Rückerstattungspflicht nach OR 327a: Umfang, Grenzen und Ausnahmen

Definition8 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Arbeitgeber in der Schweiz sind gesetzlich verpflichtet, ihren Angestellten alle Auslagen zu erstatten, die bei der Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehen. Diese Pflicht ergibt sich direkt aus Art. 327a OR und gilt unabhängig davon, ob ein Spesenreglement existiert oder nicht.

Die Rückerstattungspflicht gehört zu den zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechts. Das bedeutet: Selbst wenn ein Arbeitsvertrag oder ein Reglement die Erstattung einschränkt oder ausschliesst, bleibt der Anspruch des Arbeitnehmers bestehen. Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen notwendigen beruflichen Auslagen und privaten Kosten.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, sämtliche notwendigen Auslagen zu ersetzen, die bei der Arbeitsausführung anfallen.
2.Die Rückerstattungspflicht ist zwingend (Art. 362 OR) und kann vertraglich nicht zuungunsten des Arbeitnehmers wegbedungen werden.
3.Als notwendig gelten Auslagen, die unmittelbar durch die Arbeitstätigkeit verursacht werden, etwa Reisekosten, Verpflegungsmehrkosten oder Arbeitsmaterial.
4.Private Kosten und der gewöhnliche Arbeitsweg fallen nicht unter die Rückerstattungspflicht.
5.Die Erstattung kann über Effektivspesen mit Beleg oder über genehmigte Pauschalen erfolgen.

01.Gesetzliche Grundlage: Was Art. 327a OR regelt

Art. 327a Abs. 1 OR legt fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen hat. Abs. 2 ergänzt, dass bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen zu erstatten sind. Diese Bestimmung gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die dem Schweizer Obligationenrecht unterstehen, unabhängig von Branche, Funktion oder Lohnhöhe.

Art. 362 OR listet Art. 327a ausdrücklich als zwingende Norm auf. Das hat eine weitreichende Konsequenz: Jede vertragliche Vereinbarung, die den Auslagenersatz zuungunsten des Arbeitnehmers einschränkt, ist nichtig. Ein Arbeitsvertrag, der etwa festhält, dass Spesen im Lohn inbegriffen seien, ist in diesem Punkt unwirksam. Der Arbeitnehmer kann die Erstattung trotzdem verlangen.

Die Rückerstattungspflicht entsteht kraft Gesetz und setzt weder einen schriftlichen Antrag noch ein genehmigtes Spesenreglement voraus. Ein Reglement regelt lediglich die Modalitäten der Erstattung, etwa ob pauschal oder effektiv abgerechnet wird, nicht aber den Anspruch selbst.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zum Ersatz aller notwendigen Auslagen, die bei der Arbeitsausführung entstehen.
Die Bestimmung ist gemäss Art. 362 OR zwingend und kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob ein Spesenreglement vorhanden ist.

02.Welche Auslagen als notwendig gelten

Das Gesetz definiert den Begriff der notwendigen Auslagen nicht abschliessend. Massgebend ist, ob die Kosten unmittelbar durch die Arbeitstätigkeit verursacht werden und ob der Arbeitnehmer sie nicht vermeiden kann, ohne seine Arbeitspflicht zu verletzen. Die Beurteilung erfolgt objektiv: Entscheidend ist nicht, ob der Arbeitgeber die Auslage im Voraus genehmigt hat, sondern ob sie sachlich erforderlich war.

  • Reisekosten: Fahrten zu Kunden, Baustellen, Messen oder anderen auswärtigen Einsatzorten. Bei Nutzung des Privatfahrzeugs gilt ab 2026 eine Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung.
  • Verpflegungsmehrkosten: Wenn der Arbeitnehmer auswärts arbeitet und nicht am gewohnten Ort essen kann, sind die Mehrkosten zu erstatten. Die steuerlich anerkannte Pauschale beträgt CHF 30 pro Mahlzeit ohne Beleg.
  • Übernachtungskosten: Hotelkosten bei mehrtägigen Geschäftsreisen oder auswärtigen Einsätzen, sofern eine tägliche Rückkehr unzumutbar ist.
  • Arbeitsmaterial und Werkzeuge: Kosten für Geräte, Software oder Material, das der Arbeitgeber nicht zur Verfügung stellt, der Arbeitnehmer aber für seine Tätigkeit benötigt. Art. 327 OR regelt die Bereitstellungspflicht des Arbeitgebers für Arbeitsgeräte separat.
  • Telekommunikation und Internet: Anteilige Kosten für beruflich genutztes Mobiltelefon oder Internetanschluss, wenn der Arbeitgeber kein Geschäftsgerät bereitstellt.
  • Repräsentationsauslagen: Geschäftsessen, Kundengeschenke oder Bewirtungskosten, sofern sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallen. Steuerlich anerkannt sind maximal 5 Prozent des Bruttolohns ab CHF 6000 pro Jahr, höchstens CHF 24 000 pro Jahr.

Ein konkretes Beispiel: Eine Aussendienstmitarbeiterin fährt mit dem Privatfahrzeug 120 Kilometer zu einem Kundentermin und nimmt das Mittagessen unterwegs ein. Der Arbeitgeber schuldet ihr mindestens CHF 90 Kilometergeld (120 km x CHF 0.75) sowie CHF 30 Verpflegungspauschale, insgesamt CHF 120. Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn das Spesenreglement tiefere Ansätze vorsieht, sofern die effektiven Kosten höher liegen.

Wichtigste Punkte:
Notwendig sind Auslagen, die unmittelbar durch die Arbeitstätigkeit verursacht werden und nicht vermeidbar sind.
Typische Kategorien umfassen Reisekosten, Verpflegungsmehrkosten, Übernachtungen, Arbeitsmaterial und Repräsentationsauslagen.
Die Kilometerpauschale beträgt ab 2026 CHF 0.75 pro Kilometer, die Verpflegungspauschale CHF 30 pro Mahlzeit.
Der Anspruch auf Erstattung der effektiven Kosten besteht auch dann, wenn ein Reglement tiefere Pauschalen vorsieht.
Spesen App

Spesenrückerstattung digital abwickeln und dokumentieren mit der Spesen App→ Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben.

Mehr erfahren →

03.Welche Kosten nicht unter die Rückerstattungspflicht fallen

Nicht jede Ausgabe, die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit steht, ist eine erstattungspflichtige Auslage. Die Abgrenzung zwischen beruflich notwendigen Spesen und privaten Lebenshaltungskosten ist in der Praxis eine häufige Streitquelle. Grundsätzlich gilt: Kosten, die auch ohne das konkrete Arbeitsverhältnis anfallen würden, sind keine notwendigen Auslagen im Sinne von Art. 327a OR.

KostenartErstattungspflichtBegründung
Gewöhnlicher Arbeitsweg (Wohnung–Arbeitsort)NeinGehört zur privaten Lebensgestaltung, nicht zur Arbeitsausführung
Berufskleidung (normale Alltagskleidung)NeinKein berufsspezifischer Mehraufwand
Spezielle Schutzkleidung oder UniformenJaVom Arbeitgeber vorgeschrieben und nur beruflich nutzbar
Weiterbildung auf eigene InitiativeNeinNur erstattungspflichtig, wenn vom Arbeitgeber angeordnet oder vereinbart
Verpflegung am gewohnten ArbeitsortNeinKein Mehraufwand gegenüber der normalen Lebenshaltung
Verpflegung bei auswärtigem EinsatzJaMehrkosten durch beruflich bedingten Ortswechsel
Bussen und StrafzettelNeinPersönliches Verschulden, keine notwendige Auslage
Parkgebühren bei KundenbesuchJaUnmittelbar durch die Arbeitsausführung verursacht

Abgrenzung erstattungspflichtiger und nicht erstattungspflichtiger Kosten

Eine besondere Situation ergibt sich beim Homeoffice. Arbeitet der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers regelmässig von zu Hause, können anteilige Kosten für Strom, Internet oder Büromaterial als notwendige Auslagen gelten. Arbeitet er hingegen freiwillig im Homeoffice, obwohl ein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht, besteht in der Regel kein Erstattungsanspruch. Die Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt sich laufend weiter.

Wichtigste Punkte:
Der gewöhnliche Arbeitsweg und normale Verpflegung am Arbeitsort sind keine erstattungspflichtigen Auslagen.
Entscheidend ist, ob die Kosten unmittelbar durch die Arbeitsausführung verursacht werden oder zur privaten Lebenshaltung gehören.
Bei Homeoffice auf Anordnung des Arbeitgebers können anteilige Kosten erstattungspflichtig sein.
Bussen und Strafzettel fallen nie unter die Rückerstattungspflicht.

04.Umsetzung in der Praxis: Effektivspesen und Pauschalen

Art. 327a OR schreibt nicht vor, wie die Erstattung zu erfolgen hat. In der Praxis haben sich zwei Modelle etabliert: die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand (Effektivspesen) und die pauschale Vergütung. Beide Varianten sind zulässig, solange der Arbeitnehmer im Ergebnis nicht schlechter gestellt wird als bei einer Erstattung der effektiven Kosten.

KriteriumEffektivspesenPauschalspesen
GrundlageTatsächlich angefallene Kosten mit BelegFester monatlicher oder täglicher Betrag
Belege erforderlichJa, für jede AuslageNein, sofern Reglement genehmigt ist
Steuerliche BehandlungSteuerfrei, wenn geschäftlich begründetSteuerfrei nur mit genehmigtem Spesenreglement
Administrativer AufwandHöher (Belegsammlung, Prüfung)Tiefer (keine Einzelprüfung)
Risiko für ArbeitnehmerGering, da effektive Kosten gedecktMöglich, wenn Pauschale unter den effektiven Kosten liegt
Genehmigung nötigNeinJa, durch kantonale Steuerverwaltung

Vergleich Effektivspesen und Pauschalspesen

Ein genehmigtes Spesenreglement bietet beiden Seiten Rechtssicherheit. Es legt fest, welche Auslagen in welcher Höhe erstattet werden, und vereinfacht die steuerliche Behandlung. Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Wichtig: Auch mit einem Pauschalreglement bleibt die zwingende Rückerstattungspflicht nach Art. 327a OR bestehen. Übersteigen die tatsächlichen Auslagen die Pauschale regelmässig, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Nacherstattung der Differenz.

Die Kleinspesenpauschale von CHF 20 pro Tag deckt geringfügige Auslagen wie Trinkgelder, Gepäckaufbewahrung oder Telefongebühren ab. Sie wird ohne Einzelbelege ausbezahlt und ist bei genehmigtem Reglement steuerfrei. Naturalgeschenke an Mitarbeitende sind ab 2026 bis CHF 600 pro Kalenderjahr steuerfrei.

Wichtigste Punkte:
Die Erstattung kann über Effektivspesen mit Belegen oder über genehmigte Pauschalen erfolgen.
Pauschalspesen sind nur mit einem von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Reglement steuerfrei.
Übersteigen die effektiven Kosten die Pauschale regelmässig, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Nacherstattung.
Ab 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen.

Spesenrückerstattung digital abwickeln und dokumentieren

Starte jetzt mit der Spesen App und der Spesen App Cloud – die smarte Lösung für Unternehmen. Spesenbelege erfassen, einreichen, prüfen und freigeben. Alles digital, alles im Griff.

Mehr erfahren →

05.Häufige Fehler

Fehler 1: Spesen im Lohn inbegriffen vereinbaren

Manche Arbeitgeber halten im Arbeitsvertrag fest, dass der Lohn sämtliche Spesen abdecke. Diese Klausel ist nichtig, weil Art. 327a OR zwingend ist (Art. 362 OR). Der Arbeitnehmer kann die Erstattung seiner notwendigen Auslagen trotzdem verlangen, und zwar rückwirkend bis zur Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Fehler 2: Gewöhnlichen Arbeitsweg als Spesen abrechnen

Der tägliche Weg zwischen Wohnung und Arbeitsort ist keine erstattungspflichtige Auslage. Wird er trotzdem als Spese verbucht, droht bei einer Steuerrevision die Umqualifikation in steuerpflichtigen Lohn. Erstattungspflichtig sind nur Fahrten zu auswärtigen Einsatzorten, die über den gewöhnlichen Arbeitsweg hinausgehen.

Fehler 3: Pauschalen ohne genehmigtes Reglement auszahlen

Pauschalspesen ohne ein von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigtes Reglement gelten steuerlich als Lohnbestandteil. Sie unterliegen dann der Einkommenssteuer und den Sozialversicherungsabgaben. Der Arbeitgeber sollte vor der Einführung von Pauschalen das Reglement zur Genehmigung einreichen.

Fehler 4: Erstattung an eine Genehmigungspflicht knüpfen

Ein internes Genehmigungsverfahren für Spesen ist organisatorisch sinnvoll, darf aber den gesetzlichen Anspruch nicht aushebeln. Verweigert der Arbeitgeber die Erstattung einer objektiv notwendigen Auslage mit dem Hinweis auf fehlende Vorabgenehmigung, verletzt er Art. 327a OR. Die Genehmigung darf sich nur auf die Angemessenheit der Höhe beziehen, nicht auf den Anspruch selbst.

Fehler 5: Veraltete Kilometerpauschale weiterverwenden

Ab 1. Januar 2026 beträgt die steuerlich anerkannte Kilometerpauschale CHF 0.75 statt bisher CHF 0.70. Wer die alte Pauschale weiterverwendet, erstattet den Arbeitnehmern zu wenig. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 brauchen zwar keine neue Genehmigung, der Arbeitgeber sollte die Ansätze aber freiwillig anpassen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

06.Häufige Fragen

Kann der Arbeitgeber die Spesenerstattung im Arbeitsvertrag ausschliessen?

Nein. Art. 327a OR ist gemäss Art. 362 OR eine zwingende Bestimmung. Jede vertragliche Klausel, die den Auslagenersatz zuungunsten des Arbeitnehmers einschränkt oder ausschliesst, ist nichtig. Der Anspruch besteht unabhängig vom Vertragstext.

Muss der Arbeitgeber auch Spesen erstatten, wenn kein Spesenreglement existiert?

Ja. Die Rückerstattungspflicht ergibt sich direkt aus dem Gesetz und nicht aus einem Reglement. Ohne Reglement werden die Spesen nach tatsächlichem Aufwand mit Belegen abgerechnet. Ein Reglement regelt lediglich die Modalitäten und ermöglicht steuerfreie Pauschalen.

Verjähren Spesenansprüche gegenüber dem Arbeitgeber?

Ja. Spesenansprüche verjähren nach fünf Jahren gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR. Die Frist beginnt mit der Fälligkeit der einzelnen Auslage. Arbeitnehmer sollten ihre Spesen daher zeitnah einreichen und dokumentieren.

Darf der Arbeitgeber tiefere Pauschalen als die ESTV-Ansätze festlegen?

Grundsätzlich ja, solange die Pauschalen die tatsächlichen Kosten der Arbeitnehmer im Durchschnitt decken. Liegen die effektiven Auslagen regelmässig über der Pauschale, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Nacherstattung der Differenz. Die ESTV-Ansätze gelten als Richtwerte für die steuerliche Anerkennung.

Muss der Arbeitgeber Homeoffice-Kosten erstatten?

Wenn der Arbeitgeber das Homeoffice anordnet und keinen Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stellt, können anteilige Kosten für Strom, Internet oder Büromaterial als notwendige Auslagen gelten. Bei freiwilligem Homeoffice mit verfügbarem Büroplatz besteht in der Regel kein Anspruch.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Spesenerstattung verweigert?

Der Arbeitnehmer kann den Anspruch gerichtlich durchsetzen. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Arbeitsort oder am Wohnsitz des Arbeitnehmers. Bei einem Streitwert bis CHF 30 000 ist das Verfahren kostenlos. Zusätzlich kann der Arbeitnehmer bei anhaltender Verweigerung unter Umständen fristlos kündigen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle notwendigen Auslagen zu ersetzen, die dem Arbeitnehmer bei der Arbeitsausführung entstehen.
2.Die Rückerstattungspflicht ist zwingend (Art. 362 OR) und kann weder vertraglich noch per Reglement zuungunsten des Arbeitnehmers eingeschränkt werden.
3.Notwendig sind Auslagen, die unmittelbar durch die Arbeitstätigkeit verursacht werden, etwa Reisekosten, Verpflegungsmehrkosten, Übernachtungen oder Arbeitsmaterial.
4.Der gewöhnliche Arbeitsweg, normale Verpflegung am Arbeitsort und private Kosten fallen nicht unter die Erstattungspflicht.
5.Die Erstattung kann über Effektivspesen mit Belegen oder über genehmigte Pauschalen erfolgen.
6.Pauschalspesen sind nur mit einem von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigten Reglement steuerfrei.
7.Ab 2026 gilt eine Kilometerpauschale von CHF 0.75 pro Kilometer, eine Verpflegungspauschale von CHF 30 pro Mahlzeit und eine Kleinspesenpauschale von CHF 20 pro Tag.
8.Spesenansprüche verjähren nach fünf Jahren, weshalb eine zeitnahe Einreichung und Dokumentation empfehlenswert ist.

07.Weiterführende Artikel

Spesenreglement Arbeitgeber aufsetzen Schweiz (2026): Mindestinhalt, Pauschalen, Genehmigung & häufige FehlerLeitfaden
Spesenreglement Arbeitgeber aufsetzen Schweiz: Welchen Mindestinhalt das Reglement braucht, wie Sie Pauschalen korrekt festlegen und die kantonale Genehmigung einholen
Spesen AHV pflichtig Arbeitgeber Schweiz (2026): Abgrenzung, Umqualifikation, Folgen & häufige FehlerDefinition
Spesen AHV-pflichtig Arbeitgeber Schweiz: Wann Spesenentschädigungen als massgebender Lohn gelten, welche Pauschalen umqualifiziert werden und welche Nachzahlungen drohen
Homeoffice Spesen Arbeitgeber Pflicht Schweiz (2026): Erstattung, Pauschalen, Steuerfolgen & häufige FehlerDefinition
Homeoffice Spesen Arbeitgeber Pflicht Schweiz: Wann Art. 327a OR zur Erstattung verpflichtet, welche Pauschalen zulässig sind und wie Homeoffice-Entschädigungen steuerlich behandelt werden
Pauschalspesen Arbeitgeber Schweiz steuerlich anerkennen (2026): Berechnung, Genehmigung, Grenzen & häufige FehlerDefinition
Pauschalspesen Arbeitgeber Schweiz steuerlich anerkennen: Wie die Berechnung funktioniert, welche Grenzen 2026 gelten und wann die Steuerbehörde das Reglement genehmigen muss
Spesen verweigern ablehnen Arbeitgeber Schweiz (2026): Gründe, Grenzen, Arbeitnehmerrechte & häufige FehlerDefinition
Spesen verweigern Arbeitgeber Schweiz: Wann eine Ablehnung gemäss OR zulässig ist, wo die Grenzen liegen und welche Rechte Arbeitnehmende bei rechtswidriger Verweigerung haben
Spesen Arbeitgeber Pflichten Schweiz (2026): Recht, Prozess, Steuerfolgen & häufige FehlerÜbersicht & Leitfaden
Spesen Arbeitgeber Pflichten Schweiz: Welche Erstattungspflichten nach OR 327a zwingend gelten, wie der Prozess funktioniert und wann Spesen AHV- oder steuerpflichtig werden