Auslands-Verpflegungspauschalen buchen: Konto, Umrechnung und Lohnausweis

Leitfaden6 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Auslands-Verpflegungspauschalen auf Konto 6650 buchen – zuerst in CHF umrechnen (ESTV-Monatsmittelkurs); kein MWST-VSt; Abstimmung mit Lohnausweis-Deklaration. Fehler bei der Währungsumrechnung oder eine fehlende Abstimmung mit dem Lohnausweis führen regelmässig zu Beanstandungen bei Steuerrevisionen. Dieser Leitfaden zeigt Buchhalterinnen und Buchhaltern in Schweizer KMU den vollständigen Prozess von der Umrechnung bis zur Lohnausweis-Deklaration.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Auslands-Verpflegungspauschalen werden auf Konto 6650 (Verpflegungsspesen) gebucht, unabhängig vom Einsatzland.
2.Die Umrechnung in CHF erfolgt zwingend mit dem ESTV-Monatsmittelkurs des Ausgabemonats.
3.Auf Verpflegungspauschalen im Ausland wird keine Schweizer Vorsteuer geltend gemacht.
4.Die Jahressumme auf Konto 6650 muss mit dem deklarierten Betrag im Lohnausweis (Ziffer 13.1.3 oder 13.2.2) übereinstimmen.

01.Auslands-Verpflegungspauschalen buchen: Schritt für Schritt

Der folgende Ablauf gilt für Verpflegungspauschalen, die ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden für Geschäftsreisen ins Ausland ausrichtet. Voraussetzung ist ein genehmigtes Spesenreglement, das die Pauschalen pro Land definiert oder auf die ESTV-Ansätze verweist.

Schritt 1: Pauschalbetrag in Fremdwährung ermitteln

Prüfen Sie zuerst, welcher Pauschalansatz gemäss Ihrem Spesenreglement für das jeweilige Einsatzland gilt. Massgebend ist das Land, in dem die Verpflegung stattfindet, nicht das Zielland der Reise. Verfügt Ihr Reglement über keine länderspezifischen Ansätze, gelten die ESTV-Richtansätze. Bei Reisen in mehrere Länder an einem Tag wird der Ansatz des Landes angewendet, in dem die Übernachtung stattfindet.

  • Spesenreglement prüfen: Länderspezifische Tagespauschalen entnehmen (z. B. EUR 50 für Deutschland, EUR 60 für Frankreich).
  • Halbtagesansätze beachten: Viele Reglemente sehen für An- und Abreisetage einen reduzierten Ansatz vor (z. B. 50 % der Tagespauschale).
  • Mahlzeitenkürzung: Wird eine Mahlzeit vom Arbeitgeber, Hotel oder Veranstalter bezahlt, ist die Pauschale entsprechend zu kürzen.
Wichtigste Punkte:
Der Pauschalansatz richtet sich nach dem Land der Verpflegung, nicht nach dem Reiseziel.
An- und Abreisetage werden häufig mit einem reduzierten Ansatz abgerechnet.
Bereits bezahlte Mahlzeiten (Hotel, Konferenz) führen zu einer Kürzung der Pauschale.

Schritt 2: Betrag mit ESTV-Monatsmittelkurs in CHF umrechnen

Fremdwährungsbeträge müssen für die Schweizer Buchhaltung in CHF umgerechnet werden. Die ESTV publiziert monatlich offizielle Monatsmittelkurse. Verwenden Sie den Kurs des Monats, in dem die Reise stattgefunden hat. Tages- oder Kreditkartenkurse sind für Pauschalspesen nicht zulässig, da kein effektiver Zahlungsvorgang in Fremdwährung vorliegt.

PositionWert
Tagespauschale gemäss ReglementEUR 50.00
Reisetage (3 volle Tage)3
Total FremdwährungEUR 150.00
ESTV-Monatsmittelkurs März 20260.9450
Betrag in CHF (150 × 0.9450)CHF 141.75

Beispiel: Umrechnung einer Verpflegungspauschale Deutschland

Drucken Sie den verwendeten ESTV-Monatsmittelkurs aus oder speichern Sie ihn als PDF. Dieser Kursbeleg gehört zur Buchung und muss bei einer Revision vorgelegt werden können. Die ESTV-Kurse finden Sie auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung unter der Rubrik Kurslisten.

Wichtigste Punkte:
Für Pauschalspesen ist ausschliesslich der ESTV-Monatsmittelkurs des Reisemonats zulässig.
Kreditkarten- oder Tageskurse dürfen bei Pauschalen nicht verwendet werden.
Der Kursbeleg muss zusammen mit der Spesenabrechnung archiviert werden.

Schritt 3: Buchung auf Konto 6650 ohne Vorsteuer erfassen

Verbuchen Sie den umgerechneten CHF-Betrag auf Konto 6650 (Verpflegungsspesen) im KMU-Kontenrahmen. Da die Verpflegung im Ausland stattfindet, fällt keine Schweizer Mehrwertsteuer an. Die Buchung erfolgt deshalb immer brutto, ohne Vorsteuerabzug. Auch eine allfällige ausländische Mehrwertsteuer wird nicht separat ausgewiesen, sondern ist im Bruttobetrag enthalten.

SollHabenBetragMWST-CodeText
6650 Verpflegungsspesen1020 Bank / 2100 KreditorenCHF 141.75Ohne VStVerpfl.-Pauschale DE, März 2026, Mitarbeiter X

Buchungssatz Auslands-Verpflegungspauschale

  • Buchungstext: Geben Sie immer Land, Reisemonat und Mitarbeitername an. Das erleichtert die spätere Abstimmung mit dem Lohnausweis.
  • Kostenstelle: Ordnen Sie die Buchung der Kostenstelle des reisenden Mitarbeitenden zu, sofern Ihr Unternehmen mit Kostenstellenrechnung arbeitet.
  • Kein Vorsteuerabzug: Weder Schweizer noch ausländische Vorsteuer darf auf Pauschalen geltend gemacht werden. Der MWST-Code muss auf 'ohne VSt' oder '0 %' stehen.
Wichtigste Punkte:
Auslands-Verpflegungspauschalen gehören auf Konto 6650 im KMU-Kontenrahmen.
Die Buchung erfolgt brutto ohne Vorsteuerabzug, da keine Schweizer MWST anfällt.
Ein aussagekräftiger Buchungstext mit Land, Monat und Mitarbeitername ist Pflicht.

Schritt 4: Lohnausweis-Abstimmung vornehmen

Am Jahresende muss die Summe aller auf Konto 6650 verbuchten Verpflegungspauschalen pro Mitarbeitenden mit dem Lohnausweis übereinstimmen. Je nachdem, ob Ihr Unternehmen über ein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement verfügt oder nicht, unterscheidet sich die Deklaration.

SituationLohnausweis-ZifferDeklaration
Genehmigtes Spesenreglement vorhanden13.1.3Kreuz bei 'Pauschalspesen' setzen; Betrag muss nicht einzeln ausgewiesen werden
Kein genehmigtes Spesenreglement13.2.2Effektiver Totalbetrag der ausbezahlten Verpflegungspauschalen in CHF angeben

Deklaration im Lohnausweis

Erstellen Sie vor dem Lohnausweis-Versand eine Auswertung pro Mitarbeitenden aus Konto 6650. Vergleichen Sie diese mit den eingereichten Spesenabrechnungen. Differenzen deuten auf fehlende oder doppelte Buchungen hin und müssen vor der Deklaration bereinigt werden.

Wichtigste Punkte:
Bei genehmigtem Spesenreglement genügt ein Kreuz in Ziffer 13.1.3 des Lohnausweises.
Ohne genehmigtes Reglement muss der effektive Totalbetrag in Ziffer 13.2.2 deklariert werden.
Eine Abstimmung von Konto 6650 pro Mitarbeitenden vor dem Lohnausweis-Versand ist zwingend.

Schritt 5: Belege und Kursbelege archivieren

Auch bei Pauschalspesen besteht eine Aufbewahrungspflicht. Gemäss Art. 958f OR müssen Geschäftsunterlagen während zehn Jahren aufbewahrt werden. Dazu gehören die Spesenabrechnung des Mitarbeitenden, der Nachweis der Geschäftsreise (z. B. Reisebestätigung, Flugticket, Hotelrechnung) sowie der verwendete ESTV-Monatsmittelkurs.

  • Spesenabrechnung: Unterschriebenes Formular oder digitaler Antrag mit Angabe von Reiseziel, Datum und Pauschalansatz.
  • Reisenachweis: Flugticket, Bahnbillett, Hotelrechnung oder Konferenzbestätigung als Beleg für die Geschäftsreise.
  • Kursbeleg: Ausdruck oder PDF des ESTV-Monatsmittelkurses, der für die Umrechnung verwendet wurde.
  • Aufbewahrungsfrist: Alle Unterlagen sind gemäss Art. 958f OR zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres aufzubewahren.
Wichtigste Punkte:
Die Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 958f OR beträgt zehn Jahre.
Auch bei Pauschalen muss die Geschäftsreise nachgewiesen werden können.
Der ESTV-Kursbeleg ist integraler Bestandteil der Buchungsdokumentation.
#AufgabeVerantwortlich
1Pauschalbetrag in Fremdwährung ermittelnMitarbeitende / Buchhaltung
2Betrag mit ESTV-Monatsmittelkurs in CHF umrechnenBuchhaltung
3Buchung auf Konto 6650 ohne Vorsteuer erfassenBuchhaltung
4Lohnausweis-Abstimmung vornehmenBuchhaltung / HR
5Belege und Kursbelege archivierenBuchhaltung

Prozessübersicht

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02.Häufige Fehler

Fehler 1: Falscher Umrechnungskurs verwendet

Kreditkartenkurse oder Tageskurse der Hausbank sind bei Pauschalspesen nicht zulässig. Die ESTV akzeptiert ausschliesslich den offiziellen Monatsmittelkurs. Verwenden Sie konsequent die ESTV-Kursliste und dokumentieren Sie den Kurs pro Buchung.

Fehler 2: Vorsteuerabzug auf Auslandspauschalen geltend gemacht

Da die Verpflegung im Ausland stattfindet, fällt keine Schweizer MWST an. Ein Vorsteuerabzug ist deshalb ausgeschlossen. Prüfen Sie den MWST-Code jeder Buchung auf Konto 6650 und korrigieren Sie fehlerhafte Einträge vor dem MWST-Abschluss.

Fehler 3: Konto 6650 nicht pro Mitarbeitenden auswertbar

Ohne Zuordnung zu einzelnen Mitarbeitenden (z. B. über Kostenstellen oder Personalnummern) ist die Lohnausweis-Abstimmung am Jahresende kaum möglich. Erfassen Sie bei jeder Buchung den Mitarbeiternamen im Buchungstext oder verwenden Sie eine Hilfskostenstelle.

Fehler 4: Differenz zwischen Konto 6650 und Lohnausweis

Stimmt die Summe auf Konto 6650 nicht mit dem deklarierten Betrag im Lohnausweis überein, führt dies bei einer Revision zu Nachfragen. Erstellen Sie vor dem Lohnausweis-Versand eine Kontrollauswertung und klären Sie Abweichungen sofort.

Fehler 5: Fehlender Reisenachweis bei Pauschalspesen

Pauschalen befreien nicht vom Nachweis der Geschäftsreise. Ohne Flugticket, Bahnbillett oder Hotelrechnung kann die Steuerbehörde die Pauschale als verdeckten Lohn qualifizieren. Fordern Sie den Reisenachweis zusammen mit der Spesenabrechnung ein.

03.Häufige Fragen

Auf welches Konto buche ich Auslandsverpflegungsspesen?

Auslands-Verpflegungspauschalen werden auf Konto 6650 (Verpflegungsspesen) im KMU-Kontenrahmen gebucht. Es wird kein separates Konto für Auslandsspesen benötigt. Die Unterscheidung Inland/Ausland erfolgt über den Buchungstext oder eine Kostenstelle.

Welchen Wechselkurs muss ich für Auslandsspesen verwenden?

Für Pauschalspesen ist der ESTV-Monatsmittelkurs des Monats massgebend, in dem die Reise stattgefunden hat. Kreditkarten- oder Bankkurse sind bei Pauschalen nicht zulässig. Die aktuellen Kurse publiziert die ESTV monatlich auf ihrer Website.

Darf ich auf Auslands-Verpflegungspauschalen Vorsteuer abziehen?

Nein. Da die Verpflegung im Ausland stattfindet, fällt keine Schweizer Mehrwertsteuer an. Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Die Buchung erfolgt immer brutto mit MWST-Code 'ohne VSt'.

Wie deklariere ich Auslands-Verpflegungspauschalen im Lohnausweis?

Mit genehmigtem Spesenreglement setzen Sie ein Kreuz bei Ziffer 13.1.3. Ohne genehmigtes Reglement geben Sie den effektiven Totalbetrag in Ziffer 13.2.2 an. Die Summe muss mit den Buchungen auf Konto 6650 für den jeweiligen Mitarbeitenden übereinstimmen.

Brauche ich Belege für Verpflegungspauschalen im Ausland?

Einzelbelege für Mahlzeiten sind bei Pauschalen nicht erforderlich. Sie müssen jedoch die Geschäftsreise selbst nachweisen können, z. B. mit Flugticket, Bahnbillett oder Hotelrechnung. Zusätzlich ist der verwendete ESTV-Monatsmittelkurs zu dokumentieren.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Auslands-Verpflegungspauschalen werden auf Konto 6650 (Verpflegungsspesen) im KMU-Kontenrahmen gebucht.
2.Die Umrechnung in CHF erfolgt mit dem ESTV-Monatsmittelkurs des Reisemonats; andere Kurse sind bei Pauschalen nicht zulässig.
3.Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, da keine Schweizer MWST auf Auslandsverpflegung anfällt.
4.Der Buchungstext muss Land, Reisemonat und Mitarbeitername enthalten, um die Lohnausweis-Abstimmung zu ermöglichen.
5.Bei genehmigtem Spesenreglement wird Ziffer 13.1.3 im Lohnausweis angekreuzt; ohne Reglement ist der Betrag in Ziffer 13.2.2 zu deklarieren.
6.Die Jahressumme auf Konto 6650 pro Mitarbeitenden muss mit dem Lohnausweis übereinstimmen.
7.Reisenachweis und ESTV-Kursbeleg sind zusammen mit der Spesenabrechnung zehn Jahre aufzubewahren (Art. 958f OR).

04.Weiterführende Artikel