Grenzgänger AT-CH Reisekostenabrechnung: Recht, Sozialversicherung und Deklaration

Definition8 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Grenzgänger zwischen Österreich und der Schweiz unterliegen bei der Reisekostenabrechnung einem Zusammenspiel aus Schweizer Obligationenrecht, dem Doppelbesteuerungsabkommen AT-CH und den Koordinationsregeln der Sozialversicherung. Entscheidend ist, welchem Recht der Arbeitsvertrag untersteht: Bei einem Schweizer Arbeitgeber gilt Art. 327a OR als zwingende Grundlage für die Auslagenerstattung, unabhängig vom Wohnort des Arbeitnehmers.

In der Praxis führt die Grenzgänger-Konstellation zu spezifischen Fragen bei der Lohnausweis-Deklaration, bei der steuerlichen Behandlung im Wohn- und Erwerbsstaat sowie bei der Abgrenzung zwischen Arbeitsweg und Dienstreise. Diese Seite klärt die massgeblichen Regeln für 2026 und zeigt, wo HR-Abteilungen besonders aufpassen müssen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die Reisekostenerstattung für AT-CH-Grenzgänger richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Arbeitsvertrags, bei Schweizer Arbeitgebern also nach Art. 327a OR.
2.Die Sozialversicherungspflicht liegt gemäss Freizügigkeitsabkommen CH-EU/EFTA im Erwerbsstaat, also in der Schweiz, solange der Grenzgänger nicht wesentlich im Wohnstaat arbeitet.
3.Im Schweizer Lohnausweis werden Reisekosten-Erstattungen unter Ziffer 13.1.1 (effektive Spesen) oder Ziffer 13.1.2 (Pauschalspesen mit genehmigtem Reglement) deklariert.
4.Österreich besteuert Grenzgänger nach dem DBA AT-CH grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat, wobei Spesenerstattungen die Bemessungsgrundlage beeinflussen können.
5.Die Kilometerpauschale für Dienstreisen mit dem Privatfahrzeug beträgt in der Schweiz seit 1.1.2026 CHF 0.75 pro Kilometer.

01.Welches Recht gilt für die Reisekostenerstattung?

Für die Reisekostenerstattung ist das Arbeitsvertragsstatut massgeblich. Arbeitet ein österreichischer Grenzgänger bei einem Schweizer Arbeitgeber, untersteht der Arbeitsvertrag in der Regel Schweizer Recht. Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Diese Bestimmung ist zugunsten des Arbeitnehmers zwingend und kann vertraglich nicht wegbedungen werden.

Die Erstattungspflicht umfasst sämtliche Dienstreisekosten, die über den gewöhnlichen Arbeitsweg hinausgehen. Der tägliche Pendelweg zwischen dem österreichischen Wohnort und dem Schweizer Arbeitsort gilt nicht als Dienstreise und ist vom Arbeitnehmer selbst zu tragen. Wird der Grenzgänger hingegen von seinem gewöhnlichen Arbeitsort zu einem anderen Einsatzort geschickt, handelt es sich um eine erstattungspflichtige Dienstreise.

FahrtstreckeEinordnungErstattungspflicht Arbeitgeber
Wohnort AT zum gewöhnlichen Arbeitsort CHArbeitsweg (Pendeln)Nein
Gewöhnlicher Arbeitsort CH zu anderem Einsatzort CHDienstreiseJa, gemäss Art. 327a OR
Gewöhnlicher Arbeitsort CH zu Einsatzort ATDienstreiseJa, gemäss Art. 327a OR
Wohnort AT direkt zu Einsatzort AT (ohne Umweg über CH)Dienstreise, sofern angeordnetJa, abzüglich üblicher Pendelkosten

Abgrenzung Arbeitsweg und Dienstreise bei Grenzgängern

Fährt ein Grenzgänger direkt von seinem österreichischen Wohnort zu einem Einsatzort in Österreich, ohne den gewöhnlichen Schweizer Arbeitsort aufzusuchen, ist die Differenz zwischen der Dienstreisestrecke und dem üblichen Arbeitsweg erstattungspflichtig. Diese Abgrenzung ist in der Praxis häufig streitanfällig und sollte im Spesenreglement klar geregelt werden.

Wichtigste Punkte:
Bei Schweizer Arbeitgebern gilt Art. 327a OR als zwingende Grundlage für die Reisekostenerstattung.
Der tägliche Pendelweg vom österreichischen Wohnort zum Schweizer Arbeitsort ist keine Dienstreise.
Dienstreisen vom Wohnort AT direkt zu einem Einsatzort erfordern eine Abgrenzung zum üblichen Arbeitsweg.

02.Sozialversicherungspflicht und Unterstellung

Die Sozialversicherungspflicht von Grenzgängern zwischen Österreich und der Schweiz richtet sich nach dem Freizügigkeitsabkommen CH-EU/EFTA und den EU-Koordinationsverordnungen (VO 883/2004). Grundsätzlich gilt das Erwerbsortprinzip: Ein Grenzgänger, der in der Schweiz arbeitet und in Österreich wohnt, ist in der Schweiz sozialversicherungspflichtig. Reisekostenerstattungen, die den tatsächlichen Aufwand decken, gelten nicht als beitragspflichtiger Lohn.

  • Erwerbsortprinzip: Der Grenzgänger ist im Erwerbsstaat Schweiz AHV/IV/EO/ALV-pflichtig, solange er nicht wesentlich (25 % oder mehr der Arbeitszeit) im Wohnstaat Österreich tätig ist.
  • Wesentliche Tätigkeit im Wohnstaat: Arbeitet der Grenzgänger 25 % oder mehr seiner Arbeitszeit in Österreich, wechselt die Sozialversicherungszuständigkeit zum Wohnstaat. Dies kann bei häufigen Dienstreisen nach Österreich relevant werden.
  • A1-Bescheinigung bei Entsendung: Wird der Grenzgänger vorübergehend in einen Drittstaat oder verstärkt im Wohnstaat eingesetzt, ist eine A1-Bescheinigung erforderlich, um die Unterstellung im Erwerbsstaat nachzuweisen.
  • Spesenerstattungen und Beitragspflicht: Effektive Spesenerstattungen gegen Beleg sind nicht AHV-pflichtig. Pauschalspesen sind nur dann beitragsfrei, wenn ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement vorliegt.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Grenzgänger regelmässig Dienstreisen in den Wohnstaat Österreich unternehmen. Überschreitet die Tätigkeit im Wohnstaat die 25-Prozent-Schwelle, muss der Arbeitgeber den Grenzgänger bei der österreichischen Sozialversicherung anmelden. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Lohnnebenkosten und die Spesenabrechnung.

Wichtigste Punkte:
Grenzgänger sind grundsätzlich im Erwerbsstaat Schweiz sozialversicherungspflichtig.
Ab 25 % Arbeitszeit im Wohnstaat Österreich wechselt die Sozialversicherungszuständigkeit.
Effektive Spesenerstattungen gegen Beleg sind nicht AHV-beitragspflichtig.
Häufige Dienstreisen nach Österreich können die 25-Prozent-Schwelle auslösen.
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03.Lohnausweis-Deklaration und steuerliche Behandlung

Der Schweizer Arbeitgeber muss für Grenzgänger einen Lohnausweis nach den Vorgaben der ESTV-Wegleitung ausstellen. Die Deklaration der Reisekosten folgt denselben Regeln wie für in der Schweiz wohnhafte Arbeitnehmer. Entscheidend ist, ob die Erstattung effektiv oder pauschal erfolgt und ob ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.

ErstattungsartLohnausweis-ZifferVoraussetzung
Effektive Spesen gegen BelegZiffer 13.1.1Belege vorhanden, geschäftsmässig begründet
Pauschalspesen mit genehmigtem ReglementZiffer 13.1.2Spesenreglement von kantonaler Steuerverwaltung genehmigt
Pauschalspesen ohne genehmigtes ReglementZiffer 1 (Bruttolohn)Pauschale gilt als Lohnbestandteil
Kilometerentschädigung PrivatfahrzeugZiffer 13.1.1 oder 13.1.2CHF 0.75/km ab 2026, Fahrtennachweis erforderlich

Deklaration von Reisekosten im Lohnausweis (Grenzgänger AT-CH)

Gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen AT-CH werden Grenzgänger grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat Österreich besteuert. Die Schweiz erhebt eine Quellensteuer von maximal 4,5 % auf den Bruttolohn. Der österreichische Lohnausweis (Jahreslohnzettel L16) wird vom Schweizer Arbeitgeber nicht ausgestellt; der Grenzgänger muss die Schweizer Einkünfte in seiner österreichischen Steuererklärung deklarieren. Dabei ist relevant, welche Spesenerstattungen als steuerfrei gelten und welche als Lohnbestandteil.

In Österreich gelten für Dienstreisen eigene steuerliche Taggelder und Kilometersätze. Der Grenzgänger kann in seiner österreichischen Steuererklärung unter Umständen Werbungskosten geltend machen, die über die Schweizer Erstattung hinausgehen. Die Abstimmung zwischen Schweizer Lohnausweis und österreichischer Steuererklärung erfordert sorgfältige Dokumentation.

Wichtigste Punkte:
Effektive Spesenerstattungen werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 deklariert.
Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement gelten als Lohnbestandteil und erscheinen in Ziffer 1.
Grenzgänger werden gemäss DBA AT-CH grundsätzlich in Österreich besteuert, die Schweiz erhebt maximal 4,5 % Quellensteuer.
Die Abstimmung zwischen Schweizer Lohnausweis und österreichischer Steuererklärung ist zwingend.

04.Erstattungsansätze und Pauschalen 2026

Für die Reisekostenerstattung von Grenzgängern gelten dieselben Schweizer Ansätze wie für alle Arbeitnehmer. Die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis ab 1.1.2026 legt die steuerlich anerkannten Pauschalen fest. Höhere Erstattungen sind möglich, müssen aber im Lohnausweis als Lohnbestandteil deklariert werden.

KostenartAnsatz 2026Bemerkung
Kilometerpauschale PrivatfahrzeugCHF 0.75/kmNeu ab 1.1.2026, vorher CHF 0.70/km
Verpflegung (Mittag-/Abendessen)CHF 30.– pro MahlzeitOhne Beleg, bei auswärtiger Verpflegung
Kleinspesen-TagespauschaleCHF 20.– pro TagFür Trinkgelder, Telefon, Getränke etc.
ÜbernachtungEffektive Kosten gegen BelegKeine Pauschale, Beleg zwingend

Steuerlich anerkannte Schweizer Pauschalen 2026

Ein konkretes Beispiel: Ein Grenzgänger aus Vorarlberg fährt mit dem Privatfahrzeug von seinem gewöhnlichen Arbeitsort in Zürich zu einem Kundentermin in Bern (Hin- und Rückfahrt 240 km). Die Kilometerentschädigung beträgt 240 mal CHF 0.75, also CHF 180.–. Dazu kommen CHF 30.– für das Mittagessen und CHF 20.– Kleinspesen, insgesamt CHF 230.– für diesen Reisetag. Bereits genehmigte Spesenreglemente mit dem alten Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer müssen nicht neu genehmigt werden, der Arbeitgeber kann den Ansatz aber freiwillig anpassen.

Wichtigste Punkte:
Die Kilometerpauschale beträgt seit 1.1.2026 CHF 0.75 pro Kilometer.
Verpflegungspauschalen von CHF 30.– pro Mahlzeit gelten ohne Beleg bei auswärtiger Verpflegung.
Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70/km brauchen keine neue Genehmigung.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Arbeitsweg als Dienstreise abrechnen

Der tägliche Pendelweg zwischen dem österreichischen Wohnort und dem Schweizer Arbeitsort wird fälschlicherweise als Dienstreise erfasst. Dies führt zu einer Aufrechnung durch die Steuerbehörde und allenfalls zu AHV-Nachforderungen, da die Erstattung als Lohnbestandteil qualifiziert wird. Im Spesenreglement muss klar definiert sein, dass der gewöhnliche Arbeitsweg keine erstattungspflichtige Dienstreise darstellt.

Fehler 2: 25-Prozent-Schwelle bei Dienstreisen nach Österreich ignorieren

Häufige Dienstreisen des Grenzgängers in den Wohnstaat Österreich können dazu führen, dass die 25-Prozent-Schwelle der Arbeitszeit überschritten wird. In diesem Fall wechselt die Sozialversicherungszuständigkeit nach Österreich, was erhebliche Mehrkosten und Umstellungen verursacht. HR-Abteilungen sollten die Einsatztage im Wohnstaat laufend überwachen.

Fehler 3: Pauschalspesen ohne genehmigtes Reglement auszahlen

Werden Grenzgängern Pauschalspesen ohne ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement ausbezahlt, gelten diese als Lohnbestandteil. Sie müssen in Ziffer 1 des Lohnausweises deklariert werden und sind AHV-pflichtig. Der Arbeitgeber sollte vor der Einführung von Pauschalspesen das Reglement genehmigen lassen.

Fehler 4: Österreichische Kilometersätze statt Schweizer Pauschalen anwenden

Manche Arbeitgeber verwenden irrtümlich die österreichischen Kilometersätze (EUR 0.42/km) statt der Schweizer Pauschale von CHF 0.75/km. Massgeblich ist das Recht des Arbeitsvertrags. Bei einem Schweizer Arbeitsvertrag gelten die Schweizer ESTV-Ansätze, unabhängig davon, ob die Fahrt in Österreich oder in der Schweiz stattfindet.

Fehler 5: Fehlende Abstimmung zwischen Lohnausweis und österreichischer Steuererklärung

Grenzgänger müssen ihre Schweizer Einkünfte in der österreichischen Steuererklärung deklarieren. Stimmen die Angaben im Schweizer Lohnausweis nicht mit der österreichischen Deklaration überein, drohen Rückfragen beider Steuerbehörden. Der Arbeitgeber sollte dem Grenzgänger eine detaillierte Spesenaufstellung zur Verfügung stellen, die eine korrekte Deklaration in Österreich ermöglicht.

06.Häufige Fragen

Muss ein Schweizer Arbeitgeber für Grenzgänger aus Österreich einen Lohnausweis ausstellen?

Ja, der Schweizer Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle Arbeitnehmer einen Lohnausweis nach ESTV-Wegleitung auszustellen, unabhängig vom Wohnort. Der Grenzgänger benötigt diesen Lohnausweis für seine österreichische Steuererklärung. Die Deklaration der Spesen erfolgt nach denselben Regeln wie für in der Schweiz ansässige Arbeitnehmer.

Kann ein Grenzgänger in Österreich zusätzliche Werbungskosten für Dienstreisen geltend machen?

Grundsätzlich ja. In der österreichischen Steuererklärung können Werbungskosten geltend gemacht werden, die über die Erstattung des Schweizer Arbeitgebers hinausgehen. Dazu zählen beispielsweise Differenzen bei Taggeldern oder Kilometerentschädigungen. Die Nachweispflicht liegt beim Grenzgänger, eine lückenlose Dokumentation ist daher unerlässlich.

Welche Quellensteuer fällt auf den Lohn eines AT-CH-Grenzgängers an?

Gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen AT-CH erhebt die Schweiz eine Quellensteuer von maximal 4,5 % auf den Bruttolohn des Grenzgängers. Österreich rechnet diese Quellensteuer auf die österreichische Einkommensteuer an. Spesenerstattungen, die nicht als Lohn gelten, unterliegen nicht der Quellensteuer.

Was passiert, wenn ein Grenzgänger mehr als 25 % im Homeoffice in Österreich arbeitet?

Überschreitet die Tätigkeit im Wohnstaat Österreich 25 % der Arbeitszeit, wechselt die Sozialversicherungszuständigkeit von der Schweiz nach Österreich. Der Arbeitgeber muss den Grenzgänger bei der österreichischen Sozialversicherung anmelden und österreichische Beiträge abführen. Homeoffice-Tage und Dienstreisetage in Österreich werden dabei zusammengezählt.

Gilt die neue Kilometerpauschale von CHF 0.75 auch für Fahrten in Österreich?

Ja, die Schweizer Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer gilt für alle Dienstreisen, unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder im Ausland stattfinden. Massgeblich ist das Recht des Arbeitsvertrags. Fährt ein Grenzgänger dienstlich von Zürich nach Wien, wird die gesamte Strecke mit CHF 0.75/km abgerechnet.

Braucht ein Grenzgänger eine A1-Bescheinigung für Dienstreisen nach Österreich?

Bei vorübergehenden Dienstreisen in den Wohnstaat ist eine A1-Bescheinigung empfehlenswert, um die Unterstellung unter die Schweizer Sozialversicherung nachzuweisen. Bei regelmässigen Einsätzen in Österreich ist sie zwingend erforderlich. Die Bescheinigung wird bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragt.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die Reisekostenerstattung für AT-CH-Grenzgänger richtet sich nach dem Recht des Arbeitsvertrags, bei Schweizer Arbeitgebern also nach Art. 327a OR.
2.Der tägliche Pendelweg zwischen Österreich und der Schweiz ist keine Dienstreise und nicht erstattungspflichtig.
3.Die Sozialversicherungspflicht liegt grundsätzlich im Erwerbsstaat Schweiz, kann aber bei mehr als 25 % Tätigkeit in Österreich wechseln.
4.Effektive Spesenerstattungen gegen Beleg sind weder AHV-pflichtig noch quellensteuerpflichtig und werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.1 deklariert.
5.Pauschalspesen erfordern ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement, andernfalls gelten sie als Lohnbestandteil.
6.Die Kilometerpauschale beträgt seit 1.1.2026 CHF 0.75/km, die Verpflegungspauschale CHF 30.– pro Mahlzeit.
7.Grenzgänger werden gemäss DBA AT-CH in Österreich besteuert, die Schweiz erhebt maximal 4,5 % Quellensteuer.
8.Eine sorgfältige Abstimmung zwischen Schweizer Lohnausweis und österreichischer Steuererklärung ist für beide Seiten unerlässlich.

07.Weiterführende Artikel

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