Kilometerentschädigung E-Bike und Velo: Ansätze, Abgrenzung und Steuerfolgen

Definition7 min LesezeitAktualisiert 29. März 2026

Die Kilometerentschädigung für E-Bikes und Velos in der Schweiz richtet sich nach der Fahrzeugkategorie: Klassische Velos und langsame E-Bikes bis 25 km/h werden mit rund CHF 0.25/km entschädigt, während schnelle E-Bikes mit Kennzeichenpflicht den Motorrad-Satz beanspruchen können. Anders als beim Privatfahrzeug (CHF 0.75/km ab 2026) gibt es für Velos keinen verbindlichen ESTV-Pauschalsatz, sondern Empfehlungen des TCS und kantonale Praxis.

Entscheidend ist die Abgrenzung zwischen geschäftlichen Fahrten, die der Arbeitgeber gemäss Art. 327a OR erstatten muss, und dem täglichen Arbeitsweg, der steuerlich als Pendlerabzug geltend gemacht wird. Diese Seite klärt die geltenden Ansätze, die steuerliche Anerkennung und die Sonderregeln für E-Bikes mit Tretunterstützung über 25 km/h.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Für das klassische Velo gilt eine empfohlene Kilometerentschädigung von CHF 0.25/km, die von den meisten Steuerverwaltungen anerkannt wird.
2.Langsame E-Bikes bis 25 km/h werden steuerlich gleich wie Velos behandelt; ein Zuschlag von bis zu CHF 0.10/km für Strom und Verschleiss ist vertretbar.
3.Schnelle E-Bikes (S-Pedelecs) mit Kennzeichenpflicht gelten als Motorfahrräder und können den Motorrad-Satz beanspruchen.
4.Pendlerfahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort sind keine geschäftlichen Auslagen und begründen keinen Anspruch auf Kilometerentschädigung durch den Arbeitgeber.
5.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, notwendige Auslagen zu ersetzen, auch wenn das Velo oder E-Bike als Transportmittel dient.

01.Geltende Kilometeransätze für Velo und E-Bike 2026

Die ESTV publiziert in der Wegleitung zum Lohnausweis keinen eigenen Pauschalsatz für Velos oder langsame E-Bikes. In der Praxis stützen sich Arbeitgeber und Steuerbehörden auf die Empfehlungen des TCS sowie auf kantonale Merkblätter. Die folgende Tabelle zeigt die gängigen Ansätze im Vergleich zu den offiziellen Sätzen für motorisierte Fahrzeuge.

FahrzeugtypEmpfohlener Ansatz pro kmGrundlage
Velo (ohne Motor)CHF 0.25TCS-Empfehlung
E-Bike bis 25 km/h (Pedelec)CHF 0.25–0.35TCS-Empfehlung, kantonale Praxis
E-Bike über 25 km/h (S-Pedelec, kennzeichenpflichtig)CHF 0.40–0.70Motorrad-Satz (analog ESTV)
Motorrad / MotorrollerCHF 0.40–0.70ESTV-Wegleitung Lohnausweis
Personenwagen (Vergleich)CHF 0.75ESTV-Wegleitung Lohnausweis ab 1.1.2026

Kilometerentschädigung nach Fahrzeugtyp (Schweiz 2026)

Der Zuschlag für langsame E-Bikes gegenüber dem reinen Velo-Satz berücksichtigt die Stromkosten, den höheren Anschaffungspreis und den stärkeren Verschleiss an Bremsen und Antriebskomponenten. Arbeitgeber, die im Spesenreglement einen Ansatz von CHF 0.30/km für E-Bikes bis 25 km/h festlegen, bewegen sich im steuerlich anerkannten Rahmen.

Wichtigste Punkte:
Für Velos gilt ein empfohlener Ansatz von CHF 0.25/km, für langsame E-Bikes bis CHF 0.35/km.
Schnelle E-Bikes mit Kennzeichenpflicht werden wie Motorräder eingestuft und können den höheren Motorrad-Satz beanspruchen.
Es gibt keinen verbindlichen ESTV-Pauschalsatz für Velos; massgebend sind TCS-Empfehlungen und kantonale Praxis.

02.Langsames E-Bike vs. S-Pedelec: Steuerliche Abgrenzung

Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob das E-Bike als Fahrrad oder als Motorfahrrad gilt. Die Grenze liegt bei der Tretunterstützung bis 25 km/h: Darunter ist das E-Bike verkehrsrechtlich ein Leicht-Motorfahrrad ohne Kennzeichenpflicht und wird steuerlich wie ein Velo behandelt. Darüber handelt es sich um ein S-Pedelec, das ein gelbes Kontrollschild, eine Haftpflichtversicherung und einen Führerausweis der Kategorie M benötigt.

MerkmalE-Bike bis 25 km/hS-Pedelec (über 25 km/h)
KennzeichenpflichtNeinJa (gelbes Kontrollschild)
FührerausweisAb 16 Jahren keiner nötig (ab 14 mit Kat. M)Kategorie M erforderlich
VersicherungKeine PflichtHaftpflichtversicherung obligatorisch
Steuerliche EinstufungWie VeloWie Motorfahrrad / Motorrad
KilometerentschädigungCHF 0.25–0.35/kmCHF 0.40–0.70/km (Motorrad-Satz)
Lohnausweis-RelevanzNur bei Überschreitung des Velo-SatzesWie bei Motorrad-Entschädigung

Vergleich: Langsames E-Bike vs. S-Pedelec

Für die korrekte Abrechnung muss der Arbeitgeber wissen, welchen E-Bike-Typ die Mitarbeitenden nutzen. Ein Vermerk im Spesenreglement, der zwischen Velo, E-Bike bis 25 km/h und S-Pedelec unterscheidet, schafft Klarheit und vermeidet Diskussionen bei einer Steuerrevision. Die Typengenehmigung oder das Kontrollschild dient als Nachweis.

Wichtigste Punkte:
Die Grenze zwischen Velo-Satz und Motorrad-Satz liegt bei der Tretunterstützung von 25 km/h.
S-Pedelecs mit Kennzeichenpflicht werden steuerlich wie Motorfahrräder behandelt.
Das Spesenreglement sollte die E-Bike-Kategorien explizit unterscheiden, um Steuerrisiken zu vermeiden.
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03.Geschäftliche Fahrten vs. Pendlerweg: Wer hat Anspruch?

Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber, alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Das gilt auch für Fahrten mit dem Velo oder E-Bike, sofern sie geschäftlich veranlasst sind, etwa Kundenbesuche, Fahrten zwischen Betriebsstandorten oder Botengänge. Der tägliche Arbeitsweg vom Wohnort zum Büro ist hingegen keine geschäftliche Auslage und fällt nicht unter die Erstattungspflicht.

  • Geschäftliche Fahrten: Kundenbesuche, Fahrten zwischen Filialen, Materialabholung, Botengänge. Der Arbeitgeber muss diese Kilometer gemäss Art. 327a OR entschädigen, unabhängig vom Transportmittel.
  • Pendlerfahrten: Der Weg zwischen Wohnort und Arbeitsort ist Privatsache. Arbeitnehmer können die Kosten in der Steuererklärung als Berufsauslagen (Fahrkosten) abziehen, erhalten aber keine Kilometerentschädigung vom Arbeitgeber.
  • Gemischte Fahrten: Fährt ein Mitarbeitender vom Wohnort direkt zum Kunden, ist nur der Mehrweg gegenüber dem normalen Arbeitsweg erstattungspflichtig. Die Differenzkilometer sind zu dokumentieren.

Ein Beispiel: Eine Mitarbeiterin fährt mit dem E-Bike 8 km vom Wohnort direkt zu einem Kunden. Ihr normaler Arbeitsweg beträgt 5 km. Erstattungspflichtig sind die 3 Mehrkilometer plus die 8 km Rückweg zum Büro, sofern sie nicht nach Hause fährt. Bei einem Ansatz von CHF 0.30/km ergibt das CHF 3.30 für die 11 erstattungspflichtigen Kilometer. Der Pendleranteil von 5 km wird steuerlich als Fahrkostenabzug geltend gemacht.

Wichtigste Punkte:
Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung geschäftlicher Velo- und E-Bike-Fahrten.
Der tägliche Arbeitsweg ist keine geschäftliche Auslage und wird nicht vom Arbeitgeber entschädigt.
Bei gemischten Fahrten ist nur der Mehrweg gegenüber dem normalen Pendlerweg erstattungspflichtig.

04.Steuerliche Behandlung und Deklaration im Lohnausweis

Kilometerentschädigungen für Velo und E-Bike, die innerhalb der anerkannten Ansätze liegen, gelten als steuerfreier Auslagenersatz. Sie werden im Lohnausweis unter Ziffer 13.1.2 (Effektive Spesen Übrige) oder bei genehmigtem Spesenreglement pauschal deklariert. Übersteigt die ausbezahlte Entschädigung den steuerlich anerkannten Satz, gilt die Differenz als steuerpflichtiger Lohnbestandteil.

  • Innerhalb des anerkannten Satzes: Die Entschädigung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Kein Ausweis unter Ziffer 1 des Lohnausweises nötig.
  • Über dem anerkannten Satz: Die Differenz zwischen ausbezahltem und anerkanntem Betrag wird als Lohn in Ziffer 1 deklariert und unterliegt AHV/IV/EO-Beiträgen.
  • Genehmigtes Spesenreglement: Enthält das von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigte Spesenreglement einen Velo- oder E-Bike-Satz, gilt dieser als verbindlich. Die Entschädigung wird pauschal unter Ziffer 13.2.1 oder 13.2.2 ausgewiesen.

Arbeitgeber sollten den gewählten Kilometeransatz im Spesenreglement festhalten und dieses von der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung genehmigen lassen. Seit 2026 müssen Spesenreglemente inhaltlich den SSK-Mustervorlagen entsprechen. Ein separater Abschnitt für Velo- und E-Bike-Entschädigungen im Reglement erleichtert die Prüfung und vermeidet Rückfragen.

Wichtigste Punkte:
Velo- und E-Bike-Entschädigungen innerhalb der anerkannten Ansätze sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
Beträge über dem anerkannten Satz gelten als steuerpflichtiger Lohn und sind im Lohnausweis unter Ziffer 1 zu deklarieren.
Ein genehmigtes Spesenreglement mit explizitem Velo-/E-Bike-Satz schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.

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05.Häufige Fehler

Fehler 1: Auto-Satz von CHF 0.75/km für Velo-Fahrten anwenden

Manche Arbeitgeber entschädigen Velo-Fahrten mit dem Pauschalsatz für Personenwagen. Die Steuerbehörde stuft die Differenz zwischen CHF 0.75 und dem anerkannten Velo-Satz von CHF 0.25 als steuerpflichtigen Lohn ein. Im Lohnausweis muss dieser Mehrbetrag unter Ziffer 1 deklariert werden, was zu AHV-Nachforderungen führen kann.

Fehler 2: S-Pedelec als normales E-Bike abrechnen

Schnelle E-Bikes mit Tretunterstützung über 25 km/h sind kennzeichenpflichtige Motorfahrräder. Wer sie mit dem tiefen Velo-Satz entschädigt, benachteiligt die Mitarbeitenden, da die tatsächlichen Kosten (Versicherung, Verschleiss, Strom) deutlich höher liegen. Das Spesenreglement sollte die Fahrzeugkategorie klar definieren.

Fehler 3: Pendlerweg als geschäftliche Fahrt abrechnen

Der tägliche Arbeitsweg ist keine geschäftliche Auslage im Sinne von Art. 327a OR. Wird er trotzdem als Kilometerentschädigung ausbezahlt, handelt es sich um einen steuerpflichtigen Lohnbestandteil. Mitarbeitende können den Pendlerweg stattdessen in der Steuererklärung als Fahrkostenabzug geltend machen.

Fehler 4: Keine Dokumentation der gefahrenen Kilometer

Ohne Fahrtenbuch oder digitale Erfassung fehlt bei einer Steuerrevision der Nachweis für die geschäftliche Veranlassung. Die Steuerbehörde kann die gesamte Entschädigung als Lohn umqualifizieren. Ein einfaches Fahrtenprotokoll mit Datum, Strecke, Zweck und Kilometeranzahl genügt als Nachweis.

Fehler 5: Velo-Entschädigung im Spesenreglement vergessen

Viele Spesenreglemente regeln nur die Entschädigung für Personenwagen. Fehlt eine Bestimmung für Velo und E-Bike, entstehen Unsicherheiten bei der Abrechnung und bei Steuerprüfungen. Seit 2026 müssen Reglemente den SSK-Mustervorlagen entsprechen; ein Nachtrag für Velo-Sätze ist bei der nächsten Aktualisierung empfehlenswert.

06.Häufige Fragen

Kann ich als Pendler meine tägliche Velo-Fahrt zur Arbeit beim Arbeitgeber abrechnen?

Nein, der Arbeitsweg ist keine geschäftliche Auslage. Der Arbeitgeber ist gemäss Art. 327a OR nur zur Erstattung geschäftlich veranlasster Fahrten verpflichtet. Den Pendlerweg können Sie in der Steuererklärung als Fahrkostenabzug geltend machen, wobei die Höhe kantonal unterschiedlich gedeckelt ist.

Wie hoch ist die Kilometerentschädigung für ein E-Bike mit Tretunterstützung bis 25 km/h?

Der TCS empfiehlt für langsame E-Bikes einen Ansatz von CHF 0.25 bis CHF 0.35 pro Kilometer. Die meisten kantonalen Steuerverwaltungen akzeptieren einen Satz in diesem Bereich als steuerfreien Auslagenersatz. Der genaue Betrag sollte im Spesenreglement festgehalten werden.

Gilt für mein S-Pedelec der gleiche Satz wie für ein normales Velo?

Nein. S-Pedelecs mit Tretunterstützung über 25 km/h sind kennzeichenpflichtige Motorfahrräder und werden steuerlich wie Motorräder behandelt. Der anerkannte Satz liegt bei CHF 0.40 bis CHF 0.70 pro Kilometer, also deutlich über dem Velo-Ansatz.

Muss ich für Velo-Fahrten ein Fahrtenbuch führen?

Ein formelles Fahrtenbuch ist nicht vorgeschrieben, aber die geschäftliche Veranlassung muss nachweisbar sein. Ein einfaches Protokoll mit Datum, Start- und Zielort, Zweck und Kilometeranzahl reicht aus. Digitale Spesentools können die Erfassung vereinfachen und automatisch dokumentieren.

Wie wird die Velo-Entschädigung im Lohnausweis deklariert?

Liegt die Entschädigung innerhalb des anerkannten Satzes, wird sie als steuerfreier Auslagenersatz unter Ziffer 13.1.2 oder bei genehmigtem Reglement unter Ziffer 13.2.1 bzw. 13.2.2 ausgewiesen. Übersteigt der ausbezahlte Betrag den anerkannten Satz, ist die Differenz als Lohn unter Ziffer 1 zu deklarieren.

Darf der Arbeitgeber einen höheren Velo-Satz als CHF 0.25 bezahlen?

Ja, der Arbeitgeber darf einen höheren Satz festlegen. Steuerlich anerkannt wird jedoch nur der marktübliche Ansatz. Alles darüber gilt als Lohnbestandteil und unterliegt der Einkommenssteuer sowie den Sozialversicherungsbeiträgen. Bei E-Bikes bis 25 km/h akzeptieren die meisten Kantone bis CHF 0.35/km.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Für klassische Velos gilt ein empfohlener Kilometeransatz von CHF 0.25, für langsame E-Bikes bis 25 km/h sind CHF 0.25 bis CHF 0.35 steuerlich anerkannt.
2.Schnelle E-Bikes (S-Pedelecs) mit Kennzeichenpflicht werden steuerlich wie Motorräder behandelt und können den Motorrad-Satz von CHF 0.40 bis CHF 0.70/km beanspruchen.
3.Die Abgrenzung zwischen den E-Bike-Kategorien erfolgt anhand der Tretunterstützung: bis 25 km/h gilt der Velo-Satz, darüber der Motorrad-Satz.
4.Art. 327a OR verpflichtet den Arbeitgeber zur Erstattung geschäftlicher Velo- und E-Bike-Fahrten, nicht jedoch des täglichen Pendlerwegs.
5.Entschädigungen innerhalb der anerkannten Ansätze sind steuer- und sozialversicherungsfrei; Mehrbeträge gelten als steuerpflichtiger Lohn.
6.Das Spesenreglement sollte Velo, langsames E-Bike und S-Pedelec separat regeln und den SSK-Mustervorlagen 2026 entsprechen.
7.Geschäftliche Fahrten müssen mit Datum, Strecke, Zweck und Kilometeranzahl dokumentiert werden, um bei einer Steuerrevision standzuhalten.
8.Pendlerfahrten mit dem Velo oder E-Bike können nicht als Spesen abgerechnet, aber in der Steuererklärung als Fahrkostenabzug geltend gemacht werden.

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