Homeoffice Spesen Arbeitgeber Pflicht: Erstattung, Pauschalen und Steuerfolgen
Wer Mitarbeitende im Homeoffice arbeiten lässt, muss sich mit der Frage auseinandersetzen, welche Kosten der Arbeitgeber zu tragen hat. Art. 327a OR gilt uneingeschränkt auch für Arbeit von zu Hause: Ordnet der Arbeitgeber Homeoffice an, schuldet er die Erstattung aller notwendigen Auslagen. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen angeordnetem und freiwilligem Homeoffice – sie bestimmt, ob eine gesetzliche Pflicht besteht oder nur eine vertragliche Regelung greift.
In der Praxis sorgen vor allem die Abgrenzung der erstattungsfähigen Kosten, die Höhe zulässiger Pauschalen und die steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer für Unsicherheit. Diese Seite klärt die Rechtslage, zeigt konkrete Berechnungsbeispiele und benennt die häufigsten Stolperfallen.
01.Rechtliche Grundlage: Art. 327a OR im Homeoffice
Art. 327a Abs. 1 OR hält fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen hat. Diese Bestimmung ist zwingend und kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers wegbedungen werden (Art. 362 OR). Der Anspruch gilt unabhängig vom Arbeitsort – also auch dann, wenn die Arbeit nicht im Betrieb, sondern zu Hause verrichtet wird.
Die zentrale Voraussetzung für die Erstattungspflicht ist die Anordnung des Homeoffice durch den Arbeitgeber. Anordnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stellt oder die Arbeit von zu Hause ausdrücklich verlangt. Auch eine faktische Anordnung – etwa wenn der Betrieb keinen Büroarbeitsplatz mehr vorhält – genügt.
Erstattungspflicht nach Homeoffice-Typ
Bei freiwilligem Homeoffice – also wenn der Arbeitnehmer aus eigenem Wunsch von zu Hause arbeitet und jederzeit einen Arbeitsplatz im Betrieb nutzen könnte – besteht keine gesetzliche Erstattungspflicht. Viele Arbeitgeber regeln dennoch eine freiwillige Beteiligung an den Kosten im Arbeitsvertrag oder Spesenreglement, um Homeoffice attraktiv zu gestalten.
02.Welche Homeoffice-Auslagen muss der Arbeitgeber erstatten?
Erstattungsfähig sind alle Kosten, die notwendig und ursächlich durch die Arbeit im Homeoffice entstehen. Der Arbeitnehmer muss nachweisen können, dass die Auslagen tatsächlich angefallen sind und in einem sachlichen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen. In der Praxis haben sich folgende Kostenkategorien etabliert:
- Anteilige Mietkosten: Wird ein Raum oder ein Teil der Wohnung regelmässig als Arbeitsplatz genutzt, ist der anteilige Mietaufwand erstattungsfähig. Berechnung: Fläche des Arbeitszimmers geteilt durch die Gesamtwohnfläche, multipliziert mit der Monatsmiete. Bei einem 12 m2 grossen Arbeitszimmer in einer 80 m2 Wohnung mit CHF 2 000 Miete ergibt das CHF 300 pro Monat.
- Strom und Heizung: Die anteiligen Energiekosten für Beleuchtung, Heizung und den Betrieb von Arbeitsgeräten sind erstattungspflichtig. Der Anteil wird analog zur Mietfläche berechnet oder pauschal geschätzt.
- Internet und Telefon: Nutzt der Arbeitnehmer seinen privaten Internetanschluss für die Arbeit, ist ein angemessener Anteil der monatlichen Kosten zu erstatten. Bei ausschliesslich beruflicher Nutzung eines separaten Anschlusses sind die vollen Kosten geschuldet.
- Arbeitsmittel und Mobiliar: Bürostuhl, Schreibtisch, Bildschirm, Tastatur und weiteres notwendiges Arbeitsmaterial muss der Arbeitgeber stellen oder die Anschaffungskosten erstatten (Art. 327 Abs. 1 OR). Bereits vorhandene private Geräte begründen keinen automatischen Erstattungsanspruch.
- Verbrauchsmaterial: Druckerpapier, Toner, Schreibmaterial und ähnliche Verbrauchsgüter, die für die Arbeit benötigt werden, sind ebenfalls erstattungsfähig.
Nicht erstattungsfähig sind Kosten, die auch ohne Homeoffice angefallen wären – etwa die Grundmiete der Wohnung, wenn kein separates Arbeitszimmer genutzt wird, oder private Internetnutzung. Ebenso wenig schuldet der Arbeitgeber Komfortausgaben wie hochwertige Kaffeemaschinen oder ergänzende Wohnungseinrichtung ohne beruflichen Bezug.
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Mehr erfahren →03.Pauschale Homeoffice-Entschädigung: Voraussetzungen und Grenzen
Statt jede einzelne Auslage abzurechnen, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine pauschale Homeoffice-Entschädigung vereinbaren. Diese Lösung reduziert den administrativen Aufwand erheblich, ist aber an klare Voraussetzungen geknüpft.
- Genehmigtes Spesenreglement: Die Pauschale muss in einem von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Spesenreglement verankert sein. Ohne Genehmigung wird die Pauschale steuerlich als Lohnbestandteil behandelt.
- Angemessenheit: Die Höhe der Pauschale muss den tatsächlichen Durchschnittskosten entsprechen. Überhöhte Pauschalen gelten als verdeckter Lohn. In der Praxis bewegen sich Homeoffice-Pauschalen zwischen CHF 100 und CHF 250 pro Monat bei Vollzeit-Homeoffice.
- Keine Doppelentschädigung: Wer eine Pauschale erhält, kann nicht zusätzlich Einzelbelege für dieselben Kostenkategorien einreichen. Das Spesenreglement muss klar festhalten, welche Kosten durch die Pauschale abgedeckt sind.
- Proportionale Kürzung: Bei Teilzeit-Homeoffice ist die Pauschale anteilig zu kürzen. Arbeitet jemand drei von fünf Tagen im Homeoffice, beträgt die Pauschale 60 Prozent des Vollzeitansatzes.
Ein konkretes Beispiel: Ein Unternehmen legt im genehmigten Spesenreglement eine Homeoffice-Pauschale von CHF 200 pro Monat bei Vollzeit-Homeoffice fest. Eine Mitarbeiterin arbeitet an drei Tagen pro Woche von zu Hause. Sie erhält CHF 120 pro Monat (60 Prozent von CHF 200). Dieser Betrag deckt anteilige Miete, Strom, Internet und Verbrauchsmaterial ab. Arbeitsmittel wie Bildschirm oder Bürostuhl werden separat gestellt oder erstattet, da sie nicht unter die laufende Pauschale fallen.
Wichtig: Auch bei einer Pauschallösung bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, notwendige Arbeitsmittel gemäss Art. 327 OR bereitzustellen. Die Pauschale ersetzt nur die laufenden Betriebskosten, nicht die Ausstattungspflicht.
04.Steuerliche Behandlung von Homeoffice-Spesen
Die steuerliche Behandlung von Homeoffice-Entschädigungen hängt davon ab, ob sie als echte Spesenerstattung oder als verdeckter Lohn qualifizieren. Korrekt ausgerichtete Homeoffice-Spesen sind für den Arbeitnehmer einkommensteuerfrei und unterliegen weder der AHV noch der Quellensteuer.
Steuerliche Einordnung von Homeoffice-Entschädigungen
Im Lohnausweis werden korrekt ausgerichtete Homeoffice-Spesen unter Ziffer 13.1.1 (Effektive Spesen) oder Ziffer 13.2.1 (Pauschalspesen bei genehmigtem Reglement) deklariert. Fehlt ein genehmigtes Reglement, muss der Arbeitgeber die Entschädigung in Ziffer 1 als Bruttolohn aufführen. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall die tatsächlichen Berufsauslagen in der Steuererklärung als Abzug geltend machen – muss sie aber einzeln belegen.
Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Bestehende Reglemente, die vor 2026 genehmigt wurden und keine Homeoffice-Pauschale enthalten, sollten bei nächster Gelegenheit ergänzt werden. Eine Neueinreichung zur Genehmigung ist erforderlich, sobald das Reglement inhaltlich geändert wird.
05.Häufige Fehler
Fehler 1: Keine Unterscheidung zwischen angeordnetem und freiwilligem Homeoffice
Viele Arbeitgeber behandeln alle Homeoffice-Situationen gleich und zahlen entweder immer oder nie eine Entschädigung. Bei angeordnetem Homeoffice ist die Erstattung jedoch gesetzlich zwingend, bei freiwilligem nicht. Ohne klare Regelung im Arbeitsvertrag oder Spesenreglement riskiert der Arbeitgeber Nachforderungen oder umgekehrt unnötige Zahlungen.
Fehler 2: Homeoffice-Pauschale ohne genehmigtes Spesenreglement
Wird eine Homeoffice-Pauschale ausbezahlt, ohne dass sie in einem von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Reglement verankert ist, qualifiziert sie steuerlich als Lohn. Der Arbeitgeber schuldet darauf AHV-Beiträge, und der Arbeitnehmer muss den Betrag als Einkommen versteuern. Die nachträgliche Korrektur ist aufwendig und kann zu Nachzahlungen führen.
Fehler 3: Überhöhte Pauschale als verdeckter Lohn
Eine Homeoffice-Pauschale von CHF 500 oder mehr pro Monat ohne nachvollziehbare Kostengrundlage wird von der Steuerverwaltung als verdeckter Lohn umqualifiziert. Die Pauschale muss den tatsächlichen Durchschnittskosten entsprechen. Arbeitgeber sollten die Berechnung dokumentieren und bei einer Revision vorlegen können.
Fehler 4: Arbeitsmittel nicht separat geregelt
Manche Unternehmen gehen davon aus, dass die Homeoffice-Pauschale auch Bürostuhl, Bildschirm und weitere Arbeitsmittel abdeckt. Art. 327 OR verpflichtet den Arbeitgeber jedoch separat zur Bereitstellung der Arbeitsgeräte. Fehlt eine klare Abgrenzung im Reglement, drohen Doppelzahlungen oder ungedeckte Ansprüche.
Fehler 5: Fehlende proportionale Kürzung bei Teilzeit-Homeoffice
Wer die volle Homeoffice-Pauschale auch an Mitarbeitende zahlt, die nur einen oder zwei Tage pro Woche von zu Hause arbeiten, riskiert eine Umqualifikation als Lohn. Die Pauschale muss proportional zur tatsächlichen Homeoffice-Nutzung gekürzt werden. Das Spesenreglement sollte die Berechnungsformel explizit festhalten.
06.Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber Homeoffice-Spesen zahlen, wenn ich freiwillig von zu Hause arbeite?
Nein, bei freiwilligem Homeoffice besteht keine gesetzliche Erstattungspflicht, sofern der Arbeitgeber einen geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb anbietet. Eine Erstattung ist nur geschuldet, wenn sie im Arbeitsvertrag, in einem Spesenreglement oder in einem GAV vereinbart wurde. Ohne solche Vereinbarung tragen Sie die Kosten selbst.
Wie hoch darf eine Homeoffice-Pauschale in der Schweiz sein?
Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Betrag. Die Pauschale muss den tatsächlichen Durchschnittskosten entsprechen und im genehmigten Spesenreglement verankert sein. In der Praxis liegen übliche Pauschalen bei CHF 100 bis CHF 250 pro Monat für Vollzeit-Homeoffice. Deutlich höhere Beträge werden von der Steuerverwaltung als verdeckter Lohn beanstandet.
Kann ich Homeoffice-Kosten in der Steuererklärung abziehen, wenn der Arbeitgeber nichts zahlt?
Ja, wenn der Arbeitgeber keine Entschädigung leistet, können Sie die tatsächlichen Berufsauslagen als Abzug in der Steuererklärung geltend machen. Sie müssen die Kosten jedoch einzeln belegen und nachweisen, dass das Homeoffice beruflich notwendig war. Der Abzug ist auf den effektiven Berufsanteil beschränkt.
Muss der Arbeitgeber auch den Bürostuhl und den Bildschirm für das Homeoffice bezahlen?
Ja, bei angeordnetem Homeoffice ist der Arbeitgeber gemäss Art. 327 Abs. 1 OR verpflichtet, die notwendigen Arbeitsgeräte und das Mobiliar bereitzustellen oder die Kosten zu erstatten. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer allfälligen Homeoffice-Pauschale, die nur laufende Betriebskosten abdeckt.
Wie wird die Homeoffice-Entschädigung im Lohnausweis deklariert?
Bei einem genehmigten Spesenreglement erscheint die Pauschale unter Ziffer 13.2.1 des Lohnausweises und ist steuerfrei. Effektive Spesen werden unter Ziffer 13.1.1 aufgeführt. Fehlt ein genehmigtes Reglement, muss der Betrag in Ziffer 1 als Bruttolohn deklariert werden und ist steuerpflichtig.
Gilt die Homeoffice-Erstattungspflicht auch rückwirkend, wenn bisher nichts bezahlt wurde?
Der Anspruch auf Auslagenersatz gemäss Art. 327a OR verjährt nach fünf Jahren. Wurde bei angeordnetem Homeoffice bisher keine Entschädigung geleistet, können Arbeitnehmer rückwirkend Erstattung verlangen. Es empfiehlt sich, die Kosten möglichst zeitnah geltend zu machen und zu dokumentieren.