Motorfahrzeug Spesen OR 327b: Erstattungspflicht, Kilometerpauschale und Voraussetzungen
Nutzt ein Arbeitnehmer sein privates Motorfahrzeug für geschäftliche Fahrten, trägt der Arbeitgeber die daraus entstehenden Kosten. Art. 327b OR regelt diese Erstattungspflicht und zählt die einzelnen Kostenarten auf: Betriebskosten, Unterhalt, öffentliche Abgaben, Versicherungsprämien und Abnutzung des Fahrzeugs, jeweils anteilig nach geschäftlicher Nutzung.
Die Bestimmung greift nur, wenn der Arbeitgeber der Nutzung des Privatfahrzeugs zugestimmt hat. In der Praxis erfolgt die Abrechnung fast immer über eine Kilometerpauschale, die sämtliche Kostenarten abdeckt. Ab 2026 beträgt der ESTV-Ansatz CHF 0.75 pro Kilometer.
01.Gesetzliche Grundlage: Was Art. 327b OR regelt
Art. 327b Abs. 1 OR bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen für den Gebrauch eines Motorfahrzeugs zu ersetzen hat, wenn dieses für die Arbeit benötigt wird. Die Norm ist das Gegenstück zu Art. 327a OR, der die allgemeine Auslagenerstattungspflicht regelt. Während Art. 327a OR alle Auslagen im Zusammenhang mit der Arbeitsausführung erfasst, konkretisiert Art. 327b OR die Erstattungspflicht spezifisch für Motorfahrzeuge und zählt die einzelnen Kostenkategorien abschliessend auf.
Die Bestimmung ist relativ zwingend zugunsten des Arbeitnehmers. Das bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen vertraglich nicht zuungunsten des Arbeitnehmers davon abweichen. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Arbeitnehmer zur Übernahme der Fahrzeugkosten verpflichtet, wäre nichtig. Zulässig ist hingegen eine Regelung, die über das gesetzliche Minimum hinausgeht, etwa eine höhere Kilometerpauschale als der ESTV-Ansatz.
Art. 327b OR erfasst ausschliesslich Fahrzeuge im Eigentum des Arbeitnehmers. Stellt der Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, gelten andere Regeln: Der Arbeitnehmer muss dann den Privatanteil als geldwerten Vorteil versteuern. Die Abgrenzung zwischen Privatfahrzeug und Geschäftswagen ist deshalb sowohl arbeitsrechtlich als auch steuerlich zentral.
02.Erstattungsfähige Kosten und Kilometerpauschale 2026
Art. 327b Abs. 1 OR nennt fünf Kostenkategorien, die der Arbeitgeber anteilig nach geschäftlicher Nutzung erstatten muss. In der Praxis werden diese Kosten fast nie einzeln abgerechnet, sondern über eine Kilometerpauschale zusammengefasst. Die ESTV anerkennt ab 1. Januar 2026 eine Pauschale von CHF 0.75 pro Kilometer für Personenwagen. Dieser Ansatz deckt sämtliche nachfolgend aufgeführten Kostenarten ab.
- Betriebskosten: Treibstoff, Öl, Scheibenreiniger und vergleichbare Verbrauchsmaterialien, die unmittelbar durch den Fahrbetrieb anfallen.
- Unterhalt und Reparaturen: Service, Reifenwechsel, Reparaturen und TÜV-ähnliche Prüfungen (MFK), anteilig nach geschäftlichem Nutzungsanteil.
- Öffentliche Abgaben: Kantonale Motorfahrzeugsteuern und Autobahnvignette, ebenfalls anteilig nach geschäftlicher Nutzung.
- Haftpflichtversicherung: Prämien der obligatorischen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Kaskoversicherungen sind nicht zwingend erstattungspflichtig, können aber im Spesenreglement eingeschlossen werden.
- Abnutzung (Amortisation): Wertverlust des Fahrzeugs durch geschäftliche Nutzung. Bei der Kilometerpauschale ist dieser Posten bereits eingerechnet.
ESTV-Kilometerpauschalen für Privatfahrzeuge
Ein Beispiel: Eine Aussendienstmitarbeiterin fährt im Jahr 2026 insgesamt 8 000 geschäftliche Kilometer mit ihrem Privatwagen. Bei CHF 0.75 pro Kilometer ergibt sich eine Entschädigung von CHF 6 000. Dieser Betrag ist im Lohnausweis nicht als Lohn zu deklarieren, sofern er den ESTV-Ansatz nicht übersteigt. Bereits genehmigte Spesenreglemente, die noch CHF 0.70 pro Kilometer vorsehen, müssen nicht neu zur Genehmigung eingereicht werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Ansatz bei der nächsten Reglementrevision anzupassen.
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Mehr erfahren →03.Einverständnis des Arbeitgebers als Voraussetzung
Die Erstattungspflicht nach Art. 327b OR setzt voraus, dass der Arbeitgeber der geschäftlichen Nutzung des Privatfahrzeugs zugestimmt hat. Dieses Einverständnis kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Ausdrücklich liegt es vor, wenn der Arbeitsvertrag, das Spesenreglement oder eine separate Vereinbarung die Nutzung des Privatfahrzeugs regelt. Stillschweigend ergibt sich das Einverständnis, wenn der Arbeitgeber die Nutzung über längere Zeit duldet und Kilometerabrechnungen ohne Beanstandung vergütet.
Ohne Einverständnis besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung. Fährt ein Arbeitnehmer eigenmächtig mit dem Privatwagen zu einem Kundentermin, obwohl der Arbeitgeber ein ÖV-Billett vorgesehen hat, kann der Arbeitgeber die Kilometerentschädigung verweigern und stattdessen nur die ÖV-Kosten erstatten. In der Praxis empfiehlt es sich, das Einverständnis schriftlich festzuhalten, idealerweise im Spesenreglement oder im Arbeitsvertrag.
- Spesenreglement: Regelt pauschal, unter welchen Bedingungen Privatfahrzeuge genutzt werden dürfen, z. B. ab einer bestimmten Distanz oder wenn kein ÖV verfügbar ist.
- Arbeitsvertrag: Kann eine individuelle Vereinbarung enthalten, etwa wenn die Stelle regelmässige Aussendiensteinsätze mit dem eigenen Fahrzeug erfordert.
- Einzelgenehmigung: Für einmalige oder seltene Fahrten genügt eine vorgängige Genehmigung durch den Vorgesetzten, z. B. per E-Mail.
Für die Abrechnung muss der Arbeitnehmer die geschäftlichen Fahrten dokumentieren. Üblich ist ein Fahrtenbuch oder eine digitale Erfassung mit Datum, Start- und Zielort, Zweck der Fahrt und gefahrenen Kilometern. Ohne diese Angaben kann der Arbeitgeber die Erstattung zurückweisen, auch wenn das Einverständnis grundsätzlich vorliegt.
04.Steuerliche Behandlung und Lohnausweis
Kilometerentschädigungen bis zum ESTV-Ansatz von CHF 0.75 pro Kilometer gelten als Spesenersatz und sind weder sozialversicherungs- noch einkommenssteuerpflichtig. Im Lohnausweis erscheinen sie unter Ziffer 13.1.2 als Autospesen, sofern kein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Bei einem genehmigten Spesenreglement genügt das Kreuz in Feld F des Lohnausweises.
Deklaration der Kilometerentschädigung im Lohnausweis
Zahlt der Arbeitgeber eine höhere Pauschale als CHF 0.75 pro Kilometer, gilt die Differenz als Lohnbestandteil. Dieser Mehrbetrag ist in Ziffer 1 des Lohnausweises aufzuführen und unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber Kilometerentschädigungen ohne nachgewiesenen geschäftlichen Zweck ausrichtet. Die Steuerbehörden prüfen insbesondere bei hohen Jahresbeträgen, ob die abgerechneten Kilometer plausibel sind.
05.Häufige Fehler
Fehler 1: Kilometerentschädigung ohne dokumentiertes Einverständnis auszahlen
Fehlt das Einverständnis des Arbeitgebers zur Nutzung des Privatfahrzeugs, kann die Steuerbehörde die gesamte Entschädigung als Lohn qualifizieren. Der Arbeitgeber sollte das Einverständnis im Spesenreglement oder Arbeitsvertrag schriftlich festhalten, um Nachforderungen bei Lohnausweiskontrollen zu vermeiden.
Fehler 2: Fehlende Fahrtendokumentation bei Kilometerabrechnungen
Ohne Angaben zu Datum, Route und Zweck der Fahrt fehlt der Nachweis des geschäftlichen Charakters. Bei einer Revision durch die Steuerverwaltung oder AHV-Ausgleichskasse werden undokumentierte Kilometerentschädigungen als Lohn aufgerechnet. Ein einfaches Fahrtenbuch oder eine digitale Erfassung pro Fahrt genügt.
Fehler 3: Veralteten Kilometeransatz von CHF 0.70 weiterhin für neue Reglemente verwenden
Ab 2026 gilt der ESTV-Ansatz von CHF 0.75 pro Kilometer. Wer ein neues Spesenreglement erstellt oder ein bestehendes zur Genehmigung einreicht, sollte den aktuellen Ansatz verwenden. Bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 bleiben zwar gültig, doch Arbeitnehmer haben Anspruch auf den vollen Auslagenersatz nach Art. 327b OR.
Fehler 4: Privatfahrten in die Kilometerabrechnung einschliessen
Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz gelten als Arbeitsweg und nicht als geschäftliche Fahrten. Sie sind vom Arbeitnehmer selbst zu tragen und dürfen nicht über die Kilometerentschädigung abgerechnet werden. Nur Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers, etwa zu Kunden oder Baustellen, sind erstattungsfähig.
Fehler 5: Pauschale über dem ESTV-Ansatz ohne Lohnausweis-Deklaration auszahlen
Zahlt der Arbeitgeber mehr als CHF 0.75 pro Kilometer, muss die Differenz als Lohn in Ziffer 1 des Lohnausweises erscheinen. Wird dies unterlassen, drohen Nachforderungen bei der Einkommenssteuer und den Sozialversicherungen, einschliesslich Verzugszinsen.
06.Häufige Fragen
Muss der Arbeitgeber auch Parkgebühren und Autobahngebühren erstatten?
Parkgebühren und Mautgebühren, die bei geschäftlichen Fahrten anfallen, sind als notwendige Auslagen gemäss Art. 327a OR zusätzlich zur Kilometerpauschale zu erstatten. Die Kilometerpauschale deckt nur die fahrzeugbezogenen Kosten ab. Parkgebühren sollten mit Beleg eingereicht werden.
Gilt die Kilometerpauschale auch für Elektroautos?
Ja, die ESTV-Kilometerpauschale von CHF 0.75 gilt unabhängig vom Antrieb. Sie deckt auch bei Elektrofahrzeugen Strom, Abnutzung, Versicherung und Steuern ab. Ein separater Ansatz für Elektroautos existiert in der ESTV-Wegleitung nicht.
Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Nutzung des Privatfahrzeugs verpflichten?
Grundsätzlich nein. Der Arbeitgeber kann nicht einseitig verlangen, dass der Arbeitnehmer sein Privatfahrzeug geschäftlich einsetzt. Die Nutzung setzt eine Vereinbarung voraus. Ist die Fahrzeugnutzung für die Stelle wesentlich, sollte dies bereits im Arbeitsvertrag geregelt werden.
Was passiert bei einem Unfall während einer geschäftlichen Fahrt mit dem Privatfahrzeug?
Die Haftpflichtversicherung des Arbeitnehmers deckt Drittschäden. Für Schäden am eigenen Fahrzeug haftet der Arbeitgeber nach Art. 327b OR anteilig, sofern keine Vollkaskoversicherung besteht. In der Praxis empfiehlt es sich, die Haftungsfrage im Spesenreglement oder einer separaten Vereinbarung zu klären.
Darf der Arbeitgeber statt der Kilometerpauschale die effektiven Kosten erstatten?
Ja, Art. 327b OR schreibt keine bestimmte Abrechnungsmethode vor. Der Arbeitgeber kann die effektiven anteiligen Kosten erstatten, wenn der Arbeitnehmer diese belegt. In der Praxis ist die Kilometerpauschale jedoch deutlich einfacher und wird von der ESTV ohne weiteren Nachweis akzeptiert.
Sind Kilometerentschädigungen AHV-pflichtig?
Nein, sofern sie den ESTV-Ansatz von CHF 0.75 pro Kilometer nicht übersteigen und geschäftlich begründet sind. Übersteigt die Entschädigung den Pauschalansatz, ist die Differenz AHV-pflichtig und muss als Lohn abgerechnet werden.