Verpflegungspauschalen Frankreich: ESTV-Ansatz, TVA und Abrechnungspraxis
Für Dienstreisen nach Frankreich gilt der ESTV-Diätensatz ca. EUR 40/Tag – französische TVA (10%) ist nicht als Schweizer VSt abzugsfähig; EU-Erstattungsverfahren für Effektivbelege möglich. Frankreich zählt für Schweizer KMU zu den häufigsten Reisezielen im Ausland. Dieser Artikel erläutert den geltenden ESTV-Ansatz, die Behandlung der französischen Mehrwertsteuer und die Abwägung zwischen Pauschal- und Effektivabrechnung.
01.ESTV-Diätensatz Frankreich
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert jährlich eine Länderliste mit Diätensätzen für Auslandsdienstreisen. Für Frankreich liegt der Verpflegungsansatz 2026 bei rund EUR 40 pro Tag. Dieser Betrag deckt Frühstück, Mittagessen und Abendessen ab. Da die ESTV den Satz jeweils per Jahresbeginn anpassen kann, empfiehlt sich eine Prüfung auf estv.admin.ch vor jeder Reiseplanung.
ESTV-Diätensatz Frankreich 2026 im Überblick
Die Umrechnung in Schweizer Franken erfolgt zwingend mit dem ESTV-Monatsmittelkurs EUR/CHF. Massgebend ist der Kurs des Monats, in dem die Dienstreise stattfindet. Wer beispielsweise im März 2026 nach Lyon reist und der Monatsmittelkurs bei CHF 0.94 liegt, erhält für einen vollen Reisetag rund CHF 37.60 (EUR 40 x 0.94). Dieser Betrag ist im Lohnausweis nicht als Einkommen zu deklarieren, sofern ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
02.Französische MWST auf Restaurantleistungen
In Frankreich unterliegen Restaurantleistungen der TVA (Taxe sur la valeur ajoutée) mit einem reduzierten Satz von 10 %. Dieser Steuerbetrag erscheint auf der französischen Restaurantquittung (ticket de caisse oder facture). Für Schweizer Unternehmen ist entscheidend: Die französische TVA berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug in der Schweizer MWST-Abrechnung. Die Schweizer Vorsteuer kann nur auf inländische Leistungen oder auf Leistungen geltend gemacht werden, die der Schweizer MWST unterliegen.
- Kein Schweizer Vorsteuerabzug: Die französische TVA von 10 % auf Restaurantrechnungen kann in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Der Bruttobetrag inklusive TVA ist als Aufwand zu verbuchen.
- EU-Erstattungsverfahren: MWST-pflichtige Schweizer Unternehmen können die französische TVA über das EU-Erstattungsverfahren (Richtlinie 86/560/EWG, 13. Richtlinie) zurückfordern. Der Antrag wird direkt bei der französischen Steuerbehörde (Direction générale des finances publiques) eingereicht. Voraussetzung sind Originalbelege mit ausgewiesener TVA.
- Fristen beachten: Der Erstattungsantrag muss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres bei der französischen Behörde eingehen. Verspätete Anträge werden in der Regel abgelehnt.
In der Praxis lohnt sich das EU-Erstattungsverfahren vor allem bei häufigen Frankreich-Reisen mit hohen Restaurantkosten. Bei einer einzelnen Dienstreise mit Verpflegungskosten von EUR 120 beträgt die erstattungsfähige TVA lediglich rund EUR 11. Der administrative Aufwand für den Antrag übersteigt in solchen Fällen oft den Nutzen. Viele KMU entscheiden sich deshalb für die Pauschalabrechnung, bei der die TVA-Frage gar nicht erst entsteht.
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Mehr erfahren →03.Pauschal vs. Effektiv: Welche Methode passt?
Schweizer Arbeitgeber können Verpflegungskosten für Frankreich-Reisen entweder pauschal nach ESTV-Diätensatz oder auf Basis effektiver Belege abrechnen. Die Wahl der Methode muss im genehmigten Spesenreglement festgehalten sein. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile, die sich je nach Reiseziel und Reisehäufigkeit unterschiedlich auswirken.
Vergleich: Pauschale vs. Effektivabrechnung Frankreich
In Grossstädten wie Paris oder Lyon liegen die tatsächlichen Restaurantkosten häufig über dem ESTV-Pauschalsatz. Ein Mittagessen in einem einfachen Pariser Restaurant kostet schnell EUR 20 bis 30, ein Abendessen EUR 30 bis 50. In solchen Fällen kann die Effektivabrechnung für Mitarbeitende attraktiver sein. Umgekehrt reicht die Pauschale in ländlichen Regionen Frankreichs oft aus, und der geringere Verwaltungsaufwand spricht für die pauschale Lösung.
Wichtig: Das Spesenreglement darf für Frankreich-Reisen nur eine Methode vorsehen. Ein Mischsystem, bei dem Mitarbeitende je nach Situation zwischen Pauschale und Effektivabrechnung wählen, wird von den Steuerbehörden nicht akzeptiert. Wer regelmässig Mitarbeitende nach Paris entsendet, sollte prüfen, ob die Effektivmethode trotz höherem Aufwand wirtschaftlich sinnvoller ist.
04.Häufige Fehler
Fehler 1: Schweizer Inlandpauschale statt ESTV-Diätensatz anwenden
Manche KMU vergüten Frankreich-Reisen mit der Schweizer Inlandpauschale von CHF 30 pro Mahlzeit. Für Auslandsdienstreisen gelten jedoch die ESTV-Diätensätze der jeweiligen Länderliste. Die Verwendung des falschen Ansatzes kann bei einer Steuerrevision zu Aufrechnungen führen.
Fehler 2: Umrechnung mit Tageskurs statt ESTV-Monatsmittelkurs
Die ESTV verlangt die Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen mit dem offiziellen Monatsmittelkurs, nicht mit dem Tageskurs der Bank oder dem Kreditkartenkurs. Wer den falschen Kurs verwendet, riskiert Differenzen bei der Lohnausweiserstellung und Nachfragen der Steuerbehörde.
Fehler 3: Französische TVA als Schweizer Vorsteuer verbuchen
Die TVA auf französischen Restaurantbelegen darf nicht in der Schweizer MWST-Abrechnung als Vorsteuer geltend gemacht werden. Wer dies trotzdem tut, muss bei einer MWST-Kontrolle mit Nachforderungen und Verzugszinsen rechnen. Die korrekte Verbuchung erfolgt als Aufwand inklusive TVA.
Fehler 4: Frist für TVA-Erstattungsantrag verpassen
Das EU-Erstattungsverfahren für die französische TVA hat eine strikte Frist bis zum 30. Juni des Folgejahres. Wer den Antrag zu spät einreicht, verliert den Anspruch auf Rückerstattung unwiderruflich. Eine interne Erinnerung im ersten Quartal des Folgejahres schafft Abhilfe.
Fehler 5: Mischsystem aus Pauschale und Effektivbelegen
Einige Unternehmen lassen Mitarbeitende situativ zwischen Pauschale und Effektivabrechnung wählen. Die Steuerbehörden akzeptieren dies nicht. Das Spesenreglement muss eine einheitliche Methode pro Länderkategorie festlegen, die für alle Mitarbeitenden gleichermassen gilt.
05.Häufige Fragen
Gilt derselbe ESTV-Ansatz für alle französischen Städte?
Ja, der ESTV-Diätensatz für Frankreich gilt einheitlich für das gesamte Land. Es gibt keine Unterscheidung zwischen teuren Städten wie Paris und ländlichen Regionen. Wer in Paris regelmässig höhere Kosten hat, kann im Spesenreglement die Effektivabrechnung mit Belegen vorsehen.
Muss ich für die Frankreich-Pauschale Belege aufbewahren?
Bei der Pauschalabrechnung nach ESTV-Diätensatz sind keine Verpflegungsbelege nötig. Es muss jedoch ein Reisenachweis vorliegen, der Datum, Reiseziel und Geschäftszweck dokumentiert. Eine Reisekostenabrechnung mit diesen Angaben genügt in der Regel.
Wie finde ich den aktuellen ESTV-Monatsmittelkurs EUR/CHF?
Die ESTV publiziert die offiziellen Monatsmittelkurse auf estv.admin.ch unter der Rubrik Devisenkurse. Die Kurse werden jeweils nach Monatsende veröffentlicht. Für die Spesenabrechnung ist der Kurs des Monats massgebend, in dem die Dienstreise stattfand.
Lohnt sich das EU-Erstattungsverfahren für die französische TVA?
Das hängt vom Volumen ab. Bei wenigen Reisen pro Jahr mit geringen Restaurantkosten übersteigt der administrative Aufwand oft den Erstattungsbetrag. Ab einem jährlichen TVA-Betrag von rund EUR 200 bis 300 wird das Verfahren für die meisten KMU wirtschaftlich sinnvoll.
Kann ich für Halbtage in Frankreich die volle Pauschale abrechnen?
Die ESTV-Diätensätze beziehen sich auf volle Reisetage. Für An- und Abreisetage oder Halbtage kann der Arbeitgeber im Spesenreglement eine anteilige Kürzung vorsehen, beispielsweise 50 % des Tagessatzes. Die genaue Regelung muss im genehmigten Spesenreglement festgehalten sein.
Was passiert, wenn die ESTV den Frankreich-Satz unterjährig ändert?
Die ESTV aktualisiert die Diätensätze in der Regel per 1. Januar. Unterjährige Änderungen sind selten, kommen aber vor. In diesem Fall gilt ab dem Änderungsdatum der neue Satz. Es empfiehlt sich, die ESTV-Länderliste quartalsweise zu prüfen.