Vorsteuerabzug auf Hotelkosten: Sondersatz, Belege und Buchung

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Auf Schweizer Hotelrechnungen können 3.8% Vorsteuer abgezogen werden wenn die Rechnung MWST-Angaben enthält – Auslandshotels berechtigen nicht zum Schweizer Vorsteuerabzug. Der Beherbergungssatz ist ein Sondersatz gemäss Art. 25 Abs. 4 MWSTG und gilt ausschliesslich für die Übernachtungsleistung selbst. Wer Hotelspesen korrekt verbuchen will, muss die Rechnung in ihre Bestandteile zerlegen und die unterschiedlichen Steuersätze beachten.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Schweizer Hotelübernachtungen unterliegen dem Beherbergungssatz von 3.8% und berechtigen zum Vorsteuerabzug in gleicher Höhe.
2.Frühstück und andere Verpflegungsleistungen auf der Hotelrechnung werden zum Normalsatz von 8.1% besteuert und müssen separat abgezogen werden.
3.Ausländische Hotelrechnungen berechtigen nicht zum Schweizer Vorsteuerabzug – eine Rückerstattung ist nur über das jeweilige Landesverfahren möglich.
4.Die Hotelrechnung muss die MWST-Nummer, den anwendbaren Steuersatz und den Steuerbetrag separat ausweisen, damit der Vorsteuerabzug zulässig ist.

01.Vorsteuerabzug auf Hotelkosten (Inland)

Für Übernachtungen in Schweizer Hotels gilt der Beherbergungssatz von 3.8% (Art. 25 Abs. 4 MWSTG). Dieser Sondersatz umfasst die reine Beherbergungsleistung inklusive Frühstück, sofern dieses im Zimmerpreis enthalten und nicht separat ausgewiesen ist. Weist das Hotel das Frühstück jedoch als eigene Position aus, fällt darauf der Normalsatz von 8.1% an. Dasselbe gilt für Minibar, Roomservice, Wellnessleistungen oder Parkgebühren.

LeistungMWST-SatzVorsteuerabzug
Übernachtung (Beherbergung)3.8%Ja, 3.8%
Frühstück (separat ausgewiesen)8.1%Ja, 8.1%
Abendessen / Minibar8.1%Ja, 8.1%
Parkplatz / Garage8.1%Ja, 8.1%
Wellness / Spa8.1%Ja, 8.1%
Telefon / Internet (separat)8.1%Ja, 8.1%

MWST-Sätze auf typischen Hotelrechnungspositionen

Ein konkretes Beispiel: Ein Mitarbeiter übernachtet in Zürich. Die Hotelrechnung weist CHF 180.00 für die Übernachtung (inkl. 3.8% MWST) und CHF 25.00 für ein separat fakturiertes Frühstück (inkl. 8.1% MWST) aus. Der Vorsteuerabzug beträgt auf der Übernachtung CHF 6.59 (CHF 180.00 / 103.8 x 3.8) und auf dem Frühstück CHF 1.87 (CHF 25.00 / 108.1 x 8.1), total CHF 8.46.

Wichtigste Punkte:
Die reine Hotelübernachtung in der Schweiz unterliegt dem Beherbergungssatz von 3.8%.
Separat ausgewiesenes Frühstück und andere Nebenleistungen werden zum Normalsatz von 8.1% besteuert.
Für den Vorsteuerabzug muss die Hotelrechnung die MWST-Nummer und die Steuersätze separat ausweisen.

02.Auslandshotel: Kein Schweizer Vorsteuerabzug

Hotelrechnungen aus dem Ausland berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug in der Schweiz. Die Schweizer MWST erfasst nur Leistungen, die im Inland erbracht werden (Art. 8 MWSTG). Eine Hotelübernachtung gilt als am Ort der Liegenschaft erbracht – bei einem Hotel in Deutschland also in Deutschland. Die auf der ausländischen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ist keine Schweizer MWST und kann nicht als Vorsteuer in der Schweizer MWST-Abrechnung geltend gemacht werden.

Schweizer Unternehmen können die ausländische Mehrwertsteuer unter bestimmten Voraussetzungen im jeweiligen Land zurückfordern. Innerhalb der EU existiert dafür das sogenannte Vorsteuervergütungsverfahren (EU-Richtlinie 2008/9/EG). Die Schweiz hat mit verschiedenen EU-Staaten Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen, die eine Rückerstattung ermöglichen. Die Anträge sind direkt an die zuständige Steuerbehörde des jeweiligen Landes zu richten, wobei Fristen und Mindestbeträge je nach Staat variieren.

  • Deutschland: Rückerstattung der deutschen USt (7% auf Beherbergung) über das Bundeszentralamt für Steuern; Antragsfrist bis 30. Juni des Folgejahres.
  • Österreich: Rückerstattung über FinanzOnline; der österreichische Beherbergungssatz beträgt 10%.
  • Frankreich: Rückerstattung über das Portal der Direction Générale des Finances Publiques; Beherbergungssatz 10%.
Wichtigste Punkte:
Ausländische Hotelrechnungen berechtigen nie zum Schweizer Vorsteuerabzug.
Die im Ausland bezahlte Mehrwertsteuer kann über das Vorsteuervergütungsverfahren des jeweiligen Landes zurückgefordert werden.
Gegenseitigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und verschiedenen EU-Staaten ermöglichen die Rückerstattung.
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03.Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug auf Hotelkosten setzt voraus, dass das Unternehmen selbst MWST-pflichtig ist und die Übernachtung geschäftlich veranlasst war (Art. 28 MWSTG). Rein private Übernachtungen oder gemischte Aufenthalte ohne klare Abgrenzung des geschäftlichen Anteils berechtigen nicht oder nur anteilig zum Abzug.

  • MWST-Pflicht des Unternehmens: Nur wer im MWST-Register eingetragen ist und steuerpflichtige Umsätze erzielt, darf Vorsteuer abziehen. Von der Steuer befreite Unternehmen (z.B. im Gesundheitswesen) haben keinen Anspruch.
  • Geschäftliche Veranlassung: Die Übernachtung muss im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen. Typische Anlässe sind Kundenbesuche, Messen, Schulungen oder Montagearbeiten. Der Geschäftszweck sollte intern dokumentiert sein, etwa durch eine Spesenabrechnung mit Reisezweck.
  • Formell korrekte Rechnung: Die Hotelrechnung muss den Namen und die Adresse des Leistungserbringers, dessen MWST-Nummer (UID), das Datum, eine Leistungsbeschreibung, den Steuersatz und den Steuerbetrag enthalten (Art. 26 MWSTG). Bei Rechnungen unter CHF 400.00 genügt eine vereinfachte Rechnung.
  • Separater Steuerausweis: Der MWST-Betrag muss auf der Rechnung separat ausgewiesen oder zumindest der Steuersatz angegeben sein. Ohne diese Angabe ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig.

Bei gemischt genutzten Übernachtungen – etwa wenn ein Mitarbeiter eine Geschäftsreise um private Ferientage verlängert – ist der Vorsteuerabzug auf den geschäftlichen Anteil zu beschränken. Die Aufteilung muss sachgerecht und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Wichtigste Punkte:
Nur MWST-pflichtige Unternehmen mit steuerpflichtigen Umsätzen dürfen Vorsteuer auf Hotelkosten abziehen.
Die Hotelrechnung muss MWST-Nummer, Steuersatz und Steuerbetrag enthalten.
Bei gemischt privat-geschäftlichen Aufenthalten ist der Vorsteuerabzug anteilig zu kürzen.

04.Buchung von Hotelkosten mit Vorsteuer

Die Verbuchung von Hotelkosten erfordert die Aufteilung in Nettobetrag und Vorsteuer. Der Nettoaufwand wird auf dem Konto 6660 (Reise- und Repräsentationsaufwand, Unterkunft) erfasst, die Vorsteuer auf dem Konto 1170 (Vorsteuer auf Materialaufwand und Dienstleistungen). Bei Rechnungen mit mehreren Steuersätzen ist jede Position einzeln zu verbuchen.

KontoBezeichnungSollHaben
6660Unterkunft (netto Übernachtung)CHF 173.41
6660Unterkunft (netto Frühstück)CHF 23.13
1170Vorsteuer 3.8% (Übernachtung)CHF 6.59
1170Vorsteuer 8.1% (Frühstück)CHF 1.87
1020Bank / KreditkarteCHF 205.00

Buchungsbeispiel: Hotelrechnung CHF 205.00 (Übernachtung CHF 180.00 + Frühstück CHF 25.00)

Enthält die Hotelrechnung einen Privatanteil – etwa weil der Mitarbeiter zusätzliche private Nächte gebucht hat – ist der Vorsteuerabzug entsprechend zu kürzen. Der private Anteil wird über das Konto 1091 (Durchlaufkonto Mitarbeiter) oder direkt als Lohnabzug verbucht. Die ESTV verlangt eine nachvollziehbare Aufteilung; pauschale Schätzungen ohne Grundlage werden bei Revisionen beanstandet.

Wichtigste Punkte:
Der Nettoaufwand der Hotelübernachtung wird auf Konto 6660 gebucht, die Vorsteuer auf Konto 1170.
Bei Rechnungen mit gemischten Steuersätzen ist jede Position separat zu verbuchen.
Privatanteile sind vom Vorsteuerabzug auszuschliessen und nachvollziehbar zu dokumentieren.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Gesamte Hotelrechnung mit 3.8% abgezogen

Viele Buchhalter wenden den Beherbergungssatz von 3.8% pauschal auf die gesamte Hotelrechnung an. Frühstück, Minibar und andere Nebenleistungen unterliegen jedoch dem Normalsatz von 8.1%. Wird die gesamte Rechnung mit 3.8% abgezogen, resultiert ein zu tiefer Vorsteuerabzug – das Unternehmen verschenkt Geld.

Fehler 2: Kreditkartenbeleg statt Hotelrechnung eingereicht

Ein Kreditkartenbeleg enthält weder MWST-Nummer noch Steuersatz und genügt nicht als Vorsteuerbeleg. Die ESTV verlangt die Originalrechnung des Hotels mit allen gesetzlichen Angaben gemäss Art. 26 MWSTG. Ohne korrekte Rechnung wird der Vorsteuerabzug bei einer Revision gestrichen.

Fehler 3: Vorsteuerabzug auf ausländische Hotelrechnung in der Schweizer MWST-Abrechnung

Ausländische Mehrwertsteuer darf nicht in der Schweizer MWST-Abrechnung als Vorsteuer geltend gemacht werden. Dieser Fehler führt zu einer Korrektur durch die ESTV und allenfalls zu Verzugszinsen. Die ausländische Steuer ist über das Vorsteuervergütungsverfahren des jeweiligen Landes zurückzufordern.

Fehler 4: Fehlender Geschäftszweck bei gemischten Reisen

Wird eine Geschäftsreise um private Tage verlängert, muss der geschäftliche Anteil klar dokumentiert sein. Fehlt diese Dokumentation, kann die ESTV den gesamten Vorsteuerabzug streichen. Eine Spesenabrechnung mit Angabe des Reisezwecks und der geschäftlichen Termine schafft die nötige Nachvollziehbarkeit.

Fehler 5: Buchung auf falschem Vorsteuerkonto

Wird die Vorsteuer aus Hotelrechnungen versehentlich auf dem Konto 1171 (Vorsteuer auf Investitionen) statt auf 1170 (Vorsteuer auf Materialaufwand und Dienstleistungen) gebucht, stimmt die MWST-Abrechnung nicht mit der Buchhaltung überein. Die korrekte Kontierung erleichtert den Abgleich mit der MWST-Deklaration erheblich.

06.Häufige Fragen

Was tun, wenn die Hotelrechnung den MWST-Satz nicht separat ausweist?

Ohne separaten Ausweis des MWST-Satzes oder -Betrags ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig. Verlangen Sie beim Hotel eine korrigierte Rechnung mit MWST-Nummer, Steuersatz und Steuerbetrag. Bei Rechnungen unter CHF 400.00 genügt die Angabe des Steuersatzes ohne separaten Betrag.

Kann ich auf Booking.com- oder Airbnb-Buchungen Vorsteuer abziehen?

Entscheidend ist, wer die Rechnung ausstellt. Stellt das Hotel direkt eine Rechnung mit Schweizer MWST-Nummer aus, ist der Vorsteuerabzug möglich. Bei Rechnungen von ausländischen Plattformen ohne Schweizer MWST-Nummer besteht kein Anspruch auf Schweizer Vorsteuerabzug. Prüfen Sie, ob die Plattform oder der Beherbergungsbetrieb als Leistungserbringer auf der Rechnung erscheint.

Gilt der Beherbergungssatz von 3.8% auch für Ferienwohnungen und Serviced Apartments?

Ja, der Sondersatz von 3.8% gilt für alle Beherbergungsleistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 4 MWSTG. Dazu zählen Hotels, Ferienwohnungen, Serviced Apartments und Campingplätze, sofern der Anbieter MWST-pflichtig ist und eine korrekte Rechnung ausstellt.

Wie behandle ich die Kurtaxe auf der Hotelrechnung?

Kurtaxen sind öffentlich-rechtliche Abgaben und unterliegen nicht der MWST. Sie sind auf der Hotelrechnung separat auszuweisen und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Der Betrag wird als Aufwand auf Konto 6660 verbucht, ohne Vorsteuer.

Darf ich Vorsteuer abziehen, wenn die Hotelrechnung auf den Namen des Mitarbeiters lautet?

Grundsätzlich sollte die Rechnung auf das Unternehmen lauten. In der Praxis akzeptiert die ESTV auch Rechnungen auf den Namen des Mitarbeiters, sofern die Spesenabrechnung den geschäftlichen Zweck belegt und das Unternehmen die Kosten trägt. Empfehlenswert ist dennoch, Hotels anzuweisen, die Rechnung auf die Firma auszustellen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Schweizer Hotelübernachtungen unterliegen dem MWST-Beherbergungssatz von 3.8%, der als Vorsteuer abgezogen werden kann.
2.Frühstück und andere Nebenleistungen auf der Hotelrechnung werden zum Normalsatz von 8.1% besteuert und sind separat abzuziehen.
3.Ausländische Hotelrechnungen berechtigen nicht zum Schweizer Vorsteuerabzug – die ausländische Steuer ist über das Vorsteuervergütungsverfahren des jeweiligen Landes zurückzufordern.
4.Voraussetzungen für den Abzug sind: MWST-Pflicht des Unternehmens, geschäftliche Veranlassung und eine formell korrekte Rechnung mit MWST-Angaben.
5.Der Nettoaufwand wird auf Konto 6660 verbucht, die Vorsteuer auf Konto 1170.
6.Bei gemischt privat-geschäftlichen Reisen ist der Vorsteuerabzug auf den geschäftlichen Anteil zu beschränken und die Aufteilung zu dokumentieren.
7.Kreditkartenbelege genügen nicht als Vorsteuerbeleg – es braucht die Originalrechnung des Hotels.

07.Weiterführende Artikel