Kilometerentschädigung für Motorrad: Ansatz, Steuer und Fahrtenbuch

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Für Motorräder gilt ab 2026 der gleiche ESTV-Ansatz wie für Autos: CHF 0.75/km – er ist für betrieblich notwendige Fahrten steuerfrei; ein Fahrtenbuch ist als Nachweis nötig. Damit entfällt die frühere Unterscheidung zwischen Auto und Motorrad beim Kilometeransatz. Diese Seite erklärt, welche Fahrzeugkategorien unter die Regelung fallen, wie die steuerliche Behandlung funktioniert und welche Anforderungen an das Fahrtenbuch gelten.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Ab 1. Januar 2026 gilt für Motorräder der ESTV-Ansatz von CHF 0.75 pro Kilometer, gleich wie für Personenwagen.
2.Die Entschädigung ist nur für betrieblich notwendige Fahrten steuerfrei – der tägliche Arbeitsweg (Pendeln) ist nicht erstattungsfähig.
3.Beträge über CHF 0.75/km gelten steuerlich als Lohn und müssen im Lohnausweis deklariert werden.
4.Ein lückenloses Fahrtenbuch mit Datum, Start, Ziel, Zweck und Kilometern ist Pflicht und muss 10 Jahre aufbewahrt werden.

01.Km-Ansatz für Motorräder 2026

Die ESTV hat den Kilometeransatz für die Nutzung privater Fahrzeuge per 1. Januar 2026 von CHF 0.70 auf CHF 0.75 angehoben. Dieser Ansatz gilt einheitlich für Personenwagen und Motorräder. Arbeitgebende, die ihren Mitarbeitenden das eigene Motorrad für geschäftliche Fahrten vergüten, dürfen somit CHF 0.75 pro gefahrenen Kilometer steuerfrei auszahlen.

Erstattungsfähig sind ausschliesslich betrieblich notwendige Fahrten – etwa Kundenbesuche, Fahrten zwischen Betriebsstandorten oder Materialabholungen. Der tägliche Pendelweg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ist nicht erstattungsfähig, da er steuerlich über den Berufsauslagenabzug in der Steuererklärung abgedeckt wird.

ZeitraumAnsatz pro kmGilt für
Bis 31.12.2025CHF 0.70Auto und Motorrad
Ab 1.1.2026CHF 0.75Auto und Motorrad

Kilometeransatz Motorrad im Vergleich

Bereits genehmigte Spesenreglemente, die noch CHF 0.70 pro Kilometer vorsehen, müssen nicht zwingend neu genehmigt werden. Es empfiehlt sich jedoch, das Reglement bei nächster Gelegenheit anzupassen, damit Mitarbeitende den aktuellen Ansatz erhalten.

Wichtigste Punkte:
Ab 2026 beträgt der ESTV-Ansatz für Motorräder CHF 0.75 pro Kilometer.
Nur betrieblich notwendige Fahrten sind erstattungsfähig – der Pendelweg nicht.
Bestehende Reglemente mit CHF 0.70 brauchen keine neue Genehmigung, sollten aber aktualisiert werden.

02.Besonderheiten Motorrad

Nicht jedes motorisierte Zweirad wird gleich behandelt. Entscheidend ist die Fahrzeugkategorie gemäss Fahrzeugausweis. Der einheitliche Ansatz von CHF 0.75/km gilt für Motorräder mit regulärem Führerausweis der Kategorie A oder A beschränkt.

  • Motorrad mit Ausweis Kat. A: Es gilt der volle ESTV-Ansatz von CHF 0.75/km, identisch mit dem Personenwagen. Der Arbeitgeber kann diesen Betrag steuerfrei auszahlen.
  • Kleinmotorrad und Mofa: Für Kleinmotorräder (Kat. A1) und Mofas können abweichende, tiefere Ansätze im Spesenreglement festgelegt werden. Die ESTV-Pauschale von CHF 0.75 ist als Obergrenze gedacht und bildet die Vollkosten eines Motorrades ab – bei einem Mofa sind die tatsächlichen Kosten deutlich tiefer.
  • Motorrad-Eigenversicherung: Die Versicherungskosten für das private Motorrad (Haftpflicht, Kasko, Pannenhilfe) sind im Kilometeransatz von CHF 0.75 bereits eingerechnet. Der Arbeitnehmer trägt diese Kosten selbst und kann sie nicht zusätzlich geltend machen.

Ein konkretes Beispiel: Ein Aussendienstmitarbeiter fährt mit seinem eigenen Motorrad (Kat. A) 120 Kilometer zu einem Kundentermin und zurück. Der Arbeitgeber vergütet 120 km x CHF 0.75 = CHF 90.–. Dieser Betrag ist steuerfrei und muss nicht im Lohnausweis als Lohn deklariert werden.

Wichtigste Punkte:
Motorräder mit Ausweis Kat. A erhalten den vollen Ansatz von CHF 0.75/km.
Für Kleinmotorräder und Mofas können tiefere Ansätze im Spesenreglement definiert werden.
Versicherung, Unterhalt und Treibstoff sind im Kilometeransatz bereits enthalten.
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03.Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung der Motorrad-Kilometerentschädigung folgt denselben Regeln wie beim Personenwagen. Gemäss Art. 327a OR muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen ersetzen. Der ESTV-Ansatz von CHF 0.75/km definiert die Grenze, bis zu der die Entschädigung steuerfrei bleibt.

Entschädigung pro kmSteuerliche FolgeLohnausweis
Bis CHF 0.75Steuerfrei (Spesenersatz)Ziffer 13.1.2 (effektive Spesen)
Über CHF 0.75Differenz gilt als LohnDifferenz in Ziffer 1 (Lohn)
Pauschal ohne NachweisNur mit genehmigtem Reglement steuerfreiZiffer 13.2.1

Steuerliche Behandlung nach Höhe der Entschädigung

Ein Vorsteuerabzug (VSt) ist bei der Kilometerentschädigung nicht möglich. Der Grund: Der Arbeitnehmer stellt keine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer aus. Die Pauschale deckt die Kosten pauschal ab, ohne dass einzelne Belege wie Tankquittungen eingereicht werden.

Zahlt ein Arbeitgeber beispielsweise CHF 0.90 pro Kilometer, sind CHF 0.75 steuerfrei und die restlichen CHF 0.15 pro Kilometer gelten als steuerpflichtiger Lohn. Auf diesen CHF 0.15 sind Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, ALV) geschuldet.

Wichtigste Punkte:
Bis CHF 0.75/km ist die Entschädigung steuerfrei – darüber wird sie als Lohn behandelt.
Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, da keine Rechnung mit ausgewiesener MwSt vorliegt.
Im Lohnausweis wird die Kilometerentschädigung unter Ziffer 13 ausgewiesen.

04.Fahrtenbuch

Ohne Fahrtenbuch keine steuerfreie Kilometerentschädigung – diese Regel gilt für Motorräder genauso wie für Personenwagen. Das Fahrtenbuch dient als Nachweis, dass die abgerechneten Kilometer tatsächlich betrieblich notwendig waren. Bei einer Steuerrevision oder Arbeitgeberkontrolle verlangt die Steuerbehörde diesen Nachweis.

  • Datum: Jede Fahrt muss mit dem genauen Datum erfasst werden.
  • Start und Ziel: Abfahrts- und Ankunftsort sind vollständig anzugeben (z. B. Büro Zürich – Kunde Bern).
  • Zweck der Fahrt: Der geschäftliche Anlass muss klar ersichtlich sein (z. B. Kundentermin, Materialabholung).
  • Gefahrene Kilometer: Die Distanz pro Fahrt ist einzeln festzuhalten. Hin- und Rückfahrt dürfen als ein Eintrag erfasst werden, sofern Start und Ziel identisch sind.

Das Fahrtenbuch muss gemäss den allgemeinen Aufbewahrungspflichten des Obligationenrechts (Art. 958f OR) während 10 Jahren aufbewahrt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrtenbuch in Papierform oder digital geführt wird. Eine digitale Erfassung per App ist zulässig, sofern die Daten unveränderbar gespeichert und jederzeit reproduzierbar sind.

Wichtigste Punkte:
Das Fahrtenbuch muss Datum, Start, Ziel, Zweck und Kilometer jeder Fahrt enthalten.
Ohne lückenloses Fahrtenbuch kann die Steuerbehörde die Steuerfreiheit der Entschädigung verweigern.
Die Aufbewahrungspflicht beträgt 10 Jahre gemäss Art. 958f OR.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Pendelweg als Geschäftsfahrt abrechnen

Der tägliche Arbeitsweg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ist keine betrieblich notwendige Fahrt. Wird er trotzdem als Kilometerentschädigung abgerechnet, qualifiziert die Steuerbehörde den Betrag als steuerpflichtigen Lohn. Der Pendelweg wird stattdessen über den Berufsauslagenabzug in der privaten Steuererklärung geltend gemacht.

Fehler 2: Kein Fahrtenbuch führen

Ohne Fahrtenbuch fehlt der Nachweis für die betriebliche Notwendigkeit der Fahrten. Bei einer Kontrolle kann die Steuerbehörde sämtliche Kilometerentschädigungen als Lohn umqualifizieren. Führen Sie das Fahrtenbuch laufend – nachträgliches Erstellen aus dem Gedächtnis wird von Revisoren erkannt und beanstandet.

Fehler 3: Mofa-Kilometer zum vollen Ansatz abrechnen

Der ESTV-Ansatz von CHF 0.75/km bildet die Vollkosten eines Motorrades oder Personenwagens ab. Bei einem Mofa oder Kleinmotorrad liegen die tatsächlichen Kosten deutlich tiefer. Ein überhöhter Ansatz kann als verdeckter Lohn eingestuft werden. Definieren Sie im Spesenreglement einen angemessenen, tieferen Ansatz für diese Fahrzeugkategorien.

Fehler 4: Versicherungskosten zusätzlich zur Pauschale geltend machen

Die Kilometerentschädigung von CHF 0.75 deckt sämtliche Fahrzeugkosten ab – inklusive Versicherung, Treibstoff, Abschreibung und Unterhalt. Werden Versicherungsprämien oder Reparaturen separat erstattet, handelt es sich um eine Doppelvergütung, die steuerlich als Lohn gilt.

Fehler 5: Entschädigung über CHF 0.75/km ohne Lohndeklaration

Zahlt der Arbeitgeber mehr als CHF 0.75 pro Kilometer, muss die Differenz als Lohn im Lohnausweis deklariert werden. Unterbleibt dies, drohen Nachsteuern und Verzugszinsen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Prüfen Sie Ihr Spesenreglement und passen Sie den Ansatz an die ESTV-Vorgaben an.

06.Häufige Fragen

Gilt CHF 0.75/km auch wenn ich mit dem Motorrad schneller ankomme und das Auto günstiger wäre?

Ja, der ESTV-Ansatz von CHF 0.75/km gilt unabhängig davon, ob die Fahrt mit dem Auto günstiger oder langsamer gewesen wäre. Entscheidend ist, dass die Fahrt betrieblich notwendig war und mit dem eigenen Motorrad durchgeführt wurde. Der Arbeitgeber kann im Spesenreglement allerdings festlegen, dass grundsätzlich das günstigste Verkehrsmittel zu wählen ist.

Kann ich die Kilometerentschädigung für mein Motorrad auch in der Steuererklärung abziehen?

Nein, wenn der Arbeitgeber die Kilometerentschädigung bereits bezahlt, ist kein zusätzlicher Abzug in der Steuererklärung möglich. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten nicht oder nur teilweise, kann die Differenz als Berufsauslage geltend gemacht werden. Der Pendelweg wird separat über den Fahrtkostenabzug abgerechnet.

Muss mein Arbeitgeber mir die Motorrad-Kilometer vergüten?

Gemäss Art. 327a OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, notwendige Auslagen zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass die Nutzung des privaten Motorrades betrieblich notwendig und vom Arbeitgeber angeordnet oder genehmigt war. Nutzen Sie das Motorrad freiwillig statt des ÖV, besteht kein automatischer Anspruch auf Entschädigung.

Wie rechne ich Motorrad-Kilometer ab, wenn ich kein genehmigtes Spesenreglement habe?

Ohne genehmigtes Spesenreglement rechnen Sie die Kilometer als effektive Spesen ab. Sie führen ein Fahrtenbuch und reichen die Abrechnung beim Arbeitgeber ein. Bis CHF 0.75/km ist die Entschädigung steuerfrei. Ein genehmigtes Reglement vereinfacht den Prozess, ist aber für die effektive Abrechnung nicht zwingend.

Gilt der Ansatz von CHF 0.75/km auch für Elektro-Motorräder?

Ja, der ESTV-Ansatz unterscheidet nicht nach Antriebsart. Ob Verbrenner oder Elektro-Motorrad – es gelten CHF 0.75 pro Kilometer. Der Ansatz deckt pauschal alle Betriebskosten ab, unabhängig davon, ob Benzin oder Strom getankt wird.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der ESTV-Kilometeransatz für Motorräder beträgt ab 1. Januar 2026 einheitlich CHF 0.75 pro Kilometer.
2.Dieser Ansatz ist identisch mit dem Ansatz für Personenwagen und gilt für betrieblich notwendige Fahrten mit dem eigenen Motorrad.
3.Der tägliche Pendelweg ist nicht erstattungsfähig und wird über den Berufsauslagenabzug in der Steuererklärung abgedeckt.
4.Für Kleinmotorräder und Mofas können im Spesenreglement tiefere Ansätze festgelegt werden, da deren Vollkosten unter CHF 0.75/km liegen.
5.Entschädigungen bis CHF 0.75/km sind steuerfrei – darüber hinausgehende Beträge gelten als steuerpflichtiger Lohn.
6.Ein Vorsteuerabzug ist bei der Kilometerentschädigung nicht möglich, da keine Rechnung mit ausgewiesener MwSt vorliegt.
7.Das Fahrtenbuch muss Datum, Start, Ziel, Zweck und Kilometer jeder Fahrt enthalten und ist 10 Jahre aufzubewahren.
8.Im Lohnausweis wird die Kilometerentschädigung unter Ziffer 13 ausgewiesen.

07.Weiterführende Artikel