Vorsteuerabzug Verpflegungsspesen: Voraussetzungen, Sätze und Nachweise

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Ob auf Verpflegungsspesen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, hängt von der Art der Verpflegung und der Belegqualität ab. Restaurantrechnungen mit MWST-Ausweis berechtigen zum Abzug zu 8.1 Prozent, Take-away-Belege zu 2.6 Prozent, während Pauschalentschädigungen ohne Beleg keinen Vorsteuerabzug ermöglichen.

Die Unterscheidung ist in der Praxis zentral, weil viele Unternehmen Effektivspesen und Pauschalen parallel einsetzen. Wer die Regeln kennt, vermeidet Korrekturen bei MWST-Revisionen und schöpft den zulässigen Vorsteuerabzug vollständig aus.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Der Vorsteuerabzug auf Verpflegungsspesen setzt eine MWST-konforme Originalrechnung mit separat ausgewiesener Steuer voraus.
2.Bei Restaurantmahlzeiten beträgt der Normalsatz 8.1 Prozent, bei Take-away-Verpflegung gilt der reduzierte Satz von 2.6 Prozent.
3.Pauschalverpflegung von CHF 30 pro Tag berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, da kein Beleg mit MWST-Ausweis vorliegt.
4.Bewirtungsspesen für Geschäftspartner sind vollständig vorsteuerabzugsberechtigt, sofern der geschäftliche Anlass dokumentiert ist und ein vollständiger Beleg vorliegt.

01.Vorsteuerabzug nach Verpflegungsart im Überblick

Die MWST-Behandlung von Verpflegungsspesen unterscheidet sich grundlegend je nachdem, ob Effektivspesen mit Beleg, Pauschalentschädigungen oder Bewirtungskosten abgerechnet werden. Die folgende Übersicht zeigt die drei häufigsten Szenarien mit dem jeweils anwendbaren MWST-Satz und der Vorsteuerabzugsberechtigung.

VerpflegungsartMWST-SatzVorsteuerabzugVoraussetzung
Restaurantmahlzeit (Effektivspesen)8.1 %JaMWST-konforme Originalrechnung
Take-away / Lebensmitteleinkauf2.6 %JaKassenbeleg mit MWST-Ausweis
Pauschalverpflegung (CHF 30/Tag)NeinKein Beleg vorhanden
Bewirtung Geschäftspartner (Restaurant)8.1 %JaBeleg mit Angabe des geschäftlichen Anlasses
Bewirtung Geschäftspartner (Catering/Take-away)2.6 %JaBeleg mit Angabe des geschäftlichen Anlasses

Vorsteuerabzug nach Verpflegungsart (Stand 2026)

Entscheidend ist in allen Fällen, dass die Verpflegung geschäftlich veranlasst ist. Private Mahlzeiten, auch wenn sie während einer Geschäftsreise stattfinden und belegt sind, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Die geschäftliche Veranlassung ergibt sich bei Mitarbeitenden typischerweise aus der Auswärtstätigkeit gemäss Spesenreglement, bei Bewirtungen aus dem dokumentierten Geschäftszweck.

Wichtigste Punkte:
Restaurantrechnungen berechtigen zum Vorsteuerabzug zu 8.1 Prozent, Take-away-Belege zu 2.6 Prozent.
Pauschalverpflegung von CHF 30 pro Tag schliesst den Vorsteuerabzug aus, da kein MWST-Beleg vorliegt.
Bewirtungsspesen für Geschäftspartner sind vollständig abzugsberechtigt, sofern der geschäftliche Anlass auf dem Beleg vermerkt ist.

02.Beleganforderungen für den Vorsteuerabzug

Damit die ESTV einen Vorsteuerabzug auf Verpflegungsspesen anerkennt, muss der Beleg die formellen Anforderungen gemäss Art. 26 und Art. 28 MWSTG erfüllen. Bei Beträgen bis CHF 400 (inkl. MWST) genügt eine vereinfachte Rechnung, darüber ist eine vollständige Rechnung erforderlich.

  • Vereinfachte Rechnung (bis CHF 400): Name und Adresse des leistungserbringenden Unternehmens, Datum, Art und Umfang der Leistung, Gesamtbetrag inkl. MWST sowie der anwendbare Steuersatz. Die meisten Restaurantquittungen erfüllen diese Anforderungen.
  • Vollständige Rechnung (ab CHF 400): Zusätzlich zu den Angaben der vereinfachten Rechnung: MWST-Nummer des Leistungserbringers, Name und Adresse des Leistungsempfängers sowie der Steuerbetrag in Schweizer Franken separat ausgewiesen.
  • Kreditkartenbelege: Ein Kreditkartenbeleg allein genügt nicht als Vorsteuernachweis, da er weder den MWST-Satz noch den Steuerbetrag ausweist. Zusätzlich ist immer die Originalrechnung des Restaurants oder Anbieters erforderlich.
  • Bewirtungsbelege: Bei Geschäftsessen muss auf dem Beleg oder einem Beiblatt der geschäftliche Anlass sowie die Namen der bewirteten Personen vermerkt sein. Ohne diese Angaben kann die ESTV den Vorsteuerabzug bei einer Revision streichen.

Digitalisierte Belege werden von der ESTV anerkannt, sofern die Lesbarkeit und Vollständigkeit gewährleistet sind und das Unternehmen ein revisionssicheres Archivierungssystem einsetzt. Die Aufbewahrungspflicht beträgt zehn Jahre ab Ende der Steuerperiode.

Wichtigste Punkte:
Bis CHF 400 genügt eine vereinfachte Rechnung, darüber ist eine vollständige Rechnung mit MWST-Nummer und separatem Steuerbetrag erforderlich.
Kreditkartenbelege allein reichen nie als Vorsteuernachweis aus.
Bei Bewirtungsspesen müssen der geschäftliche Anlass und die bewirteten Personen dokumentiert sein.
Belege sind zehn Jahre aufzubewahren.
Spesen App

Verpflegungsspesen mit korrektem MWST-Nachweis erfassen mit der Spesen App→ Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.

Mehr erfahren →

03.Pauschalverpflegung und Effektivspesen: Abgrenzung beim Vorsteuerabzug

Viele Schweizer KMU kombinieren Pauschalentschädigungen und Effektivspesen für Verpflegung. Für den Vorsteuerabzug ist die Abgrenzung entscheidend: Nur Effektivspesen mit MWST-konformem Beleg berechtigen zum Abzug. Die Pauschalverpflegung von CHF 30 pro Tag gemäss ESTV-Ansätzen wird ohne Beleg ausbezahlt und enthält rechnerisch keine rückforderbare Vorsteuer.

KriteriumPauschalverpflegungEffektivspesen
BetragCHF 30 pro Tag (ESTV-Ansatz 2026)Tatsächliche Kosten gemäss Beleg
Beleg erforderlichNeinJa (MWST-konforme Rechnung)
VorsteuerabzugNicht möglichMöglich (8.1 % oder 2.6 %)
LohnausweisKein Ausweis bei genehmigtem ReglementKein Ausweis bei geschäftlicher Veranlassung
Administrativer AufwandGeringHöher (Belegsammlung und -prüfung)

Vergleich Pauschalverpflegung und Effektivspesen

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Ein Aussendienstmitarbeiter isst an 200 Arbeitstagen auswärts. Bei Pauschalverpflegung erhält er 200 mal CHF 30, also CHF 6000 pro Jahr, ohne Vorsteuerabzug. Reicht er stattdessen Restaurantbelege ein und die durchschnittliche Rechnung beträgt CHF 28 inkl. MWST, ergibt sich ein Vorsteuerabzug von rund CHF 420 pro Jahr (CHF 5600 geteilt durch 108.1 mal 8.1). Bei höheren Beträgen oder mehreren Mitarbeitenden summiert sich dieser Betrag erheblich.

Unternehmen, die beide Systeme parallel führen, müssen sicherstellen, dass für dieselbe Mahlzeit nicht gleichzeitig eine Pauschale und ein Effektivbeleg abgerechnet werden. Eine Doppelabrechnung führt bei MWST-Revisionen zu Nachforderungen und allenfalls zu Verzugszinsen.

Wichtigste Punkte:
Pauschalverpflegung von CHF 30 pro Tag berechtigt nie zum Vorsteuerabzug.
Bei Effektivspesen mit Restaurantbelegen kann der Vorsteuerabzug pro Mitarbeitenden mehrere hundert Franken jährlich betragen.
Pauschale und Effektivbeleg dürfen für dieselbe Mahlzeit nicht gleichzeitig abgerechnet werden.

04.Sonderfälle: Take-away, Catering und Geschäftsbewirtung

Neben klassischen Restaurantmahlzeiten treten in der Praxis regelmässig Sonderfälle auf, bei denen der anwendbare MWST-Satz und die Abzugsberechtigung nicht auf den ersten Blick klar sind. Die korrekte Einordnung ist wichtig, weil ein falsch angewandter Steuersatz den Vorsteuerabzug gefährdet.

  • Take-away-Verpflegung: Mahlzeiten zum Mitnehmen unterliegen dem reduzierten MWST-Satz von 2.6 Prozent. Der Vorsteuerabzug ist möglich, sofern ein Kassenbeleg mit MWST-Ausweis vorliegt. Viele Take-away-Betriebe drucken den Steuersatz auf dem Bon aus. Fehlt der MWST-Ausweis, entfällt der Abzug.
  • Catering und Lieferdienste: Catering-Leistungen, bei denen Speisen geliefert und allenfalls serviert werden, unterliegen dem Normalsatz von 8.1 Prozent. Reine Lebensmittellieferungen ohne Serviceleistung fallen unter den reduzierten Satz von 2.6 Prozent. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Umfang der erbrachten Dienstleistung.
  • Geschäftsbewirtung im Restaurant: Bewirtungskosten für Geschäftspartner, Kunden oder Lieferanten sind vollständig vorsteuerabzugsberechtigt, sofern der geschäftliche Anlass nachgewiesen ist. Anders als in Deutschland gibt es in der Schweiz keine prozentuale Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungsspesen. Der volle Abzug zu 8.1 Prozent ist zulässig.
  • Mitarbeiteranlässe und Teamessen: Verpflegungskosten bei internen Anlässen wie Teamessen oder Weihnachtsessen gelten als geschäftlich veranlasst und berechtigen zum Vorsteuerabzug. Die Kosten müssen verhältnismässig sein und dürfen nicht den Charakter einer verdeckten Lohnzahlung annehmen.

Bei gemischter Nutzung, etwa wenn ein Geschäftsessen teilweise privaten Charakter hat, ist der Vorsteuerabzug anteilsmässig zu kürzen. In der Praxis empfiehlt es sich, den geschäftlichen Anteil auf dem Beleg oder in der Spesenabrechnung klar zu dokumentieren.

Wichtigste Punkte:
Take-away-Verpflegung berechtigt zum Vorsteuerabzug zu 2.6 Prozent, sofern der Beleg den MWST-Satz ausweist.
In der Schweiz gibt es bei Geschäftsbewirtung keine prozentuale Kürzung des Vorsteuerabzugs wie in Deutschland.
Bei gemischter Nutzung ist der Vorsteuerabzug anteilsmässig zu kürzen und der geschäftliche Anteil zu dokumentieren.

Verpflegungsspesen mit korrektem MWST-Nachweis erfassen

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kreditkartenbeleg als einzigen Nachweis verwenden

Kreditkartenbelege weisen weder den MWST-Satz noch den Steuerbetrag aus und genügen daher nicht als Vorsteuernachweis. Die ESTV streicht den Vorsteuerabzug bei einer Revision konsequent, wenn nur ein Kreditkartenbeleg vorliegt. Mitarbeitende sollten immer die Originalrechnung des Restaurants verlangen und zusammen mit dem Kreditkartenbeleg einreichen.

Fehler 2: Vorsteuerabzug auf Pauschalverpflegung geltend machen

Bei Pauschalentschädigungen von CHF 30 pro Tag liegt kein MWST-konformer Beleg vor, weshalb kein Vorsteuerabzug möglich ist. Trotzdem buchen manche Unternehmen fälschlicherweise eine rechnerische Vorsteuer auf Pauschalen. Bei einer MWST-Revision führt dies zu Nachforderungen zuzüglich Verzugszins.

Fehler 3: Falschen MWST-Satz bei Take-away anwenden

Take-away-Verpflegung unterliegt dem reduzierten Satz von 2.6 Prozent, nicht dem Normalsatz von 8.1 Prozent. Wird der Normalsatz verbucht, resultiert ein zu hoher Vorsteuerabzug. Die Buchhaltung sollte den auf dem Beleg ausgewiesenen Satz prüfen und korrekt übernehmen.

Fehler 4: Geschäftlichen Anlass bei Bewirtung nicht dokumentieren

Ohne Vermerk des geschäftlichen Anlasses und der bewirteten Personen kann die ESTV den Vorsteuerabzug auf Bewirtungsspesen verweigern. Der Vermerk muss nicht auf der Rechnung selbst stehen, sollte aber auf einem Beiblatt oder in der Spesenabrechnung klar ersichtlich sein. Ein nachträgliches Erstellen bei einer Revision wird kritisch beurteilt.

Fehler 5: Pauschale und Effektivbeleg für dieselbe Mahlzeit abrechnen

Wenn ein Mitarbeitender für denselben Tag sowohl die Pauschalverpflegung als auch einen Restaurantbeleg einreicht, liegt eine Doppelabrechnung vor. Dies führt bei Revisionen zu Korrekturen sowohl bei der MWST als auch bei der direkten Bundessteuer. Das Spesenreglement sollte klar regeln, wann Pauschalen und wann Effektivspesen gelten.

06.Häufige Fragen

Kann ich auf Verpflegungspauschalen von CHF 30 pro Tag Vorsteuer abziehen?

Nein. Pauschalentschädigungen werden ohne Beleg ausbezahlt und enthalten keinen ausgewiesenen MWST-Betrag. Ohne MWST-konforme Rechnung ist kein Vorsteuerabzug möglich. Wer den Vorsteuerabzug nutzen möchte, muss auf Effektivspesen mit Originalbelegen umstellen.

Welcher MWST-Satz gilt bei einem Sandwich vom Take-away?

Auf Take-away-Verpflegung gilt der reduzierte MWST-Satz von 2.6 Prozent. Der Vorsteuerabzug ist möglich, sofern der Kassenbeleg den Steuersatz und den Steuerbetrag ausweist. Wird das Sandwich hingegen vor Ort im Restaurant konsumiert, gilt der Normalsatz von 8.1 Prozent.

Muss ich bei einem Geschäftsessen die Namen der Gäste auf dem Beleg vermerken?

Ja, für den Vorsteuerabzug auf Bewirtungsspesen verlangt die ESTV die Dokumentation des geschäftlichen Anlasses und der bewirteten Personen. Der Vermerk kann auf der Rechnung selbst, auf einem Beiblatt oder in der Spesenabrechnung erfolgen. Fehlt diese Angabe, riskieren Sie die Streichung des Vorsteuerabzugs bei einer Revision.

Reicht ein Foto der Restaurantrechnung als Vorsteuernachweis?

Grundsätzlich ja, sofern das Foto vollständig lesbar ist und das Unternehmen ein revisionssicheres digitales Archivierungssystem einsetzt. Die ESTV akzeptiert digitalisierte Belege, wenn die Integrität und Lesbarkeit über die gesamte Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gewährleistet sind.

Gibt es in der Schweiz eine Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Geschäftsessen wie in Deutschland?

Nein. Anders als in Deutschland, wo der Vorsteuerabzug auf Bewirtungskosten auf 70 Prozent beschränkt ist, erlaubt die Schweiz den vollen Vorsteuerabzug. Voraussetzung ist, dass der geschäftliche Anlass dokumentiert ist und eine MWST-konforme Rechnung vorliegt.

Wie lange muss ich Verpflegungsbelege für den Vorsteuerabzug aufbewahren?

Die Aufbewahrungspflicht beträgt zehn Jahre ab Ende der Steuerperiode, in der die Leistung bezogen wurde. Dies gilt sowohl für physische Originalbelege als auch für digitalisierte Kopien. Bei fehlenden Belegen kann die ESTV den Vorsteuerabzug auch rückwirkend korrigieren.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der Vorsteuerabzug auf Verpflegungsspesen setzt immer eine MWST-konforme Rechnung mit ausgewiesenem Steuerbetrag voraus.
2.Restaurantmahlzeiten berechtigen zum Vorsteuerabzug zu 8.1 Prozent, Take-away-Verpflegung zu 2.6 Prozent.
3.Pauschalverpflegung von CHF 30 pro Tag gemäss ESTV-Ansätzen 2026 berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, da kein Beleg vorliegt.
4.Bewirtungsspesen für Geschäftspartner sind in der Schweiz vollständig vorsteuerabzugsberechtigt, ohne prozentuale Kürzung.
5.Kreditkartenbelege allein genügen nie als Vorsteuernachweis; die Originalrechnung ist immer erforderlich.
6.Bei Bewirtungen müssen der geschäftliche Anlass und die bewirteten Personen dokumentiert sein.
7.Pauschale und Effektivbeleg dürfen für dieselbe Mahlzeit nicht gleichzeitig abgerechnet werden.
8.Alle Belege sind zehn Jahre ab Ende der Steuerperiode aufzubewahren.

07.Weiterführende Artikel