Verpflegungspauschalen im Ausland: Ansätze, Belege und Abgrenzung

Übersicht & Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Für Auslandsdienstreisen gilt CHF 30 pro Hauptmahlzeit als Pauschale – höhere Auslagen sind gegen Beleg als Effektivspesen erstattungsfähig. Dieser einheitliche Ansatz gemäss ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis ab 1.1.2026 unterscheidet die Schweiz grundlegend von Nachbarländern wie Deutschland und Österreich, die länderspezifische Staffelungen kennen. Für KMU mit international reisenden Mitarbeitenden ist die korrekte Abgrenzung zwischen Pauschale und Effektiverstattung entscheidend, um steuerliche Aufrechnung und Nachzahlungen zu vermeiden.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die Schweizer Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Hauptmahlzeit gilt gemäss ESTV-Wegleitung 2026 einheitlich für alle Reiseländer.
2.Das Schweizer Recht kennt keine länderspezifischen Verpflegungspauschalen wie etwa Deutschland oder Österreich.
3.Übersteigen die tatsächlichen Verpflegungskosten im Ausland CHF 30, können Arbeitgeber die Differenz gegen Originalbeleg als Effektivspesen erstatten.
4.Fremdwährungsbelege sind mit dem Tageskurs am Belegtag in CHF umzurechnen und zu dokumentieren.
5.Deutsche oder österreichische Verpflegungspauschalen (Diäten) sind für Schweizer Arbeitgeber steuerlich nicht massgebend.

01.Inländische Ansätze für Auslandsreisen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) legt in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises einheitliche Pauschalansätze für die Verpflegung fest. Diese Ansätze gelten unabhängig davon, ob die Dienstreise ins Tessin, nach Paris oder nach Tokio führt. Eine Differenzierung nach Reiseland oder Lebenshaltungskosten am Zielort ist im Schweizer Steuerrecht nicht vorgesehen.

KategorieAnsatzGeltungsbereich
Mittagessen (Hauptmahlzeit)CHF 30.–Inland und Ausland
Abendessen (Hauptmahlzeit)CHF 30.–Inland und Ausland
Frühstück (wenn nicht im Hotel inbegriffen)Im Übernachtungsspesen enthaltenInland und Ausland
Kleinspesen (Getränke, Snacks etc.)CHF 20.–/TagInland und Ausland

ESTV-Pauschalansätze Verpflegung 2026

Der Ansatz von CHF 30 pro Hauptmahlzeit ist der steuerlich anerkannte Maximalbetrag ohne Belegpflicht. Arbeitgeber dürfen diesen Betrag im genehmigten Spesenreglement auch tiefer ansetzen, etwa auf CHF 25. Höhere Pauschalen ohne Beleg gelten als Lohnbestandteil und sind im Lohnausweis zu deklarieren.

Im Unterschied zu Deutschland, wo das Bundesfinanzministerium jährlich länderspezifische Verpflegungspauschalen publiziert (z.B. EUR 58 Tagespauschale für die Schweiz, EUR 28 für Polen), kennt die Schweiz dieses System nicht. Schweizer KMU, die irrtümlich deutsche Länderpauschalen anwenden, riskieren steuerliche Aufrechnungen bei einer Revision.

Wichtigste Punkte:
CHF 30 pro Hauptmahlzeit gilt einheitlich für alle Reiseländer ohne Ausnahme.
Die Schweiz kennt keine länderspezifischen Verpflegungspauschalen wie Deutschland oder Österreich.
Höhere Pauschalen ohne Beleg gelten steuerlich als Lohnbestandteil.

02.Effektive Erstattung bei höheren Kosten

In vielen Reiseländern übersteigen die tatsächlichen Verpflegungskosten die Schweizer Pauschale von CHF 30 deutlich. Ein Geschäftsessen in London, New York oder Tokio kann leicht CHF 60 bis CHF 100 pro Person kosten. In solchen Fällen erlaubt das Schweizer Recht die Erstattung der effektiven Auslagen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Originalbeleg: Für jede Effektiverstattung ist ein Originalbeleg (Quittung oder Rechnung) erforderlich. Kreditkartenabrechnungen allein genügen nicht als Beleg.
  • Angemessenheitsprüfung: Die Auslagen müssen geschäftlich begründet und angemessen sein. Ein Abendessen für CHF 200 pro Person bei einem Kundentermin kann angemessen sein, dasselbe Betrag für ein Mittagessen allein in der Regel nicht.
  • Fremdwährungsumrechnung: Belege in Fremdwährung sind mit dem Tageskurs am Belegtag in CHF umzurechnen. Als Referenz dient der Devisenkurs der SNB oder ein vergleichbarer Bankenkurs. Der verwendete Kurs ist auf dem Beleg oder in der Abrechnung zu vermerken.
  • Dokumentation des Geschäftszwecks: Bei Bewirtungskosten über der Pauschale empfiehlt sich die Angabe von Anlass, Teilnehmenden und Geschäftszweck direkt auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung.

Ein Beispiel: Eine Mitarbeiterin reist für drei Tage nach London. Die Pauschale beträgt 3 Tage mal 2 Hauptmahlzeiten mal CHF 30, also CHF 180. Tatsächlich gibt sie GBP 45 pro Abendessen und GBP 20 pro Mittagessen aus. Beim Tageskurs von CHF 1.12 pro GBP ergibt das CHF 50.40 pro Abendessen und CHF 22.40 pro Mittagessen. Für die Abendessen lohnt sich die Effektiverstattung, für die Mittagessen bleibt die Pauschale günstiger. Beide Methoden dürfen innerhalb derselben Reise kombiniert werden, sofern das Spesenreglement dies zulässt.

Wichtigste Punkte:
Effektiverstattung erfordert Originalbelege mit dokumentiertem Tageskurs in CHF.
Die Angemessenheit der Auslagen muss geschäftlich begründet sein.
Pauschale und Effektiverstattung können innerhalb einer Reise kombiniert werden, wenn das Reglement dies erlaubt.
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03.Abgrenzung zu ausländischen Regelungen

In der Praxis kommt es regelmässig zu Verwechslungen zwischen Schweizer und ausländischen Verpflegungsregelungen. Besonders häufig betroffen sind KMU mit Grenzgängern, international tätigen Mitarbeitenden oder Geschäftsführern, die zuvor in Deutschland oder Österreich gearbeitet haben.

MerkmalSchweizDeutschlandÖsterreich
Länderspezifische PauschalenNein – einheitlich CHF 30/MahlzeitJa – BMF-Länderliste mit über 180 LändernJa – Reisegebührenvorschrift mit Länderstaffelung
Pauschale bei 24h Abwesenheit2 × CHF 30 = CHF 60EUR 28–58 je nach Land (Inland EUR 28)EUR 26.40 Inland, variabel Ausland
Belegpflicht bei PauschaleNeinNeinNein
Effektiverstattung möglichJa, gegen BelegJa, aber steuerlich komplexerJa, gegen Beleg
RechtsgrundlageESTV-Wegleitung Lohnausweis, OR Art. 327aEStG § 9 Abs. 4a, BMF-SchreibenEStG § 26 Z 4, Reisegebührenvorschrift

Vergleich: Verpflegungsregelungen Schweiz, Deutschland, Österreich

Entscheidend ist das Arbeitsverhältnis: Massgebend für die steuerliche Behandlung der Spesen ist das Recht des Arbeitgebersitzes. Ein Schweizer KMU mit Sitz in Basel wendet auch für einen Grenzgänger aus Deutschland die Schweizer Ansätze an. Umgekehrt gilt: Arbeitet ein Schweizer Mitarbeiter vorübergehend für eine deutsche Tochtergesellschaft, richtet sich die Spesenregelung nach deutschem Recht.

  • Grenzgänger: Grenzgänger mit Schweizer Arbeitsvertrag unterliegen den Schweizer Spesenregelungen, unabhängig von ihrem Wohnsitzland. Die deutschen oder österreichischen Diäten sind nicht anwendbar.
  • Entsendungen: Bei längerfristigen Entsendungen ins Ausland kann sich die steuerliche Zuordnung ändern. Hier ist eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens erforderlich.
  • Konzernrichtlinien: Internationale Konzerne verwenden teilweise globale Spesenrichtlinien mit länderspezifischen Ansätzen. Für die Schweizer Steuererklärung und den Lohnausweis gelten dennoch ausschliesslich die ESTV-Ansätze.
Wichtigste Punkte:
Massgebend ist das Recht am Sitz des Arbeitgebers, nicht der Wohnsitz des Mitarbeitenden.
Deutsche BMF-Länderpauschalen und österreichische Reisegebührenvorschriften gelten nicht für Schweizer Arbeitgeber.
Grenzgänger mit Schweizer Arbeitsvertrag unterliegen den Schweizer ESTV-Ansätzen.
Konzernrichtlinien ersetzen nicht die steuerlich massgebenden ESTV-Pauschalen.

04.Verpflegungsspesen bei Auslandsreisen: Schritt für Schritt

Die korrekte Abrechnung von Verpflegungsspesen bei Auslandsdienstreisen erfordert eine klare Dokumentation von Reiseland, Kosten und Wechselkursen. Die folgenden vier Schritte zeigen den vollständigen Prozess von der Reisevorbereitung bis zur Einreichung der Spesenabrechnung.

Schritt 1: Reiseland und tatsächliche Kosten dokumentieren

Bereits während der Auslandsdienstreise sollten Mitarbeitende alle Verpflegungskosten systematisch erfassen. Dazu gehört die tägliche Dokumentation von Reiseland, Reisedaten, Anzahl Hauptmahlzeiten und den tatsächlich angefallenen Kosten. Diese Dokumentation bildet die Grundlage für die spätere Entscheidung zwischen Pauschale und Effektiverstattung.

  • Reisedaten: Datum der Abreise und Rückkehr, besuchte Länder bei Mehrländerr-Reisen, Abwesenheitszeiten pro Tag.
  • Mahlzeiten: Anzahl Mittag- und Abendessen pro Tag, die nicht vom Arbeitgeber, Kunden oder Veranstalter übernommen wurden.
  • Kosten: Tatsächliche Ausgaben pro Mahlzeit in Lokalwährung, idealerweise mit Foto des Belegs direkt nach der Bezahlung.
Wichtigste Punkte:
Die Dokumentation beginnt während der Reise, nicht erst danach.
Mahlzeiten, die vom Kunden oder Veranstalter bezahlt wurden, sind nicht erstattungsfähig.
Bei Mehrländerr-Reisen ist die Zuordnung pro Tag und Land erforderlich.

Schritt 2: Pauschale oder Effektivkosten pro Mahlzeit wählen

Nach der Reise vergleichen Mitarbeitende die tatsächlichen Kosten pro Mahlzeit mit der Pauschale von CHF 30. Für jede Mahlzeit wird entschieden, ob die Pauschale oder die Effektiverstattung beansprucht wird. Diese Entscheidung hängt vom Spesenreglement des Arbeitgebers ab: Manche Reglemente erlauben nur eine der beiden Methoden, andere lassen die Kombination zu.

KriteriumPauschale CHF 30Effektiverstattung
BelegpflichtKeineOriginalbeleg erforderlich
Geeignet fürLänder mit tieferen bis mittleren LebenshaltungskostenTeure Städte wie London, New York, Tokio
Administrativer AufwandGeringHöher (Beleg, Kurs, Geschäftszweck)
Steuerliche AnerkennungAutomatisch bis CHF 30Bei Angemessenheit und korrekter Dokumentation
BeispielMittagessen in Warschau für PLN 45 (ca. CHF 10)Abendessen in London für GBP 55 (ca. CHF 62)

Entscheidungshilfe: Pauschale vs. Effektiverstattung

Wichtig: Die Pauschale von CHF 30 wird pro Mahlzeit gewährt, nicht pro Tag. Bei einer ganztägigen Dienstreise mit Mittag- und Abendessen beträgt die maximale Pauschale somit CHF 60 pro Tag. Wird eine Mahlzeit vom Kunden oder Hotel übernommen, entfällt der Anspruch auf die Pauschale für diese Mahlzeit.

Wichtigste Punkte:
Die Pauschale beträgt CHF 30 pro Hauptmahlzeit, nicht pro Tag.
Das Spesenreglement des Arbeitgebers bestimmt, ob Pauschale und Effektiverstattung kombiniert werden dürfen.
Vom Kunden oder Hotel übernommene Mahlzeiten sind nicht erstattungsfähig.

Schritt 3: Belege sichern und Fremdwährungskurs dokumentieren

Für jede Mahlzeit, die effektiv abgerechnet wird, ist der Originalbeleg aufzubewahren. Bei Fremdwährungsbelegen muss zusätzlich der Umrechnungskurs dokumentiert werden. Als Referenzkurs dient der Devisenkurs der Schweizerischen Nationalbank (SNB) am Belegtag oder der tatsächliche Kurs der Kreditkartenabrechnung.

  • Beleginhalt: Der Beleg muss Datum, Betrag in Lokalwährung, Name des Restaurants oder Anbieters und idealerweise die Art der Leistung enthalten.
  • Kursquelle: Notieren Sie die verwendete Kursquelle direkt auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung: SNB-Tageskurs, Kreditkartenkurs oder Bankwechselkurs.
  • Digitale Sicherung: Fotografieren Sie Belege unmittelbar nach Erhalt. Thermobelege verblassen oft innerhalb weniger Wochen und sind dann als Nachweis unbrauchbar.
  • Kreditkartenabrechnung: Die Kreditkartenabrechnung kann als ergänzender Nachweis dienen, ersetzt aber den Originalbeleg nicht. Sie dokumentiert jedoch den tatsächlich belasteten CHF-Betrag.
Wichtigste Punkte:
Fremdwährungsbelege sind mit dem Tageskurs am Belegtag in CHF umzurechnen.
Die Kursquelle (SNB, Kreditkarte, Bank) ist zu dokumentieren.
Thermobelege sofort fotografieren, da sie schnell verblassen.

Schritt 4: Spesenabrechnung einreichen und prüfen lassen

Die vollständige Spesenabrechnung wird gemäss den internen Fristen beim Arbeitgeber eingereicht. Sie enthält pro Reisetag die gewählte Abrechnungsmethode (Pauschale oder effektiv), die entsprechenden Belege und die Umrechnungsdokumentation. Der Vorgesetzte oder die Finanzabteilung prüft die Abrechnung auf Vollständigkeit und Angemessenheit.

  • Einreichungsfrist: Die meisten Spesenreglemente sehen eine Einreichungsfrist von 30 Tagen nach Reiseende vor. Verspätete Abrechnungen können gemäss Reglement abgelehnt werden.
  • Prüfung durch Arbeitgeber: Der Arbeitgeber prüft die Angemessenheit der Effektivspesen und die korrekte Kursumrechnung. Bei Unstimmigkeiten wird die Abrechnung zur Korrektur zurückgewiesen.
  • Aufbewahrung: Originalbelege und Abrechnungen sind gemäss OR Art. 958f während zehn Jahren aufzubewahren. Dies gilt auch für digitale Kopien, sofern die Integrität gewährleistet ist.

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Dies schliesst angemessene Verpflegungskosten bei Auslandsdienstreisen ein. Die Auszahlung erfolgt in der Regel mit der nächsten Lohnzahlung oder in einem separaten Spesenlauf.

Wichtigste Punkte:
Die Einreichungsfrist beträgt üblicherweise 30 Tage nach Reiseende.
Belege sind gemäss OR Art. 958f zehn Jahre aufzubewahren.
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung notwendiger Auslagen.
#AufgabeVerantwortlich
1Reiseland, Mahlzeiten und tatsächliche Kosten dokumentierenMitarbeitende
2Pauschale (CHF 30) oder Effektiverstattung pro Mahlzeit wählenMitarbeitende
3Belege sichern und Fremdwährungskurs dokumentierenMitarbeitende
4Spesenabrechnung einreichen und prüfen lassenMitarbeitende / Finanzabteilung

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Deutsche Länderpauschalen als Schweizer Ansätze verwenden

Manche KMU übernehmen die deutschen BMF-Länderpauschalen für ihre Schweizer Spesenabrechnung. Diese Beträge sind steuerlich nicht anerkannt und führen bei einer Revision zu Aufrechnungen als Lohnbestandteil. Verwenden Sie ausschliesslich die ESTV-Ansätze von CHF 30 pro Hauptmahlzeit.

Fehler 2: Fehlende Kursdokumentation bei Fremdwährungsbelegen

Belege in Fremdwährung ohne dokumentierten Umrechnungskurs sind bei einer Steuerprüfung nicht nachvollziehbar. Die Steuerbehörde kann die Erstattung als nicht belegt einstufen und dem Lohn aufrechnen. Notieren Sie den Tageskurs und die Kursquelle direkt auf dem Beleg oder in der Abrechnung.

Fehler 3: Pauschale für vom Kunden bezahlte Mahlzeiten beanspruchen

Wird eine Mahlzeit vom Kunden, Veranstalter oder Hotel übernommen, besteht kein Anspruch auf die Pauschale. Die Doppelvergütung stellt eine ungerechtfertigte Bereicherung dar und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Mitarbeitende müssen übernommene Mahlzeiten in der Abrechnung kennzeichnen.

Fehler 4: Kein genehmigtes Spesenreglement für Auslandsreisen

Ohne genehmigtes Spesenreglement gelten Pauschalspesen steuerlich als Lohnbestandteil und müssen im Lohnausweis deklariert werden. Dies betrifft auch die CHF 30 Verpflegungspauschale. Lassen Sie das Spesenreglement von der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung genehmigen.

Fehler 5: Thermobelege nicht rechtzeitig digitalisieren

Kassenbelege auf Thermopapier verblassen oft innerhalb weniger Wochen bis zur Unleserlichkeit. Ohne lesbaren Beleg ist die Effektiverstattung steuerlich nicht nachweisbar. Fotografieren oder scannen Sie Thermobelege unmittelbar nach Erhalt.

Fehler 6: Pauschale pro Tag statt pro Mahlzeit berechnen

Die CHF 30 gelten pro Hauptmahlzeit, nicht als Tagespauschale. Bei zwei Hauptmahlzeiten beträgt der Anspruch CHF 60, bei nur einer Mahlzeit CHF 30. Eine pauschale Abrechnung von CHF 60 pro Reisetag ohne Differenzierung ist fehlerhaft.

Fehler 7: Angemessenheit bei Effektivspesen nicht prüfen

Arbeitgeber, die Effektivbelege ohne Angemessenheitsprüfung erstatten, riskieren steuerliche Beanstandungen bei unverhältnismässig hohen Beträgen. Definieren Sie im Spesenreglement Obergrenzen oder Genehmigungspflichten für Effektivspesen über einem bestimmten Betrag.

06.Häufige Fragen

Gilt für alle Reiseländer derselbe Verpflegungsansatz?

Ja. Die Schweizer ESTV-Wegleitung 2026 sieht einheitlich CHF 30 pro Hauptmahlzeit vor, unabhängig vom Reiseland. Es gibt keine länderspezifische Staffelung wie in Deutschland oder Österreich. Dieser Ansatz gilt gleichermassen für eine Dienstreise nach Warschau wie nach New York.

Kann ich bei teuren Ländern mehr als CHF 30 pro Mahlzeit beanspruchen?

Ja, aber nur als Effektiverstattung gegen Originalbeleg. Die Pauschale bleibt bei CHF 30. Übersteigen die tatsächlichen Kosten diesen Betrag, erstattet der Arbeitgeber die effektiven Auslagen, sofern sie angemessen und belegt sind. Der Fremdwährungskurs ist zu dokumentieren.

Gelten deutsche Verpflegungspauschalen für Schweizer Arbeitgeber?

Nein. Die deutschen BMF-Länderpauschalen sind ausschliesslich für deutsche Steuerpflichtige massgebend. Schweizer Arbeitgeber wenden die ESTV-Ansätze an, unabhängig davon, ob Mitarbeitende in Deutschland wohnen oder dorthin reisen. Die Anwendung deutscher Pauschalen führt bei Schweizer Steuerrevisionen zu Aufrechnungen.

Welcher Wechselkurs gilt für Fremdwährungsbelege?

Massgebend ist der Tageskurs am Belegtag. Als Referenz dient der Devisenkurs der Schweizerischen Nationalbank oder der tatsächliche Kurs der Kreditkartenabrechnung. Die verwendete Kursquelle muss auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung vermerkt werden.

Dürfen Pauschale und Effektiverstattung innerhalb einer Reise kombiniert werden?

Das hängt vom Spesenreglement des Arbeitgebers ab. Grundsätzlich ist eine Kombination möglich: etwa Pauschale für günstige Mittagessen und Effektiverstattung für teure Abendessen. Das Reglement muss diese Möglichkeit jedoch ausdrücklich vorsehen. Ohne entsprechende Regelung gilt in der Praxis meist eine einheitliche Methode pro Reise.

Wie werden Verpflegungsspesen bei Mehrtagesreisen durch mehrere Länder abgerechnet?

Bei Reisen durch mehrere Länder bleibt die Pauschale identisch: CHF 30 pro Hauptmahlzeit, unabhängig vom Land. Für die Effektiverstattung ist die Zuordnung der Belege zum jeweiligen Reisetag und Land erforderlich, da unterschiedliche Währungen und Kurse dokumentiert werden müssen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die Schweizer Verpflegungspauschale beträgt gemäss ESTV-Wegleitung 2026 einheitlich CHF 30 pro Hauptmahlzeit für alle Reiseländer.
2.Das Schweizer Steuerrecht kennt keine länderspezifischen Verpflegungspauschalen wie Deutschland oder Österreich.
3.Übersteigen die tatsächlichen Kosten CHF 30, ist eine Effektiverstattung gegen Originalbeleg mit dokumentiertem Tageskurs möglich.
4.Fremdwährungsbelege sind mit dem SNB-Tageskurs oder dem Kreditkartenkurs umzurechnen und die Kursquelle ist zu vermerken.
5.Deutsche BMF-Länderpauschalen und österreichische Reisegebührenvorschriften sind für Schweizer Arbeitgeber steuerlich nicht massgebend.
6.Grenzgänger mit Schweizer Arbeitsvertrag unterliegen den Schweizer ESTV-Ansätzen, nicht den Regelungen ihres Wohnsitzlandes.
7.Ein genehmigtes Spesenreglement ist Voraussetzung für die steuerfreie Auszahlung der Verpflegungspauschale.
8.Belege und Abrechnungen sind gemäss OR Art. 958f während zehn Jahren aufzubewahren.

07.Alle Artikel zu diesem Thema

Auslands-Verpflegungspauschalen berechnen (2026)Leitfaden
Auslands-Verpflegungspauschalen berechnen sich nach ESTV-Diätensatz des Ziellandes (estv.admin.ch) × Abwesenheitstage – Umrechnung mit ESTV-Monatsmittelkurs; Deklaration in Lohnausweis Ziffer 13.
Verpflegungspauschalen Frankreich (2026)Definition
Für Dienstreisen nach Frankreich gilt der ESTV-Diätensatz ca. EUR 40/Tag – französische TVA (10%) ist nicht als Schweizer VSt abzugsfähig; EU-Erstattungsverfahren für Effektivbelege möglich.
Auslands-Verpflegungspauschalen: Steuerlich (2026)Definition
Auslands-Verpflegungspauschalen im ESTV-Rahmen sind für den AN steuerfrei und AHV-befreit – Überschreitungen des Diätensatzes gelten als steuerpflichtiger Lohn.
Auslands-Verpflegungspauschalen im Lohnausweis (2026)Definition
Auslands-Verpflegungspauschalen werden in Lohnausweis 13.1 (Kreuz bei Pauschalreglement) oder 13.2 (Betrag bei Effektiv) deklariert – Überschreitung des ESTV-Ansatzes: Differenz in Ziffer 1.
MWST auf Auslands-Verpflegungspauschalen (2026)Definition
Auf Auslands-Verpflegungspauschalen ist kein Schweizer VSt-Abzug möglich – ausländische MWST auf Effektivbelegen können EU-länderweise per Jahresantrag zurückgefordert werden.
Abwesenheitszeiten für Auslands-Verpflegungspauschalen (2026)Definition
Die Auslands-Verpflegungspauschale gilt ab 6 Stunden ununterbrochener Abwesenheit – unter 6h kein Anspruch; An- und Abreisetage werden pro-rata berechnet wenn das Reglement dies so vorsieht.
Verpflegungspauschalen USA und UK (2026)Definition
Für Dienstreisen in die USA gilt ca. USD 79/Tag, UK ca. GBP 45/Tag (ESTV-Diätentabelle) – Umrechnung mit ESTV-Monatsmittelkurs; UK-VAT ist nicht als Schweizer VSt abzugsfähig.
Auslands-Verpflegungspauschalen für Grenzgänger (2026)Definition
Grenzgänger haben gleiche Ansprüche auf Auslands-Verpflegungspauschalen wie Inländer – quellensteuerbefreit wenn genehmigtes Reglement; bei Heimkehr am selben Tag entfällt Übernachtungsdiäte.
Auslands-Verpflegungspauschalen buchen (2026)Leitfaden
Auslands-Verpflegungspauschalen auf Konto 6650 buchen – zuerst in CHF umrechnen (ESTV-Monatsmittelkurs); kein MWST-VSt; Abstimmung mit Lohnausweis-Deklaration.
Auslands-Verpflegungspauschalen 2026: Was hat sich geändert?Definition
ESTV aktualisiert Auslands-Diätensätze jährlich per 1. Januar – Reglemente mit Verweis auf ESTV-Tabelle sind automatisch aktuell; feste Beträge im Reglement müssen ggf. angepasst werden.

08.Weiterführende Themen