Kilometerentschädigung E-Bike und Velo: Ansätze, Reglement und Steuer

Definition7 min LesezeitAktualisiert 20. April 2026

Für E-Bike und Velo gibt es keinen gesetzlichen ESTV-Ansatz – AG können eigene Ansätze festlegen (typisch CHF 0.10–0.25/km); Ansätze müssen im Spesenreglement geregelt sein. Da immer mehr Arbeitnehmende mit dem Fahrrad oder E-Bike geschäftliche Wege zurücklegen, stellt sich die Frage nach der korrekten Entschädigung. Diese Seite zeigt, welche Ansätze in der Praxis üblich sind, wie E-Bike und Velo steuerlich unterschieden werden und was Arbeitgeber im Spesenreglement regeln müssen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die ESTV hat keinen offiziellen Kilometeransatz für Velo oder E-Bike publiziert – anders als beim Privatfahrzeug (CHF 0.75/km ab 2026).
2.Arbeitgeber können eigene Ansätze festlegen, typischerweise CHF 0.10–0.15/km für das Velo und bis CHF 0.25/km für E-Bikes.
3.Die gewählten Ansätze müssen zwingend im genehmigten Spesenreglement aufgeführt sein.
4.Übersteigt die Entschädigung den wirtschaftlich begründbaren Aufwand, gilt der überschiessende Betrag als Lohnbestandteil und ist im Lohnausweis zu deklarieren.

01.Kein offizieller ESTV-Ansatz für Velo und E-Bike

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert in ihrer Wegleitung zum Lohnausweis ausschliesslich Kilometeransätze für Motorfahrzeuge. Für das Privatfahrzeug gilt ab 1. Januar 2026 ein Ansatz von CHF 0.75/km. Für Fahrräder und E-Bikes existiert hingegen kein verbindlicher Bundesansatz. Das bedeutet nicht, dass keine Entschädigung möglich ist – der Arbeitgeber ist gemäss Art. 327a OR verpflichtet, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Nutzt ein Arbeitnehmer das Velo oder E-Bike für geschäftliche Fahrten, kann der Arbeitgeber einen eigenen Kilometeransatz festlegen.

VerkehrsmittelESTV-AnsatzPraxisüblicher Ansatz
Privatfahrzeug (Auto)CHF 0.75/kmCHF 0.75/km
MotorradKein separater AnsatzCHF 0.40–0.50/km
E-Bike (bis 25 km/h)Kein AnsatzCHF 0.15–0.25/km
E-Bike (über 45 km/h, S-Pedelec)Kein AnsatzCHF 0.20–0.25/km
Velo (muskelbetrieben)Kein AnsatzCHF 0.10–0.15/km

Übliche Kilometeransätze im Vergleich (2026)

Die praxisüblichen Ansätze orientieren sich an den tatsächlichen Kosten für Abnutzung, Unterhalt und Versicherung. Da ein Velo deutlich geringere Betriebskosten verursacht als ein Auto, liegen die Ansätze entsprechend tiefer. Ein Beispiel: Fährt ein Mitarbeiter pro Monat 120 km mit dem E-Bike zu Kundenbesuchen, ergibt sich bei CHF 0.20/km eine monatliche Entschädigung von CHF 24.–.

Wichtigste Punkte:
Die ESTV publiziert keinen Kilometeransatz für Velo oder E-Bike.
Arbeitgeber können gestützt auf Art. 327a OR eigene Ansätze festlegen.
Praxisüblich sind CHF 0.10–0.15/km für das Velo und CHF 0.15–0.25/km für E-Bikes.

02.E-Bike vs. Velo: Relevante Unterschiede für die Entschädigung

Für die Kilometerentschädigung ist die Unterscheidung zwischen klassischem Velo und E-Bike relevant, da die Betriebskosten unterschiedlich ausfallen. Zudem gelten je nach Motorleistung unterschiedliche verkehrsrechtliche Vorschriften, die sich auf die Versicherungspflicht und damit auf die Kostenstruktur auswirken.

  • Klassisches Velo: Rein muskelbetrieben, keine Zulassungspflicht, keine obligatorische Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug. Die Betriebskosten beschränken sich auf Abnutzung und Unterhalt. Üblicher Ansatz: CHF 0.10–0.15/km.
  • E-Bike bis 25 km/h (Leicht-Motorfahrrad): Tretunterstützung bis 25 km/h, Kontrollschild und Vignette erforderlich, Velohelm empfohlen. Höhere Anschaffungskosten durch Akku und Motor. Üblicher Ansatz: CHF 0.15–0.25/km.
  • S-Pedelec über 45 km/h (Motorfahrrad): Motorunterstützung über 25 km/h, Führerausweis Kategorie M erforderlich, Kontrollschild und Haftpflichtversicherung obligatorisch, Helmtragepflicht. Höhere Versicherungs- und Unterhaltskosten rechtfertigen einen Ansatz am oberen Ende der Bandbreite.

Die Einstufung des E-Bikes bestimmt also nicht nur die Verkehrsregeln, sondern auch die Höhe der wirtschaftlich begründbaren Kilometerentschädigung. Arbeitgeber sollten im Spesenreglement klar zwischen diesen Kategorien unterscheiden, um Diskussionen bei der Abrechnung zu vermeiden.

Wichtigste Punkte:
E-Bikes mit Unterstützung über 45 km/h gelten als Motorfahrräder und unterliegen strengeren Vorschriften.
Die Betriebskosten eines E-Bikes liegen wegen Akku, Motor und Versicherung höher als beim klassischen Velo.
Im Spesenreglement sollte klar zwischen Velo, E-Bike und S-Pedelec unterschieden werden.
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03.Was im Spesenreglement geregelt werden muss

Damit eine Kilometerentschädigung für Velo oder E-Bike steuerlich als Spesenersatz anerkannt wird, muss sie im Spesenreglement des Unternehmens verankert sein. Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Das Reglement wird dem zuständigen kantonalen Steueramt zur Genehmigung eingereicht. Solange die Ansätze für Velo und E-Bike den ESTV-Ansatz für Privatfahrzeuge (CHF 0.75/km) nicht übersteigen, ist keine separate Genehmigung für diese Ansätze nötig – sie werden im Rahmen der ordentlichen Reglementsgenehmigung geprüft.

  • Ansatzhöhe pro Fahrzeugkategorie: Definieren Sie separate Kilometeransätze für Velo, E-Bike (bis 25 km/h) und S-Pedelec (über 45 km/h). So ist die Abrechnung eindeutig.
  • Anspruchsvoraussetzungen: Legen Sie fest, für welche Fahrten die Entschädigung gilt – etwa nur für Kundenbesuche und Aussendienst, nicht für den Arbeitsweg.
  • Nachweispflicht: Bestimmen Sie, ob ein Fahrtenbuch oder eine digitale Erfassung der Kilometer erforderlich ist. Eine nachvollziehbare Dokumentation schützt bei Steuerprüfungen.
  • Abgrenzung zum Arbeitsweg: Der tägliche Arbeitsweg ist keine geschäftliche Auslage im Sinne von Art. 327a OR. Eine Entschädigung für den Arbeitsweg gilt steuerlich als Lohnbestandteil.

Ein Beispiel für eine Reglements-Formulierung: Der Arbeitgeber entschädigt geschäftliche Fahrten mit dem privaten Velo mit CHF 0.15/km und mit dem privaten E-Bike mit CHF 0.25/km. Die gefahrenen Kilometer sind in der Spesenabrechnung mit Datum, Strecke und Zweck zu dokumentieren.

Wichtigste Punkte:
Velo- und E-Bike-Ansätze müssen im genehmigten Spesenreglement aufgeführt sein.
Spesenreglemente müssen seit 2026 den SSK-Mustervorlagen entsprechen.
Der Arbeitsweg ist keine geschäftliche Auslage und wird bei Entschädigung als Lohn deklariert.
Eine nachvollziehbare Kilometerdokumentation ist bei Steuerprüfungen entscheidend.

04.Ökologischer Bonus: Höhere Ansätze für nachhaltige Mobilität

Einige Arbeitgeber setzen bewusst höhere Kilometeransätze für Velo und E-Bike an, um nachhaltige Mobilität zu fördern. Auch einzelne Kantone unterstützen solche Ansätze im Rahmen ihrer Klimastrategien. Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, grosszügigere Ansätze zu wählen – allerdings mit steuerlichen Konsequenzen.

Übersteigt die Kilometerentschädigung den wirtschaftlich begründbaren Aufwand, wird der überschiessende Betrag als Lohnbestandteil qualifiziert. Dieser muss im Lohnausweis deklariert werden und unterliegt der Einkommenssteuer sowie den Sozialversicherungsabgaben. Als Faustregel gilt: Ansätze bis CHF 0.25/km für E-Bikes und bis CHF 0.15/km für Velos werden von den Steuerbehörden in der Regel akzeptiert. Höhere Beträge sollten mit einer nachvollziehbaren Kostenrechnung belegt werden können.

Ansatz pro kmSteuerliche EinordnungLohnausweis
CHF 0.20/kmAls Spesenersatz anerkanntKeine Deklaration nötig
CHF 0.25/kmIn der Regel noch akzeptiertKeine Deklaration nötig
CHF 0.40/kmÜberhöht – Differenz ist LohnDifferenz in Ziffer 1 deklarieren

Steuerliche Behandlung je nach Ansatzhöhe (Beispiel E-Bike)

Wer als Arbeitgeber einen ökologischen Bonus gewähren möchte, ohne steuerliche Nachteile für die Mitarbeitenden zu schaffen, sollte den Ansatz innerhalb der marktüblichen Bandbreite halten und die Regelung im Spesenreglement transparent dokumentieren.

Wichtigste Punkte:
Arbeitgeber dürfen höhere Ansätze für Velo und E-Bike festlegen, um nachhaltige Mobilität zu fördern.
Übersteigt der Ansatz den wirtschaftlich begründbaren Aufwand, gilt die Differenz als steuerpflichtiger Lohn.
Ansätze bis CHF 0.25/km für E-Bikes werden von Steuerbehörden in der Regel akzeptiert.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Keinen Unterschied zwischen Velo und E-Bike im Reglement

Wird im Spesenreglement nur pauschal von «Fahrrad» gesprochen, fehlt die Grundlage für unterschiedliche Ansätze. Bei einer Steuerprüfung kann der höhere E-Bike-Ansatz beanstandet werden. Definieren Sie separate Kategorien für Velo, E-Bike und S-Pedelec mit jeweils eigenem Kilometeransatz.

Fehler 2: Arbeitsweg als geschäftliche Fahrt abrechnen

Der tägliche Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ist keine geschäftliche Auslage gemäss Art. 327a OR. Wird der Arbeitsweg dennoch als Spesen entschädigt, handelt es sich um einen Lohnbestandteil, der im Lohnausweis deklariert und versteuert werden muss.

Fehler 3: Überhöhte Ansätze ohne Kostennachweis

Ein Kilometeransatz von CHF 0.50/km für ein Velo ist wirtschaftlich nicht begründbar. Die Steuerbehörde qualifiziert den überschiessenden Betrag als Lohn. Halten Sie sich an die marktüblichen Bandbreiten oder belegen Sie höhere Ansätze mit einer detaillierten Kostenrechnung.

Fehler 4: Fehlende Kilometerdokumentation

Ohne Nachweis der gefahrenen Kilometer kann die Steuerbehörde die gesamte Entschädigung als Lohn umqualifizieren. Führen Sie ein Fahrtenbuch oder nutzen Sie eine digitale Erfassung mit Datum, Strecke und geschäftlichem Zweck.

Fehler 5: Ansätze nicht im Spesenreglement verankert

Werden Velo- oder E-Bike-Entschädigungen ausbezahlt, ohne dass das genehmigte Spesenreglement diese vorsieht, fehlt die steuerliche Grundlage. Die Entschädigung wird dann vollständig als Lohn behandelt. Ergänzen Sie das Reglement und lassen Sie es vom kantonalen Steueramt genehmigen.

06.Häufige Fragen

Habe ich Anspruch auf eine Kilometerentschädigung, wenn ich mit dem E-Bike zur Arbeit fahre?

Der tägliche Arbeitsweg begründet keinen Anspruch auf Kilometerentschädigung nach Art. 327a OR, da es sich nicht um eine geschäftliche Auslage handelt. Einige Arbeitgeber gewähren freiwillig einen Beitrag an den Arbeitsweg – dieser gilt steuerlich jedoch als Lohnbestandteil und muss im Lohnausweis deklariert werden.

Kann ich den ESTV-Ansatz von CHF 0.75/km auch für E-Bike-Fahrten geltend machen?

Nein, der ESTV-Ansatz von CHF 0.75/km gilt ausschliesslich für Privatfahrzeuge (Autos). Für E-Bikes gibt es keinen offiziellen ESTV-Ansatz. Arbeitgeber können eigene Ansätze festlegen, die sich an den tatsächlichen Kosten orientieren müssen – üblich sind CHF 0.15–0.25/km.

Muss das Spesenreglement vom Steueramt genehmigt werden, wenn es Velo-Ansätze enthält?

Das Spesenreglement muss generell vom zuständigen kantonalen Steueramt genehmigt werden. Die Velo- und E-Bike-Ansätze werden im Rahmen dieser ordentlichen Genehmigung geprüft. Eine separate Genehmigung nur für die Velo-Ansätze ist nicht erforderlich.

Wie dokumentiere ich geschäftliche Fahrten mit dem Velo korrekt?

Führen Sie ein Fahrtenbuch mit Datum, Start- und Zielort, gefahrenen Kilometern und geschäftlichem Zweck. Alternativ eignet sich eine digitale Erfassung per App. Die Dokumentation muss bei einer Steuerprüfung nachvollziehbar sein.

Gilt ein S-Pedelec (über 45 km/h) steuerlich als Motorfahrzeug?

Verkehrsrechtlich gilt ein S-Pedelec als Motorfahrrad und erfordert einen Führerausweis sowie eine Haftpflichtversicherung. Steuerlich publiziert die ESTV jedoch keinen eigenen Kilometeransatz dafür. Der Arbeitgeber kann einen Ansatz im Spesenreglement festlegen, der die höheren Betriebskosten berücksichtigt.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die ESTV publiziert keinen offiziellen Kilometeransatz für Velo oder E-Bike – der Ansatz von CHF 0.75/km gilt nur für Privatfahrzeuge.
2.Arbeitgeber können gestützt auf Art. 327a OR eigene Kilometeransätze für geschäftliche Fahrten mit Velo und E-Bike festlegen.
3.Praxisübliche Ansätze liegen bei CHF 0.10–0.15/km für das Velo und CHF 0.15–0.25/km für E-Bikes.
4.E-Bikes bis 25 km/h, S-Pedelecs über 45 km/h und klassische Velos sollten im Spesenreglement separat aufgeführt werden.
5.Die Ansätze müssen im genehmigten Spesenreglement verankert sein, das seit 2026 den SSK-Mustervorlagen entsprechen muss.
6.Übersteigt die Entschädigung den wirtschaftlich begründbaren Aufwand, wird die Differenz als Lohnbestandteil im Lohnausweis deklariert.
7.Der tägliche Arbeitsweg ist keine geschäftliche Auslage – eine Entschädigung dafür gilt als steuerpflichtiger Lohn.
8.Eine lückenlose Dokumentation der gefahrenen Kilometer mit Datum, Strecke und Zweck ist für die steuerliche Anerkennung unerlässlich.

07.Weiterführende Artikel