Vorsteuerabzug Kreditkartenspesen: Belegpflicht, Voraussetzungen und Gebühren

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Wer geschäftliche Ausgaben mit der Kreditkarte bezahlt, darf die Vorsteuer nur geltend machen, wenn ein vollständiger Originalbeleg vorliegt. Die Kreditkartenabrechnung selbst erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an einen Vorsteuerbeleg nicht, da sie weder die MWST-Nummer des Leistungserbringers noch den anwendbaren Steuersatz ausweist.

Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob eine private oder eine Firmenkreditkarte verwendet wird. Entscheidend ist stets der Beleg des Lieferanten oder Dienstleisters, nicht das Zahlungsmittel. Daneben stellt sich die Frage, ob auch die Gebühren der Kreditkarte selbst zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die Kreditkartenabrechnung allein genügt nicht als Vorsteuerbeleg, weil sie weder MWST-Nummer noch Steuersatz des Leistungserbringers enthält.
2.Für jeden Vorsteuerabzug braucht es den Originalbeleg (Quittung oder Rechnung) mit allen gesetzlichen Pflichtangaben gemäss Art. 26 MWSTG.
3.Kreditkartengebühren wie Jahresgebühr oder Transaktionsgebühren sind vorsteuerabzugsberechtigt, sofern der Kartenherausgeber MWST-pflichtig ist und die Steuer auf der Rechnung ausweist.
4.Die monatliche Kreditkartenabrechnung dient als Kontrollbeleg und sollte zusammen mit den Originalbelegen archiviert werden.
5.Fehlende oder unvollständige Belege führen bei einer MWST-Revision regelmässig zu Aufrechnungen durch die ESTV.

01.Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bei Kreditkartenspesen

Der Vorsteuerabzug setzt gemäss Art. 28 MWSTG voraus, dass die steuerpflichtige Person die Leistung für einen geschäftlich begründeten Zweck bezieht und über einen formgültigen Beleg verfügt. Art. 26 MWSTG definiert die Mindestangaben, die eine Rechnung enthalten muss, damit sie als Vorsteuerbeleg anerkannt wird. Die Kreditkartenabrechnung erfüllt diese Anforderungen nicht, weil sie lediglich Datum, Händlername und Betrag aufführt.

  • Name und MWST-Nummer des Leistungserbringers: Der Beleg muss den vollständigen Namen sowie die UID-Nummer (z. B. CHE-123.456.789 MWST) des Lieferanten oder Dienstleisters enthalten.
  • Datum und Art der Leistung: Das Leistungsdatum und eine hinreichende Beschreibung der erbrachten Leistung müssen ersichtlich sein.
  • Steuersatz und Steuerbetrag: Der anwendbare MWST-Satz (8,1 %, 2,6 % oder 3,8 %) und der daraus resultierende Steuerbetrag in CHF müssen separat ausgewiesen sein.
  • Name des Leistungsempfängers: Bei Rechnungen ab CHF 400 muss zusätzlich der Name oder die Firma des Empfängers auf dem Beleg stehen.

Bei Kleinbeträgen bis CHF 400 (inkl. MWST) gelten vereinfachte Anforderungen: Der Name des Leistungsempfängers muss nicht zwingend auf dem Beleg erscheinen. Alle übrigen Pflichtangaben bleiben jedoch auch bei Kleinbeträgen erforderlich. Ein Kassenbon mit MWST-Nummer und Steuersatz genügt in diesem Fall als Vorsteuerbeleg.

Wichtigste Punkte:
Die Kreditkartenabrechnung ist kein gültiger Vorsteuerbeleg, weil sie die gesetzlichen Pflichtangaben nach Art. 26 MWSTG nicht enthält.
Für jeden Vorsteuerabzug braucht es den Originalbeleg des Leistungserbringers mit MWST-Nummer, Steuersatz und Steuerbetrag.
Bei Kleinbeträgen bis CHF 400 entfällt nur die Pflicht zur Nennung des Leistungsempfängers, nicht die übrigen Anforderungen.

02.Firmenkreditkarte und Privatkarte: Unterschiede beim Vorsteuerabzug

Ob die Ausgabe mit einer Firmenkreditkarte oder einer privaten Kreditkarte bezahlt wird, hat keinen Einfluss auf die Belegpflicht. In beiden Fällen muss der Originalbeleg des Leistungserbringers vorliegen. Die Firmenkreditkarte vereinfacht lediglich den buchhalterischen Prozess, weil die Ausgaben direkt dem Unternehmen zugeordnet werden und kein separater Spesenantrag für die Rückerstattung nötig ist.

KriteriumFirmenkreditkartePrivate Kreditkarte
Originalbeleg nötigJa, zwingendJa, zwingend
Kreditkartenabrechnung als VSt-BelegNeinNein
Zuordnung zum UnternehmenAutomatisch über FirmenkontoÜber Spesenabrechnung
Rückerstattung an MitarbeitendeEntfällt (Firmenkonto belastet)Nötig gemäss Art. 327a OR
Vorsteuerabzug auf KartengebührenJa, wenn MWST ausgewiesenNein (private Kosten)

Vergleich Firmenkreditkarte und Privatkarte beim Vorsteuerabzug

Bei der Firmenkreditkarte ist darauf zu achten, dass Mitarbeitende die Originalbelege zeitnah einreichen. Ohne Beleg kann die Buchhaltung die Vorsteuer nicht geltend machen, selbst wenn die Zahlung auf der Kreditkartenabrechnung klar ersichtlich ist. Ein internes Spesenreglement sollte die Abgabefrist für Belege verbindlich regeln.

Wichtigste Punkte:
Die Belegpflicht gilt unabhängig davon, ob eine Firmen- oder eine Privatkarte verwendet wird.
Die Firmenkreditkarte vereinfacht die Zuordnung und den Erstattungsprozess, ändert aber nichts an den MWST-Anforderungen.
Kartengebühren sind nur bei der Firmenkreditkarte vorsteuerabzugsberechtigt, da sie als geschäftliche Ausgabe gelten.
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03.Vorsteuerabzug auf Kreditkartengebühren

Neben den eigentlichen Spesen stellt sich die Frage, ob auch die Gebühren der Kreditkarte selbst zum Vorsteuerabzug berechtigen. Grundsätzlich ist dies möglich, sofern zwei Bedingungen erfüllt sind: Das Kreditkartenunternehmen muss MWST-pflichtig sein, und die Steuer muss auf der Gebührenrechnung korrekt ausgewiesen werden.

GebührenartVorsteuerabzug möglichVoraussetzung
Jahresgebühr FirmenkarteJaMWST auf Rechnung ausgewiesen
Transaktionsgebühren (Inland)JaMWST auf Rechnung ausgewiesen
FremdwährungszuschlagJaMWST auf Rechnung ausgewiesen
Jahresgebühr PrivatkarteNeinKein geschäftlicher Bezug
VerzugszinsenNeinVon der MWST ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG)

Vorsteuerabzug auf verschiedene Kreditkartengebühren

Viele Schweizer Kreditkartenherausgeber weisen die MWST auf der Jahresabrechnung oder auf separaten Gebührenrechnungen aus. Es lohnt sich, die Abrechnung gezielt darauf zu prüfen. Verzugszinsen und Mahngebühren sind hingegen von der MWST ausgenommen und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Ein konkretes Beispiel: Bei einer Jahresgebühr von CHF 150 und einem MWST-Satz von 8,1 % beträgt die abzugsfähige Vorsteuer CHF 11.27.

Wichtigste Punkte:
Jahresgebühren und Transaktionsgebühren der Firmenkreditkarte berechtigen zum Vorsteuerabzug, sofern die MWST auf der Rechnung ausgewiesen ist.
Verzugszinsen sind von der MWST ausgenommen und nicht abzugsfähig.
Die Gebührenrechnung des Kreditkartenherausgebers muss als separater Vorsteuerbeleg aufbewahrt werden.

04.Archivierung und Abstimmung: Kreditkartenabrechnung mit Belegen zusammenführen

Die ESTV verlangt bei einer Revision, dass jeder Vorsteuerabzug mit einem vollständigen Beleg nachgewiesen werden kann. In der Praxis empfiehlt es sich, die monatliche Kreditkartenabrechnung als Kontrollbeleg zu verwenden und jeden Posten mit dem zugehörigen Originalbeleg zu verknüpfen. So lassen sich Lücken frühzeitig erkennen.

  • Monatliche Abstimmung: Gleichen Sie jeden Posten der Kreditkartenabrechnung mit dem Originalbeleg ab. Fehlende Belege sofort beim Mitarbeitenden oder Lieferanten nachfordern.
  • Digitale Erfassung: Scannen oder fotografieren Sie Belege unmittelbar nach Erhalt. Thermopapier-Kassenbons verblassen oft innerhalb weniger Monate und sind dann als Vorsteuernachweis wertlos.
  • Gemeinsame Ablage: Speichern Sie die Kreditkartenabrechnung und die zugehörigen Originalbelege im selben digitalen Ordner oder verknüpfen Sie sie in der Buchhaltungssoftware.
  • Aufbewahrungsfrist: Belege und Abrechnungen müssen gemäss Art. 958f OR während zehn Jahren aufbewahrt werden. Dies gilt auch für digitale Kopien.

Wer die Abstimmung erst am Jahresende vornimmt, riskiert, dass Belege fehlen oder unleserlich geworden sind. Eine monatliche Routine reduziert den Aufwand erheblich und stellt sicher, dass bei einer MWST-Kontrolle alle Abzüge lückenlos belegt sind.

Wichtigste Punkte:
Die monatliche Kreditkartenabrechnung dient als Kontrollbeleg, ersetzt aber nicht die Originalbelege.
Thermopapier-Kassenbons sollten sofort digital erfasst werden, bevor sie verblassen.
Belege und Abrechnungen sind gemäss Art. 958f OR zehn Jahre aufzubewahren.
Eine monatliche Abstimmung verhindert Beleglücken und erleichtert die MWST-Revision.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kreditkartenabrechnung als Vorsteuerbeleg verwenden

Die Kreditkartenabrechnung enthält weder die MWST-Nummer des Leistungserbringers noch den Steuersatz und ist deshalb kein gültiger Vorsteuerbeleg. Bei einer MWST-Revision wird der Abzug gestrichen und nachbelastet. Fordern Sie stets den Originalbeleg (Quittung oder Rechnung) beim Lieferanten ein.

Fehler 2: Fehlende Belege bei Firmenkreditkarte nicht nachfordern

Mitarbeitende reichen die Kreditkartenabrechnung ein, legen aber keine Originalbelege bei. Die Buchhaltung verbucht die Vorsteuer trotzdem. Definieren Sie im Spesenreglement eine klare Abgabefrist für Belege und sperren Sie den Vorsteuerabzug, bis der Originalbeleg vorliegt.

Fehler 3: Verzugszinsen und Mahngebühren als vorsteuerabzugsberechtigt behandeln

Verzugszinsen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Ein Vorsteuerabzug auf diesen Positionen ist unzulässig und wird bei einer Kontrolle aufgerechnet. Trennen Sie in der Verbuchung konsequent zwischen abzugsfähigen Gebühren und ausgenommenen Finanzierungskosten.

Fehler 4: Kassenbon ohne MWST-Angaben akzeptieren

Manche Kassenbons weisen zwar einen Totalbetrag aus, enthalten aber weder MWST-Nummer noch Steuersatz. Solche Belege berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Bitten Sie den Händler um eine vollständige Quittung oder eine separate Rechnung mit allen Pflichtangaben.

Fehler 5: Verblasste Thermopapier-Belege nicht rechtzeitig digitalisieren

Kassenbons auf Thermopapier werden innerhalb weniger Monate unleserlich. Ohne lesbaren Beleg entfällt der Vorsteuerabzug. Fotografieren oder scannen Sie Thermopapier-Belege sofort nach Erhalt und archivieren Sie die digitale Kopie zusammen mit der Kreditkartenabrechnung.

06.Häufige Fragen

Reicht ein Screenshot der Kreditkartenabrechnung als Vorsteuerbeleg?

Nein. Ein Screenshot der Kreditkartenabrechnung enthält nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben wie MWST-Nummer und Steuersatz des Leistungserbringers. Für den Vorsteuerabzug braucht es immer den Originalbeleg des Lieferanten oder Dienstleisters. Der Screenshot kann allenfalls als ergänzender Zahlungsnachweis dienen.

Kann ich die Vorsteuer auf Kreditkartenspesen im Ausland abziehen?

Ausländische MWST (z. B. deutsche Umsatzsteuer) kann in der Schweizer MWST-Abrechnung nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Für die Rückerstattung ausländischer MWST gelten separate Verfahren im jeweiligen Land. Schweizer Vorsteuer auf inländischen Kreditkartenspesen bleibt davon unberührt und ist normal abzugsfähig.

Muss der Name meiner Firma auf jedem Kreditkartenbeleg stehen?

Bei Rechnungen bis CHF 400 (inkl. MWST) ist der Name des Leistungsempfängers nicht zwingend erforderlich. Ab CHF 400 muss der Beleg den Namen oder die Firma des Empfängers enthalten, damit der Vorsteuerabzug zulässig ist. Im Zweifelsfall lohnt es sich, den Firmennamen auf der Rechnung ergänzen zu lassen.

Wie verbuche ich Kreditkartengebühren mit Vorsteuer korrekt?

Verbuchen Sie die Jahresgebühr oder Transaktionsgebühren auf einem separaten Aufwandkonto (z. B. Bankspesen) und ziehen Sie die ausgewiesene MWST als Vorsteuer ab. Verzugszinsen und Mahngebühren sind von der MWST ausgenommen und werden ohne Vorsteuer verbucht. Die Gebührenrechnung des Kartenherausgebers dient als Vorsteuerbeleg.

Was passiert, wenn bei einer MWST-Revision Kreditkartenbelege fehlen?

Die ESTV streicht den Vorsteuerabzug für alle Positionen ohne gültigen Beleg. Zusätzlich kann ein Verzugszins auf den nachgeforderten Betrag erhoben werden. Bei systematischen Mängeln droht eine Ermessenseinschätzung, bei der die ESTV die geschuldete Steuer schätzt.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die Kreditkartenabrechnung ist kein gültiger Vorsteuerbeleg, weil sie die gesetzlichen Pflichtangaben nach Art. 26 MWSTG nicht enthält.
2.Für den Vorsteuerabzug braucht es den Originalbeleg des Leistungserbringers mit MWST-Nummer, Steuersatz und Steuerbetrag.
3.Die Belegpflicht gilt unabhängig davon, ob eine Firmen- oder eine Privatkreditkarte verwendet wird.
4.Kreditkartengebühren wie Jahresgebühr und Transaktionsgebühren berechtigen zum Vorsteuerabzug, sofern der Kartenherausgeber MWST-pflichtig ist und die Steuer ausweist.
5.Verzugszinsen und Mahngebühren sind von der MWST ausgenommen und nicht abzugsfähig.
6.Thermopapier-Kassenbons sollten sofort digital erfasst werden, bevor sie unleserlich werden.
7.Die monatliche Abstimmung von Kreditkartenabrechnung und Originalbelegen verhindert Beleglücken bei einer MWST-Revision.
8.Belege und Abrechnungen sind gemäss Art. 958f OR während zehn Jahren aufzubewahren.

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