Vorsteuerabzug Bewirtungsspesen: Voraussetzungen, Nachweise und Abgrenzung

Definition8 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Wer Geschäftspartner, Kunden oder Mitarbeitende bewirtet, darf die auf der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer in der Schweiz grundsätzlich vollständig als Vorsteuer geltend machen. Anders als in Deutschland existiert keine gesetzliche Kürzungsregel, die den Abzug pauschal auf einen bestimmten Prozentsatz beschränkt. Entscheidend ist, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: ein nachweisbar geschäftlicher Anlass, ein formell korrekter Beleg und eine Dokumentation der bewirteten Personen.

In der Praxis scheitert der Vorsteuerabzug bei Bewirtungsspesen häufig nicht am Grundsatz, sondern an der Dokumentation. Fehlende Angaben auf dem Beleg, unklare Zuordnung zwischen Betriebs- und Repräsentationsanlass oder eine mangelhafte Aufzeichnung der Teilnehmenden führen regelmässig zu Korrekturen bei MWST-Kontrollen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Bewirtungsspesen sind in der Schweiz bei geschäftlicher Veranlassung vollständig vorsteuerabzugsberechtigt, ohne pauschale Kürzung.
2.Drei kumulative Voraussetzungen müssen erfüllt sein: geschäftlicher Anlass, vollständiger Beleg mit MWST-Ausweis und Dokumentation der bewirteten Personen.
3.Betriebsinterne Anlässe wie Teamessen berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug, sofern sie nicht als Repräsentationsanlass eingestuft werden.
4.Bei gemischten Anlässen mit privatem Anteil ist nur der geschäftliche Teil vorsteuerabzugsberechtigt.
5.Fehlende oder unvollständige Belege führen zum vollständigen Verlust des Vorsteuerabzugs für die betroffene Auslage.

01.Drei Voraussetzungen für den vollen Vorsteuerabzug

Das Schweizer MWST-Gesetz (Art. 28 MWSTG) gewährt den Vorsteuerabzug für alle Aufwendungen, die im Rahmen der steuerbaren unternehmerischen Tätigkeit anfallen. Für Bewirtungsspesen bedeutet das: Der volle Abzug steht zu, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind. Fehlt auch nur eine davon, entfällt der Anspruch ganz oder teilweise.

  • Geschäftliche Veranlassung: Die Bewirtung muss in direktem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen. Typische Beispiele sind Kundengespräche, Vertragsverhandlungen, Projektbesprechungen oder Lieferantentreffen. Ein rein privates Essen mit Freunden, auch wenn es im Geschäftslokal stattfindet, begründet keinen Vorsteuerabzug.
  • Vollständiger Beleg mit MWST-Ausweis: Der Beleg muss den Namen und die MWST-Nummer des Restaurants oder Caterers, das Datum, die Art der Leistung, den Gesamtbetrag sowie den separat ausgewiesenen MWST-Betrag oder den MWST-Satz enthalten. Ab CHF 400 Rechnungsbetrag ist eine vollständige Rechnung im Sinne von Art. 26 MWSTG erforderlich, die zusätzlich den Leistungsempfänger namentlich nennt.
  • Dokumentation der bewirteten Personen: Auf dem Beleg oder in einer Beilage müssen die Namen der bewirteten Personen, deren Firma und der geschäftliche Anlass festgehalten werden. Diese Angabe ist keine blosse Empfehlung, sondern wird bei MWST-Revisionen systematisch geprüft.

Ein konkretes Beispiel: Ein Geschäftsführer lädt zwei Kunden zum Abendessen ein. Die Rechnung beträgt CHF 320 inkl. 8,1 % MWST. Der MWST-Anteil von CHF 23.96 ist vollständig als Vorsteuer abziehbar, sofern auf der Rückseite des Belegs oder in der Spesenabrechnung die Namen der Kunden, deren Unternehmen und der Besprechungszweck vermerkt sind.

Wichtigste Punkte:
Der Vorsteuerabzug setzt geschäftliche Veranlassung, korrekten Beleg und Personendokumentation kumulativ voraus.
Ab CHF 400 Rechnungsbetrag ist eine vollständige Rechnung mit Empfängerangabe gemäss Art. 26 MWSTG nötig.
Die Schweiz kennt keine pauschale Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungsspesen.

02.Abgrenzung: Betriebsanlass, Repräsentation und gemischte Nutzung

Nicht jede Bewirtung wird steuerlich gleich behandelt. Die Einstufung als Betriebsanlass, Repräsentationsanlass oder gemischter Anlass bestimmt, ob und in welchem Umfang der Vorsteuerabzug zulässig ist. Die ESTV prüft dabei den tatsächlichen Charakter des Anlasses, nicht dessen Bezeichnung im internen System.

AnlasstypBeispieleVorsteuerabzug
Betriebsinterner AnlassTeamessen, Weihnachtsessen für Mitarbeitende, AbteilungsanlassVoller Abzug (100 %)
Geschäftliche Bewirtung DritterKundenessen, Lieferantentreffen, VertragsverhandlungVoller Abzug (100 %)
RepräsentationsanlassGala-Dinner, Sponsoring-Event mit VIP-Bewirtung, Einladung ohne konkreten GeschäftsbezugVoller Abzug, aber strengere Nachweispflicht
Gemischter Anlass (geschäftlich/privat)Firmenjubiläum mit privaten Gästen, Geschäftsreise mit anschliessendem PrivatessenNur anteiliger Abzug (geschäftlicher Teil)

Vorsteuerabzug nach Anlasstyp

Bei gemischten Anlässen muss der geschäftliche Anteil sachgerecht geschätzt und dokumentiert werden. Werden beispielsweise 30 Personen bewirtet, davon 20 Geschäftspartner und 10 private Gäste, beträgt der abzugsfähige Anteil zwei Drittel der Vorsteuer. Die Aufteilung muss nachvollziehbar sein und sollte bereits bei der Spesenerfassung festgehalten werden.

Betriebsinterne Teamanlässe sind vorsteuerrechtlich unproblematisch, solange sie als Betriebsanlass und nicht als Repräsentationsanlass eingestuft werden. Ein Weihnachtsessen für die gesamte Belegschaft gilt als Betriebsanlass mit vollem Vorsteuerabzug. Wird dasselbe Essen hingegen primär zur Kundenpflege genutzt und nur nebenbei für Mitarbeitende geöffnet, verschiebt sich die Einstufung.

Wichtigste Punkte:
Betriebsinterne Anlässe und geschäftliche Bewirtungen Dritter berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug.
Bei gemischten Anlässen ist nur der geschäftliche Anteil abzugsfähig, die Aufteilung muss dokumentiert sein.
Die ESTV beurteilt den tatsächlichen Charakter des Anlasses, nicht die interne Bezeichnung.
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03.Belegpflichten und Dokumentation in der Praxis

Die formellen Anforderungen an Belege für Bewirtungsspesen richten sich nach Art. 26 und Art. 29 MWSTG. In der Praxis unterscheidet sich der Detaillierungsgrad je nach Rechnungshöhe. Für Beträge unter CHF 400 genügt eine vereinfachte Rechnung, darüber ist eine vollständige Rechnung mit allen Pflichtangaben erforderlich.

AnforderungUnter CHF 400Ab CHF 400
Name und Adresse des LeistungserbringersJaJa
MWST-Nummer des LeistungserbringersJaJa
Datum der LeistungJaJa
Art der LeistungJa (kann summarisch sein)Ja (detailliert)
Gesamtbetrag inkl. MWSTJaJa
MWST-Satz oder MWST-BetragJaJa
Name des LeistungsempfängersNein (empfohlen)Ja (Pflicht)
Adresse des LeistungsempfängersNeinJa (Pflicht)

Beleganforderungen nach Rechnungshöhe

Zusätzlich zu den gesetzlichen Belegpflichten empfiehlt es sich, auf jedem Bewirtungsbeleg folgende Angaben zu ergänzen: Namen und Unternehmen der bewirteten Personen, Anlass der Bewirtung sowie die Anzahl der Teilnehmenden. Diese Angaben können handschriftlich auf der Rückseite des Belegs oder digital in der Spesenabrechnung erfasst werden. Bei einer MWST-Revision sind sie der zentrale Nachweis für die geschäftliche Veranlassung.

Kreditkartenbelege und Zahlungsbestätigungen ersetzen die Originalrechnung nicht. Sie weisen weder den MWST-Satz noch die MWST-Nummer des Restaurants aus und genügen damit den formellen Anforderungen nicht. Wer nur den Kreditkartenbeleg aufbewahrt, verliert den Vorsteuerabzug vollständig.

Wichtigste Punkte:
Ab CHF 400 Rechnungsbetrag ist eine vollständige Rechnung mit Empfängerangabe Pflicht.
Namen der bewirteten Personen und Anlass der Bewirtung sollten auf jedem Beleg ergänzt werden.
Kreditkartenbelege ersetzen die Originalrechnung nicht und genügen für den Vorsteuerabzug nicht.

04.Schweiz vs. Deutschland: Keine pauschale Kürzung

In Deutschland dürfen Bewirtungsaufwendungen ertragsteuerlich nur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abgezogen werden. Diese Kürzungsregel wird häufig fälschlicherweise auch auf die Schweiz übertragen, insbesondere von Unternehmen mit grenzüberschreitender Tätigkeit oder von Treuhändern, die mit beiden Rechtsordnungen arbeiten.

KriteriumSchweizDeutschland
Vorsteuerabzug bei geschäftlicher Bewirtung100 %100 % (MWST-rechtlich)
Ertragsteuerlicher Betriebsausgabenabzug100 %70 %
Pauschale KürzungsregelKeine30 % Kürzung (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG)
Dokumentation bewirtete PersonenErforderlichErforderlich (amtlicher Vordruck)
Formelle BeleganforderungenArt. 26 MWSTG§ 14 UStG

Vergleich Vorsteuerabzug Bewirtungsspesen

In der Schweiz gibt es weder eine MWST-rechtliche noch eine ertragsteuerliche Kürzung bei Bewirtungsspesen. Der volle Betrag ist als geschäftsmässig begründeter Aufwand absetzbar, und die gesamte Vorsteuer ist abziehbar. Voraussetzung bleibt einzig die korrekte Dokumentation. Unternehmen, die vorsorglich nur 70 Prozent der Vorsteuer geltend machen, verschenken damit systematisch Geld.

Wichtigste Punkte:
Die Schweiz kennt keine pauschale Kürzung des Vorsteuerabzugs oder des Betriebsausgabenabzugs bei Bewirtungsspesen.
Die deutsche 70-Prozent-Regel gilt ausschliesslich im deutschen Steuerrecht und ist auf die Schweiz nicht übertragbar.
Unternehmen, die vorsorglich nur 70 Prozent abziehen, verlieren unnötig Vorsteuer.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kreditkartenbeleg statt Originalrechnung aufbewahrt

Der Kreditkartenbeleg enthält weder die MWST-Nummer des Restaurants noch den ausgewiesenen MWST-Betrag. Ohne die Originalrechnung ist der Vorsteuerabzug vollständig verloren. Verlangen Sie im Restaurant immer die detaillierte Rechnung zusätzlich zum Zahlungsbeleg.

Fehler 2: Bewirtete Personen nicht auf dem Beleg dokumentiert

Bei einer MWST-Revision verlangt die ESTV den Nachweis, wer bewirtet wurde und aus welchem geschäftlichen Grund. Fehlen diese Angaben, wird der Vorsteuerabzug nachträglich gestrichen. Notieren Sie Namen, Firma und Anlass direkt bei der Spesenerfassung.

Fehler 3: Deutsche 70-Prozent-Regel auf die Schweiz angewendet

Manche Unternehmen kürzen den Vorsteuerabzug bei Bewirtungsspesen vorsorglich auf 70 Prozent, weil sie die deutsche Regelung kennen. In der Schweiz existiert keine solche Kürzung. Wer nur 70 Prozent geltend macht, verschenkt bei jeder Bewirtung 30 Prozent der Vorsteuer.

Fehler 4: Gemischten Anlass nicht aufgeteilt

Wird ein Anlass mit geschäftlichen und privaten Gästen vollständig als geschäftlich deklariert, riskiert das Unternehmen bei einer Kontrolle die Streichung des gesamten Vorsteuerabzugs. Dokumentieren Sie bei gemischten Anlässen die Aufteilung nach Personenzahl oder Kostenanteil bereits bei der Erfassung.

Fehler 5: Trinkgeld als vorsteuerabzugsfähig behandelt

Trinkgelder sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung und unterliegen nicht der MWST. Ein Vorsteuerabzug auf Trinkgeldern ist daher ausgeschlossen. Achten Sie darauf, dass Trinkgelder in der Spesenabrechnung separat erfasst und nicht in die Vorsteuerberechnung einbezogen werden.

06.Häufige Fragen

Gilt der volle Vorsteuerabzug auch bei Bewirtung im eigenen Unternehmen?

Ja, auch Bewirtungen in den eigenen Räumlichkeiten berechtigen zum Vorsteuerabzug, sofern die Leistung von einem MWST-pflichtigen Caterer oder Lieferanten erbracht wird und ein korrekter Beleg vorliegt. Selbst zubereitete Speisen aus eigener Küche lösen hingegen keinen Vorsteuerabzug aus, da keine Eingangsleistung mit MWST-Ausweis vorliegt.

Muss ich bei einem Geschäftsessen für zwei Personen auch die Namen dokumentieren?

Ja, die Dokumentation der bewirteten Personen ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden erforderlich. Auch bei einem Essen zu zweit sollten der Name des Gastes, dessen Firma und der geschäftliche Anlass auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung vermerkt sein. Bei MWST-Revisionen wird dies systematisch geprüft.

Kann ich die Vorsteuer auf Alkohol bei Geschäftsessen abziehen?

Ja, in der Schweiz gibt es keine Einschränkung des Vorsteuerabzugs für alkoholische Getränke bei geschäftlichen Bewirtungen. Der gesamte Rechnungsbetrag inklusive Getränke ist vorsteuerabzugsberechtigt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Aufteilung nach Speisen und Getränken ist nicht erforderlich.

Was passiert, wenn das Restaurant keine MWST-Nummer auf der Rechnung ausweist?

Ohne MWST-Nummer auf der Rechnung ist der Vorsteuerabzug formal nicht zulässig. Prüfen Sie, ob das Restaurant überhaupt MWST-pflichtig ist. Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz unter CHF 100 000 können von der MWST befreit sein. In diesem Fall fällt keine Vorsteuer an und ein Abzug ist ausgeschlossen.

Wie behandle ich Bewirtungsspesen im Ausland für den Vorsteuerabzug?

Bewirtungsspesen, die im Ausland anfallen, enthalten ausländische Mehrwertsteuer, die in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann. Für die Rückerstattung der ausländischen MWST gelten die jeweiligen nationalen Verfahren des Landes, in dem die Bewirtung stattfand. Die Kosten sind ertragsteuerlich dennoch als Geschäftsaufwand absetzbar.

Reicht ein Foto des Belegs als Nachweis für den Vorsteuerabzug?

Ja, digitale Kopien von Belegen werden von der ESTV anerkannt, sofern sie vollständig lesbar sind und die Echtheit gewährleistet ist. Die Aufbewahrungspflicht beträgt zehn Jahre. Wichtig ist, dass das digitale Abbild alle Pflichtangaben der Originalrechnung enthält und die Bewirtungsangaben ebenfalls digital dokumentiert sind.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Bewirtungsspesen berechtigen in der Schweiz zum vollen Vorsteuerabzug ohne pauschale Kürzung, sofern drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.
2.Die drei Voraussetzungen sind: geschäftliche Veranlassung, vollständiger Beleg mit MWST-Ausweis und Dokumentation der bewirteten Personen.
3.Ab einem Rechnungsbetrag von CHF 400 ist eine vollständige Rechnung gemäss Art. 26 MWSTG mit Angabe des Leistungsempfängers erforderlich.
4.Betriebsinterne Anlässe wie Teamessen berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug, solange sie als Betriebsanlass eingestuft werden.
5.Bei gemischten Anlässen mit privaten Gästen ist nur der geschäftliche Anteil vorsteuerabzugsberechtigt, die Aufteilung muss dokumentiert sein.
6.Die deutsche 70-Prozent-Kürzungsregel existiert in der Schweiz nicht und darf nicht angewendet werden.
7.Kreditkartenbelege ersetzen die Originalrechnung nicht und genügen für den Vorsteuerabzug nicht.
8.Trinkgelder unterliegen nicht der MWST und sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

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