Vorsteuerabzug Auslandsspesen: Erstattungswege und Abgrenzung

Definition8 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Ausländische Mehrwertsteuer auf Geschäftsreisen ist in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer abziehbar. Das Schweizer Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) beschränkt den Vorsteuerabzug auf die inländische Steuer, die von einem im MWST-Register eingetragenen Leistungserbringer in Rechnung gestellt wurde. Wer auf Auslandsreisen EU-Mehrwertsteuer bezahlt, muss den Erstattungsweg über das jeweilige EU-Land nehmen.

Die Abgrenzung zwischen abziehbarer Schweizer Vorsteuer und nicht abziehbarer ausländischer Steuer ist in der Praxis oft weniger klar, als sie auf den ersten Blick scheint. Gerade bei gemischten Reisen mit Inlands- und Auslandsanteilen oder bei Schweizer Dienstleistern, die auf Auslandsreisen begleiten, entstehen regelmässig Fehler in der Abrechnung.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Ausländische Mehrwertsteuer darf in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
2.Für in EU-Staaten bezahlte Mehrwertsteuer können Schweizer Unternehmen über das Erstattungsverfahren gemäss Richtlinie 86/560/EWG eine Rückerstattung beantragen.
3.Schweizer MWST auf Leistungen, die im Inland eingekauft und für geschäftliche Auslandsreisen verwendet werden, bleibt als Vorsteuer abziehbar.
4.Ausserhalb der EU (z. B. USA, UK) gibt es in der Regel kein standardisiertes Erstattungsverfahren für ausländische Steuern.

01.Grundregel: Ausländische MWST ist kein Schweizer Vorsteuerabzug

Das Schweizer Mehrwertsteuergesetz (Art. 28 MWSTG) erlaubt den Vorsteuerabzug ausschliesslich für die inländische Steuer, die auf Leistungen erhoben wurde, welche ein steuerpflichtiges Unternehmen für seine unternehmerische Tätigkeit bezogen hat. Ausländische Steuern — ob deutsche Umsatzsteuer, französische TVA, italienische IVA oder US Sales Tax — fallen nicht unter diese Regelung. Sie erscheinen in der Schweizer MWST-Abrechnung weder als Vorsteuer noch als abzugsfähiger Posten.

In der Buchhaltung wird die ausländische Steuer als Teil des Aufwands verbucht. Ein Hotelaufenthalt in München mit EUR 119 brutto (inkl. 19 % deutscher USt) wird in der Schweizer Buchhaltung zum Gesamtbetrag als Reiseaufwand erfasst. Die darin enthaltenen EUR 19 deutsche Umsatzsteuer sind kein Schweizer Vorsteuerabzug.

MerkmalSchweizer MWST (Vorsteuer)Ausländische MWST
Abzug in CH-MWST-AbrechnungJa, bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 28 MWSTGNein
VerbuchungVorsteuerkonto (z. B. 1170/1171)Teil des Aufwands
ErstattungsmöglichkeitÜber MWST-Abrechnung (Formular 550)EU: Erstattungsverfahren; Drittstaaten: meist keine
Typisches BeispielSchweizer Hotel für GeschäftsreiseHotel in Deutschland, Taxi in Paris

Abgrenzung: Schweizer Vorsteuer vs. ausländische Steuer

Wichtigste Punkte:
Ausländische Mehrwertsteuer darf in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Die ausländische Steuer wird in der Buchhaltung als Teil des Reiseaufwands verbucht.
Art. 28 MWSTG beschränkt den Vorsteuerabzug auf die inländische Steuer bei unternehmerischer Verwendung.

02.EU-Erstattungsverfahren: Rückforderung ausländischer MWST

Schweizer Unternehmen, die in EU-Staaten Mehrwertsteuer bezahlt haben, können diese über das Erstattungsverfahren gemäss der 13. EU-Richtlinie (86/560/EWG) zurückfordern. Dieses Verfahren steht Unternehmen offen, die im betreffenden EU-Staat weder ansässig noch MWST-registriert sind. Die Erstattung erfolgt direkt beim Finanzamt des jeweiligen EU-Landes.

  • Antragsfrist: Die meisten EU-Staaten verlangen den Antrag bis zum 30. Juni des Folgejahres. Einzelne Länder (z. B. Deutschland) setzen den 30. September als Frist.
  • Mindestbetrag: Pro Antrag gilt in der Regel ein Mindestbetrag von EUR 50 (Jahresantrag) bzw. EUR 400 (Quartalsantrag). Die genauen Schwellen variieren je nach Land.
  • Erforderliche Unterlagen: Originalrechnungen mit ausgewiesener MWST, Unternehmensbestätigung der ESTV (Formular 1222) sowie ein ausgefülltes Antragsformular des jeweiligen EU-Staates.
  • Erstattungsfähige Kategorien: Typischerweise erstattungsfähig sind Hotelübernachtungen, Messekosten, Treibstoff und Reparaturen. Bewirtungskosten und Repräsentationsausgaben sind in vielen EU-Staaten ganz oder teilweise ausgeschlossen.
  • Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitung dauert je nach Land zwischen 3 und 12 Monaten. Unvollständige Anträge verlängern die Frist erheblich.

Für Drittstaaten ausserhalb der EU (z. B. USA, Grossbritannien, Vereinigte Arabische Emirate) existiert in der Regel kein vergleichbares Erstattungsverfahren. Die dort bezahlte Steuer (z. B. US Sales Tax) verbleibt als definitiver Aufwand im Unternehmen. Grossbritannien hat nach dem Brexit ein eigenes Erstattungsverfahren für Drittstaaten-Unternehmen eingeführt, das jedoch strengere Voraussetzungen stellt als das EU-Verfahren.

Wichtigste Punkte:
Das EU-Erstattungsverfahren nach Richtlinie 86/560/EWG ermöglicht Schweizer Unternehmen die Rückforderung von EU-Mehrwertsteuer.
Die Antragsfrist beträgt je nach EU-Staat bis zum 30. Juni oder 30. September des Folgejahres.
Für Drittstaaten ausserhalb der EU gibt es meist kein standardisiertes Erstattungsverfahren.
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03.Schweizer Vorsteuer auf Auslandsreisen: Was abziehbar bleibt

Nicht jede Ausgabe im Zusammenhang mit einer Auslandsreise unterliegt ausländischer Steuer. Leistungen, die in der Schweiz eingekauft und mit Schweizer MWST in Rechnung gestellt werden, bleiben als Vorsteuer abziehbar — auch wenn sie einer Auslandsreise dienen. Entscheidend ist der Ort der Leistungserbringung und die Frage, ob eine korrekte Schweizer MWST-Rechnung vorliegt.

  • Treibstoff in der Schweiz getankt: Wer vor der Auslandsreise in der Schweiz tankt, erhält eine Rechnung mit Schweizer MWST (8,1 %). Diese Vorsteuer ist abziehbar, auch wenn die Fahrt ins Ausland führt.
  • Schweizer Reisebüro oder Flugticket: Flugtickets sind grundsätzlich von der MWST ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 25 MWSTG). Bei Reisebüro-Dienstleistungen mit Schweizer MWST ist der Vorsteuerabzug möglich.
  • Schweizer Berater auf Auslandsreise: Begleitet ein Schweizer Dienstleister (z. B. Anwalt, Berater) das Unternehmen auf einer Auslandsreise und stellt eine Rechnung mit Schweizer MWST aus, ist der Vorsteuerabzug zulässig. Voraussetzung: Die Leistung gilt nach MWSTG als im Inland erbracht.
  • Mietwagen ab Schweizer Standort: Wird ein Mietwagen bei einem Schweizer Anbieter gemietet und mit Schweizer MWST fakturiert, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten — unabhängig davon, ob das Fahrzeug anschliessend im Ausland genutzt wird.

Ein konkretes Beispiel: Ein Zürcher KMU schickt zwei Mitarbeitende zu einer Messe in Stuttgart. Die Tankfüllung in Winterthur (CHF 95.– inkl. 8,1 % MWST) ist als Vorsteuer abziehbar. Das Stuttgarter Hotel (EUR 178 inkl. 7 % deutscher USt) ist es nicht — hier steht der Weg über das deutsche Erstattungsverfahren offen. Die Standgebühr der Messe (EUR 2 400 inkl. 19 % deutscher USt) ist ebenfalls nur über das Erstattungsverfahren rückforderbar.

Wichtigste Punkte:
Schweizer MWST auf Leistungen, die im Inland eingekauft werden, bleibt auch bei Auslandsreisen als Vorsteuer abziehbar.
Entscheidend ist der Ort der Leistungserbringung und das Vorliegen einer korrekten Schweizer MWST-Rechnung.
Typische Fälle sind Treibstoff aus Schweizer Tankstellen, Schweizer Mietwagen und Rechnungen von Schweizer Dienstleistern.

04.Buchung und Deklaration in der Praxis

Die korrekte Verbuchung von Auslandsspesen erfordert eine saubere Trennung zwischen Schweizer Vorsteuer, erstattungsfähiger EU-Steuer und nicht erstattungsfähiger Drittstaaten-Steuer. Fehler bei dieser Zuordnung führen regelmässig zu Beanstandungen bei MWST-Kontrollen der ESTV.

AusgabentypVerbuchung SteueranteilMWST-AbrechnungErstattungsweg
Ausgabe mit CH-MWST (z. B. Tankstelle Schweiz)Vorsteuerkonto 1170/1171Abzug in Formular 550Keiner nötig
Ausgabe mit EU-MWST (z. B. Hotel Deutschland)Teil des AufwandsKein EintragErstattungsantrag im EU-Staat
Ausgabe mit Drittstaaten-Steuer (z. B. US Sales Tax)Teil des AufwandsKein EintragIn der Regel keiner möglich
Pauschalspesen Ausland (z. B. Verpflegung CHF 30.–/Tag)Kein SteueranteilKein EintragKeiner

Buchungsschema Auslandsspesen nach Steuerart

Bei der Spesenabrechnung empfiehlt es sich, Belege nach Steuerhoheit zu sortieren. Schweizer Belege werden normal mit Vorsteuercode erfasst. Ausländische Belege erhalten einen separaten Steuercode ohne Vorsteuerabzug. Wer das EU-Erstattungsverfahren nutzen will, muss die Originalbelege mit ausgewiesener MWST aufbewahren und fristgerecht einreichen. Pauschalspesen (z. B. Verpflegungspauschale CHF 30.–/Tag oder Kleinspesenpauschale CHF 20.–/Tag) enthalten keine MWST und sind weder in der Schweiz noch im Ausland vorsteuerrelevant.

Wichtigste Punkte:
Auslandsspesen müssen in der Buchhaltung nach Steuerhoheit getrennt werden: CH-Vorsteuer, EU-Erstattung und Drittstaaten-Aufwand.
Pauschalspesen wie die Verpflegungspauschale von CHF 30.–/Tag enthalten keine MWST und sind nicht vorsteuerrelevant.
Originalbelege mit ausgewiesener ausländischer MWST sind für das EU-Erstattungsverfahren zwingend aufzubewahren.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Ausländische MWST als Schweizer Vorsteuer abgezogen

Der häufigste Fehler: Deutsche Umsatzsteuer, französische TVA oder andere ausländische Steuern werden in der Schweizer MWST-Abrechnung als Vorsteuer deklariert. Bei einer ESTV-Kontrolle wird der Abzug rückgängig gemacht, zuzüglich Verzugszins. Die ausländische Steuer gehört als Aufwand verbucht — der Erstattungsweg führt über das jeweilige Land.

Fehler 2: Frist für EU-Erstattungsantrag verpasst

Die Antragsfristen im EU-Erstattungsverfahren sind nicht verlängerbar. Wer den 30. Juni bzw. 30. September des Folgejahres verpasst, verliert den Anspruch auf Rückerstattung endgültig. Ein interner Kalender-Reminder im ersten Quartal des Folgejahres verhindert diesen Fehler.

Fehler 3: Keine Unternehmensbestätigung der ESTV eingeholt

Für das EU-Erstattungsverfahren verlangen die meisten EU-Staaten eine aktuelle Unternehmensbestätigung der ESTV (Formular 1222). Ohne dieses Dokument wird der Antrag abgelehnt. Die Bestätigung muss rechtzeitig bei der ESTV beantragt werden, da die Ausstellung einige Wochen dauern kann.

Fehler 4: Pauschalspesen mit Vorsteuer belastet

Verpflegungspauschalen (CHF 30.–/Tag) und Kleinspesentagespauschalen (CHF 20.–/Tag) enthalten keine MWST. Wer auf diese Pauschalen einen fiktiven Vorsteuerabzug berechnet, macht einen unzulässigen Abzug. Vorsteuer ist nur auf effektiv bezahlten Rechnungen mit ausgewiesener Schweizer MWST möglich.

Fehler 5: Schweizer Vorsteuer auf Auslandsreise-Belegen übersehen

Umgekehrt wird berechtigte Schweizer Vorsteuer manchmal nicht geltend gemacht, weil der Beleg pauschal als Auslandsreise-Ausgabe eingestuft wird. Treibstoff von Schweizer Tankstellen, Mietwagen von Schweizer Anbietern oder Rechnungen von Schweizer Beratern enthalten abziehbare Schweizer MWST — auch wenn die Reise ins Ausland führt.

06.Häufige Fragen

Kann ich deutsche Umsatzsteuer auf Hotelrechnungen in der Schweiz als Vorsteuer abziehen?

Nein. Deutsche Umsatzsteuer ist keine Schweizer MWST und darf nicht in der Schweizer MWST-Abrechnung als Vorsteuer geltend gemacht werden. Sie können die deutsche Umsatzsteuer jedoch über das EU-Erstattungsverfahren beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern zurückfordern. Dafür benötigen Sie die Originalrechnung und eine Unternehmensbestätigung der ESTV.

Wie lange dauert die Rückerstattung von EU-Mehrwertsteuer für Schweizer Unternehmen?

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach EU-Staat zwischen 3 und 12 Monaten. Deutschland bearbeitet Anträge in der Regel innerhalb von 4 bis 6 Monaten. Unvollständige Unterlagen oder fehlende Originalbelege können die Bearbeitung erheblich verzögern.

Gibt es eine Rückerstattung für US Sales Tax bei Geschäftsreisen?

In den meisten US-Bundesstaaten gibt es kein Erstattungsverfahren für ausländische Unternehmen. Die bezahlte Sales Tax verbleibt als definitiver Aufwand. Einzelne Staaten kennen Ausnahmen für bestimmte Warengruppen, aber ein systematisches Rückerstattungsverfahren wie in der EU existiert nicht.

Wo erhalte ich das Formular 1222 der ESTV für das EU-Erstattungsverfahren?

Das Formular 1222 (Unternehmensbestätigung) kann direkt bei der ESTV beantragt werden. Es bestätigt, dass Ihr Unternehmen in der Schweiz MWST-pflichtig ist. Planen Sie für die Ausstellung mehrere Wochen ein und beantragen Sie das Formular rechtzeitig vor Ablauf der Erstattungsfrist im EU-Staat.

Muss ich für das EU-Erstattungsverfahren Originalbelege einreichen?

Ja, die meisten EU-Staaten verlangen Originalrechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Kopien oder Kreditkartenabrechnungen werden in der Regel nicht akzeptiert. Bewahren Sie daher alle Originalbelege von Auslandsreisen in EU-Staaten systematisch auf, wenn Sie eine Erstattung beantragen möchten.

Ist die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer vorsteuerrelevant?

Nein. Die Kilometerpauschale von CHF 0.75/km für Privatfahrzeuge ist eine pauschale Entschädigung und enthält keine ausgewiesene MWST. Ein Vorsteuerabzug ist darauf nicht möglich — weder bei Inlands- noch bei Auslandsfahrten. Vorsteuer kann nur auf effektiven Tankbelegen mit ausgewiesener Schweizer MWST geltend gemacht werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Ausländische Mehrwertsteuer (EU-MwSt, US Sales Tax etc.) ist in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer abziehbar und wird als Aufwand verbucht.
2.Das EU-Erstattungsverfahren nach Richtlinie 86/560/EWG ermöglicht Schweizer Unternehmen die Rückforderung von in EU-Staaten bezahlter Mehrwertsteuer.
3.Die Antragsfrist für die EU-Erstattung beträgt je nach Land bis zum 30. Juni oder 30. September des Folgejahres und ist nicht verlängerbar.
4.Für den EU-Erstattungsantrag werden Originalbelege mit ausgewiesener MWST und eine Unternehmensbestätigung der ESTV (Formular 1222) benötigt.
5.Schweizer MWST auf Leistungen, die im Inland eingekauft werden (Treibstoff, Mietwagen, Beraterrechnungen), bleibt auch bei Auslandsreisen als Vorsteuer abziehbar.
6.Pauschalspesen wie die Verpflegungspauschale von CHF 30.–/Tag und die Kleinspesentagespauschale von CHF 20.–/Tag enthalten keine MWST und sind nicht vorsteuerrelevant.
7.Für Drittstaaten ausserhalb der EU (USA, UK, VAE) existiert in der Regel kein standardisiertes Erstattungsverfahren.
8.Eine saubere Trennung der Belege nach Steuerhoheit (CH-Vorsteuer, EU-Erstattung, Drittstaaten-Aufwand) verhindert Fehler bei ESTV-Kontrollen.

07.Weiterführende Artikel

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