Verpflegungsmehraufwand und Mahlzeitenabzug: Kürzung, Ansätze, Kantine

Definition6 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Wenn der AG eine Mahlzeit gratis stellt, reduziert sich der Verpflegungsmehraufwand – ca. CHF 10 für Frühstück, CHF 20 für Mittagessen oder Abendessen; Beträge im Spesenreglement regeln. Der Mahlzeitenabzug ist in der Praxis eine der häufigsten Fehlerquellen bei der Spesenabrechnung, weil HR-Abteilungen die Kürzung vergessen oder falsch berechnen. Diese Seite erklärt die Systematik, die konkreten Ansätze und die Sonderregeln für verbilligte Kantinen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Der Mahlzeitenabzug reduziert den Verpflegungsmehraufwand, wenn der Arbeitgeber eine Mahlzeit gratis oder verbilligt zur Verfügung stellt.
2.Die üblichen Abzugsbeträge betragen CHF 10 für Frühstück und je CHF 20 für Mittagessen oder Abendessen.
3.Die genauen Kürzungsbeträge müssen im genehmigten Spesenreglement definiert sein, damit sie steuerlich anerkannt werden.
4.Verbilligte Kantinenmahlzeiten gelten als Naturalspesen und sind bei wesentlichem Rabatt im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 zu deklarieren.

01.Was ist der Mahlzeitenabzug?

Der Verpflegungsmehraufwand (VMW) kompensiert die zusätzlichen Kosten, die Mitarbeitenden entstehen, weil sie auswärts essen müssen – etwa auf Geschäftsreisen oder bei auswärtiger Arbeit. Die Pauschale gemäss ESTV beträgt CHF 30 pro Tag für Mittag- oder Abendessen. Sobald der Arbeitgeber jedoch eine Mahlzeit ganz oder teilweise übernimmt, fallen diese Mehrkosten nicht oder nur reduziert an. Der Mahlzeitenabzug stellt sicher, dass keine Doppelentschädigung entsteht.

Die Logik ist einfach: Der VMW soll nur tatsächliche Mehrkosten decken. Bezahlt der Arbeitgeber ein Abendessen im Hotel oder stellt er ein Frühstück im Seminarraum bereit, entfällt der entsprechende Anteil der Tagespauschale. Ohne korrekte Kürzung würde der Mitarbeitende doppelt entschädigt – einmal durch die Gratismahlzeit, einmal durch die volle Pauschale. Steuerlich wird eine solche Doppelentschädigung als Lohnbestandteil behandelt und ist AHV-pflichtig.

  • Gratis gestellte Mahlzeit: Der Arbeitgeber übernimmt die vollen Kosten (z. B. Hotelfrühstück, Kundenessen). Der VMW wird um den definierten Abzugsbetrag gekürzt.
  • Verbilligte Mahlzeit: Der Mitarbeitende zahlt einen reduzierten Preis (z. B. Kantine mit Arbeitgeberzuschuss). Die Differenz zum Marktpreis gilt als Naturalleistung.
  • Keine Mahlzeit gestellt: Der Mitarbeitende verpflegt sich vollständig selbst. Der volle VMW-Ansatz wird ausbezahlt, keine Kürzung nötig.
Wichtigste Punkte:
Der Mahlzeitenabzug verhindert eine Doppelentschädigung, wenn der Arbeitgeber eine Mahlzeit gratis oder verbilligt stellt.
Ohne korrekte Kürzung wird die überschüssige Pauschale steuerlich als Lohnbestandteil behandelt.
Die Kürzungspflicht gilt sowohl für vollständig übernommene als auch für verbilligte Mahlzeiten.

02.Wie wird gekürzt?

Die ESTV gibt in der Wegleitung zum Lohnausweis Richtwerte für die Mahlzeitenabzüge vor. Diese Beträge orientieren sich an den Naturalverpflegungswerten und sind im genehmigten Spesenreglement des Unternehmens verbindlich festzuhalten. Die kantonalen Steuerverwaltungen akzeptieren die nachfolgenden Ansätze in der Regel ohne Beanstandung, sofern das Reglement genehmigt ist.

MahlzeitAbzug vom VMWVerbleibender VMW (bei CHF 30 Tagespauschale)
FrühstückCHF 10CHF 20
MittagessenCHF 20CHF 10
AbendessenCHF 20CHF 10
Mittag- und AbendessenCHF 40CHF 0 (übersteigt Tagespauschale)
Alle drei MahlzeitenCHF 50CHF 0 (Vollpension, kein VMW)

Mahlzeitenabzüge bei gratis gestellter Verpflegung (Richtwerte 2026)

Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung: Ein Mitarbeitender ist auf einer eintägigen Geschäftsreise. Das Hotel stellt ein Frühstück bereit, das Mittagessen bezahlt der Mitarbeitende selbst, und am Abend findet ein Kundenessen auf Kosten des Arbeitgebers statt. Der VMW berechnet sich wie folgt: CHF 30 Tagespauschale minus CHF 10 (Frühstück) minus CHF 20 (Abendessen) ergibt CHF 0. Der Mitarbeitende erhält keinen VMW, obwohl er das Mittagessen selbst bezahlt hat – denn die Abzüge übersteigen die Tagespauschale.

Wichtig: Die Abzugsbeträge müssen im Spesenreglement explizit beziffert sein. Ein Reglement, das lediglich festhält, dass bei gestellten Mahlzeiten gekürzt wird, ohne die Beträge zu nennen, genügt den Anforderungen der SSK-Mustervorlagen nicht. Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen, was die Angabe konkreter Kürzungsbeträge einschliesst.

Wichtigste Punkte:
Der Abzug beträgt CHF 10 für Frühstück und je CHF 20 für Mittagessen oder Abendessen.
Bei Vollpension entfällt der VMW vollständig, da die Abzüge die Tagespauschale übersteigen.
Die konkreten Kürzungsbeträge müssen im genehmigten Spesenreglement beziffert sein.
Seit 2026 verlangt die SSK, dass Reglemente inhaltlich den Mustervorlagen entsprechen.
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03.Verbilligte Kantine

Viele Unternehmen betreiben eine Personalrestaurant oder subventionieren eine externe Kantine. Bezahlt der Mitarbeitende dort weniger als den Marktpreis, liegt eine geldwerte Leistung vor. Die Differenz zwischen dem Marktpreis einer vergleichbaren Mahlzeit und dem tatsächlich bezahlten Kantinenbeitrag gilt als Naturalspesen des Arbeitgebers.

PositionBetrag
Marktpreis vergleichbare MahlzeitCHF 18
Kantinenbeitrag MitarbeitenderCHF 8
Differenz (= Naturalleistung AG)CHF 10
Deklaration im LohnausweisZiffer 2.3 (sofern wesentlich)

Beispielrechnung verbilligte Kantine

Die ESTV betrachtet einen Kantinenzuschuss als wesentlich, wenn er pro Mitarbeitenden und Jahr einen relevanten Betrag erreicht. In der Praxis orientieren sich die Steuerbehörden an den Naturalverpflegungswerten der AHV. Ist der Zuschuss wesentlich, muss er im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 (Unentgeltliche Beförderung, Verpflegung) deklariert werden. Geringfügige Vergünstigungen – etwa ein Kaffee oder ein kleiner Rabatt auf das Mittagessen – bleiben in der Regel unberücksichtigt.

  • Kein VMW bei Kantinenverpflegung: Wer täglich in der subventionierten Kantine isst, hat keinen Verpflegungsmehraufwand. Der VMW steht nur bei auswärtiger Tätigkeit zu, nicht für den regulären Arbeitsort.
  • Kombination Kantine und Geschäftsreise: Ist der Mitarbeitende auf Reisen und erhält dort eine Gratismahlzeit, wird der VMW gekürzt. Die Kantinenvergünstigung am Stammarbeitsort bleibt davon unberührt.
  • Dokumentation: Der Arbeitgeber sollte den Kantinenzuschuss pro Mitarbeitenden jährlich berechnen und dokumentieren, um die korrekte Deklaration im Lohnausweis sicherzustellen.
Wichtigste Punkte:
Die Differenz zwischen Marktpreis und Kantinenbeitrag gilt als Naturalleistung des Arbeitgebers.
Bei wesentlichem Kantinenzuschuss ist die Deklaration im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 Pflicht.
Ein VMW steht nur bei auswärtiger Tätigkeit zu – die Kantinenvergünstigung am Stammarbeitsort löst keinen VMW-Anspruch aus.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Mahlzeitenabzug bei Hotelfrühstück vergessen

Viele HR-Abteilungen buchen die Hotelrechnung als Ganzes und vergessen, das inkludierte Frühstück vom VMW abzuziehen. Die Folge: Der Mitarbeitende erhält die volle Tagespauschale plus ein Gratisfrühstück. Prüfen Sie bei jeder Hotelabrechnung, ob Mahlzeiten enthalten sind, und kürzen Sie den VMW entsprechend um CHF 10.

Fehler 2: Keine konkreten Abzugsbeträge im Spesenreglement

Ein Reglement, das nur allgemein auf Kürzungen bei gestellten Mahlzeiten verweist, ohne Beträge zu nennen, entspricht nicht den SSK-Mustervorlagen. Die kantonale Steuerverwaltung kann das Reglement beanstanden und Pauschalspesen als Lohn qualifizieren. Definieren Sie die Abzugsbeträge pro Mahlzeitentyp explizit im Reglement.

Fehler 3: Kantinenzuschuss nicht im Lohnausweis deklariert

Subventioniert der Arbeitgeber die Kantine wesentlich, muss die Differenz zum Marktpreis im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 erscheinen. Wird dies unterlassen, drohen Nachforderungen bei einer Arbeitgeberkontrolle. Berechnen Sie den jährlichen Zuschuss pro Mitarbeitenden und prüfen Sie die Wesentlichkeitsgrenze.

Fehler 4: VMW trotz Vollpension ausbezahlt

Bei Seminaren oder Konferenzen mit Vollpension entfällt der VMW vollständig. Trotzdem wird in der Praxis häufig die volle Tagespauschale ausbezahlt. Der überschüssige Betrag gilt als steuerpflichtiger Lohn und ist AHV-pflichtig. Erfassen Sie bei der Reiseabrechnung systematisch, welche Mahlzeiten gestellt wurden.

Fehler 5: Kundenessen doppelt abgerechnet

Lädt der Arbeitgeber zum Kundenessen ein und der Mitarbeitende reicht gleichzeitig den vollen VMW ein, liegt eine Doppelentschädigung vor. Die Spesenabrechnung muss so gestaltet sein, dass bei einem Geschäftsessen auf Firmenkosten der VMW automatisch um CHF 20 gekürzt wird.

05.Häufige Fragen

Gilt der Mahlzeitenabzug auch für ein Lunch-Angebot im Zug (z. B. SBB-Bordverpflegung)?

Nein, ein selbst gekauftes Essen im Zug ist keine vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit. Der Mitarbeitende bezahlt die Verpflegung selbst, weshalb der volle VMW zusteht. Anders wäre es nur, wenn der Arbeitgeber die Zugverpflegung direkt übernimmt oder ein Catering organisiert – dann greift der Mahlzeitenabzug.

Muss der Mahlzeitenabzug auch bei eintägigen Geschäftsreisen ohne Übernachtung angewendet werden?

Ja, der Mahlzeitenabzug gilt unabhängig davon, ob eine Übernachtung stattfindet. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber eine Mahlzeit gratis oder verbilligt stellt. Wird beispielsweise bei einem Tagesausflug das Mittagessen vom Arbeitgeber bezahlt, reduziert sich der VMW um CHF 20.

Wie wird der Mahlzeitenabzug bei mehrtägigen Reisen berechnet?

Bei mehrtägigen Reisen wird der Abzug pro Tag und pro gestellte Mahlzeit berechnet. Für jeden Reisetag ist separat zu prüfen, welche Mahlzeiten der Arbeitgeber übernommen hat. Die Tagespauschale von CHF 30 wird dann tagesweise um die entsprechenden Beträge gekürzt.

Kann das Unternehmen höhere Mahlzeitenabzüge als die ESTV-Richtwerte festlegen?

Grundsätzlich ja, sofern die Beträge im genehmigten Spesenreglement festgehalten sind und die kantonale Steuerverwaltung das Reglement genehmigt hat. In der Praxis akzeptieren die Behörden jedoch selten Abzüge, die deutlich über den ESTV-Richtwerten liegen, da dies den VMW unverhältnismässig kürzen würde.

Wird ein Apéro oder ein kleiner Snack als gestellte Mahlzeit gewertet?

Nein, ein Apéro, ein Snack oder ein Kaffee mit Gebäck gilt nicht als vollwertige Mahlzeit. Der Mahlzeitenabzug greift nur bei einer eigentlichen Mahlzeit, die eine reguläre Verpflegung ersetzt. Die Abgrenzung sollte im Spesenreglement klargestellt werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der Mahlzeitenabzug verhindert eine Doppelentschädigung, wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten gratis oder verbilligt zur Verfügung stellt.
2.Die Richtwerte betragen CHF 10 für Frühstück und je CHF 20 für Mittagessen oder Abendessen.
3.Bei Vollpension (alle drei Mahlzeiten gestellt) entfällt der Verpflegungsmehraufwand vollständig.
4.Die konkreten Abzugsbeträge müssen im genehmigten Spesenreglement beziffert sein – eine allgemeine Klausel genügt nicht.
5.Verbilligte Kantinenmahlzeiten gelten als Naturalleistung; die Differenz zum Marktpreis ist bei Wesentlichkeit im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 zu deklarieren.
6.Ein VMW steht nur bei auswärtiger Tätigkeit zu – die Kantinenvergünstigung am regulären Arbeitsort begründet keinen VMW-Anspruch.
7.Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen, was die explizite Regelung der Mahlzeitenabzüge einschliesst.
8.Ohne korrekte Kürzung wird die überschüssige Pauschale steuerlich als Lohnbestandteil behandelt und ist AHV-pflichtig.

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