Kilometerentschädigung Motorrad: Ansätze, Steuerfolgen und Fahrtenbuch

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Wer das Motorrad regelmässig für geschäftliche Fahrten nutzt, erhält vom Arbeitgeber eine Kilometerentschädigung. Anders als beim Auto existiert für Motorräder kein eigener ESTV-Pauschalsatz. Die steuerfreie Obergrenze richtet sich nach dem allgemeinen Ansatz für Privatfahrzeuge von CHF 0.75 pro Kilometer (ab 1. Januar 2026), doch die tatsächlich vergüteten Beträge liegen bei Motorrädern in der Regel tiefer.

Die Höhe der Entschädigung hängt vom Hubraum, den effektiven Betriebskosten und der Regelung im Spesenreglement ab. Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren von klaren Vereinbarungen, die sowohl die steuerliche Anerkennung sichern als auch den tatsächlichen Aufwand fair abbilden.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die ESTV kennt keinen separaten Kilometeransatz für Motorräder; der allgemeine Maximalsatz von CHF 0.75/km für Privatfahrzeuge bildet die steuerfreie Obergrenze.
2.In der Praxis vergüten Arbeitgeber für Motorräder meist CHF 0.40–0.70 pro Kilometer, abgestuft nach Hubraum und Fahrzeugklasse.
3.Entschädigungen über CHF 0.75/km gelten als steuerpflichtiger Lohn und müssen im Lohnausweis unter Ziffer 1 deklariert werden.
4.Ein Fahrtenbuch ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird aber von den Steuerbehörden bei regelmässiger Motorradnutzung im Aussendienst erwartet.
5.Das Spesenreglement muss den Motorrad-Ansatz explizit regeln, damit die kantonale Steuerverwaltung die Pauschale als geschäftsmässig begründet anerkennt.

01.Kilometeransätze für Motorräder 2026: ESTV-Grenze und Praxiswerte

Die ESTV-Wegleitung zum Lohnausweis unterscheidet nicht zwischen Auto und Motorrad. Der Maximalsatz von CHF 0.75 pro Kilometer gilt für alle privaten Motorfahrzeuge. Entschädigungen bis zu diesem Betrag sind steuerfrei und sozialversicherungsbefreit, sofern sie geschäftlich begründete Fahrten betreffen. Da die Betriebskosten eines Motorrads in der Regel tiefer liegen als bei einem Personenwagen, setzen die meisten Arbeitgeber einen reduzierten Ansatz fest.

Der TCS publiziert Richtwerte für Motorräder, die nach Hubraumklassen abgestuft sind. Diese Empfehlungen dienen vielen Unternehmen als Orientierung bei der Festlegung im Spesenreglement. Die nachfolgende Tabelle zeigt die gängigen Praxiswerte.

HubraumklassePraxisansatz pro kmSteuerfreie Obergrenze
Bis 125 cm³ (Leichtmotorrad)CHF 0.25–0.35CHF 0.75
126–500 cm³ (Mittelklasse)CHF 0.40–0.55CHF 0.75
Über 500 cm³ (Grossmotorrad)CHF 0.55–0.70CHF 0.75

Kilometerentschädigung Motorrad: Praxisansätze nach Hubraum

Bereits genehmigte Spesenreglemente, die noch den früheren Auto-Satz von CHF 0.70/km enthalten, brauchen keine neue Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung. Für Motorräder empfiehlt es sich dennoch, den Ansatz separat auszuweisen, damit bei einer Revision keine Rückfragen entstehen.

Wichtigste Punkte:
Die ESTV kennt keinen separaten Motorrad-Satz; die steuerfreie Obergrenze liegt bei CHF 0.75/km für alle Privatfahrzeuge.
In der Praxis vergüten Arbeitgeber je nach Hubraum zwischen CHF 0.25 und CHF 0.70 pro Kilometer.
Der Motorrad-Ansatz muss im Spesenreglement explizit geregelt sein, um steuerlich anerkannt zu werden.

02.Motorrad vs. Auto: Unterschiede bei der Kilometerentschädigung

Die steuerfreie Obergrenze ist für Motorrad und Auto identisch: CHF 0.75 pro Kilometer ab 2026. Der Unterschied liegt in der betriebswirtschaftlichen Begründung. Ein Motorrad verursacht tiefere Anschaffungs-, Versicherungs- und Unterhaltskosten. Setzt ein Arbeitgeber für das Motorrad denselben Satz wie für das Auto an, kann die Steuerbehörde den übersteigenden Anteil als verdeckten Lohn qualifizieren.

KriteriumMotorradAuto (Privatfahrzeug)
ESTV-Maximalsatz steuerfreiCHF 0.75/kmCHF 0.75/km
Üblicher PraxisansatzCHF 0.40–0.70/kmCHF 0.70–0.75/km
Betriebskosten pro km (TCS-Schätzung)CHF 0.30–0.55CHF 0.60–0.80
Eigener ESTV-PauschalsatzNeinNein (allgemeiner Satz)
Regelung im SpesenreglementEmpfohlen, separatStandard
Fahrtenbuch empfohlenJa, bei regelmässiger NutzungJa, bei regelmässiger Nutzung

Vergleich Kilometerentschädigung: Motorrad vs. Auto

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Diese Pflicht gilt unabhängig vom Fahrzeugtyp. Entscheidend ist, dass die Entschädigung die tatsächlichen Kosten angemessen abdeckt und nicht systematisch übersteigt.

Wichtigste Punkte:
Die steuerfreie Obergrenze von CHF 0.75/km gilt für Motorrad und Auto gleichermassen.
Da Motorräder tiefere Betriebskosten verursachen, liegt der marktübliche Ansatz unter dem Auto-Satz.
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Auslagenerstattung unabhängig vom Fahrzeugtyp.
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03.Steuerliche Behandlung und Fahrtenbuchpflicht

Kilometerentschädigungen für das Motorrad sind steuerfrei und AHV-befreit, solange sie den ESTV-Maximalsatz von CHF 0.75/km nicht übersteigen und geschäftlich begründet sind. Der Arbeitgeber deklariert die ausbezahlten Entschädigungen im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.2 (effektive Spesen) oder unter Ziffer 13.2.2, wenn ein genehmigtes Spesenreglement mit Pauschale vorliegt. Übersteigt die Entschädigung den Maximalsatz, wird der überschiessende Betrag unter Ziffer 1 als Lohnbestandteil ausgewiesen.

  • Fahrtenbuch: Ein Fahrtenbuch ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber von den kantonalen Steuerverwaltungen bei regelmässiger geschäftlicher Motorradnutzung erwartet. Es muss Datum, Start- und Zielort, Zweck der Fahrt und gefahrene Kilometer enthalten.
  • Genehmigtes Spesenreglement: Enthält das Spesenreglement einen Motorrad-Ansatz und ist von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigt, entfällt die Einzelbelegpflicht. Die Pauschale muss inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen (Präzisierung 2026).
  • Privatanteil: Nutzt der Arbeitnehmer das Motorrad auch privat, muss der Privatanteil klar abgegrenzt werden. Ohne Fahrtenbuch kann die Steuerbehörde einen pauschalen Privatanteil schätzen und die Entschädigung anteilig als Lohn qualifizieren.
  • Sozialversicherungen: Steuerfreie Kilometerentschädigungen sind auch von AHV, IV, EO und ALV befreit. Wird ein Teil als Lohn umqualifiziert, fallen auf diesen Betrag nachträglich Sozialversicherungsbeiträge an.

Praxisfall: Ein Servicetechniker nutzt sein privates Motorrad (650 cm³) für Kundenbesuche im Aussendienst. Sein Arbeitgeber vergütet CHF 0.65 pro Kilometer gemäss genehmigtem Spesenreglement. Bei 8 000 geschäftlichen Kilometern pro Jahr ergibt das eine Entschädigung von CHF 5 200. Da der Ansatz unter CHF 0.75/km liegt und ein Fahrtenbuch geführt wird, ist der gesamte Betrag steuerfrei. Im Lohnausweis erscheint er unter Ziffer 13.2.2. Würde der Arbeitgeber stattdessen CHF 0.85/km vergüten, wären CHF 0.10 pro Kilometer (total CHF 800) als Lohn unter Ziffer 1 zu deklarieren.

Wichtigste Punkte:
Entschädigungen bis CHF 0.75/km sind steuerfrei und sozialversicherungsbefreit.
Ein Fahrtenbuch ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird aber bei regelmässiger Nutzung von den Steuerbehörden erwartet.
Übersteigt die Entschädigung den Maximalsatz, wird der Mehrbetrag als Lohn deklariert und ist beitragspflichtig.
Ein genehmigtes Spesenreglement mit explizitem Motorrad-Ansatz vereinfacht die Abrechnung und sichert die steuerliche Anerkennung.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Auto-Pauschale unverändert auf Motorrad anwenden

Viele Arbeitgeber vergüten für das Motorrad denselben Satz wie für das Auto (CHF 0.75/km), ohne die tieferen Betriebskosten zu berücksichtigen. Die Steuerbehörde kann den übersteigenden Anteil als verdeckten Lohn qualifizieren. Im Spesenreglement sollte ein separater, hubraumgerechter Motorrad-Ansatz definiert werden.

Fehler 2: Kein Fahrtenbuch bei regelmässiger Motorradnutzung

Ohne Fahrtenbuch fehlt der Nachweis, welche Fahrten geschäftlich waren. Bei einer Steuerrevision kann die Behörde einen pauschalen Privatanteil schätzen und die Entschädigung teilweise als Lohn umqualifizieren. Ein lückenloses Fahrtenbuch mit Datum, Route und Zweck schützt vor Nachforderungen.

Fehler 3: Motorrad-Ansatz nicht im Spesenreglement geregelt

Fehlt der Motorrad-Ansatz im genehmigten Spesenreglement, gilt die Pauschale steuerlich nicht als anerkannt. Der Arbeitgeber muss dann jeden Einzelbeleg prüfen und die Entschädigung unter Ziffer 13.1.2 statt 13.2.2 deklarieren. Eine Ergänzung des Reglements mit anschliessender Genehmigung durch die kantonale Steuerverwaltung schafft Klarheit.

Fehler 4: Privatanteil nicht abgegrenzt

Wird das Motorrad sowohl privat als auch geschäftlich genutzt, muss der Privatanteil klar getrennt werden. Ohne Abgrenzung riskiert der Arbeitnehmer, dass die gesamte Entschädigung als geldwerter Vorteil besteuert wird. Ein Fahrtenbuch oder eine klare Regelung im Arbeitsvertrag löst dieses Problem.

Fehler 5: Falsche Lohnausweis-Ziffer für Motorrad-Entschädigung

Kilometerentschädigungen werden je nach Abrechnungsart unter Ziffer 13.1.2 (effektive Spesen) oder 13.2.2 (Pauschale gemäss Reglement) deklariert. Eine Verwechslung führt zu Rückfragen der Steuerbehörde und kann Nachsteuern auslösen. Die korrekte Ziffer richtet sich danach, ob ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt.

05.Häufige Fragen

Gibt es einen offiziellen ESTV-Kilometeransatz speziell für Motorräder?

Nein, die ESTV publiziert keinen separaten Motorrad-Satz. Der allgemeine Maximalsatz von CHF 0.75 pro Kilometer für Privatfahrzeuge gilt als steuerfreie Obergrenze für alle Motorfahrzeuge, also auch für Motorräder. Die konkrete Höhe legt der Arbeitgeber im Spesenreglement fest.

Darf mein Arbeitgeber für das Motorrad weniger als CHF 0.75 pro Kilometer zahlen?

Ja, der Arbeitgeber darf einen tieferen Ansatz festlegen, solange dieser die tatsächlichen Kosten angemessen deckt. Gemäss Art. 327a OR muss er die notwendig entstehenden Auslagen ersetzen. Ein Ansatz von CHF 0.40–0.70 je nach Hubraum ist marktüblich und wird steuerlich anerkannt.

Muss ich für mein Motorrad ein Fahrtenbuch führen?

Gesetzlich ist kein Fahrtenbuch vorgeschrieben. Bei regelmässiger geschäftlicher Nutzung erwarten die kantonalen Steuerverwaltungen jedoch einen Nachweis der gefahrenen Kilometer. Ein Fahrtenbuch mit Datum, Route und Fahrtzweck ist der einfachste Weg, die steuerfreie Entschädigung abzusichern.

Wie wird die Motorrad-Kilometerentschädigung im Lohnausweis deklariert?

Bei Einzelabrechnung erscheint die Entschädigung unter Ziffer 13.1.2 des Lohnausweises. Liegt ein genehmigtes Spesenreglement mit Motorrad-Pauschale vor, erfolgt die Deklaration unter Ziffer 13.2.2. Beträge über CHF 0.75/km werden als Lohn unter Ziffer 1 ausgewiesen.

Kann ich für ein Elektro-Motorrad denselben Kilometeransatz geltend machen?

Ja, die ESTV unterscheidet nicht zwischen Verbrennungs- und Elektromotorrad. Der Maximalsatz von CHF 0.75/km gilt auch für elektrische Motorräder. Da die Betriebskosten bei Elektrofahrzeugen tendenziell tiefer liegen, kann der Arbeitgeber im Spesenreglement einen entsprechend angepassten Ansatz festlegen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber kein Spesenreglement hat und ich trotzdem das Motorrad geschäftlich nutze?

Auch ohne Spesenreglement besteht der Anspruch auf Auslagenersatz gemäss Art. 327a OR. Der Arbeitgeber muss die Entschädigung dann auf Basis von Einzelbelegen oder einem Fahrtenbuch abrechnen. Die Deklaration erfolgt im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.2. Ohne genehmigtes Reglement entfällt die vereinfachte Pauschalabrechnung.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die ESTV kennt keinen eigenen Kilometeransatz für Motorräder; die steuerfreie Obergrenze von CHF 0.75/km gilt für alle privaten Motorfahrzeuge.
2.In der Praxis vergüten Arbeitgeber für Motorräder je nach Hubraum zwischen CHF 0.25 und CHF 0.70 pro Kilometer.
3.Der Motorrad-Ansatz sollte im genehmigten Spesenreglement separat ausgewiesen werden, um die steuerliche Anerkennung sicherzustellen.
4.Entschädigungen bis CHF 0.75/km sind steuerfrei und von AHV, IV, EO und ALV befreit; darüber liegende Beträge gelten als Lohn.
5.Ein Fahrtenbuch ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber bei regelmässiger geschäftlicher Motorradnutzung von den Steuerbehörden erwartet.
6.Die Deklaration im Lohnausweis erfolgt unter Ziffer 13.1.2 (Einzelabrechnung) oder 13.2.2 (genehmigtes Spesenreglement).
7.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung der notwendigen Auslagen, unabhängig davon, ob ein Auto oder ein Motorrad genutzt wird.
8.Die Spesenreglemente müssen seit 2026 inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen, was auch für Motorrad-Ansätze gilt.

06.Weiterführende Artikel

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