale)Effektiver BetragJa, OriginalbelegSpesenreglement erlaubt Effektivabrechnung

ESTV-Pauschalansätze Verpflegung 2026

Die Pauschale von CHF 30 pro Hauptmahlzeit gilt ausschliesslich für Mittag- und Abendessen auf Dienstreisen. Frühstück wird separat behandelt: Ist das Frühstück im Hotelpreis inbegriffen, wird es als Teil der Übernachtungskosten abgerechnet und nicht zusätzlich als Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht. Ein separat bezahltes Frühstück fällt unter die Kleinspesenregelung von CHF 20 pro Tag.

  • Genehmigtes Spesenreglement: Die Pauschalen werden nur dann steuerfrei anerkannt, wenn das Unternehmen über ein von der kantonalen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement verfügt. Ohne Genehmigung gelten die Pauschalen als Lohnbestandteil.
  • Dienstreise als Auslöser: Die Pauschale setzt eine geschäftlich veranlasste Reise voraus. Arbeit im Homeoffice oder am regulären Arbeitsplatz begründet keinen Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand.
  • Keine Kumulation: Verpflegungspauschale und Effektivbeleg für dieselbe Mahlzeit dürfen nicht kombiniert werden. Pro Mahlzeit gilt entweder die Pauschale oder der Effektivbeleg.
  • Abgrenzung Kleinspesen: Die Kleinspesentagespauschale von CHF 20 deckt Nebenkosten wie Getränke, Snacks oder Trinkgelder ab. Sie ist unabhängig von der Verpflegungspauschale und kann zusätzlich geltend gemacht werden.

Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Unternehmen mit bestehenden Reglementen sollten prüfen, ob ihre Formulierungen den aktuellen Anforderungen genügen, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen Verpflegungspauschale und Kleinspesen.

Wichtigste Punkte:
CHF 30 pro Hauptmahlzeit und CHF 20 Kleinspesen pro Tag sind die ESTV-Maximalansätze 2026 ohne Belegpflicht.
Frühstück im Hotel gilt als Teil der Übernachtungskosten und wird nicht separat als Verpflegungsmehraufwand abgerechnet.
Pauschale und Effektivbeleg dürfen für dieselbe Mahlzeit nicht kombiniert werden.
Spesenreglemente müssen seit 2026 den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
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03.Lohnausweis und Steuerfolgen

Die korrekte Deklaration des Verpflegungsmehraufwands im Lohnausweis ist entscheidend für die steuerliche Anerkennung. Fehler führen zu Nachforderungen bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die ESTV-Wegleitung regelt detailliert, welche Beträge wo im Lohnausweis erscheinen müssen.

SituationDeklarationSteuerfolge
Pauschale mit genehmigtem ReglementZiffer 13.1.1 (Effektive Spesen / Pauschalspesen)Steuerfrei, kein AHV-Abzug
Pauschale ohne genehmigtes ReglementZiffer 1 (Lohn)Steuerpflichtiger Lohn, AHV-pflichtig
Effektivspesen mit BelegenZiffer 13.1.1Steuerfrei, kein AHV-Abzug
Pauschale übersteigt ESTV-AnsatzDifferenz in Ziffer 1 (Lohn)Überschuss ist steuerpflichtiger Lohn

Deklaration im Lohnausweis

Verpflegungspauschalen, die ohne genehmigtes Spesenreglement ausbezahlt werden, qualifizieren steuerlich als Lohnbestandteil. Das bedeutet: Der Arbeitgeber schuldet darauf AHV-, ALV- und weitere Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitnehmer muss den Betrag als Einkommen versteuern. Bei einer Revision durch die Ausgleichskasse oder die Steuerbehörde werden solche Zahlungen rückwirkend aufgerechnet.

  • Ziffer 13.1.1: Hier werden alle Spesenvergütungen deklariert, die auf einem genehmigten Reglement basieren. Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand erscheinen als Gesamtbetrag pro Jahr.
  • AHV-Relevanz: Korrekt abgerechnete Verpflegungspauschalen sind von der AHV-Beitragspflicht befreit. Werden sie jedoch als verdeckter Lohn qualifiziert, fallen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von zusammen rund 12,5 Prozent an.
  • Prüfung durch Steuerbehörden: Kantonale Steuerbehörden prüfen bei Revisionen, ob die deklarierten Spesenpauschalen den ESTV-Ansätzen entsprechen und ob ein genehmigtes Reglement vorliegt. Unstimmigkeiten führen zu Aufrechnungen.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Konsequenz: Ein Unternehmen zahlt einem Aussendienstmitarbeiter monatlich CHF 500 Verpflegungspauschale, verfügt aber über kein genehmigtes Spesenreglement. Bei einer AHV-Revision werden CHF 6000 pro Jahr als Lohn aufgerechnet. Die Nachforderung an Sozialversicherungsbeiträgen beträgt rund CHF 750 pro Jahr – zuzüglich Verzugszinsen.

Wichtigste Punkte:
Verpflegungspauschalen werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 deklariert, sofern ein genehmigtes Reglement vorliegt.
Ohne genehmigtes Spesenreglement gelten Pauschalen als steuerpflichtiger Lohn mit AHV-Beitragspflicht.
Beträge über den ESTV-Maximalansätzen werden als Lohn in Ziffer 1 aufgerechnet.
Bei Revisionen drohen rückwirkende Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.

04.Verpflegungsmehraufwand abrechnen: Schritt für Schritt

Die korrekte Abrechnung des Verpflegungsmehraufwands erfordert eine saubere Dokumentation von der Dienstreise bis zum Lohnausweis. Die folgenden fünf Schritte zeigen den vollständigen Prozess für Arbeitnehmende und HR-Verantwortliche.

Schritt 1: Dienstreise dokumentieren mit Zweck, Dauer und Distanz

Jede Dienstreise muss lückenlos dokumentiert werden, bevor Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden kann. Die Dokumentation dient als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber und den Steuerbehörden. Ohne vollständige Angaben riskieren Sie, dass die Pauschale nicht anerkannt wird.

  • Reisezweck: Beschreiben Sie den geschäftlichen Anlass der Reise, zum Beispiel Kundenbesuch, Projektmeeting oder Messebesuch. Ein allgemeiner Vermerk wie 'Geschäftsreise' genügt nicht.
  • Reisedauer: Halten Sie Abfahrts- und Rückkehrzeit fest. Die Dauer bestimmt, ob Anspruch auf eine oder zwei Hauptmahlzeiten besteht.
  • Distanz und Route: Notieren Sie Start- und Zielort sowie die Distanz. Bei Nutzung des Privatfahrzeugs ist die Kilometerzahl relevant für die Fahrtkostenpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer.
Wichtigste Punkte:
Reisezweck, Dauer und Distanz müssen für jede Dienstreise vollständig dokumentiert werden.
Die Abwesenheitsdauer bestimmt den Anspruch auf eine oder zwei Verpflegungspauschalen.
Unvollständige Dokumentation führt zur Ablehnung der Pauschale bei Revisionen.

Schritt 2: Mahlzeiten nach Typ erfassen und zuordnen

Im zweiten Schritt erfassen Sie, welche Mahlzeiten während der Dienstreise angefallen sind. Die Unterscheidung nach Mahlzeittyp ist wichtig, weil unterschiedliche Pauschalen und Regeln gelten.

MahlzeitPauschaleBemerkung
MittagessenCHF 30.–Anspruch bei Abwesenheit über die Mittagszeit
AbendessenCHF 30.–Anspruch bei Abwesenheit über die Abendzeit
Frühstück (im Hotel inbegriffen)Keine separate PauschaleWird über Übernachtungskosten abgerechnet
Frühstück (separat bezahlt)Über Kleinspesen CHF 20/TagFällt unter Kleinspesenregelung

Zuordnung der Mahlzeiten

Wurde eine Mahlzeit vom Kunden oder Veranstalter offeriert, entfällt der Anspruch auf die entsprechende Pauschale. Notieren Sie daher bei jeder Mahlzeit, ob sie selbst bezahlt oder eingeladen wurde.

Wichtigste Punkte:
Pro Hauptmahlzeit gilt eine Pauschale von CHF 30, sofern die Mahlzeit selbst bezahlt wurde.
Einladungen durch Kunden oder Veranstalter schliessen den Anspruch auf die Pauschale aus.
Frühstück im Hotel wird nicht als Verpflegungsmehraufwand, sondern als Übernachtungskosten verbucht.

Schritt 3: Pauschale oder Effektivbeleg anwenden

Für jede Mahlzeit entscheiden Sie, ob die Pauschale von CHF 30 oder der Effektivbeleg zur Anwendung kommt. Diese Entscheidung hängt vom Spesenreglement des Unternehmens ab. Viele Reglemente sehen standardmässig die Pauschale vor und erlauben Effektivbelege nur in Ausnahmefällen oder bei Repräsentationsanlässen.

  • Pauschalabrechnung: CHF 30 pro Hauptmahlzeit ohne Beleg. Einfach, schnell und administrativ schlank. Voraussetzung ist ein genehmigtes Spesenreglement.
  • Effektivabrechnung: Der tatsächliche Betrag wird mit Originalbeleg eingereicht. Sinnvoll bei Geschäftsessen, die über CHF 30 liegen. Der Beleg muss Datum, Betrag und Restaurant enthalten.
  • Keine Kombination: Für dieselbe Mahlzeit dürfen Pauschale und Effektivbeleg nicht kombiniert werden. Pro Mahlzeit gilt eine Methode.

Praxistipp: Legen Sie im Spesenreglement fest, welche Methode als Standard gilt. Die meisten KMU fahren mit der Pauschale am effizientesten, weil der administrative Aufwand für Belegprüfung entfällt.

Wichtigste Punkte:
Die Pauschale von CHF 30 ist die einfachste Methode und erfordert keinen Beleg.
Effektivbelege lohnen sich bei Geschäftsessen über CHF 30 oder bei Repräsentationsanlässen.
Pauschale und Effektivbeleg dürfen für dieselbe Mahlzeit nie kombiniert werden.

Schritt 4: Verpflegungsmehraufwand in die Spesenabrechnung eintragen

Tragen Sie den Verpflegungsmehraufwand in die Spesenabrechnung ein. Dabei ist eine klare Trennung zwischen Verpflegungspauschalen, Kleinspesen und anderen Reisekosten wie Fahrtkosten oder Übernachtungen wichtig. Die Spesenabrechnung sollte pro Reisetag eine eigene Zeile enthalten.

PositionBetragMethode
MittagessenCHF 30.–Pauschale
AbendessenCHF 30.–Pauschale
Kleinspesen (Getränke, Snacks)CHF 20.–Tagespauschale
Fahrtkosten (120 km x CHF 0.75)CHF 90.–Kilometerpauschale
Total ReisetagCHF 170.–

Beispiel: Spesenabrechnung für einen Reisetag

Reichen Sie die Spesenabrechnung zeitnah ein, idealerweise innerhalb von 30 Tagen nach der Dienstreise. Viele Unternehmen setzen im Spesenreglement eine Einreichfrist fest. Verspätete Abrechnungen können abgelehnt werden.

Wichtigste Punkte:
Verpflegungspauschalen, Kleinspesen und Fahrtkosten müssen in der Abrechnung klar getrennt werden.
Pro Reisetag mit zwei Hauptmahlzeiten und Kleinspesen ergibt sich ein Verpflegungstotal von CHF 80.
Die Spesenabrechnung sollte innerhalb der im Reglement festgelegten Frist eingereicht werden.

Schritt 5: Lohnausweis auf korrekte Deklaration prüfen

Am Jahresende prüft die HR-Abteilung, ob alle Verpflegungspauschalen korrekt im Lohnausweis deklariert sind. Die Gesamtsumme der ausbezahlten Pauschalen erscheint unter Ziffer 13.1.1. Dieser Schritt ist entscheidend, damit die Pauschalen steuerfrei bleiben und keine AHV-Nachforderungen entstehen.

  • Ziffer 13.1.1 prüfen: Kontrollieren Sie, ob der Gesamtbetrag der Verpflegungspauschalen korrekt unter Ziffer 13.1.1 ausgewiesen ist. Der Betrag muss mit den ausbezahlten Spesenabrechnungen übereinstimmen.
  • Reglement-Genehmigung sicherstellen: Vergewissern Sie sich, dass das Spesenreglement für das betreffende Steuerjahr genehmigt war. Ohne gültige Genehmigung müssen die Pauschalen in Ziffer 1 als Lohn deklariert werden.
  • Plausibilitätsprüfung: Vergleichen Sie die Anzahl der abgerechneten Reisetage mit den Verpflegungspauschalen. Unstimmigkeiten deuten auf Fehler oder Missbrauch hin und sollten vor der Lohnausweiserstellung geklärt werden.
Wichtigste Punkte:
Die Gesamtsumme der Verpflegungspauschalen muss unter Ziffer 13.1.1 im Lohnausweis erscheinen.
Ohne gültige Reglement-Genehmigung werden Pauschalen als Lohn in Ziffer 1 aufgerechnet.
Eine Plausibilitätsprüfung vor der Lohnausweiserstellung verhindert Nachforderungen bei Revisionen.
#AufgabeVerantwortlich
1Dienstreise dokumentieren (Zweck, Dauer, Distanz)Arbeitnehmer/in
2Mahlzeiten nach Typ erfassen und zuordnenArbeitnehmer/in
3Pauschale (CHF 30) oder Effektivbeleg anwendenArbeitnehmer/in
4Verpflegungsmehraufwand in Spesenabrechnung eintragenArbeitnehmer/in
5Lohnausweis auf korrekte Deklaration prüfenHR / Lohnbuchhaltung

Prozessübersicht

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kein genehmigtes Spesenreglement vorhanden

Ohne ein von der kantonalen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement gelten sämtliche Verpflegungspauschalen als steuerpflichtiger Lohn. Die Folge sind AHV-Nachforderungen und Steueraufrechnungen, die rückwirkend für bis zu fünf Jahre geltend gemacht werden können. Lassen Sie das Reglement vor der ersten Pauschalzahlung genehmigen.

Fehler 2: Pauschale und Effektivbeleg für dieselbe Mahlzeit kombiniert

Manche Mitarbeitende reichen für ein Geschäftsessen sowohl den Restaurantbeleg als auch die Tagespauschale ein. Diese Doppelabrechnung wird bei Revisionen als ungerechtfertigte Bereicherung gewertet. Definieren Sie im Spesenreglement klar, dass pro Mahlzeit nur eine Methode zulässig ist.

Fehler 3: Verpflegungspauschale bei Einladungen beansprucht

Wird eine Mahlzeit vom Kunden, Geschäftspartner oder Veranstalter bezahlt, entfällt der Anspruch auf die Pauschale. Trotzdem wird sie häufig trotzdem abgerechnet. Schulen Sie Mitarbeitende, Einladungen in der Spesenabrechnung zu vermerken.

Fehler 4: Fehlende Reisedokumentation

Ohne Angaben zu Reisezweck, Dauer und Zielort kann die Steuerbehörde die geschäftliche Veranlassung nicht nachvollziehen. Die Pauschalen werden dann als Lohn aufgerechnet. Verlangen Sie bei jeder Spesenabrechnung die vollständige Reisedokumentation.

Fehler 5: Frühstück separat als Verpflegungsmehraufwand abgerechnet

Ein im Hotelpreis enthaltenes Frühstück darf nicht zusätzlich als Verpflegungspauschale geltend gemacht werden, da es bereits über die Übernachtungskosten abgedeckt ist. Nur ein separat bezahltes Frühstück fällt unter die Kleinspesenregelung. Klären Sie diese Abgrenzung im Spesenreglement.

Fehler 6: ESTV-Maximalansätze überschritten ohne Lohndeklaration

Zahlt ein Unternehmen höhere Pauschalen als CHF 30 pro Mahlzeit, muss die Differenz als Lohn in Ziffer 1 des Lohnausweises deklariert werden. Wird dies unterlassen, drohen Nachforderungen bei AHV und Steuern. Passen Sie interne Ansätze an die ESTV-Maximalwerte an.

Fehler 7: Verpflegungspauschale bei Homeoffice-Tagen beansprucht

Arbeit im Homeoffice begründet keinen Verpflegungsmehraufwand, da keine Dienstreise vorliegt. Trotzdem werden Pauschalen gelegentlich auch für Homeoffice-Tage abgerechnet. Stellen Sie sicher, dass das Abrechnungssystem nur Reisetage für Verpflegungspauschalen zulässt.

06.Häufige Fragen

Ab wann gilt eine Reise als Dienstreise für den Verpflegungsmehraufwand?

Eine Dienstreise liegt vor, wenn die Reise geschäftlich veranlasst ist und der Einsatzort vom üblichen Arbeitsort abweicht. Die meisten Spesenreglemente setzen eine Mindestdistanz von 15 Kilometern oder eine Mindestfahrzeit von 30 Minuten voraus. Der reguläre Arbeitsweg zwischen Wohnort und Büro gilt nicht als Dienstreise.

Besteht bei halbtägigen Dienstreisen Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand?

Bei halbtägigen Reisen besteht Anspruch auf eine Verpflegungspauschale, sofern die Abwesenheit über eine Hauptmahlzeit hinausgeht. Wer beispielsweise von 8:00 bis 14:00 Uhr unterwegs ist, hat Anspruch auf die Mittagspauschale von CHF 30. Kehrt die Person vor 12:00 Uhr zurück, entfällt der Anspruch in der Regel.

Kann man Pauschale und Effektivbeleg innerhalb derselben Reise kombinieren?

Innerhalb derselben Reise ist eine Kombination möglich, jedoch nicht für dieselbe Mahlzeit. Sie können beispielsweise das Mittagessen pauschal mit CHF 30 abrechnen und für das Abendessen einen Effektivbeleg über CHF 55 einreichen, sofern das Spesenreglement dies erlaubt. Für eine einzelne Mahlzeit gilt immer nur eine Methode.

Wie unterscheidet sich der Verpflegungsmehraufwand von der Kleinspesentagespauschale?

Der Verpflegungsmehraufwand von CHF 30 pro Hauptmahlzeit deckt Mittag- und Abendessen auf Dienstreisen ab. Die Kleinspesentagespauschale von CHF 20 pro Tag ist für Nebenkosten wie Getränke, Snacks oder Trinkgelder vorgesehen. Beide Pauschalen können am selben Reisetag nebeneinander geltend gemacht werden.

Was passiert, wenn das Spesenreglement höhere Ansätze als die ESTV vorsieht?

Sieht das Spesenreglement höhere Ansätze als CHF 30 pro Mahlzeit vor, wird die Differenz zum ESTV-Maximalansatz als Lohnbestandteil behandelt. Der übersteigende Betrag muss im Lohnausweis unter Ziffer 1 deklariert werden und unterliegt der AHV-Beitragspflicht sowie der Einkommenssteuer.

Gilt der Verpflegungsmehraufwand auch bei Dienstreisen ins Ausland?

Bei Dienstreisen ins Ausland gelten länderspezifische Verpflegungspauschalen, die von den Inlandansätzen abweichen. Die ESTV publiziert jährlich eine Liste mit den zulässigen Auslandspauschalen pro Land. Das Grundprinzip bleibt gleich: Ein genehmigtes Spesenreglement ist Voraussetzung für die steuerfreie Erstattung.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Verpflegungsmehraufwand entsteht bei geschäftlich veranlassten Dienstreisen ausserhalb des üblichen Arbeitsortes und deckt die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung ab.
2.Die ESTV-Ansätze 2026 erlauben CHF 30 pro Hauptmahlzeit (Mittag- oder Abendessen) ohne Belegpflicht sowie CHF 20 Kleinspesen pro Tag.
3.Voraussetzung für die steuerfreie Erstattung ist ein von der kantonalen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement, das seit 2026 den SSK-Mustervorlagen entsprechen muss.
4.Frühstück im Hotel wird über die Übernachtungskosten abgerechnet und begründet keinen separaten Verpflegungsmehraufwand.
5.Im Lohnausweis erscheinen Verpflegungspauschalen unter Ziffer 13.1.1; ohne genehmigtes Reglement gelten sie als steuerpflichtiger Lohn mit AHV-Beitragspflicht.
6.Pauschale und Effektivbeleg dürfen für dieselbe Mahlzeit nicht kombiniert werden, innerhalb derselben Reise ist eine Mischung jedoch zulässig.
7.Eine lückenlose Dokumentation jeder Dienstreise mit Zweck, Dauer und Distanz ist Grundvoraussetzung für die Anerkennung der Pauschalen.
8.Häufige Fehler wie fehlende Reglemente, Doppelabrechnungen oder Pauschalen bei Homeoffice-Tagen führen zu Steueraufrechnungen und AHV-Nachforderungen.

07.Alle Artikel zu diesem Thema

Verpflegungsmehraufwand abrechnen (2026)Leitfaden
Der Verpflegungsmehraufwand (VMW) beträgt CHF 30/Tag ab 6 Stunden Abwesenheit vom Arbeitsort – ohne Beleg möglich wenn genehmigtes Spesenreglement; Deklaration in Lohnausweis Ziffer 13.
Verpflegungsmehraufwand: Steuerliche Behandlung (2026)Definition
Verpflegungsmehraufwand bis CHF 30/Tag ist steuerfrei und AHV-befreit – für den AG als Personalaufwand abzugsfähig; ohne Spesenreglement oder Beleg: AHV-pflichtiger Lohn.
Verpflegungsmehraufwand: Abwesenheitszeiten (2026)Definition
Verpflegungsmehraufwand CHF 30 gilt ab 6 Stunden ununterbrochener Abwesenheit vom Arbeitsort – unter 6h kein Anspruch; das Spesenreglement muss Ganz- und Halbtage klar definieren.
Verpflegungsmehraufwand im Lohnausweis (2026)Definition
VMW-Pauschalspesen mit genehmigtem Reglement: Kreuz in Lohnausweis Ziffer 13.1 (ohne Betrag) – Effektivspesen mit Beleg: Betrag in 13.2; Überschreitung CHF 30: Differenz als Lohn in Ziffer 1.
MWST und Verpflegungsmehraufwand (2026)Definition
Auf die CHF 30 VMW-Pauschale ist kein Vorsteuerabzug möglich – nur effektive Restaurantbelege berechtigen zum 8.1% VSt-Abzug; Pauschale ohne Beleg bedeutet immer kein VSt.
Verpflegungsmehraufwand und Mahlzeitenabzug (2026)Definition
Wenn der AG eine Mahlzeit gratis stellt, reduziert sich der Verpflegungsmehraufwand – ca. CHF 10 für Frühstück, CHF 20 für Mittagessen oder Abendessen; Beträge im Spesenreglement regeln.
Verpflegungsmehraufwand und Homeoffice (2026)Definition
An Homeoffice-Tagen besteht kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand – bei betrieblichen Reisen vom Homeoffice aus (>6h Abwesenheit) ist CHF 30 VMW jedoch möglich.
Verpflegungsmehraufwand für Grenzgänger (2026)Definition
Grenzgänger haben gleiche Ansprüche auf VMW wie Inländer (CHF 30/Tag) – quellensteuerbefreit wenn genehmigtes Reglement; bei täglicher Heimkehr kein Übernachtungsansatz.
Verpflegungsmehraufwand buchen (2026)Leitfaden
VMW auf Konto 6650 buchen – Pauschale CHF 30: kein VSt; Effektiver Restaurantbeleg: Nettobetrag + 8.1% VSt auf Konto 1170; Abstimmung mit Lohnausweis jährlich.
Verpflegungsmehraufwand im Spesenreglement (2026)Definition
Das Spesenreglement muss den VMW-Ansatz (CHF 30/Tag), die 6h-Abwesenheitsregel und den Mahlzeitenabzug explizit regeln – ohne kantonale Genehmigung kein steuerfreier Pauschalspesen-Abzug.
Verpflegungsmehraufwand 2026: Was gilt?Definition
Der Verpflegungsmehraufwand bleibt 2026 unverändert bei CHF 30/Tag ab 6h Abwesenheit – keine Änderung gegenüber dem Vorjahr; Ausland: ESTV-Diätensatz jährlich neu.

08.Weiterführende Themen