Verpflegungspauschalen Ausland Änderung 2026: Ländersätze, Publikation und Rückwirkung

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Die ESTV passt die Verpflegungspauschalen für Auslandsreisen jährlich an die wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Länder an. Für 2026 betreffen die Änderungen vor allem Destinationen, in denen sich das Preisniveau oder der Wechselkurs zum Schweizer Franken spürbar verschoben hat. Die aktualisierte Länderliste ist auf der Website der ESTV abrufbar und gilt verbindlich ab dem 1. Januar 2026.

Schweizer KMU mit reisenden Mitarbeitenden sollten die neuen Sätze zeitnah in ihr Spesenreglement und ihre Abrechnungsprozesse übernehmen. Wer weiterhin mit den Vorjahressätzen abrechnet, riskiert steuerliche Korrekturen bei einer Revision.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die ESTV publiziert jährlich eine aktualisierte Länderliste mit Verpflegungspauschalen für Geschäftsreisen ins Ausland, die ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres gelten.
2.Für 2026 wurden die Ansätze mehrerer Länder angepasst, wobei vor allem Staaten mit hoher Inflation oder deutlichen Wechselkursveränderungen betroffen sind.
3.Die Pauschalen gelten pro Kalendertag und ersetzen die Belegpflicht für Verpflegungskosten, sofern ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
4.Unternehmen müssen ab dem 1. Januar 2026 die neuen Sätze anwenden; eine rückwirkende Geltung auf das Vorjahr gibt es nicht.

01.Was hat sich bei den Auslandspauschalen 2026 geändert?

Die ESTV überprüft die Verpflegungspauschalen für Auslandsreisen jedes Jahr anhand der lokalen Lebenshaltungskosten und der Wechselkursentwicklung. Für 2026 wurden die Ansätze in mehreren Dutzend Ländern angepasst. Erhöhungen betreffen vor allem Staaten mit überdurchschnittlicher Teuerung, während einzelne Länder mit erstarkter Lokalwährung gegenüber dem Franken leicht tiefere Sätze erhalten haben.

  • Erhöhte Pauschalen: Länder mit hoher Inflation oder deutlicher Abwertung der Lokalwährung gegenüber dem Vorjahr erhalten höhere CHF-Ansätze. Betroffen sind erfahrungsgemäss Staaten in Südamerika, Teilen Afrikas und Osteuropa.
  • Gesenkte Pauschalen: In einzelnen Ländern, deren Währung gegenüber dem Franken aufgewertet hat oder deren Preisniveau gesunken ist, wurden die Sätze leicht reduziert.
  • Unveränderte Pauschalen: Für die meisten westeuropäischen Nachbarländer und die USA bleiben die Ansätze stabil oder ändern sich nur marginal. Die genauen Beträge sind der aktuellen ESTV-Länderliste zu entnehmen.
  • Inlandpauschale als Referenz: Die Inlandpauschale für Verpflegung bleibt bei CHF 30.– pro Mahlzeit (Mittag- oder Abendessen). Die Auslandspauschalen liegen je nach Land deutlich darüber oder darunter.

Wichtig: Die ESTV-Länderliste enthält Pauschalbeträge pro Kalendertag. Unternehmen, die in ihrem Spesenreglement tiefere Ansätze festgelegt haben, dürfen diese beibehalten. Höhere Ansätze als die ESTV-Pauschalen sind hingegen nur mit Einzelbelegen steuerlich anerkannt.

Wichtigste Punkte:
Für 2026 wurden die Verpflegungspauschalen in mehreren Dutzend Ländern angepasst.
Erhöhungen betreffen vor allem Länder mit hoher Inflation oder Wechselkursverschiebungen.
Höhere Ansätze als die ESTV-Pauschalen erfordern Einzelbelege zur steuerlichen Anerkennung.
Die Inlandpauschale bleibt bei CHF 30.– pro Mahlzeit.

02.Wann publiziert die ESTV die neuen Sätze und ab wann gelten sie?

Die ESTV veröffentlicht die aktualisierte Länderliste in der Regel im vierten Quartal des Vorjahres, häufig im November oder Dezember. In einzelnen Jahren erfolgte die Publikation erst im Januar des Geltungsjahres. Die Sätze gelten jeweils ab dem 1. Januar und sind für das gesamte Kalenderjahr verbindlich.

ZeitpunktVorgangRelevanz für Unternehmen
November/Dezember VorjahrESTV publiziert aktualisierte Länderliste auf estv.admin.chNeue Sätze prüfen und ins Spesenreglement übernehmen
1. Januar GeltungsjahrNeue Pauschalen treten in KraftAb sofort nur noch die neuen Ansätze verwenden
Laufendes JahrKeine unterjährigen AnpassungenSätze bleiben das ganze Kalenderjahr stabil
Bei verspäteter PublikationESTV publiziert nachträglich, Geltung dennoch ab 1. JanuarRückwirkende Anwendung auf bereits abgerechnete Reisen nötig

Typischer Publikations- und Geltungszyklus der ESTV-Länderliste

Eine rückwirkende Geltung auf das Vorjahr gibt es nicht. Reisen, die im Dezember 2025 stattfanden, werden mit den Sätzen von 2025 abgerechnet, auch wenn die Spesenabrechnung erst im Januar 2026 eingereicht wird. Massgebend ist das Reisedatum, nicht das Abrechnungsdatum.

Wichtigste Punkte:
Die ESTV publiziert die Länderliste üblicherweise im November oder Dezember des Vorjahres.
Die neuen Sätze gelten ab dem 1. Januar und bleiben das gesamte Kalenderjahr unverändert.
Massgebend für den anwendbaren Satz ist das Reisedatum, nicht das Abrechnungsdatum.
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03.Umsetzung der neuen Pauschalen im Unternehmen

Unternehmen mit einem genehmigten Spesenreglement, das auf die ESTV-Länderliste verweist, müssen das Reglement selbst nicht neu genehmigen lassen. Der dynamische Verweis auf die jeweils gültige ESTV-Liste genügt. Enthält das Reglement hingegen feste CHF-Beträge pro Land, ist eine Aktualisierung und gegebenenfalls eine erneute Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung erforderlich.

  • Dynamischer Verweis: Das Spesenreglement verweist auf die jeweils aktuelle ESTV-Länderliste. Bei Änderungen der Pauschalen ist keine Reglementanpassung nötig. Diese Variante empfiehlt sich für KMU mit regelmässigen Auslandsreisen.
  • Feste Beträge im Reglement: Das Reglement nennt konkrete CHF-Beträge pro Land. Bei jeder ESTV-Änderung muss das Reglement aktualisiert und der kantonalen Steuerverwaltung zur Genehmigung vorgelegt werden.
  • Spesensoftware aktualisieren: Digitale Spesenlösungen sollten die neuen Ländersätze zeitnah hinterlegen. Prüfen Sie nach der ESTV-Publikation, ob Ihre Software die aktuellen Werte führt.
  • Mitarbeitende informieren: Reisende Mitarbeitende sollten wissen, dass sich die Pauschalen geändert haben. Besonders bei häufig bereisten Ländern mit deutlichen Anpassungen lohnt sich eine kurze Information.

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Die ESTV-Pauschalen bieten dabei eine steuerlich anerkannte Vereinfachung, die den Einzelnachweis ersetzt. Unternehmen, die tiefere Pauschalen als die ESTV-Sätze anwenden, müssen sicherstellen, dass die tatsächlichen Kosten der Mitarbeitenden gedeckt sind.

Wichtigste Punkte:
Ein dynamischer Verweis auf die ESTV-Länderliste im Spesenreglement erspart jährliche Reglementanpassungen.
Feste CHF-Beträge im Reglement erfordern bei jeder Änderung eine Aktualisierung und Neugenehmigung.
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung aller notwendigen Auslagen.
Spesensoftware und Mitarbeitende sollten zeitnah über die neuen Sätze informiert werden.

04.Praxisbeispiel: Dreitägige Geschäftsreise nach Deutschland

Ein Aussendienstmitarbeiter eines Zürcher KMU reist für drei Tage nach München. Das Unternehmen rechnet mit den ESTV-Verpflegungspauschalen ab und hat einen dynamischen Verweis im Spesenreglement. Die Reise findet im Februar 2026 statt.

PositionAnsatz pro TagAnzahl TageTotal
Frühstück (im Hotel inbegriffen)CHF 0.–3CHF 0.–
Mittagessen (ESTV-Pauschale Deutschland)gemäss ESTV-Länderliste 20263gemäss Länderliste x 3
Abendessen (ESTV-Pauschale Deutschland)gemäss ESTV-Länderliste 20263gemäss Länderliste x 3
Total VerpflegungspauschaleSumme gemäss aktueller Länderliste

Beispielrechnung Verpflegungspauschale Deutschland (3 Tage)

Die konkreten CHF-Beträge für Deutschland sind der aktuellen ESTV-Länderliste 2026 zu entnehmen. Entscheidend ist, dass der Mitarbeiter für die Pauschale keinen Beleg einreichen muss. Wird das Frühstück vom Hotel gestellt, entfällt die Frühstückspauschale. Lädt der Mitarbeiter einen Kunden zum Abendessen ein, handelt es sich um Repräsentationsspesen, nicht um persönliche Verpflegung. Solche Kosten werden separat mit Beleg abgerechnet.

Wichtigste Punkte:
Bei Pauschalabrechnungen entfällt die Belegpflicht für Verpflegungskosten.
Vom Arbeitgeber oder Dritten gestellte Mahlzeiten reduzieren die Pauschale entsprechend.
Geschäftsessen mit Kunden gelten als Repräsentationsspesen und werden separat abgerechnet.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Vorjahressätze nach dem 1. Januar weiterverwendet

Viele Unternehmen vergessen, die Ländersätze zum Jahreswechsel zu aktualisieren, und rechnen im Januar und Februar noch mit den Vorjahrespauschalen ab. Bei einer Steuerrevision werden diese Abrechnungen korrigiert. Prüfen Sie die ESTV-Länderliste spätestens Anfang Januar und passen Sie Ihre Abrechnungssysteme sofort an.

Fehler 2: Abrechnungsdatum statt Reisedatum als Stichtag verwendet

Massgebend für den anwendbaren Pauschalsatz ist das Datum der Reise, nicht das Datum der Spesenabrechnung. Eine Reise im Dezember 2025, die erst im Januar 2026 abgerechnet wird, muss mit den Sätzen von 2025 erfasst werden. Umgekehrt gilt für Reisen ab dem 1. Januar 2026 der neue Satz.

Fehler 3: Pauschale trotz gestellter Mahlzeit beansprucht

Wird eine Mahlzeit vom Arbeitgeber, vom Kunden oder im Rahmen einer Konferenz gestellt, darf für diese Mahlzeit keine Pauschale abgerechnet werden. Dieser Fehler tritt besonders bei mehrtägigen Reisen mit gemischtem Programm auf. Mitarbeitende sollten im Spesenformular angeben, welche Mahlzeiten selbst bezahlt wurden.

Fehler 4: ESTV-Pauschale überschritten ohne Einzelbelege

Unternehmen, die höhere Ansätze als die ESTV-Länderliste vorsehen, müssen die Differenz mit Einzelbelegen nachweisen. Ohne Belege gilt der Mehrbetrag steuerlich als Lohnbestandteil und muss im Lohnausweis deklariert werden. Halten Sie sich an die ESTV-Sätze oder dokumentieren Sie Abweichungen lückenlos.

Fehler 5: Kein dynamischer Verweis im Spesenreglement

Enthält das Spesenreglement feste Beträge pro Land statt eines Verweises auf die aktuelle ESTV-Länderliste, muss es bei jeder Änderung aktualisiert und neu genehmigt werden. Dieser administrative Aufwand lässt sich durch einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültige ESTV-Liste vermeiden.

06.Häufige Fragen

Wo finde ich die aktuelle ESTV-Länderliste mit den Verpflegungspauschalen 2026?

Die ESTV publiziert die Länderliste auf ihrer offiziellen Website unter estv.admin.ch im Bereich Lohnausweis. Die Liste wird üblicherweise als PDF veröffentlicht und enthält die Pauschalen pro Land und Mahlzeit in CHF. Suchen Sie nach dem Stichwort Auslandspauschalen oder Verpflegung Ausland.

Gelten die neuen Verpflegungspauschalen 2026 rückwirkend für Reisen im Dezember 2025?

Nein, die neuen Sätze gelten ausschliesslich für Reisen ab dem 1. Januar 2026. Für Reisen im Dezember 2025 sind die Pauschalen des Jahres 2025 massgebend, auch wenn die Abrechnung erst im Januar 2026 erfolgt. Entscheidend ist immer das Reisedatum.

Muss ich mein Spesenreglement anpassen, wenn sich die ESTV-Pauschalen ändern?

Das hängt von der Formulierung Ihres Reglements ab. Enthält es einen dynamischen Verweis auf die jeweils gültige ESTV-Länderliste, ist keine Anpassung nötig. Sind feste CHF-Beträge pro Land aufgeführt, müssen Sie das Reglement aktualisieren und der kantonalen Steuerverwaltung zur Genehmigung vorlegen.

Darf mein Arbeitgeber tiefere Pauschalen als die ESTV-Sätze anwenden?

Ja, das Spesenreglement darf tiefere Ansätze vorsehen als die ESTV-Länderliste. Allerdings muss der Arbeitgeber gemäss Art. 327a OR alle notwendig entstehenden Auslagen ersetzen. Decken die Pauschalen die tatsächlichen Kosten nicht, können Mitarbeitende die Differenz mit Belegen geltend machen.

Was passiert, wenn die ESTV die Länderliste erst im Januar publiziert?

Auch bei verspäteter Publikation gelten die neuen Sätze rückwirkend ab dem 1. Januar. Unternehmen, die im Januar bereits Reisen abgerechnet haben, müssen die Abrechnungen gegebenenfalls nachträglich korrigieren. In der Praxis empfiehlt es sich, bei ausstehender Publikation die Vorjahressätze vorläufig zu verwenden und nach Erscheinen der Liste anzupassen.

Gelten die ESTV-Verpflegungspauschalen auch für Grenzgänger mit täglicher Rückkehr?

Nein, die Auslandspauschalen gelten für Geschäftsreisen mit auswärtiger Verpflegung. Grenzgänger, die täglich an ihren Wohnort zurückkehren, haben keinen Anspruch auf Auslandspauschalen. Für sie gelten die Inlandansätze von CHF 30.– pro Mahlzeit, sofern sie sich auswärts verpflegen müssen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die ESTV aktualisiert die Verpflegungspauschalen für Auslandsreisen jährlich und publiziert die neue Länderliste in der Regel im November oder Dezember des Vorjahres.
2.Für 2026 wurden die Ansätze in mehreren Ländern angepasst, insbesondere dort, wo sich Inflation oder Wechselkurse deutlich verändert haben.
3.Die neuen Pauschalen gelten ab dem 1. Januar 2026 und bleiben das gesamte Kalenderjahr unverändert.
4.Massgebend für den anwendbaren Satz ist das Reisedatum, nicht das Datum der Spesenabrechnung.
5.Ein dynamischer Verweis auf die ESTV-Länderliste im Spesenreglement erspart jährliche Reglementanpassungen und Neugenehmigungen.
6.Höhere Ansätze als die ESTV-Pauschalen sind nur mit Einzelbelegen steuerlich anerkannt; andernfalls gilt der Mehrbetrag als Lohnbestandteil.
7.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, unabhängig von der Höhe der Pauschale.
8.Unternehmen sollten Spesensoftware und Mitarbeitende zeitnah über die neuen Sätze informieren, um Fehler bei der Abrechnung zu vermeiden.

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