Kilometerentschädigung für Privatfahrzeug: Ansatz, Steuer und Nachweis
Für betriebliche Fahrten mit dem Privatfahrzeug gilt ab 2026 CHF 0.75/km – der Ansatz ist für den AN steuerfrei, für den AG als Personalaufwand abzugsfähig; auf den Pendelweg besteht kein Anspruch. Die Erhöhung gegenüber dem bisherigen Ansatz von CHF 0.70 trägt den gestiegenen Fahrzeugkosten Rechnung. Diese Seite erklärt, wann die Entschädigung geschuldet ist, wie sie steuerlich behandelt wird und welche Nachweise Arbeitnehmende und HR-Abteilungen führen müssen.
01.Was die Kilometerentschädigung für Privatfahrzeuge regelt
Die Kilometerentschädigung ist eine pauschale Vergütung, die der Arbeitgeber Arbeitnehmenden für die Nutzung ihres privaten Motorfahrzeugs bei betrieblichen Fahrten bezahlt. Sie deckt sämtliche Fahrzeugkosten ab: Treibstoff, Versicherung, Amortisation, Reparaturen und Reifenverschleiss. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der von der ESTV anerkannte Ansatz CHF 0.75 pro Kilometer. Bis Ende 2025 lag dieser Wert bei CHF 0.70. Bereits genehmigte Spesenreglemente, die noch CHF 0.70 vorsehen, müssen nicht zwingend neu genehmigt werden, sollten aber bei nächster Gelegenheit angepasst werden.
Kilometerentschädigung Privatfahrzeug im Vergleich
Wichtig ist die Abgrenzung: Die Kilometerentschädigung gilt ausschliesslich für betriebliche Fahrten, also etwa Kundenbesuche, Fahrten zu Baustellen oder Lieferungen. Für den täglichen Pendelweg zwischen Wohnort und fester Arbeitsstätte besteht kein Anspruch auf Kilometerentschädigung. Dieser Arbeitsweg ist steuerlich über den Berufsauslagenabzug in der privaten Steuererklärung geregelt.
02.Wann die Kilometerentschädigung fällig ist
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Nutzt ein Arbeitnehmender sein privates Auto für geschäftliche Fahrten, weil der Arbeitgeber kein Geschäftsfahrzeug, keinen ÖV-Fahrausweis und keine andere zumutbare Transportmöglichkeit bereitstellt, ist die Kilometerentschädigung geschuldet.
- Betriebliche Notwendigkeit: Die Fahrt muss im Interesse des Arbeitgebers erfolgen, etwa ein Kundenbesuch, eine Montage vor Ort oder der Transport von Material. Rein private Umwege sind nicht erstattungsfähig.
- Keine Alternative vorhanden: Der Anspruch entsteht, wenn der Arbeitgeber weder ein Geschäftsfahrzeug noch ein ÖV-Abonnement zur Verfügung stellt und die Nutzung des Privatfahrzeugs die einzige zumutbare Option ist.
- Anerkannte Mindesterstattung: CHF 0.75 pro Kilometer gilt als von der ESTV anerkannter Mindestansatz. Arbeitgeber dürfen einen höheren Betrag vergüten, müssen dann aber den übersteigenden Teil als Lohnbestandteil deklarieren.
- Regelung im Spesenreglement: Ein genehmigtes Spesenreglement schafft Klarheit für beide Seiten. Es legt fest, unter welchen Bedingungen das Privatfahrzeug genutzt werden darf und wie die Abrechnung erfolgt.
Ein konkretes Beispiel: Eine Projektleiterin fährt mit ihrem privaten Auto von Bern zu einem Kunden in Thun und zurück. Die einfache Strecke beträgt 32 Kilometer. Für die Hin- und Rückfahrt von 64 Kilometern erhält sie 64 x CHF 0.75 = CHF 48.00. Dieser Betrag ist steuerfrei und wird vom Arbeitgeber als Personalaufwand verbucht.
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Mehr erfahren →03.Steuerliche Behandlung der Kilometerentschädigung
Die steuerliche Behandlung der Kilometerentschädigung unterscheidet sich je nach Perspektive. Für Arbeitnehmende ist die Entschädigung bis zum ESTV-Ansatz von CHF 0.75 pro Kilometer steuerfrei. Für den Arbeitgeber stellt sie einen vollständig abzugsfähigen Personalaufwand dar.
Steuerliche Behandlung im Überblick
Beim Lohnausweis ist die korrekte Zuordnung entscheidend. Werden die Kilometerentschädigungen auf Basis einzelner Abrechnungen mit Fahrtenbuch erstattet, gehören sie in Ziffer 13.1 (effektive Spesen). Verfügt das Unternehmen über ein von der Steuerverwaltung genehmigtes Spesenreglement mit Pauschalansätzen, erfolgt die Deklaration unter Ziffer 13.2. Eine fehlerhafte Zuordnung kann bei einer Lohnbuchrevision zu Nachforderungen führen.
Da die Kilometerentschädigung eine Pauschale und keine Rechnung eines Dritten ist, kann der Arbeitgeber keinen Vorsteuerabzug bei der Mehrwertsteuer geltend machen. Treibstoffquittungen, die der Arbeitnehmende allenfalls sammelt, berechtigen den Arbeitgeber ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug, da die Rechnung nicht auf den Arbeitgeber lautet.
04.Fahrtenbuch und Nachweis
Ein Fahrtenbuch ist das zentrale Nachweisdokument für Kilometerentschädigungen. Es belegt gegenüber der Steuerverwaltung und bei internen Revisionen, dass die abgerechneten Fahrten tatsächlich betrieblich veranlasst waren. Ohne Fahrtenbuch riskieren Arbeitgeber, dass die Steuerbehörde die Entschädigungen als verdeckten Lohn qualifiziert.
- Datum: Jede Fahrt wird mit dem genauen Datum erfasst.
- Start- und Zielort: Beide Orte werden vollständig angegeben, zum Beispiel Büro Zürich – Kunde Winterthur.
- Geschäftlicher Zweck: Der Grund der Fahrt wird kurz beschrieben, etwa Kundenbesprechung, Materiallieferung oder Projektbesichtigung.
- Gefahrene Kilometer: Die Distanz wird pro Fahrt in Kilometern festgehalten. Hin- und Rückfahrt können als eine Position erfasst werden.
- Kilometerstand (optional): Der Tachostand bei Fahrtbeginn und -ende erhöht die Beweiskraft, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Verfügt ein Unternehmen über ein genehmigtes Spesenreglement, das eine monatliche Kilometerpauschale vorsieht, kann auf ein detailliertes Fahrtenbuch verzichtet werden. In diesem Fall muss das Reglement klar definieren, für welche Funktionen und unter welchen Voraussetzungen die Pauschale gilt. Die Pauschale wird dann unter Ziffer 13.2 im Lohnausweis deklariert. Für alle anderen Fälle empfiehlt sich ein lückenloses Fahrtenbuch, das zeitnah nach jeder Fahrt geführt wird. Nachträglich erstellte Fahrtenbücher werden von Revisionsstellen regelmässig beanstandet.
05.Häufige Fehler
Fehler 1: Pendelweg als betriebliche Fahrt abrechnen
Der tägliche Arbeitsweg zwischen Wohnort und fester Arbeitsstätte ist keine betriebliche Fahrt. Wird er trotzdem als Kilometerentschädigung abgerechnet, qualifiziert die Steuerbehörde den Betrag als Lohnbestandteil. Arbeitnehmende müssen den Pendelweg über den Berufsauslagenabzug in der privaten Steuererklärung geltend machen.
Fehler 2: Alten Ansatz von CHF 0.70 weiterhin verwenden
Ab 1. Januar 2026 gilt der neue Ansatz von CHF 0.75 pro Kilometer. Wer den alten Satz beibehält, entschädigt Arbeitnehmende zu tief und riskiert Diskussionen. Das Spesenreglement sollte bei nächster Gelegenheit aktualisiert werden, auch wenn bereits genehmigte Reglemente mit CHF 0.70 keine neue Genehmigung erfordern.
Fehler 3: Fahrtenbuch erst am Jahresende erstellen
Nachträglich zusammengestellte Fahrtenbücher fallen bei Revisionen regelmässig auf und werden nicht anerkannt. Die Einträge sollten zeitnah nach jeder Fahrt erfolgen, idealerweise am selben Tag. Digitale Lösungen mit GPS-Unterstützung erleichtern die lückenlose Erfassung.
Fehler 4: Kilometerentschädigung über CHF 0.75 ohne Lohndeklaration
Vergütet der Arbeitgeber mehr als CHF 0.75 pro Kilometer, gilt der übersteigende Betrag als Lohnbestandteil. Dieser muss im Lohnausweis deklariert und bei den Sozialversicherungen abgerechnet werden. Unterbleibt dies, drohen Nachforderungen bei AHV und Steuern.
Fehler 5: Vorsteuerabzug auf Kilometerentschädigung geltend machen
Da die Kilometerentschädigung eine Pauschale ist und keine MWST-konforme Rechnung vorliegt, ist kein Vorsteuerabzug möglich. Auch Tankquittungen des Arbeitnehmenden berechtigen den Arbeitgeber nicht zum Abzug, da sie nicht auf das Unternehmen ausgestellt sind.
06.Häufige Fragen
Gilt die Kilometerentschädigung von CHF 0.75 auch für Elektroautos?
Ja, der ESTV-Ansatz von CHF 0.75 pro Kilometer gilt unabhängig vom Antrieb. Ob Benzin, Diesel, Hybrid oder vollelektrisch: Die Pauschale ist identisch. Sie deckt pauschal alle Fahrzeugkosten ab, nicht nur den Treibstoff.
Kann der Arbeitgeber weniger als CHF 0.75 pro Kilometer bezahlen?
Grundsätzlich ja, sofern dies im Arbeitsvertrag oder Spesenreglement so vereinbart ist. Art. 327a OR verlangt jedoch die Erstattung der notwendig entstehenden Auslagen. Liegt die Entschädigung deutlich unter den effektiven Kosten, kann der Arbeitnehmende die Differenz einfordern.
Muss ich als Arbeitnehmender Tankquittungen aufbewahren?
Nein, bei der Kilometerentschädigung handelt es sich um eine Pauschale. Tankquittungen sind nicht erforderlich. Entscheidend ist ein korrekt geführtes Fahrtenbuch, das die betrieblichen Fahrten mit Datum, Route und Zweck dokumentiert.
Wie wird die Kilometerentschädigung bei Mitfahrern gehandhabt?
Die Pauschale von CHF 0.75 pro Kilometer gilt pro Fahrzeug, nicht pro Person. Ob eine oder mehrere Personen mitfahren, ändert nichts am Ansatz. Einige Unternehmen gewähren im Spesenreglement einen Zuschlag pro Mitfahrer, dies ist aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Werden Parkgebühren und Autobahnvignette separat erstattet?
Ja, betrieblich veranlasste Parkgebühren und Mautkosten werden zusätzlich zur Kilometerentschädigung erstattet, da sie nicht in der Pauschale enthalten sind. Für die Autobahnvignette gilt: Sie wird nur erstattet, wenn das Privatfahrzeug regelmässig für geschäftliche Fahrten auf Autobahnen genutzt wird und dies im Spesenreglement vorgesehen ist.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber kein Spesenreglement hat?
Auch ohne genehmigtes Spesenreglement ist der Arbeitgeber gemäss Art. 327a OR zur Erstattung betrieblicher Auslagen verpflichtet. Die Kilometerentschädigung wird dann auf Basis effektiver Abrechnungen mit Fahrtenbuch erstattet und im Lohnausweis unter Ziffer 13.1 deklariert.