Wechselkursverlust Spesen Buchhaltung: Buchung, Konten und Steuerfolgen

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Wechselkursverluste bei Spesen entstehen, wenn ein Unternehmen Auslagen in Fremdwährung erstattet und der CHF-Kurs zwischen Belegdatum und Zahlungszeitpunkt fällt. Die Spesenabrechnung wird zum Kurs am Tag der Auslage verbucht, die Bankbelastung erfolgt jedoch zum Kurs am Zahlungstag. Die resultierende Differenz muss buchhaltungstechnisch korrekt erfasst werden, damit der Jahresabschluss den tatsächlichen Aufwand widerspiegelt.

Gerade bei KMU mit regelmässigen Geschäftsreisen ins Ausland summieren sich diese Kursdifferenzen über das Jahr. Ohne klare Buchungsregeln und ein definiertes Konto für Kursdifferenzen drohen Fehler in der Erfolgsrechnung und Beanstandungen bei der Steuerprüfung.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Ein Wechselkursverlust entsteht, wenn zwischen dem Buchungszeitpunkt einer Fremdwährungsausgabe und der tatsächlichen Zahlung der Kurs zu Ungunsten des Unternehmens schwankt.
2.Die Spesenabrechnung wird zum Tageskurs am Belegdatum verbucht, die Zahlung zum effektiven Bankkurs am Zahlungstag.
3.Die Differenz zwischen diesen beiden Kursen wird als Kursverlust oder Kursgewinn auf einem eigenen Konto (z. B. 3900 Kursdifferenzen) erfasst.
4.Kursdifferenzen aus Spesen sind steuerlich als Finanzaufwand bzw. Finanzertrag im Jahresabschluss auszuweisen.
5.Firmenkreditkarten mit direkter CHF-Belastung reduzieren das Wechselkursrisiko bei Auslandsspesen erheblich.

01.Wie Wechselkursverluste bei Spesen entstehen

Bei jeder Fremdwährungsausgabe existieren mindestens zwei relevante Zeitpunkte: das Belegdatum (der Tag, an dem die Auslage getätigt wurde) und das Zahlungsdatum (der Tag, an dem das Unternehmen den Betrag tatsächlich bezahlt oder dem Mitarbeitenden erstattet). Zwischen diesen beiden Zeitpunkten kann sich der Wechselkurs verändern. Fällt der CHF gegenüber der Fremdwährung, muss das Unternehmen mehr CHF aufwenden als ursprünglich verbucht. Diese Differenz ist der Wechselkursverlust.

ZeitpunktVorgangKurs EUR/CHFBetrag in CHF
Belegdatum (1. März)Hotelrechnung EUR 200.–0.9400CHF 188.00
Zahlungsdatum (20. März)Erstattung an Mitarbeitenden0.9550CHF 191.00
DifferenzWechselkursverlustCHF 3.00

Beispiel: Wechselkursverlust bei einer EUR-Spesenabrechnung

Im umgekehrten Fall, wenn der CHF gegenüber der Fremdwährung steigt, entsteht ein Wechselkursgewinn. Beide Szenarien werden buchhaltungstechnisch gleich behandelt, jedoch auf unterschiedlichen Seiten des Kursdifferenzkontos erfasst. Gemäss Art. 958d Abs. 3 OR sind Aufwände und Erträge aus Kursdifferenzen grundsätzlich getrennt auszuweisen und dürfen nicht miteinander verrechnet werden, sofern sie wesentlich sind.

Wichtigste Punkte:
Der Wechselkursverlust ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kurs am Belegdatum und dem Kurs am Zahlungsdatum.
Steigt der Fremdwährungskurs zwischen Beleg und Zahlung, entsteht ein Verlust für das Unternehmen.
Gemäss Art. 958d Abs. 3 OR dürfen wesentliche Kursdifferenzen nicht miteinander verrechnet werden.

02.Buchung von Kursdifferenzen: Konten und Buchungssätze

Die korrekte Verbuchung von Wechselkursverlusten bei Spesen erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird die Spesenabrechnung zum Tageskurs am Belegdatum auf das entsprechende Aufwandkonto gebucht. Beim Zahlungsvorgang wird die Differenz zwischen dem ursprünglich verbuchten CHF-Betrag und dem tatsächlich bezahlten CHF-Betrag auf ein separates Konto für Kursdifferenzen gebucht.

KontoBezeichnungVerwendung
6640ReisespesenUrsprüngliche Spesenbuchung zum Belegkurs
1020Bank / PostkontoEffektive Zahlung zum Zahlungskurs
3900Kursdifferenzen (Aufwand)Wechselkursverluste aus laufenden Transaktionen
3900Kursdifferenzen (Ertrag)Wechselkursgewinne aus laufenden Transaktionen
1100Forderungen (Mitarbeitende)Zwischenkonto bei zeitversetzter Erstattung

Typische Konten im KMU-Kontenrahmen (KMU-Kontenrahmen Schweiz)

Ein konkreter Buchungssatz für das obige Beispiel sieht wie folgt aus: Am 1. März wird die Hotelrechnung verbucht mit Soll 6640 Reisespesen CHF 188.00 an Haben 1100 Forderungen Mitarbeitende CHF 188.00. Am 20. März bei der Erstattung wird gebucht: Soll 1100 Forderungen Mitarbeitende CHF 188.00 und Soll 3900 Kursdifferenzen CHF 3.00 an Haben 1020 Bank CHF 191.00. Damit ist der Reiseaufwand korrekt mit CHF 188.00 erfasst und der Kursverlust von CHF 3.00 separat ausgewiesen.

Wichtig: Das Konto 3900 kann je nach Buchhaltungssoftware und Kontenrahmen auch unter einer anderen Nummer geführt werden. Entscheidend ist, dass Kursdifferenzen nicht im Spesenaufwand versteckt werden, sondern auf einem eigenen Konto erscheinen. Nur so lässt sich im Jahresabschluss nachvollziehen, welcher Anteil des Aufwands auf operative Spesen und welcher auf Währungsschwankungen entfällt.

Wichtigste Punkte:
Die Spesenabrechnung wird zum Tageskurs am Belegdatum verbucht, die Kursdifferenz bei Zahlung separat erfasst.
Kursdifferenzen gehören auf ein eigenes Konto (z. B. 3900) und nicht in den Spesenaufwand.
Der Buchungssatz bei Erstattung enthält sowohl die Forderungsauflösung als auch die Kursdifferenz.
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03.Steuerliche Behandlung und Jahresabschluss

Wechselkursverluste aus Spesentransaktionen sind steuerlich als Finanzaufwand abzugsfähig. Sie mindern den steuerbaren Gewinn des Unternehmens. Umgekehrt erhöhen Wechselkursgewinne den steuerbaren Gewinn. Gemäss Art. 960 OR sind Fremdwährungspositionen in der Bilanz zum Stichtagskurs am Bilanzstichtag zu bewerten. Das bedeutet: Offene Forderungen oder Verbindlichkeiten in Fremdwährung, die am 31. Dezember noch nicht abgerechnet sind, müssen zum Jahresendkurs umgerechnet werden.

  • Realisierte Kursdifferenzen: Entstehen bei abgeschlossenen Transaktionen (Zahlung erfolgt). Sie fliessen direkt in die Erfolgsrechnung und sind im Geschäftsjahr der Zahlung steuerlich relevant.
  • Unrealisierte Kursdifferenzen: Entstehen bei der Stichtagsbewertung offener Positionen am Bilanzstichtag. Unrealisierte Verluste müssen gemäss dem Vorsichtsprinzip (Art. 960a Abs. 4 OR) erfasst werden, unrealisierte Gewinne dürfen erfasst werden.
  • Ausweis in der Erfolgsrechnung: Kursdifferenzen aus Spesen werden im Finanzergebnis ausgewiesen, nicht im Betriebsaufwand. Die ESTV erwartet eine klare Trennung zwischen operativem Spesenaufwand und Währungseffekten.

Für den Jahresabschluss empfiehlt es sich, die kumulierten Kursdifferenzen aus Spesentransaktionen im Anhang zu erläutern, sofern sie einen wesentlichen Betrag erreichen. Bei der Steuererklärung sind die Kursdifferenzen im Finanzergebnis deklariert. Die kantonalen Steuerbehörden akzeptieren in der Regel die ESTV-Tageskurse oder die effektiven Bankkurse als Grundlage für die Umrechnung.

Wichtigste Punkte:
Wechselkursverluste aus Spesen sind als Finanzaufwand steuerlich abzugsfähig.
Am Bilanzstichtag müssen offene Fremdwährungspositionen zum Stichtagskurs bewertet werden (Art. 960 OR).
Unrealisierte Kursverluste sind zwingend zu erfassen, unrealisierte Kursgewinne dürfen erfasst werden.
Kursdifferenzen gehören in der Erfolgsrechnung ins Finanzergebnis, nicht in den Betriebsaufwand.

04.Wechselkursrisiko bei Spesen reduzieren

Je kürzer die Zeitspanne zwischen Auslage und Erstattung, desto geringer das Wechselkursrisiko. KMU können mit organisatorischen und technischen Massnahmen die Kursdifferenzen bei Spesen deutlich verringern.

  • Firmenkreditkarte mit CHF-Abrechnung: Die Kreditkarte rechnet die Fremdwährung direkt zum Kartenkurs in CHF um. Der Buchungskurs und der Zahlungskurs fallen zusammen, wodurch keine nachträgliche Kursdifferenz entsteht. Der Kartenkurs enthält allerdings einen Aufschlag des Kartenherausgebers.
  • Kurze Abrechnungszyklen: Monatliche oder zweiwöchentliche Spesenabrechnung statt vierteljährlicher Abrechnung reduziert die Zeitspanne und damit das Kursrisiko. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber ohnehin zur zeitnahen Erstattung notwendiger Auslagen.
  • Fremdwährungskonto: Unternehmen mit regelmässigen Ausgaben in einer bestimmten Währung (z. B. EUR) können ein Fremdwährungskonto führen. Die Erstattung erfolgt dann direkt in der Fremdwährung, und die Kursdifferenz entsteht erst bei der Konvertierung.
  • Einheitlicher Umrechnungskurs im Spesenreglement: Das Spesenreglement kann festlegen, welcher Kurs für die Umrechnung gilt (z. B. ESTV-Monatsmittelkurs). Das vereinfacht die Abrechnung und schafft Transparenz, löst aber die buchhalterische Kursdifferenz bei der Zahlung nicht auf.
Wichtigste Punkte:
Firmenkreditkarten mit CHF-Abrechnung eliminieren die nachträgliche Kursdifferenz weitgehend.
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur zeitnahen Erstattung, was auch das Kursrisiko begrenzt.
Ein Fremdwährungskonto verschiebt die Kursdifferenz auf den Zeitpunkt der Konvertierung.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Kursdifferenz im Spesenaufwand versteckt

Wird die Kursdifferenz nicht separat auf einem Konto für Kursdifferenzen verbucht, sondern direkt dem Spesenaufwand zugeschlagen, verfälscht das die Kostenstellenrechnung und das Finanzergebnis. Die Folge: Der operative Aufwand erscheint höher oder tiefer als er tatsächlich ist. Lösung: Kursdifferenzen konsequent auf Konto 3900 oder ein vergleichbares Konto buchen.

Fehler 2: Falscher Umrechnungskurs am Belegdatum

Manche Unternehmen verwenden für die Spesenabrechnung den Kurs am Tag der Einreichung statt am Tag der Auslage. Das führt zu einer falschen Erstbuchung und einer verzerrten Kursdifferenz bei der Zahlung. Massgebend ist der Tageskurs am Belegdatum, also dem Tag, an dem die Ausgabe tatsächlich getätigt wurde.

Fehler 3: Unrealisierte Kursdifferenzen am Jahresende ignoriert

Offene Spesenerstattungen in Fremdwährung, die am 31. Dezember noch nicht bezahlt sind, müssen zum Stichtagskurs bewertet werden. Wird diese Bewertung unterlassen, fehlen unrealisierte Kursverluste in der Bilanz. Das verstösst gegen Art. 960a Abs. 4 OR und kann bei einer Revision beanstandet werden.

Fehler 4: Kursgewinne und Kursverluste saldiert ausgewiesen

Einige KMU verrechnen Kursgewinne und Kursverluste miteinander und weisen nur den Nettobetrag aus. Gemäss Art. 958d Abs. 3 OR ist eine Verrechnung von Aufwand und Ertrag grundsätzlich unzulässig, sofern die Beträge wesentlich sind. Kursgewinne und Kursverluste müssen brutto in der Erfolgsrechnung erscheinen.

Fehler 5: Kreditkartenaufschlag nicht vom Kursverlust getrennt

Bei Firmenkreditkarten enthält der Abrechnungskurs einen Aufschlag des Kartenherausgebers (typisch 1,5 bis 2,5 Prozent). Dieser Aufschlag ist eine Bankgebühr und kein Wechselkursverlust. Wird er fälschlich als Kursdifferenz verbucht, ist das Konto 3900 verfälscht. Der Aufschlag gehört auf ein Konto für Bankspesen oder Kartengebühren.

06.Häufige Fragen

Welchen Wechselkurs muss ich für die Spesenabrechnung verwenden?

Massgebend ist der Tageskurs am Belegdatum, also dem Tag, an dem die Auslage getätigt wurde. Akzeptiert werden der ESTV-Tageskurs, der Devisenkurs der SNB oder der effektive Bankkurs. Das Spesenreglement sollte festlegen, welche Kursquelle gilt, damit alle Mitarbeitenden einheitlich abrechnen.

Muss ich Kursdifferenzen bei Spesen unter CHF 100 auch separat verbuchen?

Grundsätzlich ja, denn die korrekte Kontierung hängt nicht vom Einzelbetrag ab. In der Praxis tolerieren viele Treuhänder bei Kleinstbeträgen eine vereinfachte Buchung direkt im Spesenaufwand, sofern die kumulierten Kursdifferenzen im Geschäftsjahr unwesentlich bleiben. Sobald die Summe einen spürbaren Einfluss auf das Finanzergebnis hat, ist die separate Verbuchung Pflicht.

Kann ich Wechselkursverluste bei Spesen von der Steuer abziehen?

Ja, realisierte Wechselkursverluste aus geschäftlich begründeten Spesen sind als Finanzaufwand steuerlich abzugsfähig. Sie mindern den steuerbaren Gewinn des Unternehmens. Voraussetzung ist, dass die Kursdifferenzen korrekt dokumentiert und auf einem separaten Konto in der Buchhaltung ausgewiesen sind.

Was passiert mit offenen Fremdwährungsspesen am Jahresende?

Offene Spesenerstattungen in Fremdwährung müssen am Bilanzstichtag zum Stichtagskurs bewertet werden. Ergibt sich daraus ein unrealisierter Kursverlust, ist dieser gemäss Art. 960a Abs. 4 OR zwingend zu erfassen. Unrealisierte Kursgewinne dürfen, müssen aber nicht erfasst werden.

Reduziert eine Firmenkreditkarte den Wechselkursverlust bei Spesen?

Eine Firmenkreditkarte mit CHF-Abrechnung eliminiert die nachträgliche Kursdifferenz zwischen Beleg- und Zahlungsdatum, weil die Umrechnung direkt bei der Transaktion erfolgt. Allerdings enthält der Kartenkurs einen Aufschlag des Herausgebers, der als Bankgebühr zu verbuchen ist. Ob die Karte günstiger ist als die Kursdifferenz, hängt vom Aufschlag und der Haltedauer der Spesen ab.

Wie verbuche ich einen Wechselkursgewinn bei Spesen?

Ein Wechselkursgewinn entsteht, wenn der CHF zwischen Belegdatum und Zahlung gegenüber der Fremdwährung steigt. Die Buchung erfolgt spiegelbildlich zum Kursverlust: Die Differenz wird auf der Habenseite des Kontos 3900 (Kursdifferenzen) als Ertrag erfasst. Der Kursgewinn erhöht das Finanzergebnis und damit den steuerbaren Gewinn.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Ein Wechselkursverlust bei Spesen entsteht, wenn der Fremdwährungskurs zwischen Belegdatum und Zahlungsdatum zu Ungunsten des Unternehmens schwankt.
2.Die Spesenabrechnung wird zum Tageskurs am Belegdatum verbucht, die Zahlung zum effektiven Bankkurs am Zahlungstag.
3.Die Kursdifferenz wird auf einem separaten Konto (z. B. 3900 Kursdifferenzen) erfasst und darf nicht im Spesenaufwand versteckt werden.
4.Gemäss Art. 958d Abs. 3 OR dürfen Kursgewinne und Kursverluste nicht miteinander verrechnet werden, sofern sie wesentlich sind.
5.Realisierte Wechselkursverluste aus geschäftlichen Spesen sind steuerlich als Finanzaufwand abzugsfähig.
6.Offene Fremdwährungspositionen am Bilanzstichtag müssen zum Stichtagskurs bewertet werden (Art. 960 OR).
7.Firmenkreditkarten mit CHF-Abrechnung reduzieren das Kursrisiko, enthalten aber einen Aufschlag des Kartenherausgebers.
8.Kurze Abrechnungszyklen und ein klar definierter Umrechnungskurs im Spesenreglement minimieren Kursdifferenzen und Buchungsaufwand.

07.Weiterführende Artikel

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