Kilometerentschädigung Motorrad: Ansätze, Steuerfolgen und Fahrtenbuch
Wer das Motorrad regelmässig für geschäftliche Fahrten nutzt, erhält vom Arbeitgeber eine Kilometerentschädigung. Anders als beim Auto existiert für Motorräder kein eigener ESTV-Pauschalsatz. Die steuerfreie Obergrenze richtet sich nach dem allgemeinen Ansatz für Privatfahrzeuge von CHF 0.75 pro Kilometer (ab 1. Januar 2026), doch die tatsächlich vergüteten Beträge liegen bei Motorrädern in der Regel tiefer.
Die Höhe der Entschädigung hängt vom Hubraum, den effektiven Betriebskosten und der Regelung im Spesenreglement ab. Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren von klaren Vereinbarungen, die sowohl die steuerliche Anerkennung sichern als auch den tatsächlichen Aufwand fair abbilden.
01.Kilometeransätze für Motorräder 2026: ESTV-Grenze und Praxiswerte
Die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis unterscheidet nicht zwischen Auto und Motorrad. Der Maximalsatz von CHF 0.75 pro Kilometer gilt für alle privaten Motorfahrzeuge. Entschädigungen bis zu diesem Betrag sind steuerfrei und sozialversicherungsbefreit, sofern sie geschäftlich begründete Fahrten betreffen. Da die Betriebskosten eines Motorrads in der Regel tiefer liegen als bei einem Personenwagen, setzen die meisten Arbeitgeber einen reduzierten Ansatz fest.
Der TCS publiziert Richtwerte für Motorräder, die nach Hubraumklassen abgestuft sind. Diese Empfehlungen dienen vielen Unternehmen als Orientierung bei der Festlegung im Spesenreglement. Die nachfolgende Tabelle zeigt die gängigen Praxiswerte.
Kilometerentschädigung Motorrad: Praxisansätze nach Hubraum
Bereits genehmigte Spesenreglemente, die noch den früheren Auto-Satz von CHF 0.70/km enthalten, brauchen keine neue Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung. Für Motorräder empfiehlt es sich dennoch, den Ansatz separat auszuweisen, damit bei einer Revision keine Rückfragen entstehen.
02.Motorrad vs. Auto: Unterschiede bei der Kilometerentschädigung
Die steuerfreie Obergrenze ist für Motorrad und Auto identisch: CHF 0.75 pro Kilometer ab 2026. Der Unterschied liegt in der betriebswirtschaftlichen Begründung. Ein Motorrad verursacht tiefere Anschaffungs-, Versicherungs- und Unterhaltskosten. Setzt ein Arbeitgeber für das Motorrad denselben Satz wie für das Auto an, kann die Steuerbehörde den übersteigenden Anteil als verdeckten Lohn qualifizieren.
Vergleich Kilometerentschädigung: Motorrad vs. Auto
Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Diese Pflicht gilt unabhängig vom Fahrzeugtyp. Entscheidend ist, dass die Entschädigung die tatsächlichen Kosten angemessen abdeckt und nicht systematisch übersteigt.
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Mehr erfahren →03.Steuerliche Behandlung und Fahrtenbuchpflicht
Kilometerentschädigungen für das Motorrad sind steuerfrei und AHV-befreit, solange sie den ESTV-Maximalsatz von CHF 0.75/km nicht übersteigen und geschäftlich begründet sind. Der Arbeitgeber deklariert die ausbezahlten Entschädigungen im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.2 (effektive Spesen) oder unter Ziffer 13.2.2, wenn ein genehmigtes Spesenreglement mit Pauschale vorliegt. Übersteigt die Entschädigung den Maximalsatz, wird der überschiessende Betrag unter Ziffer 1 als Lohnbestandteil ausgewiesen.
- Fahrtenbuch: Ein Fahrtenbuch ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber von den kantonalen Steuerverwaltungen bei regelmässiger geschäftlicher Motorradnutzung erwartet. Es muss Datum, Start- und Zielort, Zweck der Fahrt und gefahrene Kilometer enthalten.
- Genehmigtes Spesenreglement: Enthält das Spesenreglement einen Motorrad-Ansatz und ist von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt, entfällt die Einzelbelegpflicht. Die Pauschale muss inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen (Präzisierung 2026).
- Privatanteil: Nutzt der Arbeitnehmer das Motorrad auch privat, muss der Privatanteil klar abgegrenzt werden. Ohne Fahrtenbuch kann die Steuerbehörde einen pauschalen Privatanteil schätzen und die Entschädigung anteilig als Lohn qualifizieren.
- Sozialversicherungen: Steuerfreie Kilometerentschädigungen sind auch von AHV, IV, EO und ALV befreit. Wird ein Teil als Lohn umqualifiziert, fallen auf diesen Betrag nachträglich Sozialversicherungsbeiträge an.
Praxisfall: Ein Servicetechniker nutzt sein privates Motorrad (650 cm³) für Kundenbesuche im Aussendienst. Sein Arbeitgeber vergütet CHF 0.65 pro Kilometer gemäss genehmigtem Spesenreglement. Bei 8 000 geschäftlichen Kilometern pro Jahr ergibt das eine Entschädigung von CHF 5 200. Da der Ansatz unter CHF 0.75/km liegt und ein Fahrtenbuch geführt wird, ist der gesamte Betrag steuerfrei. Im Lohnausweis erscheint er unter Ziffer 13.2.2. Würde der Arbeitgeber stattdessen CHF 0.85/km vergüten, wären CHF 0.10 pro Kilometer (total CHF 800) als Lohn unter Ziffer 1 zu deklarieren.
04.Häufige Fehler
Fehler 1: Auto-Pauschale unverändert auf Motorrad anwenden
Viele Arbeitgeber vergüten für das Motorrad denselben Satz wie für das Auto (CHF 0.75/km), ohne die tieferen Betriebskosten zu berücksichtigen. Die Steuerbehörde kann den übersteigenden Anteil als verdeckten Lohn qualifizieren. Im Spesenreglement sollte ein separater, hubraumgerechter Motorrad-Ansatz definiert werden.
Fehler 2: Kein Fahrtenbuch bei regelmässiger Motorradnutzung
Ohne Fahrtenbuch fehlt der Nachweis, welche Fahrten geschäftlich waren. Bei einer Steuerrevision kann die Behörde einen pauschalen Privatanteil schätzen und die Entschädigung teilweise als Lohn umqualifizieren. Ein lückenloses Fahrtenbuch mit Datum, Route und Zweck schützt vor Nachforderungen.
Fehler 3: Motorrad-Ansatz nicht im Spesenreglement geregelt
Fehlt der Motorrad-Ansatz im genehmigten Spesenreglement, gilt die Pauschale steuerlich nicht als anerkannt. Der Arbeitgeber muss dann jeden Einzelbeleg prüfen und die Entschädigung unter Ziffer 13.1.2 statt 13.2.2 deklarieren. Eine Ergänzung des Reglements mit anschliessender Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung schafft Klarheit.
Fehler 4: Privatanteil nicht abgegrenzt
Wird das Motorrad sowohl privat als auch geschäftlich genutzt, muss der Privatanteil klar getrennt werden. Ohne Abgrenzung riskiert der Arbeitnehmer, dass die gesamte Entschädigung als geldwerter Vorteil besteuert wird. Ein Fahrtenbuch oder eine klare Regelung im Arbeitsvertrag löst dieses Problem.
Fehler 5: Falsche Lohnausweis-Ziffer für Motorrad-Entschädigung
Kilometerentschädigungen werden je nach Abrechnungsart unter Ziffer 13.1.2 (effektive Spesen) oder 13.2.2 (Pauschale gemäss Reglement) deklariert. Eine Verwechslung führt zu Rückfragen der Steuerbehörde und kann Nachsteuern auslösen. Die korrekte Ziffer richtet sich danach, ob ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.
05.Häufige Fragen
Gibt es einen offiziellen ESTV-Kilometeransatz speziell für Motorräder?
Nein, die ESTV publiziert keinen separaten Motorrad-Satz. Der allgemeine Maximalsatz von CHF 0.75 pro Kilometer für Privatfahrzeuge gilt als steuerfreie Obergrenze für alle Motorfahrzeuge, also auch für Motorräder. Die konkrete Höhe legt der Arbeitgeber im Spesenreglement fest.
Darf mein Arbeitgeber für das Motorrad weniger als CHF 0.75 pro Kilometer zahlen?
Ja, der Arbeitgeber darf einen tieferen Ansatz festlegen, solange dieser die tatsächlichen Kosten angemessen deckt. Gemäss Art. 327a OR muss er die notwendig entstehenden Auslagen ersetzen. Ein Ansatz von CHF 0.40–0.70 je nach Hubraum ist marktüblich und wird steuerlich anerkannt.
Muss ich für mein Motorrad ein Fahrtenbuch führen?
Gesetzlich ist kein Fahrtenbuch vorgeschrieben. Bei regelmässiger geschäftlicher Nutzung erwarten die kantonalen Steuerverwaltungen jedoch einen Nachweis der gefahrenen Kilometer. Ein Fahrtenbuch mit Datum, Route und Fahrtzweck ist der einfachste Weg, die steuerfreie Entschädigung abzusichern.
Wie wird die Motorrad-Kilometerentschädigung im Lohnausweis deklariert?
Bei Einzelabrechnung erscheint die Entschädigung unter Ziffer 13.1.2 des Lohnausweises. Liegt ein genehmigtes Spesenreglement mit Motorrad-Pauschale vor, erfolgt die Deklaration unter Ziffer 13.2.2. Beträge über CHF 0.75/km werden als Lohn unter Ziffer 1 ausgewiesen.
Kann ich für ein Elektro-Motorrad denselben Kilometeransatz geltend machen?
Ja, die ESTV unterscheidet nicht zwischen Verbrennungs- und Elektromotorrad. Der Maximalsatz von CHF 0.75/km gilt auch für elektrische Motorräder. Da die Betriebskosten bei Elektrofahrzeugen tendenziell tiefer liegen, kann der Arbeitgeber im Spesenreglement einen entsprechend angepassten Ansatz festlegen.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber kein Spesenreglement hat und ich trotzdem das Motorrad geschäftlich nutze?
Auch ohne Spesenreglement besteht der Anspruch auf Auslagenersatz gemäss Art. 327a OR. Der Arbeitgeber muss die Entschädigung dann auf Basis von Einzelbelegen oder einem Fahrtenbuch abrechnen. Die Deklaration erfolgt im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.2. Ohne genehmigtes Reglement entfällt die vereinfachte Pauschalabrechnung.