Auslandsspesen im Jahresabschluss: Stichtagsbewertung, Kursdifferenzen und Revision

Leitfaden7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Ausstehende Fremdwährungsspesen müssen per 31. Dezember mit dem ESTV-Stichtagskurs bewertet werden – Kursdifferenzen sind erfolgswirksam zu erfassen. Gerade bei KMU mit regelmässigen Geschäftsreisen ins Ausland summieren sich offene Spesenforderungen in Euro, US-Dollar oder britischen Pfund zum Jahresende. Wer die Neubewertung unterlässt oder falsche Kurse verwendet, riskiert eine Beanstandung durch die Revisionsstelle und eine fehlerhafte Steuererklärung.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Offene Fremdwährungsspesen, die per 31. Dezember noch nicht ausbezahlt sind, müssen mit dem ESTV-Dezember-Stichtagskurs neu bewertet werden.
2.Bereits ausbezahlte Spesen bleiben mit dem ursprünglichen Buchungskurs in der Erfolgsrechnung und werden nicht angepasst.
3.Kursdifferenzen aus der Neubewertung sind erfolgswirksam auf Konto 6960 (Kursverluste) oder einem Ertragskonto (Kursgewinne) zu erfassen.
4.Art. 960a OR verlangt eine vorsichtige Bewertung von Fremdwährungspositionen zum Stichtagskurs.
5.Der Revisor prüft die vollständige Erfassung aller Fremdwährungsverbindlichkeiten sowie die konsistente Anwendung der Kursmethode.

01.Fremdwährungsspesen beim Jahresabschluss

Beim Jahresabschluss ist zwischen zwei Kategorien von Fremdwährungsspesen zu unterscheiden: bereits ausbezahlte und noch offene Positionen. Die Unterscheidung bestimmt, ob eine Neubewertung erforderlich ist oder nicht.

  • Offene Spesenforderungen per 31. Dezember: Alle Fremdwährungsspesen, die per Stichtag noch nicht an den Mitarbeitenden ausbezahlt wurden, gelten als offene Verbindlichkeiten. Sie müssen mit dem ESTV-Dezember-Stichtagskurs neu bewertet werden. Die ESTV publiziert diese Kurse jeweils Anfang Januar für das abgelaufene Geschäftsjahr.
  • Bereits ausbezahlte Spesen: Spesen, die im Laufe des Jahres bereits in CHF vergütet wurden, bleiben mit dem ursprünglichen Buchungskurs in der Erfolgsrechnung stehen. Eine nachträgliche Neubewertung ist weder erforderlich noch zulässig.

Art. 960a Abs. 2 OR schreibt vor, dass Aktiven und Passiven mit Kursrisiko zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet werden müssen. Für Fremdwährungsspesen bedeutet dies: Solange eine Verbindlichkeit gegenüber dem Mitarbeitenden besteht, ist der Stichtagskurs massgebend.

Wichtigste Punkte:
Nur offene, noch nicht ausbezahlte Fremdwährungsspesen werden per 31. Dezember neu bewertet.
Bereits vergütete Spesen behalten den ursprünglichen Buchungskurs.
Art. 960a OR bildet die gesetzliche Grundlage für die Stichtagsbewertung.

02.Stichtagsbewertung mit ESTV-Dezemberkursen

Die Neubewertung offener Fremdwährungsspesen erfolgt mit den offiziellen Dezember-Stichtagskursen der ESTV. Diese Kurse gelten als verbindliche Referenz für die Steuerbehörden und werden von den meisten Revisionsgesellschaften als Standard akzeptiert.

PositionBetragKursCHF-Wert
Spesenforderung Mitarbeiter A (Buchung Oktober)EUR 850.000.9450 (Buchungskurs)CHF 803.25
Neubewertung per 31. DezemberEUR 850.000.9300 (ESTV-Stichtagskurs)CHF 790.50
Kursdifferenz (Kursverlust)CHF 12.75

Beispiel: Neubewertung einer offenen EUR-Spesenforderung

Die Differenz von CHF 12.75 wird als Kursverlust erfolgswirksam auf Konto 6960 (Kursdifferenzen) verbucht. Der Buchungssatz lautet: Kursverlust (6960) an Verbindlichkeiten Spesen (2xxx). Die Verbindlichkeit gegenüber dem Mitarbeitenden wird dadurch auf den aktuellen CHF-Gegenwert angepasst.

Wichtigste Punkte:
Die ESTV-Dezember-Stichtagskurse sind die verbindliche Referenz für die Neubewertung.
Kursdifferenzen werden erfolgswirksam auf Konto 6960 erfasst.
Die Verbindlichkeit gegenüber dem Mitarbeitenden wird auf den aktuellen CHF-Gegenwert korrigiert.
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03.Kursdifferenzen korrekt verbuchen

Kursdifferenzen aus der Stichtagsbewertung können sowohl positiv (Kursgewinn) als auch negativ (Kursverlust) ausfallen. Beide Varianten sind steuerwirksam und müssen in der Erfolgsrechnung ausgewiesen werden.

SituationBuchungssatzSteuerliche Wirkung
Kursverlust (Fremdwährung hat an Wert verloren)Kursverlust (6960) an Verbindlichkeit Spesen (2xxx)Aufwand, steuerwirksam – mindert den Gewinn
Kursgewinn (Fremdwährung hat an Wert gewonnen)Verbindlichkeit Spesen (2xxx) an Kursgewinn (6960 oder 6961)Ertrag, steuerwirksam – erhöht den Gewinn

Verbuchung von Kursdifferenzen

Wichtig: Kursdifferenzen aus der Stichtagsbewertung dürfen nicht mit realisierten Kursdifferenzen aus dem laufenden Geschäftsjahr vermischt werden. In der Praxis empfiehlt es sich, ein separates Unterkonto für unrealisierte Kursdifferenzen zu führen, damit die Revisionsstelle die Positionen nachvollziehen kann.

Wichtigste Punkte:
Kursgewinne und Kursverluste aus der Neubewertung sind beide steuerwirksam.
Unrealisierte Kursdifferenzen sollten separat von realisierten Differenzen ausgewiesen werden.
Ein separates Unterkonto erleichtert die Nachvollziehbarkeit für die Revision.

04.Was der Revisor prüft

Die Revisionsstelle legt bei Fremdwährungsspesen besonderen Wert auf Vollständigkeit und Konsistenz. Unvollständige Fremdwährungsaufstellungen oder wechselnde Kursmethoden führen regelmässig zu Beanstandungen im Revisionsbericht.

  • Vollständige Erfassung: Der Revisor prüft, ob sämtliche offenen Fremdwährungsverbindlichkeiten aus Spesenabrechnungen per 31. Dezember erfasst und bewertet wurden. Fehlende Positionen führen zu einer Unterbewertung der Verbindlichkeiten.
  • Konsistente Kursmethode: Die verwendete Kursmethode muss über die Geschäftsjahre hinweg konsistent angewendet werden. Ein Wechsel von ESTV-Kursen zu Bankkursen oder umgekehrt ist nur mit sachlicher Begründung und Offenlegung im Anhang zulässig.
  • Nachvollziehbare Dokumentation: Für jede offene Position muss der verwendete Stichtagskurs dokumentiert sein. Der Revisor vergleicht die angewendeten Kurse mit den publizierten ESTV-Dezemberkursen.
  • Korrekte Verbuchung der Differenzen: Die Revisionsstelle kontrolliert, ob Kursdifferenzen erfolgswirksam verbucht und nicht etwa direkt im Eigenkapital erfasst wurden.
Wichtigste Punkte:
Der Revisor prüft die Vollständigkeit aller offenen Fremdwährungsverbindlichkeiten.
Die Kursmethode muss über die Geschäftsjahre hinweg konsistent sein.
Jede offene Position muss mit dem dokumentierten ESTV-Stichtagskurs bewertet sein.

05.Fremdwährungsspesen im Jahresabschluss: Schritt für Schritt

Der folgende Ablauf beschreibt die vollständige Abwicklung offener Fremdwährungsspesen per 31. Dezember. Die Schritte gelten für alle Unternehmen, die Mitarbeitenden Auslandsspesen in Fremdwährung schulden und einen ordentlichen Jahresabschluss nach OR erstellen.

Schritt 1: Offene Fremdwährungsspesen per 31. Dezember identifizieren

Erstellen Sie eine vollständige Liste aller Spesenabrechnungen, die per 31. Dezember eingereicht, aber noch nicht in CHF ausbezahlt wurden. Berücksichtigen Sie dabei auch Abrechnungen, die erst im Januar eingehen, sich aber auf Auslagen im alten Geschäftsjahr beziehen (Periodenabgrenzung).

  • Prüfen Sie das Kreditorenkonto für Spesenverbindlichkeiten auf offene Posten in Fremdwährung.
  • Fragen Sie bei Mitarbeitenden mit regelmässigen Auslandsreisen nach, ob noch Abrechnungen ausstehen.
  • Erfassen Sie für jede offene Position die Originalwährung, den Betrag und den ursprünglichen Buchungskurs.
Wichtigste Punkte:
Alle per 31. Dezember offenen Fremdwährungsspesen müssen vollständig erfasst sein.
Auch nachträglich eingereichte Abrechnungen für das alte Geschäftsjahr gehören in die Aufstellung.

Schritt 2: ESTV-Dezember-Stichtagskurse beschaffen

Laden Sie die offiziellen Dezember-Stichtagskurse von der Website der ESTV herunter. Die ESTV publiziert die Kursliste in der Regel in der ersten Januarwoche des Folgejahres. Verwenden Sie ausschliesslich diese Kurse, sofern Ihr Unternehmen nicht eine andere, dokumentierte Kursmethode anwendet.

Falls die ESTV-Kurse für eine exotische Währung nicht verfügbar sind, verwenden Sie den Schlusskurs einer Schweizer Grossbank per 31. Dezember und dokumentieren Sie die Quelle. Halten Sie die gewählte Methode im Anhang zur Jahresrechnung fest.

Wichtigste Punkte:
Die ESTV publiziert die Dezember-Stichtagskurse jeweils Anfang Januar.
Bei fehlenden ESTV-Kursen ist der Schlusskurs einer Schweizer Grossbank mit Quellenangabe zulässig.

Schritt 3: Neubewertung der offenen Positionen durchführen

Bewerten Sie jede offene Fremdwährungsposition mit dem entsprechenden ESTV-Stichtagskurs. Berechnen Sie die Differenz zwischen dem bisherigen CHF-Buchwert (Buchungskurs) und dem neuen CHF-Wert (Stichtagskurs). Halten Sie die Berechnung pro Position in einer Tabelle fest.

MitarbeiterWährungBetrag FWBuchungskursCHF altStichtagskursCHF neuDifferenz CHF
Muster AEUR1 200.000.94501 134.000.93001 116.00-18.00
Muster BUSD750.000.8800660.000.8950671.25+11.25
Muster CGBP500.001.1200560.001.1050552.50-7.50

Vorlage Neubewertungstabelle

Wichtigste Punkte:
Jede offene Position wird einzeln mit dem ESTV-Stichtagskurs neu bewertet.
Die Differenz zwischen altem und neuem CHF-Wert ergibt die zu verbuchende Kursdifferenz.
Eine tabellarische Aufstellung pro Position dient als Revisionsnachweis.

Schritt 4: Kursdifferenzen erfolgswirksam verbuchen

Verbuchen Sie die ermittelten Kursdifferenzen per 31. Dezember. Kursverluste belasten das Aufwandkonto 6960 (Kursdifferenzen), Kursgewinne werden auf einem Ertragskonto (z. B. 6960 oder 6961, je nach Kontenplan) erfasst. Die Gegenbuchung erfolgt jeweils auf dem Verbindlichkeitskonto der Spesen.

  • Kursverlust: Soll: 6960 Kursdifferenzen / Haben: 2xxx Verbindlichkeit Spesen
  • Kursgewinn: Soll: 2xxx Verbindlichkeit Spesen / Haben: 6960 oder 6961 Kursgewinne

Achten Sie darauf, dass die Buchungen als Abschlussbuchungen gekennzeichnet sind. So lassen sie sich im Folgejahr klar von den laufenden Geschäftsvorfällen unterscheiden.

Wichtigste Punkte:
Kursverluste belasten Konto 6960, Kursgewinne werden als Ertrag erfasst.
Die Gegenbuchung erfolgt immer auf dem Verbindlichkeitskonto der Spesen.
Abschlussbuchungen sollten als solche gekennzeichnet werden.

Schritt 5: Fremdwährungsaufstellung für die Revision erstellen

Erstellen Sie eine zusammenfassende Aufstellung aller Fremdwährungspositionen per 31. Dezember. Diese Aufstellung dient der Revisionsstelle als Prüfungsgrundlage und sollte folgende Angaben enthalten: Währung, Originalbetrag, verwendeter Stichtagskurs, CHF-Gegenwert und verbuchte Kursdifferenz.

  • Legen Sie einen Ausdruck oder Screenshot der verwendeten ESTV-Kursliste bei.
  • Vermerken Sie, falls für einzelne Währungen ein Bankkurs statt des ESTV-Kurses verwendet wurde.
  • Stellen Sie sicher, dass die Summe der Kursdifferenzen mit dem Saldo auf Konto 6960 übereinstimmt.
Wichtigste Punkte:
Die Fremdwährungsaufstellung ist ein zentrales Revisionsdokument.
Die verwendeten ESTV-Kurse müssen als Nachweis beigelegt werden.
Die Summe der Differenzen muss mit dem Kontosaldo 6960 übereinstimmen.
#AufgabeVerantwortlich
1Offene FW-Spesen per 31.12. identifizierenBuchhaltung / HR
2ESTV-Dezember-Stichtagskurse beschaffenBuchhaltung
3Neubewertung der offenen Positionen durchführenBuchhaltung
4Kursdifferenzen erfolgswirksam verbuchenBuchhaltung
5FW-Aufstellung für Revision erstellenBuchhaltung

Prozessübersicht

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06.Häufige Fehler

Fehler 1: Bereits ausbezahlte Spesen werden nochmals neu bewertet

Spesen, die im Laufe des Jahres bereits in CHF vergütet wurden, dürfen nicht per 31. Dezember nochmals mit dem Stichtagskurs bewertet werden. Die Neubewertung gilt ausschliesslich für offene Verbindlichkeiten. Eine doppelte Bewertung verfälscht die Erfolgsrechnung und führt zu Beanstandungen durch die Revisionsstelle.

Fehler 2: Verwendung falscher oder veralteter Wechselkurse

Manche Unternehmen verwenden versehentlich den Jahresdurchschnittskurs oder einen Kurs aus dem November statt den offiziellen ESTV-Dezember-Stichtagskurs. Die ESTV akzeptiert nur den Stichtagskurs per 31. Dezember. Prüfen Sie das Publikationsdatum der verwendeten Kursliste.

Fehler 3: Offene Spesenpositionen werden nicht vollständig erfasst

Spesenabrechnungen, die erst im Januar eingereicht werden, sich aber auf Dezember-Auslagen beziehen, werden häufig vergessen. Gemäss dem Grundsatz der Periodenabgrenzung müssen diese Positionen als Rückstellung im alten Geschäftsjahr erfasst und bewertet werden.

Fehler 4: Kursdifferenzen werden erfolgsneutral verbucht

Unrealisierte Kursdifferenzen aus der Stichtagsbewertung müssen erfolgswirksam verbucht werden. Eine direkte Buchung ins Eigenkapital oder eine Verrechnung mit anderen Positionen ist nicht zulässig. Beide Varianten – Kursgewinn und Kursverlust – sind steuerwirksam.

Fehler 5: Wechsel der Kursmethode ohne Offenlegung

Ein Wechsel von ESTV-Kursen zu Bankkursen oder umgekehrt muss im Anhang zur Jahresrechnung offengelegt und sachlich begründet werden. Ohne Offenlegung beanstandet die Revisionsstelle die fehlende Stetigkeit gemäss Art. 958c OR.

07.Häufige Fragen

Brauche ich eine separate Fremdwährungsaufstellung für den Jahresabschluss?

Ja, eine separate Aufstellung aller offenen Fremdwährungspositionen per 31. Dezember ist dringend empfohlen. Sie dient der Revisionsstelle als Prüfungsgrundlage und dokumentiert die verwendeten Stichtagskurse sowie die berechneten Kursdifferenzen. Ohne diese Aufstellung kann der Revisor die Bewertung nicht nachvollziehen.

Wo finde ich die offiziellen ESTV-Stichtagskurse für Dezember?

Die ESTV publiziert die Dezember-Stichtagskurse auf ihrer Website unter der Rubrik Kurslisten. Die Veröffentlichung erfolgt in der Regel in der ersten Januarwoche des Folgejahres. Die Kurse sind als PDF und teilweise als Excel-Datei verfügbar.

Muss ich auch Kleinbeträge in Fremdwährung per 31. Dezember neu bewerten?

Grundsätzlich ja. Art. 960a OR macht keine Ausnahme für Kleinbeträge. In der Praxis tolerieren Revisionsgesellschaften bei unwesentlichen Beträgen eine vereinfachte Handhabung, sofern die Wesentlichkeitsgrenze dokumentiert ist. Sprechen Sie die Grenze mit Ihrer Revisionsstelle ab.

Was passiert, wenn die Spesen erst im Januar ausbezahlt werden?

Wenn die Auszahlung im Januar zu einem anderen Kurs erfolgt als dem Stichtagskurs per 31. Dezember, entsteht eine realisierte Kursdifferenz. Diese wird im neuen Geschäftsjahr erfolgswirksam verbucht. Die Stichtagsbewertung per 31. Dezember bleibt davon unberührt.

Darf ich statt der ESTV-Kurse auch Bankkurse verwenden?

Ja, sofern Sie die Methode konsistent anwenden und im Anhang offenlegen. Die ESTV-Kurse gelten jedoch als Standardreferenz und werden von den Steuerbehörden ohne weitere Nachweise akzeptiert. Bei Bankkursen müssen Sie die Quelle und den genauen Kurs dokumentieren.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Offene Fremdwährungsspesen per 31. Dezember müssen gemäss Art. 960a OR mit dem ESTV-Dezember-Stichtagskurs neu bewertet werden.
2.Bereits im Laufe des Jahres ausbezahlte Spesen behalten ihren ursprünglichen Buchungskurs und werden nicht angepasst.
3.Kursdifferenzen aus der Neubewertung sind erfolgswirksam zu verbuchen – Kursverluste auf Konto 6960, Kursgewinne als Ertrag.
4.Sowohl Kursgewinne als auch Kursverluste aus der Stichtagsbewertung sind steuerwirksam.
5.Eine tabellarische Fremdwährungsaufstellung mit Originalbeträgen, Stichtagskursen und Differenzen ist für die Revision unerlässlich.
6.Die verwendete Kursmethode muss über die Geschäftsjahre hinweg konsistent angewendet werden; ein Wechsel erfordert Offenlegung im Anhang.
7.Spesenabrechnungen, die sich auf das alte Geschäftsjahr beziehen aber erst im Januar eingehen, sind als Rückstellung zu erfassen und zu bewerten.

08.Weiterführende Artikel