Vorsteuerabzug Bewirtungsspesen: Voraussetzungen, Nachweise und Abgrenzung
Wer Geschäftspartner, Kunden oder Mitarbeitende bewirtet, darf die auf der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer in der Schweiz grundsätzlich vollständig als Vorsteuer geltend machen. Anders als in Deutschland existiert keine gesetzliche Kürzungsregel, die den Abzug pauschal auf einen bestimmten Prozentsatz beschränkt. Entscheidend ist, dass drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: ein nachweisbar geschäftlicher Anlass, ein formell korrekter Beleg und eine Dokumentation der bewirteten Personen.
In der Praxis scheitert der Vorsteuerabzug bei Bewirtungsspesen häufig nicht am Grundsatz, sondern an der Dokumentation. Fehlende Angaben auf dem Beleg, unklare Zuordnung zwischen Betriebs- und Repräsentationsanlass oder eine mangelhafte Aufzeichnung der Teilnehmenden führen regelmässig zu Korrekturen bei MWST-Kontrollen.
01.Drei Voraussetzungen für den vollen Vorsteuerabzug
Das Schweizer MWST-Gesetz (Art. 28 MWSTG) gewährt den Vorsteuerabzug für alle Aufwendungen, die im Rahmen der steuerbaren unternehmerischen Tätigkeit anfallen. Für Bewirtungsspesen bedeutet das: Der volle Abzug steht zu, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind. Fehlt auch nur eine davon, entfällt der Anspruch ganz oder teilweise.
- Geschäftliche Veranlassung: Die Bewirtung muss in direktem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen. Typische Beispiele sind Kundengespräche, Vertragsverhandlungen, Projektbesprechungen oder Lieferantentreffen. Ein rein privates Essen mit Freunden, auch wenn es im Geschäftslokal stattfindet, begründet keinen Vorsteuerabzug.
- Vollständiger Beleg mit MWST-Ausweis: Der Beleg muss den Namen und die MWST-Nummer des Restaurants oder Caterers, das Datum, die Art der Leistung, den Gesamtbetrag sowie den separat ausgewiesenen MWST-Betrag oder den MWST-Satz enthalten. Ab CHF 400 Rechnungsbetrag ist eine vollständige Rechnung im Sinne von Art. 26 MWSTG erforderlich, die zusätzlich den Leistungsempfänger namentlich nennt.
- Dokumentation der bewirteten Personen: Auf dem Beleg oder in einer Beilage müssen die Namen der bewirteten Personen, deren Firma und der geschäftliche Anlass festgehalten werden. Diese Angabe ist keine blosse Empfehlung, sondern wird bei MWST-Revisionen systematisch geprüft.
Ein konkretes Beispiel: Ein Geschäftsführer lädt zwei Kunden zum Abendessen ein. Die Rechnung beträgt CHF 320 inkl. 8,1 % MWST. Der MWST-Anteil von CHF 23.96 ist vollständig als Vorsteuer abziehbar, sofern auf der Rückseite des Belegs oder in der Spesenabrechnung die Namen der Kunden, deren Unternehmen und der Besprechungszweck vermerkt sind.
02.Abgrenzung: Betriebsanlass, Repräsentation und gemischte Nutzung
Nicht jede Bewirtung wird steuerlich gleich behandelt. Die Einstufung als Betriebsanlass, Repräsentationsanlass oder gemischter Anlass bestimmt, ob und in welchem Umfang der Vorsteuerabzug zulässig ist. Die ESTV prüft dabei den tatsächlichen Charakter des Anlasses, nicht dessen Bezeichnung im internen System.
Vorsteuerabzug nach Anlasstyp
Bei gemischten Anlässen muss der geschäftliche Anteil sachgerecht geschätzt und dokumentiert werden. Werden beispielsweise 30 Personen bewirtet, davon 20 Geschäftspartner und 10 private Gäste, beträgt der abzugsfähige Anteil zwei Drittel der Vorsteuer. Die Aufteilung muss nachvollziehbar sein und sollte bereits bei der Spesenerfassung festgehalten werden.
Betriebsinterne Teamanlässe sind vorsteuerrechtlich unproblematisch, solange sie als Betriebsanlass und nicht als Repräsentationsanlass eingestuft werden. Ein Weihnachtsessen für die gesamte Belegschaft gilt als Betriebsanlass mit vollem Vorsteuerabzug. Wird dasselbe Essen hingegen primär zur Kundenpflege genutzt und nur nebenbei für Mitarbeitende geöffnet, verschiebt sich die Einstufung.
Bewirtungsspesen mit korrektem MWST-Nachweis erfassen mit der Spesen App→ Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.
Mehr erfahren →03.Belegpflichten und Dokumentation in der Praxis
Die formellen Anforderungen an Belege für Bewirtungsspesen richten sich nach Art. 26 und Art. 29 MWSTG. In der Praxis unterscheidet sich der Detaillierungsgrad je nach Rechnungshöhe. Für Beträge unter CHF 400 genügt eine vereinfachte Rechnung, darüber ist eine vollständige Rechnung mit allen Pflichtangaben erforderlich.
Beleganforderungen nach Rechnungshöhe
Zusätzlich zu den gesetzlichen Belegpflichten empfiehlt es sich, auf jedem Bewirtungsbeleg folgende Angaben zu ergänzen: Namen und Unternehmen der bewirteten Personen, Anlass der Bewirtung sowie die Anzahl der Teilnehmenden. Diese Angaben können handschriftlich auf der Rückseite des Belegs oder digital in der Spesenabrechnung erfasst werden. Bei einer MWST-Revision sind sie der zentrale Nachweis für die geschäftliche Veranlassung.
Kreditkartenbelege und Zahlungsbestätigungen ersetzen die Originalrechnung nicht. Sie weisen weder den MWST-Satz noch die MWST-Nummer des Restaurants aus und genügen damit den formellen Anforderungen nicht. Wer nur den Kreditkartenbeleg aufbewahrt, verliert den Vorsteuerabzug vollständig.
04.Schweiz vs. Deutschland: Keine pauschale Kürzung
In Deutschland dürfen Bewirtungsaufwendungen ertragsteuerlich nur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abgezogen werden. Diese Kürzungsregel wird häufig fälschlicherweise auch auf die Schweiz übertragen, insbesondere von Unternehmen mit grenzüberschreitender Tätigkeit oder von Treuhändern, die mit beiden Rechtsordnungen arbeiten.
Vergleich Vorsteuerabzug Bewirtungsspesen
In der Schweiz gibt es weder eine MWST-rechtliche noch eine ertragsteuerliche Kürzung bei Bewirtungsspesen. Der volle Betrag ist als geschäftsmässig begründeter Aufwand absetzbar, und die gesamte Vorsteuer ist abziehbar. Voraussetzung bleibt einzig die korrekte Dokumentation. Unternehmen, die vorsorglich nur 70 Prozent der Vorsteuer geltend machen, verschenken damit systematisch Geld.
05.Häufige Fehler
Fehler 1: Kreditkartenbeleg statt Originalrechnung aufbewahrt
Der Kreditkartenbeleg enthält weder die MWST-Nummer des Restaurants noch den ausgewiesenen MWST-Betrag. Ohne die Originalrechnung ist der Vorsteuerabzug vollständig verloren. Verlangen Sie im Restaurant immer die detaillierte Rechnung zusätzlich zum Zahlungsbeleg.
Fehler 2: Bewirtete Personen nicht auf dem Beleg dokumentiert
Bei einer MWST-Revision verlangt die ESTV den Nachweis, wer bewirtet wurde und aus welchem geschäftlichen Grund. Fehlen diese Angaben, wird der Vorsteuerabzug nachträglich gestrichen. Notieren Sie Namen, Firma und Anlass direkt bei der Spesenerfassung.
Fehler 3: Deutsche 70-Prozent-Regel auf die Schweiz angewendet
Manche Unternehmen kürzen den Vorsteuerabzug bei Bewirtungsspesen vorsorglich auf 70 Prozent, weil sie die deutsche Regelung kennen. In der Schweiz existiert keine solche Kürzung. Wer nur 70 Prozent geltend macht, verschenkt bei jeder Bewirtung 30 Prozent der Vorsteuer.
Fehler 4: Gemischten Anlass nicht aufgeteilt
Wird ein Anlass mit geschäftlichen und privaten Gästen vollständig als geschäftlich deklariert, riskiert das Unternehmen bei einer Kontrolle die Streichung des gesamten Vorsteuerabzugs. Dokumentieren Sie bei gemischten Anlässen die Aufteilung nach Personenzahl oder Kostenanteil bereits bei der Erfassung.
Fehler 5: Trinkgeld als vorsteuerabzugsfähig behandelt
Trinkgelder sind kein Entgelt für eine steuerbare Leistung und unterliegen nicht der MWST. Ein Vorsteuerabzug auf Trinkgeldern ist daher ausgeschlossen. Achten Sie darauf, dass Trinkgelder in der Spesenabrechnung separat erfasst und nicht in die Vorsteuerberechnung einbezogen werden.
06.Häufige Fragen
Gilt der volle Vorsteuerabzug auch bei Bewirtung im eigenen Unternehmen?
Ja, auch Bewirtungen in den eigenen Räumlichkeiten berechtigen zum Vorsteuerabzug, sofern die Leistung von einem MWST-pflichtigen Caterer oder Lieferanten erbracht wird und ein korrekter Beleg vorliegt. Selbst zubereitete Speisen aus eigener Küche lösen hingegen keinen Vorsteuerabzug aus, da keine Eingangsleistung mit MWST-Ausweis vorliegt.
Muss ich bei einem Geschäftsessen für zwei Personen auch die Namen dokumentieren?
Ja, die Dokumentation der bewirteten Personen ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden erforderlich. Auch bei einem Essen zu zweit sollten der Name des Gastes, dessen Firma und der geschäftliche Anlass auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung vermerkt sein. Bei MWST-Revisionen wird dies systematisch geprüft.
Kann ich die Vorsteuer auf Alkohol bei Geschäftsessen abziehen?
Ja, in der Schweiz gibt es keine Einschränkung des Vorsteuerabzugs für alkoholische Getränke bei geschäftlichen Bewirtungen. Der gesamte Rechnungsbetrag inklusive Getränke ist vorsteuerabzugsberechtigt, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Aufteilung nach Speisen und Getränken ist nicht erforderlich.
Was passiert, wenn das Restaurant keine MWST-Nummer auf der Rechnung ausweist?
Ohne MWST-Nummer auf der Rechnung ist der Vorsteuerabzug formal nicht zulässig. Prüfen Sie, ob das Restaurant überhaupt MWST-pflichtig ist. Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz unter CHF 100 000 können von der MWST befreit sein. In diesem Fall fällt keine Vorsteuer an und ein Abzug ist ausgeschlossen.
Wie behandle ich Bewirtungsspesen im Ausland für den Vorsteuerabzug?
Bewirtungsspesen, die im Ausland anfallen, enthalten ausländische Mehrwertsteuer, die in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann. Für die Rückerstattung der ausländischen MWST gelten die jeweiligen nationalen Verfahren des Landes, in dem die Bewirtung stattfand. Die Kosten sind ertragsteuerlich dennoch als Geschäftsaufwand absetzbar.
Reicht ein Foto des Belegs als Nachweis für den Vorsteuerabzug?
Ja, digitale Kopien von Belegen werden von der ESTV anerkannt, sofern sie vollständig lesbar sind und die Echtheit gewährleistet ist. Die Aufbewahrungspflicht beträgt zehn Jahre. Wichtig ist, dass das digitale Abbild alle Pflichtangaben der Originalrechnung enthält und die Bewirtungsangaben ebenfalls digital dokumentiert sind.