Auslandsspesen für Grenzgänger: Quellensteuer, DBA und Lohnausweis

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Grenzgänger haben die gleichen Spesenrechte wie Inländer – Auslandsspesen sind abzugsfähig; Spesen aus genehmigtem Reglement sind quellensteuerbefreit; DBA-Regeln müssen koordiniert werden. Für HR-Abteilungen mit Grenzgängern aus Deutschland, Frankreich oder Italien ergeben sich daraus spezifische Pflichten bei der Quellensteuer-Abrechnung und der Lohnausweis-Deklaration. Diese Seite erklärt die massgeblichen Regeln Schritt für Schritt und zeigt, wo Koordinationsbedarf zwischen den Staaten besteht.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Grenzgänger haben nach Art. 327a OR identische Spesenansprüche wie Mitarbeitende mit Wohnsitz in der Schweiz.
2.Auslandsspesen, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Arbeitsstaat anfallen, sind vollständig abzugsfähig.
3.Spesen aus einem von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Reglement reduzieren die Quellensteuer-Bemessungsgrundlage.
4.Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regeln, welcher Staat das Besteuerungsrecht auf den Lohn hat — Spesen werden grundsätzlich im Arbeitsstaat deklariert.
5.Im Lohnausweis werden Grenzgänger-Spesen gleich behandelt wie bei Inländern: Ziffer 13 für Pauschal- oder Effektivspesen.

01.Was für Grenzgänger bei Spesen gilt

Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle notwendigen Auslagen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung entstehen. Diese Pflicht gilt unabhängig vom Wohnsitz der angestellten Person. Ein Grenzgänger, der in Deutschland wohnt und in Basel arbeitet, hat exakt denselben Erstattungsanspruch wie ein Mitarbeitender mit Wohnsitz in der Schweiz.

  • Geschäftsreisen im Arbeitsstaat: Reisekosten, Verpflegung und Übernachtungen innerhalb der Schweiz werden nach den üblichen Pauschalen oder effektiv erstattet. Die ESTV-Pauschale für Verpflegung beträgt CHF 30.– pro Tag, die Kilometerpauschale CHF 0.75 pro Kilometer (ab 1.1.2026).
  • Geschäftsreisen ins Ausland: Reist ein Grenzgänger geschäftlich in ein Drittland oder in sein Wohnsitzland, gelten dieselben Erstattungsregeln. Entscheidend ist, dass die Reise beruflich veranlasst ist und nicht dem Pendlerweg entspricht.
  • Pendlerweg: Der tägliche Arbeitsweg zwischen Wohnort im Ausland und Arbeitsort in der Schweiz ist keine erstattungspflichtige Auslage nach Art. 327a OR. Pendlerkosten sind steuerlich im Wohnsitzstaat als Berufskosten absetzbar, nicht aber als Spesen vom Arbeitgeber zu vergüten.
  • Kleinspesen und Pauschalspesen: Die Tagespauschale für Kleinspesen von CHF 20.– gilt auch für Grenzgänger. Voraussetzung ist ein genehmigtes Spesenreglement, das inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entspricht (Präzisierung 2026).

Ein Beispiel: Eine Grenzgängerin aus Lörrach fährt für ein Kundenmeeting von Basel nach Zürich. Die Bahnfahrt, das Mittagessen und allfällige Parkgebühren sind erstattungspflichtige Geschäftsspesen. Ihre tägliche Fahrt von Lörrach nach Basel hingegen ist Pendlerweg und fällt nicht unter Art. 327a OR.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR gilt für Grenzgänger und Inländer gleichermassen.
Der Pendlerweg zwischen Wohnsitzland und Arbeitsort ist keine erstattungspflichtige Auslage.
Geschäftsreisen innerhalb der Schweiz und ins Ausland werden nach denselben Pauschalen erstattet.
Für Pauschalspesen ist ein genehmigtes Spesenreglement nach SSK-Mustervorlage erforderlich.

02.Quellensteuer und Auslandsspesen

Grenzgänger sind in der Schweiz in der Regel quellensteuerpflichtig. Die Quellensteuer wird direkt vom Bruttolohn abgezogen. Spesen, die aus einem von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Spesenreglement stammen, sind von der Quellensteuer befreit. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss die Quellensteuer-Bemessungsgrundlage um die ausbezahlten Spesen reduzieren.

SpesenartGenehmigtes Reglement vorhandenKein genehmigtes Reglement
Effektivspesen mit BelegQuellensteuerbefreitQuellensteuerbefreit (sofern geschäftsmässig begründet)
Pauschalspesen (z.B. CHF 30.– Verpflegung)QuellensteuerbefreitQuellensteuerpflichtig — gelten als Lohnbestandteil
Kilometerpauschale CHF 0.75/kmQuellensteuerbefreitQuellensteuerpflichtig
RepräsentationsspesenQuellensteuerbefreit bis max. CHF 24'000/JahrQuellensteuerpflichtig

Quellensteuer-Behandlung von Grenzgänger-Spesen

Ohne genehmigtes Spesenreglement werden Pauschalspesen als Lohnbestandteil behandelt und unterliegen der Quellensteuer. Für Arbeitgeber mit Grenzgängern ist ein genehmigtes Reglement daher besonders wichtig, weil es die Quellensteuer-Abrechnung vereinfacht und die Steuerlast der Mitarbeitenden korrekt abbildet. Die Genehmigung erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung am Sitz des Arbeitgebers.

Wichtigste Punkte:
Spesen aus einem genehmigten Reglement sind von der Quellensteuer befreit.
Ohne genehmigtes Reglement gelten Pauschalspesen als quellensteuerpflichtiger Lohnbestandteil.
Der Arbeitgeber reduziert die Quellensteuer-Bemessungsgrundlage um die erstatteten Spesen.
Spesen App

Spesen für Grenzgänger digital erfassen und abrechnen mit der Spesen App→ Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.

Mehr erfahren →

03.Doppelbesteuerungsabkommen und Spesen

Die Schweiz hat mit den wichtigsten Nachbarländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, die das Besteuerungsrecht auf Erwerbseinkommen regeln. Für Grenzgänger enthalten die DBA mit Deutschland, Frankreich und Italien jeweils spezifische Bestimmungen. Grundsätzlich gilt: Der Arbeitsstaat (Schweiz) besteuert den Lohn, und echte Spesenerstattungen gehören nicht zum steuerbaren Einkommen — vorausgesetzt, sie sind korrekt deklariert.

DBABesteuerungsrecht LohnSpesen-Besonderheit
CH-DE (Grenzgängerregelung)Wohnsitzstaat Deutschland besteuert, CH erhebt max. 4.5% QuellensteuerSpesen im Schweizer Lohnausweis deklarieren; deutsche Steuererklärung muss Schweizer Spesen korrekt übernehmen
CH-FR (Grenzgängerregelung)Wohnsitzstaat Frankreich besteuert, CH erhebt keine Quellensteuer (Kantone BS, BL, VD, VS, JU, NE, BE, SO)Spesen sind in Frankreich als Berufskosten relevant; Schweizer Lohnausweis dient als Nachweis
CH-IT (Grenzgängerregelung, Neuregelung ab 2024)Arbeitsstaat Schweiz besteuert; Italien gewährt Freistellung mit ProgressionsvorbehaltSpesen reduzieren die Schweizer Steuerbasis; italienische Deklaration gemäss bilateralem Abkommen

DBA-Übersicht für Grenzgänger-Spesen

Die korrekte Koordination zwischen den Staaten ist anspruchsvoll. Insbesondere bei Geschäftsreisen in Drittländer oder bei Arbeitstagen im Wohnsitzstaat können sich die Besteuerungsrechte verschieben. Arbeitgeber sollten bei komplexen Grenzgänger-Konstellationen eine steuerliche Fachberatung beiziehen, um Doppelbesteuerung oder Nicht-Deklaration zu vermeiden.

Wichtigste Punkte:
Das DBA regelt, welcher Staat den Lohn besteuern darf — Spesen gehören grundsätzlich nicht zum steuerbaren Einkommen.
Je nach DBA (CH-DE, CH-FR, CH-IT) gelten unterschiedliche Grenzgängerregelungen.
Bei komplexen Konstellationen ist eine steuerliche Fachberatung empfehlenswert.

04.Lohnausweis-Deklaration

Im Lohnausweis werden Grenzgänger-Spesen identisch behandelt wie bei Mitarbeitenden mit Schweizer Wohnsitz. Die Deklaration erfolgt unter Ziffer 13 des Lohnausweises. Dort wird unterschieden, ob der Arbeitgeber Pauschalspesen, Effektivspesen oder eine Kombination aus beidem ausrichtet.

FeldInhaltHinweis
Ziffer 13.1.1Effektive ReisekostenNur wenn kein Pauschalreglement vorhanden
Ziffer 13.1.2Effektive VerpflegungskostenAlternativ Pauschale gemäss Reglement
Ziffer 13.1.3Effektive ÜbernachtungskostenBei auswärtiger Übernachtung
Ziffer 13.2.1Pauschalspesen ReiseNur bei genehmigtem Reglement
Ziffer 13.2.2Pauschalspesen VerpflegungNur bei genehmigtem Reglement
Ziffer 13.2.3Pauschalspesen übrige KostenKleinspesen, Repräsentation etc.
Ziffer 13.3Beiträge an Berufsverbände etc.Falls vom Arbeitgeber übernommen

Lohnausweis Ziffer 13: Deklaration von Grenzgänger-Spesen

Grenzgänger benötigen den Schweizer Lohnausweis zusätzlich für die Steuererklärung im Wohnsitzland. In Deutschland beispielsweise muss der Lohnausweis der deutschen Steuererklärung beigelegt werden, damit die Schweizer Spesen korrekt berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, den Lohnausweis frühzeitig auszustellen und den Grenzgängern eine Kopie in der Landessprache oder mit Erläuterungen zur Verfügung zu stellen.

Wichtigste Punkte:
Grenzgänger-Spesen werden im Lohnausweis unter Ziffer 13 deklariert — gleich wie bei Inländern.
Der Schweizer Lohnausweis dient dem Grenzgänger als Nachweis für die Steuererklärung im Wohnsitzland.
Pauschalspesen dürfen nur bei genehmigtem Reglement in Ziffer 13.2 eingetragen werden.

Spesen für Grenzgänger digital erfassen und abrechnen

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

05.Häufige Fehler

Fehler 1: Pendlerkosten als Geschäftsspesen erstatten

Der tägliche Arbeitsweg des Grenzgängers ist keine erstattungspflichtige Auslage nach Art. 327a OR. Werden Pendlerkosten als Spesen verbucht, gelten sie steuerlich als Lohnbestandteil und erhöhen die Quellensteuer-Bemessungsgrundlage. Pendlerkosten sind vom Grenzgänger im Wohnsitzstaat als Berufskosten geltend zu machen.

Fehler 2: Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement auszahlen

Ohne ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement werden Pauschalspesen als quellensteuerpflichtiger Lohn behandelt. Der Grenzgänger zahlt dadurch zu viel Quellensteuer, und der Arbeitgeber riskiert Nachforderungen bei einer Revision. Das Reglement muss den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

Fehler 3: Quellensteuer-Basis nicht um Spesen reduzieren

Auch bei genehmigtem Reglement vergessen manche Lohnbuchhaltungen, die Quellensteuer-Bemessungsgrundlage um die ausbezahlten Spesen zu kürzen. Das führt zu einer Überbesteuerung des Grenzgängers. Die Korrektur ist zwar möglich, verursacht aber administrativen Aufwand und Verzögerungen.

Fehler 4: DBA-Regelung bei Drittland-Reisen ignorieren

Wenn ein Grenzgänger geschäftlich in ein Drittland reist, kann sich das Besteuerungsrecht auf den Lohn für diese Arbeitstage verschieben. Werden solche Tage nicht separat erfasst, drohen Fehler in der Quellensteuer-Abrechnung und im Wohnsitzstaat. Eine saubere Erfassung der Arbeitstage nach Einsatzort ist unerlässlich.

Fehler 5: Lohnausweis nicht rechtzeitig an Grenzgänger aushändigen

Grenzgänger benötigen den Schweizer Lohnausweis für ihre Steuererklärung im Wohnsitzland, oft mit abweichenden Fristen. Wird der Lohnausweis zu spät ausgestellt, kann der Grenzgänger seine Steuererklärung nicht fristgerecht einreichen. Idealerweise wird der Lohnausweis bis Ende Januar des Folgejahres zugestellt.

06.Häufige Fragen

Muss ich als Grenzgänger Spesen in beiden Ländern deklarieren?

Nein, Spesen müssen nicht doppelt deklariert werden. Der Schweizer Arbeitgeber deklariert die Spesen im Lohnausweis unter Ziffer 13. Im Wohnsitzland legen Sie den Schweizer Lohnausweis der Steuererklärung bei, damit die Spesen korrekt berücksichtigt werden. Eine Doppelbesteuerung von echten Spesenerstattungen findet in der Regel nicht statt.

Erhalte ich als Grenzgänger die gleiche Kilometerpauschale wie Schweizer Mitarbeitende?

Ja, die Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer (ab 1.1.2026) gilt unabhängig vom Wohnsitz. Voraussetzung ist, dass die Fahrt geschäftlich veranlasst ist. Der tägliche Pendlerweg vom Wohnsitz zum Arbeitsort wird nicht als Geschäftsfahrt anerkannt.

Braucht mein Arbeitgeber ein Spesenreglement, wenn er nur Grenzgänger beschäftigt?

Ein genehmigtes Spesenreglement ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend empfohlen. Ohne Reglement werden Pauschalspesen als quellensteuerpflichtiger Lohn behandelt. Das Reglement muss den SSK-Mustervorlagen entsprechen und von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt sein.

Wie werden Spesen bei der Quellensteuer-Abrechnung berücksichtigt?

Bei einem genehmigten Spesenreglement zieht der Arbeitgeber die ausbezahlten Spesen von der Quellensteuer-Bemessungsgrundlage ab. Effektivspesen mit Beleg sind auch ohne Reglement quellensteuerbefreit, sofern sie geschäftsmässig begründet sind. Die Abrechnung erfolgt monatlich über die Lohnbuchhaltung.

Was passiert mit Spesen, wenn ein Grenzgänger im Homeoffice im Wohnsitzland arbeitet?

Homeoffice-Tage im Wohnsitzland können das Besteuerungsrecht verschieben. Spesen, die an solchen Tagen anfallen, sind steuerlich dem Wohnsitzstaat zuzuordnen. Die genauen Schwellenwerte hängen vom jeweiligen DBA ab. Eine saubere Erfassung der Arbeitstage nach Einsatzort ist daher wichtig.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Grenzgänger haben nach Art. 327a OR dieselben Spesenansprüche wie Mitarbeitende mit Schweizer Wohnsitz.
2.Der tägliche Pendlerweg zwischen Wohnsitzland und Arbeitsort ist keine erstattungspflichtige Geschäftsauslage.
3.Die Kilometerpauschale beträgt ab 1.1.2026 CHF 0.75 pro Kilometer, die Verpflegungspauschale CHF 30.– pro Tag.
4.Ein genehmigtes Spesenreglement ist für Arbeitgeber mit quellensteuerpflichtigen Grenzgängern besonders wichtig, da Pauschalspesen sonst als Lohn besteuert werden.
5.Die Quellensteuer-Bemessungsgrundlage muss um korrekt deklarierte Spesen reduziert werden.
6.Die DBA mit Deutschland, Frankreich und Italien enthalten jeweils eigene Grenzgängerregelungen, die bei der Spesenbehandlung zu beachten sind.
7.Im Lohnausweis werden Grenzgänger-Spesen unter Ziffer 13 deklariert — identisch wie bei Inländern.
8.Der Schweizer Lohnausweis dient dem Grenzgänger als Nachweis für die Steuererklärung im Wohnsitzland und sollte bis Ende Januar zugestellt werden.

07.Weiterführende Artikel